2081/92 eingetragenen Bezeichnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung.
teil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft.
seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, gegen die unlautere Verwendung der Angabe "Bayerisches Bier" vorzugehen. 2 Auf Antrag des Klägers meldete die Bundesregierung am
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er ist der Ansicht, der Schutzerstreckung der fraglichen IR-Marke auf Deutschland stünden auch die Bestimmungen des Markengesetzes über den Schutz geographischer Herkunftsangaben entgegen. Ferner hat er die mangelnde Benutzung der Marke für andere Waren als "Bières" geltend gemacht. 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen. 7 Die Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001, die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" schütze, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Marke zeitlich vorrangig vor dem der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". 8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 9 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den Antrag des Klägers auf Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" als
der Verordnung geschützte geographische Angabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleitet hat. 10 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage hat es abgewiesen (OLG München, GRUR Int. 2005, 72). 11 Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Sie erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der IR-Marke Nr. 645 349, soweit die Marke für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter. 12 Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2008, 413 = WRP 2008, 669 - Bayerisches Bier I): 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anwendbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren
2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 1) wirksam eingetragen ist? 2.
welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren
2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geographischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 jedoch unwirksam ist? 13 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darüber durch Urteil vom
dieser Verordnung wirksam als geschützte geographische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar. 14 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zustimmung zur Entziehung des Schutzes der IR-Marke der Beklagten für Deutschland im Hinblick auf die Eintragung für "Bier"
G in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 15 Die Bezeichnung "Bayerisches Bier" sei durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 im vereinfachten Verfahren
2081/92 wirksam als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden. Die von der Beklagten gegen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 vorgebrachten Einwände griffen sämtlich nicht durch. Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kommission habe auch zutreffend angenommen, dass die Bezeichnung "Bayerisches Bier" nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die IR-Marke verletze den für die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier"
1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie dürfe auch nicht
2 dieser Verordnung weiterverwendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der IR-Marke vor der geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags
1 dieser Verordnung für die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am
uinquies PVÜ stehe dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der IR-Marke nicht entgegen. Der Telle-quelle-Schutz regele den Maßstab für absolute Schutzversagungsgründe, nicht dagegen für Prioritätsfragen. Der Anspruch des Klägers sei nicht verwirkt; die Entziehung des Schutzes der prioritätsjüngeren IR-Marke für Deutschland sei auch nicht unverhältnismäßig. 16 Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage sei unzulässig. Der Kläger habe in ihre Erhebung nicht eingewilligt, und sie sei auch nicht sachdienlich. 17 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 18 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen Verletzung der
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland für die Ware "Bières" zu, hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 19 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung
G in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 richtet. 20 aa) Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - stellt allerdings für qualifizierte geographische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung dar (vgl. EuGH, Urteil vom
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und insbesondere
ihrem Art. 14 Abs. 1. Dagegen sind - anders als die Revision meint - ergänzend die Vorschriften des Markengesetzes heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Vorschriften im nationalen Recht erforderlich sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BTDrucks. 12/6581, S. 120). Dazu zählt auch das Sanktionssystem im Fall der Verletzung einer
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützten Bezeichnung. Da Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur bestimmt, dass entgegen Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung eingetragene Marken für ungültig erklärt werden, richten sich die Einzelheiten des Verfahrens
dem Markengesetz und ergänzend
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu den durch diese Bestimmungen geregelten Einzelheiten gehört, in welchem Verfahren eine entgegen Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragene Marke für ungültig erklärt wird und wer zur Einleitung dieses Verfahrens berechtigt ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C132/05, Slg. 2008, I957 = GRUR 2008, 524 Rn. 63 und 69 - Kommission/Bundesrepublik Deutschland [Parmesan]). 21 bb)
G wird eine Marke wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Zu den geographischen Herkunftsangaben
G zählen die
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützten Bezeichnungen (vgl. v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 13 MarkenG Rn. 11; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 13 Rn. 27). Bei einer international registrierten Marke, um die es im Streitfall geht, tritt an die Stelle der Löschungsklage wegen älterer Rechte im Sinne von § 51 Abs. 1 MarkenG die Klage auf Schutzentziehung (§ 115 Abs. 1 MarkenG). 22 Nichts anderes ergibt sich, wenn - wie die Revision geltend macht - ausschließlich auf die für den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 maßgeblichen Vorschriften abgestellt wird. Einschlägig sind dann § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG regelt allerdings ausdrücklich nur den Unterlassungsanspruch, während der Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung ein Beseitigungsanspruch ist. Der Beseitigungsanspruch kann jedoch unmittelbar der verletzten Rechtsnorm entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA I; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto) und ergibt sich vorliegend mithin aus § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. 23
der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und nicht
der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 geänderten Fassung (vgl. EuGH, GRUR 2011, 240 Rn. 42 f. - Bavaria N.V./Bayerischer Brauerbund II). Dies sind die zum Zeitpunkt der Priorität der Schutzerstreckung der IR-Marke am 28. April 1995 maßgeblichen Rechtsvorschriften. 26 bb) Die Kollision zwischen einer geschützten geographischen Angabe und einer Marke beurteilt sich
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. In der ursprünglichen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor, dass der Antrag auf Eintragung der Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser Antrag
der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird.
2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 veröffentlichte die Kommission die in der Vorschrift näher bezeichneten Angaben zum Antragsteller und zum Antrag auf Eintragung der qualifizierten geographischen Bezeichnung, wenn sie diese für schutzwürdig hielt. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist allerdings im vereinfachten Verfahren
dieser Verordnung, in dem die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" eingetragen ist, nicht anwendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich
2081/92, der eine Veröffentlichung
2 nicht vorsieht. An die Stelle des in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Zeitpunkts tritt für im vereinfachten Verfahren eingetragene geographische Angaben die erste Veröffentlichung im vereinfachten Verfahren auf Unionsebene. Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist danach der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung (vgl. EuGH, GRUR 2011, 240 Rn. 62 bis 67 - Bavaria N.V./Bayerischer Brauerbund II). Dies war vorliegend der 5. Juli 2001. Die IR-Marke der Beklagten verfügt dagegen über eine Priorität vom 28. April 1995 und ist mit Wirkung für Deutschland am 6. Oktober 1995 registriert worden. Der für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" maßgebliche Zeitpunkt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 liegt also
dem Prioritätszeitpunkt und auch
dem Zeitpunkt der Schutzerstreckung der IR-Marke auf Deutschland, so dass kein für die Schutzentziehung erforderlicher zeitlicher Vorrang der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" vor der IR-Marke gegeben ist. 27 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aufrechterhalten werden, soweit es die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen hat. 28
den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, nicht möglich. 34 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 35 1. Der Kläger hat die Ansprüche auf Schutzentziehung der IR-Marke der Beklagten auch darauf gestützt, dass die Bezeichnung "Bayerisches Bier" eine geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG ist und die Benutzung der IR-Marke der Beklagten die geographische Herkunftsangabe verletzt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Benutzung der der geographischen Herkunftsangabe ähnlichen IR-Marke für Bier begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher über die geographische Herkunft (§ 127 Abs. 1 und 4 MarkenG). Die mit der in Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Erzeugnisse (Bayerisches Bier) erfüllten eine besondere Qualität, die den mit der IR-Marke der Beklagten gekennzeichneten Produkten fehle, so dass auch die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 MarkenG gegeben seien. Die geographische Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" genieße einen besonderen Ruf. Durch die Verwendung der IR-Marke der Beklagten für Bier werde der besondere Ruf der geographischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und ihre Unterscheidungskraft beeinträchtigt. Es lägen deshalb die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG vor. 36 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Schutzes der Bezeichnung "Bayerisches Bier"
G getroffen. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug
zuholen haben. 37 a) Der nationale Schutz für die Bezeichnung "Bayerisches Bier"
den §§ 126, 127 MarkenG ist vorliegend nicht ausgeschlossen. Allerdings hat die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgesehene unionsrechtliche Schutzregelung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließenden Charakter (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 129 - American Bud II). Auf die Bedeutung dieser Entscheidung für den Schutz einer geographischen Bezeichnung
G, die die Voraussetzungen einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllt, kommt es im Streitfall nicht an. Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Schutz der
1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten können, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten der Kommission im vereinfachten Verfahren
1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen auf einzelstaatlicher Ebene so lange geschützt bleiben können, bis über ihre Eintragung entschieden worden ist (vgl. EuGH, GRUR 2011, 240 Rn. 63 f. - Bavaria N.V./Bayerischer Brauerbund II). Ein möglicher Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier"
G in Deutschland blieb daher bis zum Wirksamwerden der Eintragung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier"
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 am
G, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. 38 b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Bezeichnung "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen einer geographischen Herkunftsangabe erfüllt, ob es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung im Sinne des § 126 Abs. 2 MarkenG handelt und ob die Bezeichnung über einen besonderen Ruf verfügt, wird das Berufungsgericht als Anhalt auch auf die im Eintragungsverfahren
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 getroffenen Feststellungen zurückgreifen können. Die Eintragung einer geographischen Angabe
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt voraus, dass es sich um eine qualifizierte geographische Bezeichnung handelt. Sie muss der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes sein, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt. Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische Angabe
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 an die Kommission weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die Kommission sowie der Rat der Europäischen Union haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier"
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 961 Rn. 93 bis 110 - Bavaria N.V./Bayerischer Brauerbund I). In diesem Zusammenhang ist die Eintragung als geschützte geographische Angabe wesentlich mit dem Ansehen des aus Bayern stammenden Bieres begründet worden. Sollte das Berufungsgericht diese Feststellung im wiedereröffneten Berufungsrechtszug treffen können, spricht dies dafür, dass die geographische Herkunftsangabe über einen besonderen Ruf im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG verfügt. Ausreichend dafür ist, dass die geographische Herkunftsangabe ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss (vgl. zum Schutz der bekannten Marke BGH, Urteil vom
ihrer Darstellung seit Jahrzehnten unangefochten benutztes Unternehmenskennzeichen (BAVARIA) entgegenhalten. Ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen berechtigt die Beklagte grundsätzlich nicht zur Begründung eines weiteren Kennzeichenschutzes durch Erstreckung des Schutzes der IR-Marke auf Deutschland (vgl. zur Störung der Gleichgewichtslage beim Recht der Gleichnamigen durch Begründung von Markenrechten BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 40 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II; Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 17 = WRP 2011, 1171 - Gartencenter Pötschke). 40 3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Telle-quelle-Schutz
1 Satz 1 PVÜ gegen einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Schutzentziehung berufen.
dieser Bestimmung soll - vorbehaltlich der näheren Ausgestaltung in Art. 6quinquies PVÜ - jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Fabrik oder Handelsmarke so, wie sie ist, in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Zu den Gründen,
denen der Schutz versagt oder eine Marke für ungültig erklärt werden kann, rechnet Art. 6quinquies B Nr. 1 PVÜ. Danach darf die Eintragung von Fabrik oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, für ungültig erklärt werden, wenn die Marke geeignet ist, Rechte zu verletzen, die von einem Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird. Löschungsgründe
dieser Vorschrift sind solche zeichenrechtlicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1955 - I ZR 64/53, GRUR 1955, 575, 578 - Hückel). Dazu zählt auch der Schutzentziehungsgrund
G (vgl. Busse/Starck, Warenzeichengesetz,
dem Markengesetz
3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden kann, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist, setzt eine Fortdauer der Beeinträchtigung voraus, dass die IR-Marke auch den Schutzbereich der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier"
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verletzt. Sollte das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG bejahen, spricht dies auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und des inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (vgl. auch BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 - Bayerisches Bier I). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312902012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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