BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 53/17 – Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens: Mit der Sache befasstes ständiges…
KORE312892018 ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB53.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180509 I ZB 53/17 Beschluss § 1025 ZPO, §§ 1025ff ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 22. Mai 2017, Az: 1 SchH 2/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens: Mit der Sache befasstes ständiges Schiedsgericht; Zulässigkeit des Feststellungsantrags bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens; Deutsches Skatgericht als Schiedsgericht - Skatgericht Skatgericht 1. Bei ständigen Schiedsgerichten kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts an, sondern darauf, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Mai 2017 aufgehoben.
Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor dem Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. in dem vor dem Landgericht Gera anhängigen Rechtsstreit 4 O 982/16 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.150,20 € 1 I. Der Antragsteller veranstaltet als Skatdachverband die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften im Skat. Der Antragsgegner, ein Skatclub, begehrt die Feststellung, dass er Deutscher Mannschaftsmeister 2014 im Skat geworden sei. Er verfolgt dieses Begehren und weitere damit in Zusammenhang stehende Ansprüche (Feststellung der Ersatzpflicht für infolge Verweigerung des Meistertitels 2014 entstandene Schäden, Teilnahmerecht für die Endrunde der nächsten Deutschen Mannschaftsmeisterschaft im Skat ohne Qualifikation, Übergabe des Meisterpokals für 2014, Zahlung von 300 € als Differenz der Preisgelder für den ersten und zweiten Platz bei der Meisterschaft 2014) mit einer 2016 vor dem Landgericht Gera erhobenen Klage gegen den Antragsteller. In der Klagebegründung macht er geltend, der Antragsteller habe als Veranstalter insbesondere gegen Vorschriften der Internationalen Skatordnung und der Skatwettspielordnung verstoßen.
2 Der Antragsteller ist der Auffassung, für die beim Landgericht Gera anhängige Streitigkeit sei jedenfalls derzeit der Klageweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet, weil dafür satzungsgemäß eine Zuständigkeit des Verbandsgerichts des Antragstellers bestehe.
3 Der Antragsteller beantragt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in dem vor dem Landgericht Gera anhängigen Rechtsstreit - Az.: 4 O 982/16 - zulässig ist.
4 Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
5 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens sei gemäß § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO statthaft und zulässig. Er sei auch begründet. Über den Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Gera habe nach der die Parteien bindenden Satzung des Antragstellers das Verbandsgericht zu entscheiden, so dass ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne des § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO zulässig sei.
6 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet.
7 1. Der Antrag an das Oberlandesgericht nach § 1032 Abs. 2 ZPO war allerdings statthaft und zulässig.
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Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 40; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 3a, im Ergebnis ebenso MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 22). Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist (aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rn. 12). Die frühzeitige Befassung des Oberlandesgerichts gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor diesem Gericht nicht erst in einem späteren Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden können und dient damit der Prozessökonomie. Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann, wie im Streitfall zutreffend vom Landgericht Gera erkannt, durch Aussetzung des ordentlichen Verfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.
10 2. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren vor dem Verbandsgericht des Antragstellers jedoch zu Unrecht als schiedsrichterliches Verfahren im Sinne von § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO angesehen.
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Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung entspricht die Zahl der Delegierten der Mitgliederverbände 0,7% (aufgerundet) der in den Landesverbänden organisierten Skatspieler. Danach haben einzelne Mitgliedsvereine der Landesverbände wie etwa der Antragsgegner keinen nennenswerten Einfluss auf die Zusammensetzung von Skatgericht und Verbandsgericht. Damit entspricht die Zusammensetzung von Skatgericht und Verbandsgericht ihrer Eigenschaft als Verbandsorgane gemäß § 10 der Satzung. Werden die Mitglieder eines Vereins- oder Verbandsgerichts von einem Verbandsorgan wie einer Haupt- oder Generalversammlung des Vereins oder Verbands gewählt, genügt dies nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien (BGHZ 197, 162 Rn. 17 aE).
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15 IV. Das Landgericht Gera wird zu entscheiden haben, ob der Antragsgegner aufgrund wirksamer vereinsrechtlicher Verpflichtungen zunächst die verbandsintern bereitgestellten Streitbeilegungsmechanismen ausschöpfen muss, bevor er seine Anträge im Verfahren vor dem Landgericht verfolgen kann. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über diese Frage besteht nicht.
16 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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