BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – IX ZB 38/21 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung aus einem Europäischen…
KORE312902022 ECLI:DE:BGH:2022:070722BIXZB38.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220707 IX ZB 38/21 Beschluss Art 46 EUV 1215/2012, Art 46ff EUV 1215/2012, Art 5 EGV 805/2004 vorgehend OLG Köln, 1. Juni 2021, Az: 8 W 4/20vorgehend LG Bonn, 5. Oktober 2020, Az: 1 O 303/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger aus einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung gegen den Schuldner vorgeht.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. November 2019 unzulässig ist.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.785,32 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragsgegner nahmen den in Deutschland wohnhaften Antragsteller in Österreich vor dem Bezirksgericht Graz-Ost auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 2.132,52 € in Anspruch. Der Antragsteller erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Das Bezirksgericht wies die Klage aufgrund der Einrede zunächst zurück. Auf Rekurs der Antragsgegner verwarf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 6. Juni 2019 die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und erlegte dem Antragsteller die Kosten einer Äußerung der Antragsgegner sowie des Rekurses auf. Mit Versäumungsurteil vom 21. November 2019 wurde der Antragsteller vom Bezirksgericht antragsgemäß zur Zahlung des Rechtsanwaltshonorars verurteilt. Sowohl der Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 als auch das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts vom 21. November 2019 wurden als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Aus den als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen betreiben die Antragsgegner in Deutschland die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.
2 Der Antragsteller hat beim Landgericht die Versagung der Vollstreckung gemäß den Art. 46 ff Brüssel Ia-VO hinsichtlich beider Entscheidungen beantragt. Das Landgericht hat den Antrag im Blick auf das Versäumungsurteil als unbegründet zurückgewiesen. Den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 hat es nicht beschieden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin auch die Versagung der Vollstreckung hinsichtlich des Beschlusses des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 begehrt hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller beide Vollstreckungsversagungsanträge weiter.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4 1. Das Beschwerdegericht hat keine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 getroffen. Es hat ausgeführt, über diesen Antrag habe das Landgericht noch nicht entschieden, was nachzuholen sein werde. Das Beschwerdeverfahren beschränke sich daher auf den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Versäumungsurteil vom 21. November 2019. Insoweit fehle es an den Voraussetzungen für eine Versagung der Vollstreckung nach Art. 46 in Verbindung mit Art. 45 Brüssel Ia-VO.
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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10 Erst recht unzulässig ist es, sich gegen eine Vollstreckung, die aufgrund eines Europäischen Vollstreckungstitels betrieben wird, mittels eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung gemäß den Art. 46 ff Brüssel Ia-VO zur Wehr zu setzen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 134, 135; Rauscher/Pabst, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 27 EuVTVO Rn. 7, 10; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 9; Stein/Jonas/Domej, ZPO, 23. Aufl., Art. 27 EuVTVO Rn. 3; Kindl/Meller-Hannich/Stürner, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 3; vgl. auch OLG Brandenburg, MDR 2021, 1027 zum Europäischen Zahlungsbefehl). Anderenfalls bestünde eine sogar noch über den Maßstab des ordre public (dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2014, aaO) hinausgehende Überprüfungsmöglichkeit im Vollstreckungsstaat (vgl. Art. 45 Brüssel Ia-VO). Dass dies nicht dem mit der EuVTVO verfolgten Regelungsziel entspräche (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 zur EuVTVO), ist weder zweifelhaft noch umstritten.
Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312902022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public