KORE312942019 ECLI:DE:BGH:2019:210519BVIZR54.18.0 BGH 6. Zivilsenat 20190521 VI ZR 54/18 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 285 Abs 1 ZPO, § 296a ZPO, § 544 Abs 7 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 12. Dezember 2017, Az: 8 U 193/14vorgehend LG Frankfurt, 25. September 2014, Az: 2-14 O 353/10 DEU Bundesrepublik Deutschland (Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag) Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 350.000 € I. 1 Die Kläger machen gegen die beklagten Ärzte in ursprünglich drei, beim Berufungsgericht verbundenen Verfahren aus eigenem und ererbtem Recht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Behandlung ihres verstorbenen Vaters geltend. Der Beklagte zu 1 ist Leiter des cardiovaskulären Centrums in F. (CVC), die Beklagte zu 2 war dort als Ärztin angestellt. Der Vater der Kläger, der Allgemeinarzt Dr. K., stellte sich wegen Herzrhythmusstörungen und der Besorgnis eines drohenden Herzkranzgefäßverschlusses im CVC vor. Am 14. September 2009 wurden bei ihm eine Herzkatheteruntersuchung mit einer sogenannten PTCA (perkutane transluminale Koronarangioplastie) vorgenommen, die rechte Koronararterie erweitert und mit einem Stent versorgt. Am 29. September 2009 leitete Dr. K. eigenständig wegen zunehmender Schwellung seiner Unterschenkel eine antibiotische und antidiuretische Behandlung ein. Er stellte sich am 8. Oktober 2009 wegen zunehmender Ödeme seiner Beine erneut im CVC vor. Behandelt wurde er durch die Beklagte zu 2, die u.a. folgenden Untersuchungsbefund erhob: "Deutliche trophische Störungen beidseits, Wunden am Digitus 1 links sowie oberflächlich medial rechts, …, deutliche rötlich-livide Verfärbung, … Unterschenkelödeme beidseits". Im Arztbrief anlässlich dieser Untersuchung wurde aufgrund der "Dopplerverschlussdrücke hochgradiger Verdacht auf arterielle Verschlusserkrankung" festgehalten. Am 20./21. Oktober 2009 hielt sich der Patient zur Kardioversion erneut im CVC auf. Eine für den 28. Oktober 2009 geplante Behandlung der arteriellen Verschlusskrankheit mittels PTA (perkutaner transluminaler Angioplastie) sagte er aufgrund einer Erkrankung ab. Ab dem 23. Oktober 2009 nahm er selbst Wundabstriche von seinen Beinen ab. In Abhängigkeit von den mikrobiologischen Befunden wechselte er mehrmals das Antibiotikum. Unter anderem wurde mehrfach ein multiresistenter Stenotrophomonas maltophilia nachgewiesen. Im Januar 2010 verstarb Herr Dr. K. 2 Die Kläger haben behauptet, es sei bereits am Tag der PTCA zu einer zunächst leichteren Schwellung und Überwärmung des rechten Unterschenkels gekommen. Die Schwellung habe zugenommen und ca. nach 10 Tagen hätten sich im Bereich der Wade mehrere mit klarer Flüssigkeit gefüllte Bläschen, ca. 2-5 mm groß, gezeigt, die Anfang Oktober angefangen hätten aufzugehen und zu nässen. Auch sei es zu zwei kleinen Erosionen im Bereich der rechten Ferse und des rechten Außenristes gekommen. Zur Abklärung dieses Befundes habe ihr Vater den Termin am 8. Oktober 2009 im CVC vereinbart. Eine Abklärung sei jedoch nicht erfolgt. Bei seinem nächsten Aufenthalt im CVC am 20. Oktober 2009 habe er auf die seiner Ansicht nach durch die PTCA entstandene Komplikation im Bereich des rechten Fußes und Unterschenkels und eine inzwischen auch im Bereich des linken Fußes entstandene Erosion am linken Außenrist hingewiesen und ohne Erfolg um Abklärung und Behandlung gebeten. Nach einer massiven Verschlechterung seines Allgemeinzustands sei er nach erfolglosem Versuch der arteriellen Rekanalisation und Amputation der Beine verstorben. Der Keim Stenotrophomonas maltophilia könne nur anlässlich der PTCA in die Blutbahn gelangt sein. Die Beklagte zu 2 hätte bereits am 8. Oktober 2009 auf eine mögliche Infektion der Beine hinweisen und hinsichtlich dieser weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Es habe sich um eine feuchte Gangrän gehandelt. Es hätte ein Wundabstrich vorgenommen werden müssen; bei einer ordnungsgemäßen Behandlung wäre der Patient nicht verstorben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen wenden sie sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte zu 2 hätte bereits am 8. Oktober auf eine mögliche Infektion der Beine hinweisen und insoweit weitere Untersuchungen veranlassen müssen, stehe ein Behandlungsfehler nicht fest. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre ein Behandlungsfehler nur in Betracht gekommen, wenn bei dem Patienten am 8. Oktober 2009 tatsächlich eine feuchte Gangrän vorgelegen hätte. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Die Beklagte zu 2 habe bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt, die Wunde sei trocken und nicht feucht gewesen. Sie sei nicht gerötet und auch nicht tief gewesen. Dem entspreche tendenziell auch die Dokumentation der Beklagten. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen entspreche die Beschreibung in der Dokumentation wohl einer trockenen Gangrän, wenngleich es nicht eindeutig sei. Die Frage, ob eine weitere Abklärung eines Keims bei einer feuchten Gangrän hätte erfolgen sollen, könne aus Sicht des Gutachters bejaht werden, besonders dann, wenn noch keine Antibiotikabehandlung durchgeführt worden sei. Die Zeugin S. habe im Rahmen ihrer Vernehmung keine konkreten Angaben zu dem Zustand der Wunde am 8. Oktober 2009 machen können. Sie sei auch bei der Untersuchung des Patienten im CVC durch die Beklagte zu 2 nicht dabei gewesen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen dem etwaigen Behandlungsfehler und dem Schaden fehle. 5 2. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.