KORE312972022 ECLI:DE:BGH:2022:300822UXZR66.21.0 BGH 10. Zivilsenat 20220830 X ZR 66/21 Urteil § 651h Abs 3 BGB, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302, § 286 ZPO vorgehend LG Stuttgart, 22. Juli 2021, Az: 5 S 2
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie sind die Verhältnisse am Bestimmungsort der Reise maßgeblich. 27 Hieraus folgt, dass es für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich nicht genügt, wenn (nur) am Wohnort des Reisenden oder an sonstigen Orten Beeinträchtigungen auftreten, aufgrund derer der Reisende an einer Teilnahme gehindert ist, obwohl die Reiseleistungen am Bestimmungsort wie vorgesehen erbracht werden könnten. Der Reiseveranstalter trägt mithin nur das Risiko, dass die von ihm geschuldete Leistung nicht oder nur mit erheblichen Beeinträchtigungen erbracht werden kann, nicht aber das Risiko, dass Hindernisse außerhalb dieses Bereichs auftreten. 28 Bei dieser Ausgangslage ist ein Entschädigungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn Beeinträchtigungen im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie sowohl am Bestimmungsort als auch am Wohnort des Reisenden auftreten. Auch in dieser Konstellation ist eine Erbringung der vorgesehenen Leistungen am Bestimmungsort nicht möglich. Dass die Leistungen auch an anderen Orten nicht erbracht werden könnten, ist demgegenüber unerheblich. 29
(2)Entgegen der Auffassung der Revision führt dies nicht dazu, dass die wirtschaftlichen Folgen einer Pandemie allein dem Reiseveranstalter auferlegt werden. 30 Sofern eine Pandemie dazu führt, dass die Durchführung der Reise aufgrund der Verhältnisse am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigt ist, kann der Reiseveranstalter die mit einer Durchführung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile allerdings nicht realisieren; zudem droht ihm die Gefahr, dass er zumindest einen Teil der für die Reise anfallenden Kosten tragen muss. Diese Folgen der in § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie vorgesehenen Risikoverteilung erscheinen aber konsequent, weil der Reiseveranstalter in solchen Fällen nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung ohne erhebliche Beeinträchtigungen zu erbringen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Reisende aufgrund der Pandemie auch an seinem Wohnort erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. 31 Bestehen Beeinträchtigungen im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie nur am Wohnort des Reisenden oder an sonstigen Orten, steht dem Reiseveranstalter hingegen eine Entschädigung zu. Dies erscheint ebenfalls konsequent, weil die Durchführung der Reise in solchen Fällen allein an Umständen scheitert, die der Sphäre des Reisenden zuzuordnen sind. 32 Insgesamt führt die Regelung in § 651h Abs.
Art. 12Abs. 2 der Richtlinie damit auch für Pandemie-Situationen zu einer differenzierten und ausgewogenen Risikoverteilung. 33
(3)Entgegen der Auffassung der Revision ist § 651h Abs. 3 BGB keine restriktiv anzuwendende Ausnahmeregelung, was der Anwendung der Vorschrift auf Pandemiesituationen entgegenstehen könnte. 34 Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts sind Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom
- September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 27 - Mühlleitner). Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 17 - Wallentin-Herman; Urteil vom
- März 2005 - C-336/03, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar UK Ltd). 35 Die Regelungen in § 651h Abs. 1 und 3 BGB sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht in einem solchen Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie dienen vielmehr einem angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus, wie dies Erwägungsgrund 5 der Richtlinie vorgibt. Eine enge Auslegung von § 651h Abs. 3 BGB würde dazu führen, dass dem Verbraucher zusätzliche Risiken auferlegt würden - in diesem Fall das Risiko einer Pandemie. Dies stünde in Widerspruch zu der genannten Zielsetzung. 36 dd) Der Umstand, dass die von einer Pandemie für den Reisenden ausgehenden Risiken im Falle einer Durchführung der Reise nicht höher sind als bei ihrer Nichtdurchführung, mag in einzelnen Konstellationen allerdings dazu führen, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs. 2 der Richtlinie fehlt. 37
(1)Ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Je nach Lage des Falles kann eine erhebliche Beeinträchtigung etwa zu verneinen sein, wenn die Teilnahme an der Reise mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden ist. Ein solches Risiko kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zum Beispiel bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen. 38 Ist die Durchführung der Reise mit nicht zumutbaren Risiken verbunden, steht dem Reiseveranstalter demgegenüber nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil der Reisende vergleichbaren Risiken auch dann ausgesetzt wäre, wenn die Reiseleistungen an seinem Wohnort erbracht würden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es dem Reisenden zuzumuten ist, an der Reise trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen teilzunehmen. Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu. 39
(2)Im Streitfall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 40 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Durchführung der Reise aufgrund der Verhältnisse am Bestimmungsort mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden gewesen wäre. 41 Bei dieser Ausgangslage brauchte sich das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht mit der Frage zu befassen, welche Risiken der Klägerin an ihrem Wohnort drohten. 42
- b)Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB erfüllt ist, wenn schon vor Beginn der Reise außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Reise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist. 43
- aa)Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde. 44 Wie sich insbesondere aus Erwägungsgrund 31 der Richtlinie ergibt, kann eine solche Beeinträchtigung vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre. Die Beurteilung, ob solche Risiken bestehen, erfordert eine Prognose vor Reisebeginn. 45
- bb)Die Beurteilung, ob ein nicht zumutbares Risiko bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. 46 Die tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wurde, alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Würdigung eingeflossen sind, Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt wurden und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen worden ist. 47 Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betreffenden Zeitraum stellt in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort dar. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 47; MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26; AG Duisburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 506 C 2377/20, BeckRS 2020, 37777; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54). 48 Zu berücksichtigen sein können insbesondere auch Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation (Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26, Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314, 316), aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2139; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Binger, RRa 2021, 207, 212). 49 Wie bereits oben dargelegt wurde, sind innerhalb des so vorgegebenen Rahmens insbesondere die konkreten Umstände maßgeblich, unter denen die Reise erbracht werden soll, insbesondere etwa die Frage, ob es bei der An- und Rückreise oder am Bestimmungsort zwangsläufig zu engem Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen kommt. 50
- cc)Gemessen daran hält die Würdigung des Berufungsgerichts, im Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin seien außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, hinreichend wahrscheinlich gewesen, der rechtlichen Überprüfung stand. 51
(1)Den Umstand, dass die bis zum 14. Juni 2020 verlängerte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes den Zeitraum der eine Woche später beginnenden Reise nicht mehr erfasst hat, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Reisewarnung im Rücktrittszeitpunkt noch galt und ein ersatzloses Auslaufen dieser Warnung nicht absehbar war. 52 Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 53 Die Indizwirkung einer befristeten Reisewarnung ist grundsätzlich zwar als eher gering zu bewerten, wenn nicht absehbar ist, ob die Warnung verlängert wird, und zwischen dem Fristende und dem vorgesehenen Beginn der Reise noch geraume Zeit verbleibt. Wenn die Frist wie im Streitfall jedoch nur wenige Tage vor dem geplanten Reisebeginn endet, ist es dem Reisenden nicht ohne weiteres zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten. Dies kann es rechtfertigen, der Reisewarnung trotz ihrer Befristung ein stärkeres Gewicht beizumessen. 54
(2)Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu ihrem Hygienekonzept für die Kreuzfahrt übergangen hat. 55 (
- a)Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist auch nicht ohne weiteres verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - I ZB 86/15 Rn. 9). 56 Im Streitfall hat das Berufungsurteil das Hygienekonzept der Beklagten mehrfach erwähnt und im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. Daraus ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. 57 (
- b)Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit den vorgetragenen Hygienemaßnahmen im Einzelnen auseinanderzusetzen. 58 Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung, dass auch unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts prognostisch von einer objektiv erhöhten Gesundheitsgefährdung der Klägerin auszugehen war, vor allem auf die räumlich begrenzten Verhältnisse während der Schiffsreise und das Fehlen von Impfangeboten und speziellen Therapiemöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt. Die von der Beklagten vorgetragenen Hygienemaßnahmen - Essen in zwei Schichten und ohne Buffetbetrieb, Maskentragepflicht auf den Laufwegen an Bord und in den Ausflugsbussen, tägliche Fiebermessungen, Coronatests vor Reiseantritt, Einsatz einer größeren Anzahl von Bussen bei Ausflügen und Verringerung der Passagierzahl von 176 auf 100 - waren zwar ihrer Art nach geeignet, die aus der räumlichen Enge resultierenden Gefahren zu verringern. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedoch zu entnehmen, dass es das verbleibende Risiko angesichts der fehlenden Impf- und Therapiemöglichkeiten dennoch als nicht zumutbar angesehen hat. 59 Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von dieser Würdigung war eine Befassung mit den einzelnen Hygienemaßnahmen rechtlich nicht geboten. 60 (
- c)Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Ansteckungsgefahr einzuholen. 61 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung maßgeblich, welche Risiken die Reise aus der Sicht eines verständigen Reisenden zum damaligen Zeitpunkt barg. Erkenntnisse aus einem einzuholenden Sachverständigengutachten standen damals nicht zur Verfügung. 62
(3)Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Alter der Klägerin berücksichtigt hat. 63 In diesem Zusammenhang braucht nicht abschließend geklärt zu werden, inwieweit bei der Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt ist, individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen sind. In die Abwägung einzubeziehen sind solche Besonderheiten jedenfalls dann, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben. 64 Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. 65 Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Buchung das Alter der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden hätte. Die Pandemie und die daraus resultierenden Risiken haben demgegenüber dazu geführt, dass die Klägerin zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden ist. Mit der Berücksichtigung dieser Veränderung hat das Berufungsgericht nicht auf individuelle Verhältnisse abgestellt, die allein der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen sind, sondern auf objektive Umstände, die den Charakter der Reise verändert haben und deshalb in die durch § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie definierte Risikosphäre der Beklagten fallen. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich angeführte Vorschädigung der Lunge, die das Risiko für die Klägerin noch weiter erhöht haben mag, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an. 66
(4)Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung der Klägerin auf der Kreuzfahrt zu beziffern. 67 Wie bereits oben dargelegt wurde, bedarf die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden wäre, einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände. Diese Würdigung kann nicht mit Hilfe mathematischer Methoden erfolgen. Sie bedarf einer wertenden Entscheidung. 68 Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats zu den Voraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB aF (BGH, Urteil vom
- Oktober 2002 - X ZR 147/01, NJW 2002, 3700, 3701) ergibt sich nichts anderes. Dort konnte die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens eines Hurrikans am Zielgebiet der Pauschalreise aufgrund meteorologischer Erkenntnisse zwar beziffert werden. Der Senat hat aber auch in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Frage, wann eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sich nicht allgemein beantworten lässt. 69 III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. 70 Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. dazu EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.). 71 Dass die Fragen in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden und dass einzelne Gerichte vergleichbare Fragen bereits dem Gerichtshof vorgelegt haben, begründet für sich gesehen keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit dieses Verständnisses. Dies gilt insbesondere für den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I (Beschluss vom
- Mai 2021 - 13 S 17293/20, RRa 2021, 171; Rechtssache C-396/21), der im Kontext von Gewährleistungsansprüchen nach Art. 14 der Richtlinie die Frage nach den Auswirkungen der Pandemie auch am Heimatort des Reisenden aufwirft. 72 Aus der Vorlageentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom
- Januar 2022 - 8 Ob 130/21; Rechtssache C-193/22) ergibt sich kein abweichendes Verständnis. Diese Vorlage betrifft allein die Berücksichtigungsfähigkeit von Umständen, die erst nach der Rücktrittserklärung eingetreten sind. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312972022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public