BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 180/21 – Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter 1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter…
KORE312952022 ECLI:DE:BGH:2022:160922UVZR180.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20220916 V ZR 180/21 Urteil § 9b Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 2 WoEigG, § 18 Abs 1 WoEigG, § 263 ZPO, § 533 Nr 1 ZPO vorgehend LG Frankfurt, 15. Juli 2021, Az: 2-13 S 5/21, Urteilvorgehend AG Wiesbaden, 11. Dezember 2020, Az: 91 C 1075/20 (78) DEU Bundesrepublik Deutschland Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter 1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris).
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die früheren Kläger zu 1 und 2 sowie die Beklagten bildeten die Klägerin zu 3, eine verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Den Klägern zu 1 und 2, die über eine knappe Mehrheit der Stimmen verfügen, gehören gemeinsam zwei Einheiten. Die Beklagten waren bis zum 28. April 2021 gemeinsame Eigentümer der beiden anderen Einheiten. In der Eigentümerversammlung vom 19. November 2019 wurde mit den Stimmen der Kläger zu 1 und 2 zu TOP 1 die Sanierung des Daches und zu TOP 2 die Erhebung einer Sonderumlage von 100.000 € mit Fälligkeit zum 31. Dezember 2019 beschlossen. Die allein gegen den Beschluss zu TOP 1 gerichtete Anfechtungsklage der Beklagten hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Kläger zu 1 und 2 (dort Beklagte) hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 7. April 2022 (V ZR 165/21, NZM 2022, 512 ff.) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
2 In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die zunächst noch von den Klägern zu 1 und 2 erhobene Klage auf Zahlung der Sonderumlage an die GdWE abgewiesen. Dagegen haben die Kläger zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Mit einem am 1. April 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben sie die Klage im Wege des Parteiwechsels dahingehend geändert, dass nunmehr die GdWE Klägerin ist. Danach veräußerten die Beklagten ihre beiden Einheiten; die Umschreibung im Grundbuch ist am 28. April 2021 erfolgt. Das Landgericht hat der geänderten Klage stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin zu 3 beantragt.
I.
3 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2021, 467 veröffentlicht ist, hält den gewillkürten Parteiwechsel auf Klägerseite gemäß § 263 ZPO für zulässig. Die GdWE werde gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch die früheren Kläger zu 1 und 2 vertreten. Die spätere Veräußerung der Einheit der Beklagten stehe dem nicht entgegen, weil die Beklagten im Zeitpunkt der Erklärung des Parteiwechsels gegenüber dem Gericht noch Wohnungseigentümer gewesen seien. Auf die Frage, ob es für die Erhebung einer solchen Klage eines Beschlusses bedürfe, komme es nur im Innenverhältnis und nicht im Verhältnis zu dem Gericht an. In der Sache sei der Zahlungsanspruch begründet. Ein Wohnungseigentümer müsse die Beitragsvorschüsse zahlen, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig geworden seien.
II.
4 Die Revision der Beklagten ist insgesamt zulässig. Allein daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung mit der klärungsbedürftigen Vertretung der verwalterlosen Zweiergemeinschaft begründet, kann - anders als die Erwiderung meint - nicht auf eine Beschränkung der Zulassung geschlossen werden. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
5 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Parteiwechsel auf Klägerseite als sachdienlich zugelassen hat (§ 533 ZPO i.V.m. § 263 ZPO). Ob anders als bei der Zulassung eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite (dazu BGH, Urteil vom 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989) eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 268 ZPO ausgeschlossen ist (so BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84, NJW-RR 1987, 1084, 1085; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 268 Rn. 8), ist nicht entscheidungserheblich, weil die Zulassung des Parteiwechsels jedenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten durch den Klägerwechsel nicht beeinträchtigt wird; die Klage richtet sich unverändert auf das von Anfang an verfolgte Ziel, nämlich die Zahlung der anteiligen Sonderumlage auf das Gemeinschaftskonto.
6 2. Zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass die GdWE wirksam vertreten ist.
7
8
9
10
Im Ergebnis wäre die finanzielle Grundlage der GdWE gefährdet. Die Bestellung eines Prozesspflegers für die GdWE könnte die mit der Prozessunfähigkeit einhergehenden Probleme nicht lösen, weil ein Prozesspfleger auch in Aktivprozessen nicht als „Ersatzverwalter“ dienen kann (vgl. zum Passivprozess Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 47 ff.). Es kommt hinzu, dass die Regelung des § 57 ZPO ohnehin nur den prozessunfähigen Beklagten und gerade nicht den prozessunfähigen Kläger betrifft (vgl. dazu und zu etwaigen - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13, WM 2014, 1054 Rn. 23).
11
12 3. Darauf, dass ein Beschluss der GdWE über die Erhebung der Zahlungsklage offenkundig nicht gefasst worden ist, kommt es für die Zulässigkeit der Klage im Ergebnis nicht an.
13
14 Überzeugend ist diese Sichtweise deshalb, weil die Klageerhebung als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht ebenso wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht des Verwalters gedeckt wird. Insgesamt sollte die Teilnahme der GdWE am Rechtsverkehr effizienter gestaltet (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 2) und insbesondere ein effektives Hausgeldinkasso gewährleistet werden (vgl. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, NZM 2019, 705, 717 f.). Der gewünschte Effizienzgewinn träte nicht ein, wenn beklagte Wohnungseigentümer einer Klage der GdWE wie bislang unter Verweis auf die fehlende Ermächtigung im Innenverhältnis entgegentreten könnten; auch die Ausübungsbefugnis der GdWE bezogen auf Klagen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums wäre entwertet, wenn weiterhin auch die auf die Klageerhebung bezogene interne Willensbildung überprüft werden müsste (vgl. auch - allerdings noch zum Übergangsrecht - Senat, Urteil vom 7.
Mai 2021 - V ZR 299/19, NZM 2021, 561 Rn. 24; Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, ZWE 2022, 209 Rn. 21). Davon zu unterscheiden ist die materielle Begründetheit der Klage, die, sofern sie von Beschlüssen der GdWE abhängt, (selbstverständlich) eine darauf bezogene Prüfung des Gerichts erfordert (vgl. Mediger, NZM 2022, 123, 127); so setzt hier der Erfolg der Zahlungsklage in der Sache voraus, dass ein gültiger Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage gefasst worden ist (vgl. unten Rn. 17).
15
BT-Drucks. 19/22634, S. 47; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 9 Rn. 123). Aber in einer verwalterlosen GdWE bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung. Während der künftige Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG nicht stimmberechtigt ist, können die verbleibenden Wohnungseigentümer die GdWE im Prozess nämlich ohnehin nur gemeinschaftlich vertreten; hier hätten in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Parteiwechsels bei Gericht nur die früheren Kläger zu 1 und 2 ein Stimmrecht gehabt. Eine förmliche Beschlussfassung zu verlangen, deren Ergebnis bereits zweifelsfrei feststeht, wäre - worauf auch das Berufungsgericht verweist - eine unnötige Förmelei.
Das gilt umso mehr, als die Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung in einer zerstrittenen verwalterlosen GdWE beträchtliche Probleme aufwirft. Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung - anders als hier - gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss (vgl. zur Herbeiführung einer geordneten Abrechnung Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 15 ff.; zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts Senat, Urteil vom 5.
Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
16 4. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Klage in der Sache als begründet ansieht. Der zu TOP 2 gefasste Beschluss vom 19. November 2019 begründet die anteilige Zahlungspflicht der Beklagten.
17
18
III.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Haberkamp Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312952022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public