KORE312872017 ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZB30.16.0 BGH 6. Zivilsenat 20170124 VI ZB 30/16 Beschluss § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 511 ZPO vorgehend OLG Celle, 20. Juni 2016, Az: 5 U 24/16vorgehend LG Lüneburg, 22. Dezember 2015, Az: 5 O 183/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei 1. Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312). 2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312). 3. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312). Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2015 sowie zu deren Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Streitwert: bis 250.000 € I. 1 Am 29. September 2007 wurde der Kläger durch einen Faustschlag des G. schwer verletzt. G. wurde unter Berücksichtigung einer geleisteten Zahlung in Höhe von 5.000 € zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 € sowie weiterer 12.059,84 € verurteilt. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 5. August 2014 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. 2 Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des G. auf Zahlung des genannten Betrags sowie auf Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger nicht auf den Direktanspruch des § 115 VVG stützen könne. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2016 zugestellt worden. 3 Mit bei dem Berufungsgericht am 4. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Vorlage einer von seinem Betreuer unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu vorgetragen, die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien von dem Betreuer ohne mögliche Rücksprache mit dem Kläger getätigt worden. Dieser befinde sich seit Anfang Januar und noch bis etwa Mitte Februar in einer psychiatrischen stationären Rehabilitation. Eine Kontaktaufnahme sei wegen der krankheitsbedingten Dekompensationsproblematik nicht gelungen. Aus diesem Grund hätten die Kosten für den erheblichen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers nicht erfasst werden können. 4 Bereits mit Schreiben vom Vortag, dem 3. Februar 2016, hatte der Prozessbevollmächtigte bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers unter Hinweis auf die ablaufende Berufungsfrist um Erteilung der Deckungszusage für die Durchführung der Berufung gebeten. Diese hat der Versicherer am 19. Februar 2016 versagt, wobei er darauf hinwies, dass der Kläger eine begründete anwaltliche Stellungnahme veranlassen könne. Nachdem dieses Schreiben nach dem Vortrag des Klägers am 24. Februar 2016 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangen war, hat dieser am gleichen Tag eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, worauf die Rechtsschutzversicherung am 10. März 2016 eine Deckungszusage erteilt hat. 5 Am gleichen Tag hat der Kläger Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er unter anderem vorgetragen, er sei seit dem schädigenden Ereignis nicht mehr in der Lage gewesen, am ersten Arbeitsmarkt Arbeit aufzunehmen. Er sei fortan zur Sicherung seines Lebensunterhalts von öffentlichen Hilfen abhängig. Den bisherigen Rechtsstreit habe er nur aufgrund der für die erste Instanz erfolgten Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers führen können, weil eine Einzahlung der notwendigen Gerichtskostenvorschüsse ihm aus eigenen Mitteln nicht möglich sei. 6 Am 30. März 2016 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumten Fristen zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.