KORE313002010 BGH 4. Zivilsenat 20100127 IV ZR 91/09 Urteil § 2050 Abs 3 BGB, § 2315 Abs 1 BGB, § 2316 Abs 1 BGB, § 2316 Abs 4 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 25. März 2009, Az: 19 U 126/08, Urteilvorgeh
§ 2316Rdn.
12; Soergel/Dieckmann, BGB
- Aufl. § 2315 Rdn. 6; Erman/W. Schlüter, BGB
- Aufl. § 2315 Rdn. 4, jeweils m.v.w.N.). Der Senatsrechtsprechung ist nicht etwa - wie das Berufungsgericht angenommen haben könnte - zu entnehmen, dass damit stets nur eine Ausgleichungsanordnung gemäß § 2316 Abs. 1 BGB gemeint sein kann. Vielmehr hat der Senat lediglich anerkannt, dass es - abhängig von den jeweiligen Umständen - möglich ist, eine solche Wendung als Ausgleichsanordnung zu verstehen (BGHZ 82, 274, 278; Urteil vom
- Oktober 1988 - IVa ZR 166/87 - FamRZ 1989, 175 unter I 2). 17 Mit "vorweggenommener Erbfolge" wird zunächst nur die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger beschrieben. Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern den Rechtsgeschäften unter Lebenden mit ihren vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten. Es obliegt weithin dem Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien des Rechtsgeschäfts vereinbart haben (BGHZ 113, 310, 313; Senatsurteil vom
- Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 2 a = juris Tz. 11). Dieser tatrichterlichen Aufgabe hat das Berufungsgericht nicht genügt, indem es ohne weiteres meint, allein wegen der Verwendung des Begriffes "vorweggenommene Erbfolge" im Vertragstext von einer Ausgleichung ausgehen zu müssen. Sofern es sich darin durch einen unzureichenden Parteivortrag bestärkt gesehen haben sollte, hätte es eines rechtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurft, da dies offensichtlich von den Parteien so nicht erkannt worden ist, zumal ihre Wortwahl in den Schriftsätzen zur Frage, wie die Zuwendung sich auf den Pflichtteil auswirkt, zwischen "Anrechnung" und "Ausgleichung" wechselt, ohne erkennbar auf die spezifischen nach dem Gesetzestext damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen abzielen zu wollen. 18 c) Begriff und Motivation legen es bei einer "vorweggenommenen Erbfolge" zunächst eher nahe, dass damit die Eigentumsübertragung als mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht umschrieben werden soll (Senatsurteil vom
- Februar 1995 aaO), was wiederum für eine Ausgleichsanordnung spricht, weil so die Berücksichtigung der Zuwendung auf den Erbteil, nicht aber auf den Pflichtteil bezogen wird (vgl. SchlHOLG aaO; Pastewski aaO). In einer solchen Anordnung mit Bezug auf den Erbteil ist die Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil daher nicht ohne weiteres enthalten, was durch die Entstehungsgeschichte des § 2315 BGB verstärkt wird: Die ursprünglich in § 2288 Abs. 2 Satz 1 der Reichstagsvorlage vorgesehene Auslegungsregel, im Zweifel sei von einer Anrechnung auszugehen, wurde von der Reichstagskommission als zu weitgehend gestrichen (RG SeuffArch aaO; Pastewski aaO m.w.N.). 19 Eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung, die auch konkludent erfolgen kann (vgl. nur RGZ 67, 306 f.; OLG Düsseldorf aaO; MünchKomm-BGB/
§ 2315Rdn.
6), ist damit jedoch keineswegs ausgeschlossen. Nach den jeweiligen Umständen können solche Erklärungen des Erblassers durchaus so zu verstehen sein, dass der Vorempfang ganz allgemein von allem abgezogen werden soll, was der Empfänger aus dem Nachlass zu erhalten habe und zwar in dem Sinne, dass er auf das beschränkt sein soll, was er durch die Zuwendung unter Lebenden von dem Erblasser bereits erhalten hat; die "Bestimmung der Anrechnung auf den Erbteil … (schließt) … die Auslegung nicht aus, dass damit auch die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt" ist (so ausdrücklich RG JW 1925, 2124 f.). 20 d) Entscheidend ist nach alledem der im Auslegungsweg zu ermittelnde Erblasserwille, ob mit der Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung gewünscht war und im Übergabevertrag festgelegt werden sollte, oder ob die Klausel lediglich klarstellen sollte, dass der Empfänger das, was er an sich erst mit dem Tode des Erblassers erhalten sollte, nun schon zu Lebzeiten bekommt, im Übrigen es aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (vgl. zum Ganzen Sostmann aaO S. 482 ff., 489 ff.; Thubauville aaO S. 297). Der erkennbare Erblasserwille muss für die Annahme einer Anrechnungsbestimmung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB mithin auf eine Kürzung der dem Empfänger am Restnachlass zustehenden Pflichtteilsrechte gerichtet sein, wobei aber die Enterbungsabsicht bei Formulierung der Anrechnungsbestimmung noch nicht bestanden haben muss; es reicht, dass der Erblasser die Möglichkeit in Betracht gezogen hat (Staudinger/Haas aaO § 2315 Rdn. 21). 21 Diese Ermittlung des Erblasserwillens erfordert eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere auch die zeitlichen Zusammenhänge zwischen Zuwendung und Testamentserrichtung, der Vermögensgegenstand und seine wirtschaftliche Nutzbarkeit durch den Empfänger vor dem Erbfall sowie die Größenordnung der vorgezogenen Vermögenszuwendung zu berücksichtigen sind. Ebenso können Vorstellungen des Erblassers über eine gleichmäßige Behandlung von Abkömmlingen eine Rolle spielen, wobei zu beachten ist, dass ein solcher Erblasserwille bei der Berechnung des Ausgleichspflichtteils i.S. von § 2316 Abs. 1 BGB an Grenzen stößt, weil enterbte Vorempfänger rechnerisch mit der Hälfte des Vorempfangs begünstigt bleiben, was einer etwa beabsichtigten völligen Gleichstellung entgegensteht (vgl. MünchKomm-BGB/
§ 2316Rdn. 12; Soergel/Dieckmann aa
O § 2316 Rdn. 12). Die Beweislast für eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung i.S. von § 2315 Abs. 1 BGB bleibt indes letztlich beim Erben (MünchKomm-BGB/
§ 2315Rdn. 6; Soergel/Dieckmann aa
O § 2315 Rdn. 6). 22
- Nach den vom Berufungsgericht wohl in seine Berechnung eingestellten Werten (Nachlass 762.871,93 €; auf den Erbfallzeitpunkt indexierte Zuwendung, vgl. BGHZ 96, 174, 181, 400.000 €) trifft seine Annahme nicht zu, dass mit Rücksicht auf die zugrunde gelegte Ausgleichspflicht gemäß § 2316 Abs. 1 BGB ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht festgestellt werden könne. 23 Dieses Ergebnis ist bei den genannten Zahlen allerdings im Falle einer Anrechnungsbestimmung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB zu erreichen, was möglicherweise dem Berufungsgericht bei dem Verständnis der Regelung in Nr. 7 des Übergabevertrages vorgeschwebt hat. Denn der Anrechnungspflichtteil aus Pflichtteil abzüglich Zuwendung ergibt rechnerisch einen negativen Wert (762.871,93 € + 400.000 € = 1.162.871,93 € : 4 = 290.717,98 € abzügl. 400.000 € = -109.282,02 €). 24 Bei einer Ausgleichung verbleibt hingegen - was die Revision zutreffend darlegt - ein positiver Ausgleichungspflichtteil (762.871,93 € + 400.000 € = 1.162.871,93 € : 2 [Abkömmlinge] = 581.435,97 € - 400.000 € = 181.435,97 € x 1/2 = 90.717,99 €). 25 Bei einer Kombination von Ausgleichung und Anrechnung scheiden hier wiederum Pflichtteilsansprüche aus, da die Differenz aus Ausgleichungspflichtteil und halbem Vorempfang - wie bei einer Anrechnung allein - negativ ist (90.717,98 € - 200.000 € = -109.282,02 €). 26 Je nachdem, wie die vom Erblasser und Kläger im Übergabevertrag vereinbarte unentgeltliche Betriebsübergabe 1982 "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gemeint gewesen ist - nur Erbteils- oder auch Pflichtteilsbezug -, entscheidet sich, ob für den Kläger überhaupt noch ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommen kann. 27
- Darüber wird der Tatrichter zunächst erneut zu befinden haben. 28 Der Senat weist für die - je nach dem Ergebnis - gegebenenfalls erforderliche weitere Bearbeitung vorsorglich auf folgendes hin: Neben der Feststellung des Nachlasswertes bedarf es auch der des Wertes der Zuwendung. Die Beklagten haben im Rahmen der ihnen auch bezüglich berücksichtigungsfähiger Zuwendungen obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Unternehmenswert ausreichend substantiiert vorgetragen. Mehr ist ihnen insbesondere angesichts des Umstandes nicht möglich, dass dem Kläger laut Nr. 8.3 Übergabevertrag sämtliche für die (Fort-)Führung des Betriebes notwendigen und zweckmäßigen Unterlagen übergeben worden sind. Hinzu kommt - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend abstellt -, dass er gemäß Nr. 5.4 Abs. 2 und Nr. 6 Übergabevertrag Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung für den Zeitraum bis
- Dezember 1981 und sämtliche im Unternehmen begründete Verbindlichkeiten nach der Bilanz zum
- Dezember 1981 übernommen hat, was ohne den Erhalt der entsprechenden Betriebsunterlagen aus der Zeit vor der Betriebsübergabe für ihn nicht nachzuvollziehen gewesen wäre. Dem Kläger obliegt es daher jetzt, dem Vorbringen der Beklagten seinerseits substantiiert zu entgegnen. Sein Vortrag reicht dafür bislang nicht aus. Unter Berücksichtigung, dass seine Auskunftspflichten aus § 2057 BGB oder zusätzlich aus § 242 BGB auch wertbildende Faktoren der Zuwendung erfassen können (vgl. MünchKomm-BGB/Heldrich aaO § 2057 Rdn. 6 m.w.N. in Fn. 11), geht zu seinen Lasten, wenn er sich nicht in der Lage sieht, so konkret und zusammenhängend vorzutragen, dass daraus gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung und durch Vernehmung von Zeugen zu einzelnen streitigen Punkten der Wert des Betriebes im Zeitpunkt der Übergabe erschlossen werden kann. Punktuelle und teilweise wenig plausible Angaben wie etwa zu einem Kapitalkonto, Geldzuflüssen aus Spielgewinnen oder sonstigen steuerlichen Aspekten genügen dafür nicht. 29 Schließlich können Pflichtteilsrestansprüche solange nicht zugesprochen werden, als Feststellungen zu der bislang - aus Sicht des Berufungsgerichts folgerichtig - offen gelassenen Frage fehlen, inwieweit die Beklagte zu 1 besondere Leistungen gemäß § 2057a BGB zur Ausgleichung bringen kann. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313002010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public