Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt
der Beklagten eine höhere Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven einer Lebensversicherung. Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der
der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt." 2 Die Beklagte legte hierzu einen Auszug aus ihrem Geschäftsplan betreffend die Beteiligung an Bewertungsreserven sowie einen Erläuterungsvermerk vor. Nach Ausscheiden des Klägers bei seinem Arbeitgeber führte er die Versicherung selbst als Versicherungsnehmer fort. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 € aus, wovon auf das Garantiekapital 18.902 € sowie auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen. Ferner gab sie an, dass in der garantierten Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss
1.581,60 € sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve
678,21 € enthalten ist. Am 15. Januar 2009 erläuterte die Beklagte die Beteiligung an den Bewertungsreserven dahingehend, dass sich diese aus einem Sockelbetrag
656,88 € sowie einem volatilen Anteil
21,33 € zusammensetzt. 3 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung
656,88 € entsprechend dem im Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2009 erwähnten Sockelbetrag für die Bewertungsreserve zu. Die Beklagte habe diesen Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet, obwohl ihm die Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zustehe. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieser 656,88 €. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der
der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. 4 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 5 Die Revision ist unbegründet. 6 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2014, 1240 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven sei durch die Beklagte durch die Auszahlung der Beteiligung an den stillen Reserven in Höhe
678,21 € in Form eines Sockelbetrages in Höhe
656,88 € und eines volatilen Anteils
21,33 € erfüllt worden. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass dieser Betrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beklagte habe die Bewertungsreserve auf der Grundlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt. Aus § 153 VVG folge nicht, dass der Kläger neben der Beteiligung an den Bewertungsreserven einen zusätzlichen Anspruch auf den bisher prognostizierten Schlussüberschuss habe. Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sei die Verringerung der Überschüsse die Folge einer Umstellung der Praxis bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven durch die Beklagte zur Umsetzung der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes. Realisiere die Beklagte weniger Reserven als bisher, etwa weil die Versicherungsnehmer nach § 153 Abs. 3 VVG nunmehr in anderer Weise an diesen partizipieren, führe dies zu einer Verringerung der Überschüsse und damit der Höhe der Schlussüberschussbeteiligung in derselben Weise wie wenn die Überschüsse aus anderen Gründen sinken. Damit handele es sich nicht um ein "Herausrechnen" des Sockelbetrages aus dem dadurch geringer ausfallenden Schlussüberschuss, sondern um eine Veränderung der einzelnen Komponenten der Überschussbeteiligung infolge der Schwankung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Je höher die Bewertungsreserve sei, desto geringer sei der Überschuss und umgekehrt. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Sockelbetrag der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach dem gleichen Verfahren finanziere wie die Schlussüberschussanteile. 7 Der Kläger könne ferner nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass die Höhe der Überschussbeteiligung unbillig sei und stattdessen eine vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten solle. Die Parteien hätten nicht gemäß § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, dass die Beklagte die Leistung einseitig nach billigem Ermessen bestimmen solle. Der Gesetzgeber habe ebenfalls keine Anwendung
Schließlich stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB zu. Den bestehenden Anspruch habe die Beklagte erfüllt, indem sie die Berechnung des Sockelbetrages durch einen Auszug aus dem Geschäftsplan dargestellt und um eine Erläuterung ergänzt habe. 8 Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Anteils der auf den Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs entfallenden Beteiligung am Überschuss und den Bewertungsreserven bestehe unter Abwägung mit dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht. Schließlich benötige der Kläger die geforderte Auskunft nicht mehr, um seinen Anspruch geltend machen zu können. Der Kläger habe den
ihm verlangten Betrag, bei dem es sich um den Höchstbetrag handele, den er verlangen könne, auch ohne diese Auskunft bereits ermitteln können. 9 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 10 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € nebst Zinsen zu. 11
der Beklagten nicht in einem Einmalbetrag errechnet, sondern teilt sich in einen Sockelbetrag und einen volatilen Anteil auf. Der Sockelbetrag, der Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll, ist dem Versicherungsnehmer garantiert. Er wird in jedem Fall ausgezahlt, es sei denn, dass sich nach den allgemeinen Grundsätzen ein höherer Betrag ergibt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Abrechnungsschreiben vom 22. Oktober 2008 eine Bewertungsreserve
678,21 € zugeteilt, die ausweislich ihres Erläuterungsschreibens vom 15. Januar 2009 aus dem Sockelbetrag
656,88 € sowie einem volatilen Anteil
21,33 € besteht. 13 c) Der Kläger behauptet - jedenfalls seit dem Berufungsverfahren - auch nicht mehr, dass diese Berechnung der Bewertungsreserven unzutreffend ist. So heißt es in der Berufungsbegründung ausdrücklich, er nehme an, dass sein Anteil an den Bewertungsreserven in Höhe
678,21 € möglicherweise richtig
der Beklagten ermittelt worden sei. In der Sache geht es dem Kläger nicht um eine Neuberechnung der Bewertungsreserven, sondern er wendet sich gegen die nach seiner Auffassung unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil. 14 Insoweit unterscheidet der Kläger indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits. Bewertungsreserven, auch "stille Reserven" genannt, sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert
Kapitalanlagen ergeben (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG
3 VVG bei unterlassener Realisierung der stillen Reserven zunächst gehalten, deren Höhe rechnerisch zu ermitteln, wie dies hier ihrem vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsplan entspricht. Ist dieser Betrag berechnet, so hat die Beklagte ihn an ihre Versicherungsnehmer auszuzahlen, wobei dies rechnerisch gesondert
der Überschussbeteiligung im Übrigen zu erfolgen hat (§ 153 Abs. 2 und 3 VVG). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung
Versicherungsunternehmen (RechVersV; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96). 16 Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelte der für dieses Vertragsverhältnis anwendbare § 56a Abs. 2 VAG in der bis zum
Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S.
1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Die Auffassung des Klägers läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der Versicherer mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausschließlich den Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers finanziert und auf diesen zusätzlich die Bewertungsreserve aufzuschlagen wäre. Dies hätte bei stillen Reserven zur Folge, dass der Versicherer diese verwerten müsste, um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Bewertungsreserve bedienen zu können. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich kann der Versicherer die Bewertungsreserve aus den nach §§ 56a, b VAG gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bedienen, soweit dort genügend liquide Mittel vorhanden sind, was sich der Höhe nach dann auf den verbleibenden Überschussanteil des Versicherungsnehmers auswirken kann. Erst wenn die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung nicht ausreichen, um den zuvor rechnerisch ermittelten Anspruch des Versicherungsnehmers für die Bewertungsreserven zu erfüllen, ist der Versicherer gehalten, stille Reserven aufzulösen, um hieraus liquide Mittel zu erzielen. 17 d) Da der nach Berücksichtigung der Bewertungsreserven verbleibende Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers nicht garantiert ist, kann der Kläger auch nichts daraus herleiten, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten ihm mit Schreiben vom 3. September 2007 noch eine Schlussüberschussbeteiligung
2.477,60 € mitgeteilt hat, während sich aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2008 lediglich ein Schlussüberschuss
1.581,60 € (sowie zusätzlich Bewertungsreserven
678,21 €) ergibt. Der Kläger übersieht ferner, dass in dem Schreiben des Versicherungsvertreters zwischen Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven nicht differenziert wird und letztere nicht einmal gesondert aufgeführt werden. 18
R/Ortmann, 2. Aufl. § 153 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 38). Eine derartige Anwendung
BGB hätte zur Folge, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung träfe (vgl. BGH, Urteile vom
der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Beklagten verwiesen. Aus diesem
der Beklagten auszugsweise vorgelegten Geschäftsplan einschließlich der Erläuterungen ergibt sich, wie die Bewertungsreserve abstrakt zu berechnen ist. Es handelt sich um eine detaillierte Beschreibung, die einer gerichtlichen Nachprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterliegt. Ein billiges Ermessen ist der Beklagten nicht eingeräumt worden. 21 § 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Würdinger, 6. Aufl. § 315 Rn. 1). Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut
Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden (BT-Drucks. 16/3945 S. 96). Der Versicherer erfülle diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickle und widerspruchsfrei praktiziere, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasse, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordne und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibe. 22 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Versicherer ein billiges Ermessen i.S.
BGB einräumen wollte, ergeben sich hieraus mithin nicht (gegen eine Anwendung
Aufl. § 153 Rn. 58; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG
Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Der Senat hat sich mit einem derartigen Auskunftsanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermittlung des Rückkaufswerts bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Senatsurteil vom
der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Beklagten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312912015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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