BGH, Urteil vom 11.12.2015 – V ZR 26/15 – Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers bei Veräußerung des mangelhaften Grundstücks ohne…
KORE312982016 ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR26.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20151211 V ZR 26/15 Urteil § 91a ZPO, § 97 Abs 2 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 437 Nr 3 BGB vorgehend OLG Köln, 30. Dezember 2014, Az: 17 U 14/14, Urteilvorgehend LG Köln, 9. Januar 2014, Az: 14 O 911/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers bei Veräußerung des mangelhaften Grundstücks ohne Anspruchsabtretung; Erledigungserklärung und Umstellung auf Feststellungsantrag erst in der Berufungsinstanz; Kosten des Berufungsverfahrens 1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15. Juni 2012, V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2001, V ZR 435/99, BGHZ 147, 320).
2a. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.
2b. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Kläger wird das genannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu 3 der Kläger zurückgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.718,49 € erledigt ist.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 45 % und die Kläger 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 33 % und die Kläger zu 67 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 36 % und den Klägern zu 64 % auferlegt.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2009 von der Beklagten zum Preis in Höhe von 148.000 € ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Kläger, die das Haus ab dem 1. Mai 2009 betreten durften, stellten Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss sowie einen Sturmschaden im Dachgeschoss fest. Am 12. Mai 2009 fand ein Ortstermin mit den Parteien, dem Zeugen R. sowie Dipl.-Ing. J. statt. Auf der Grundlage einer „Kostenvorermittlung für Putzerneuerung in der Küche“, die einen Betrag von „ca. 3.590 € netto“ auswies, beauftragte die Beklagte die später insolvent gewordene Firma B. GmbH mit der Ausführung entsprechender Arbeiten. Am 22. Mai 2009 wandten sich die Kläger mit anwaltlichem Schreiben an den für die Beklagte tätigen Zeugen R. mit folgendem Inhalt: „Wir würden daher um eine kurze Bestätigung nach hier (gerne auch per E-Mail) durch die Verkäuferin bitten, dass sie die Ursachen der Feuchteschäden im Erdgeschoss sowie die dadurch entstandenen Schäden sach- und fachgerecht beseitigen lässt. Gleiches gilt für den Sturmschaden im Obergeschoss. Sämtliche sich zugunsten der Verkäuferin ergebenden Gewährleistungsansprüche bezüglich der vorgenannten Maßnahmen werden an unsere Mandanten abgetreten, die die Abtretung annehmen.“ 2 Am 25. Mai 2009 erhielt der anwaltliche Vertreter der Kläger das Schreiben mit dem von dem Zeugen R. angebrachten Vermerk: „Akzeptiert: Leverkusen 25.5.2009“ und der Unterschrift der Beklagten zurück.
3 Die Kläger, die die Kostenvorermittlung der J. GmbH für nicht vollständig hielten, setzten der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine Nachfrist zur sach- und fachgerechten Ausführung der erforderlichen Arbeiten. Die Beklagte lehnte es ab, weitere als die von der B. GmbH durchgeführten Arbeiten vorzunehmen.
4 Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, die das Grundstück während des Rechtsstreits veräußert haben, Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 9.496,64 € netto. Ferner haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen höhere Sanierungskosten, dabei insbesondere die Mehrwertsteuer zu ersetzen, soweit diese im Zuge der Arbeiten, für die Schadensersatz begehrt werde, anfallen.
5 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 3.421,01 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Klägern, die den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wegen eines Betrages von 1.718,49 € (Prüfungs- und Untersuchungskosten) für erledigt erklärt haben, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen beider Parteien insgesamt 4.630,25 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger verfolgen mit der Anschlussrevision ihre im Berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen Anträge weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
I.
6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 22./25. Mai 2009 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 780, § 241 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 4.630,25 €. Indem die Beklagte die seitens der Kläger geforderte Bestätigung „akzeptiert“ habe, habe sie sich wirksam zur Beseitigung der Schäden verpflichtet. Nicht beanspruchen könnten die Kläger die Kosten für die Beseitigung der von dem Sachverständigen M. im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Defekte im Entwässerungssystem, die bei Abschluss der Vereinbarung noch allseits unbekannt gewesen seien.
7 Ihren Schaden könnten die Kläger nach der Höhe der Aufwendungen berechnen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung erforderlich seien. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Kläger das Grundstück vor Durchführung der Mangelbeseitigung und ohne Abtretung des Schadensersatzanspruches veräußert hätten.
8 Da die Kläger die Schäden nach Veräußerung des Grundstücks nicht mehr zur Vermehrung ihres Vermögens beseitigen lassen könnten und entsprechende Absprachen mit den Erwerbern nicht mit Substanz vorgetragen seien, scheide die beantragte Feststellung hinsichtlich weitergehender Schäden aus. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung die Abweisung der Schadensposition „Prüfung des Putzaufbaus und des Putzuntergrundes“ sowie Untersuchungskosten in Höhe von insgesamt 1.718,49 € netto beanstandeten und nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklären wollten, könne dahinstehen, ob die Berufung überhaupt zulässig sei. Jedenfalls habe es den Klägern oblegen, ihren Schaden bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hinsichtlich aller geltend gemachten Positionen zu überprüfen. Die Prüfungs- und Untersuchungskosten habe das Landgericht zu Recht als im Verlaufe des Rechtsstreits entfallen abgewiesen.
II.
9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Kläger führt zur Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.718,49 € abgewiesen hat.
10 Zur Revision der Beklagten:
11 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten im Ergebnis stand.
12 1. Dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht auf der Verletzung der Pflichten aus einem Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr können die Kläger Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3 BGB und § 281 Abs. 1 BGB verlangen. Die zwischen den Parteien am 22./25. Mai 2009 zustande gekommene Vereinbarung ist rechtlich nicht als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, sondern lediglich als deklaratorisches Anerkenntnis zu qualifizieren.
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16 2. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern sei ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 4.630,25 € entstanden.
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Damit findet die Vorschrift des § 249 BGB, die dem Geschädigten einen Anspruch auf Naturalrestitution einräumt und lediglich als besondere Form dieses Herstellungsanspruchs gemäß § 249 Abs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch vorsieht, keine Anwendung (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 88; Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, NJW-RR 2004, 1462, 1463 zu einem werkvertraglichen Schadensersatzanspruch). Der ansonsten erforderlichen Abgrenzung zwischen einer Entschädigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB und einem Schadensersatzanspruch gemäß § 251 BGB bedarf es nicht. Ebenso wie im Werkvertragsrecht besteht auch im Kaufvertragsrecht der Schadensersatzanspruch des Käufers in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat.
22 Zur Anschlussrevision der Kläger:
23 Die Anschlussrevision der Kläger hat Erfolg, soweit es um die von ihnen im Berufungsrechtszug beantragte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits wegen eines Betrages von 1.718,49 € geht. Im Übrigen ist sie unbegründet.
24 1. Entgegen der Auffassung der Kläger beruht die Aberkennung des Zahlungsanspruchs in Höhe weiterer 3.147,90 € (Kosten für die Erneuerung der Dachentwässerung) nicht auf Rechtsfehlern. Die Auslegung der Vereinbarung vom 22./25. Mai 2009 ist im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt möglichen Überprüfung (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14 mwN) nicht zu beanstanden. Die von den Klägern auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
25 2. Keinen Rechtsfehler lässt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts erkennen, die Kläger könnten die Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich weitergehender Schäden nicht verlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern ein weiterer Schaden entstehen kann.
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28 3. Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.718,49 € (Prüfungs- und Untersuchungskosten) nicht stattgegeben hat.
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III.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Soweit die Kläger mit ihrer Anschlussrevision Erfolg haben, sind ihnen gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die anteiligen Kosten der Rechtsmittelverfahren (Berufungs- und Revisionsverfahren) aufzuerlegen.
37 Sie obsiegen mit ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung in Höhe eines Teilbetrages von 1.718,49 € nur aufgrund ihres neuen Antrags in der Berufungsinstanz. Neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine (privilegierte) Klageänderung darstellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 97 Rn. 13; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 23). Die Kläger wären bei einer gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Abgabe der Erledigungserklärung im Stande gewesen. Wie das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - zutreffend ausführt, hätten sie den von ihnen geltend gemachten Schaden in der letzten mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller Positionen überprüfen und ihre Antragstellung entsprechend anpassen müssen. Da dies unterblieben ist, haben sie in den Rechtsmittel-instanzen zusätzliche Kosten verursacht.
38 Der Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 746, 747; PG/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 97 Rn. 8, MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl. § 97 Rn. 24). Die Vorschrift hat die Kostengerechtigkeit zum Ziel und soll zugleich einer Prozessverschleppung entgegenwirken (MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 24). Dieser Grundgedanke greift aber bereits dann ein, wenn bei einer gewissenhaften Prozessführung der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei die zusätzlichen Kosten nicht angefallen wären. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Landgericht die Kläger hätte darauf hinweisen müssen, dass die Klage in Höhe der Prüfungs- und Untersuchungskosten nachträglich unbegründet geworden ist.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312982016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public