KORE312872022 ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20220629 VII ZB 14/19 Beschluss § 56 ZPO, § 79 Abs 2 S 2 ZPO, § 79 Abs 3 S 1 ZPO, § 79 Abs 3 S 2 ZPO, § 80 S 2 ZPO, § 89 Abs 2 ZPO, § 828 ZPO vorgehend BGH, 29. Juni 2022, Az: VII ZB 14/19, Beschlussvorgehend LG Köln, 15. März 2019, Az: 39 T 226/17vorgehend AG Köln, 14. September 2017, Az: 287 M 6426/17nachgehend BGH, 29. Juni 2022, Az: VII ZB 14/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive Wirkung des einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis ausschließenden Beschlusses 1. Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gemäß § 80 Satz 2 ZPO oder gemäß § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 303/20, NJW 2021, 1956). 2. Der einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam. 1. Der Vertreter des Gläubigers wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 39 T 226/17 - vom 15. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. 1 Der am 6. Januar 2001 geborene Gläubiger ist der leibliche Sohn des Schuldners. Er betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts des Jugendamtes des Kreises B. vom 18. Juli 2007 (Urkundenregister ). 2 Am 10. März 2017 beantragte in Vertretung des Gläubigers der Landrat des Kreises B. , Fachbereich Soziales, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners auf Arbeitseinkommen gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die Mutter des Gläubigers hatte den Kreis B. am 16. Mai 2008 bevollmächtigt, wegen der Unterhaltsansprüche ihres seinerzeit minderjährigen Sohnes aus der Jugendamtsurkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben, die gepfändeten Beträge entgegenzunehmen, und ihn ermächtigt, gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts Rechtsmittel einzulegen und sie in den durch die Zwangsvollstreckung eventuell notwendigen Gerichtsverfahren zu vertreten. Dem Antrag war diese Vollmacht nicht beigefügt. 3 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 7. April 2017 (Az.: ) antragsgemäß erlassen. Der Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen und den pfändungsfreien Selbstbehalt heraufgesetzt und sie im Übrigen zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 15. März 2019 zurückgewiesen. 4 Mit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, gerichtet auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weiter. 5 Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der inzwischen volljährige Gläubiger am 29. April 2022 seine gerichtliche Vertretung durch den Kreis B. in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren genehmigt. II. 6 Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO war der Kreis B. als Bevollmächtigter durch Beschluss zurückzuweisen, weil ihm die Vertretungsbefugnis für das Zwangsvollstreckungsverfahren des Gläubigers fehlt. 7 1. Nach allgemeiner Meinung gelten für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO neben den spezifischen Verfahrensvorschriften die allgemeinen prozessualen Regelungen der §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 Rn. 21, NJW 2011, 929), also auch die Regelungen über die Vertretung nach §§ 78 ff. ZPO. Die nicht anwaltliche Vertretung ist hiernach bei der Zwangsvollstreckung nur nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 ZPO zulässig (Keller in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, Kapitel I, A 45). Die Vorschrift betrifft alle Prozesshandlungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die Vertretungsbefugnis war darum schon für die Antragstellung vor dem Vollstreckungsgericht erforderlich (Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B. 23; Gaul/Schilken-Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. § 5 Rn. 36) und gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. 8 2. Der Kreis B. gehört, was dieser im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt, nicht zu den in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO abschließend genannten Bevollmächtigten, welche zur Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren des Gläubigers befugt sind. 9 Die fehlende Vertretungsbefugnis, die bislang übersehen wurde, hat zwingend seine Hinausweisung als Bevollmächtigter durch Beschluss (vgl. MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 79 Rn. 16) zur Folge. III. 10 Die gemäß § 120 Abs. 1, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m.§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, ausgeführt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zu Recht erlassen worden. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen hätten vorgelegen. Der Antrag des Gläubigers sei wirksam. Der Landrat des Kreises B. - Fachbereich Soziales - habe als Stellvertreter des Gläubigers beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreterin bei der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tätig werden dürfen. Die Mutter des Gläubigers habe den Landrat am 16. Mai 2008 bevollmächtigt; dass die Erteilung der Vollmacht länger als zehn Jahre zurückliege, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. 11 Zwar sei der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes eröffnet, da die Betreibung der Zwangsvollstreckung und die Vertretung vor Gericht eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG sei, weil es sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handele, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Nach § 8 RDG seien aber Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Behörden im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Behörde in diesem Sinne sei der Landrat des Landkreises B. , zu dessen Zuständigkeitsbereich die Rechtsberatung von Bürgern zähle, sofern diese mit seinem Aufgabengebiet in Zusammenhang stehe. Der Landrat berate über das Jugendamt auch über Unterhaltsverpflichtungen und deren Durchsetzung. Für die Wahrnehmung der Rechtsdienstleistungen bedürfe es keiner gesetzlich statuierten Pflicht. Indem der Landrat des Kreises B. die vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzenden Unterhaltsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert habe, sei er seinem gesetzlichen Auftrag nachgekommen, den Nachrang der Sozialleistungen herzustellen. 12 2. Das hält der rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand. 13 Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Begehren des Schuldners nicht entsprochen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.