KORE313002019 ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB299.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20190626 XII ZB 299/18 Beschluss Art 14 Abs 1 Nr 3 BGBEG vom 21.09.1994, Art 15 BGBEG vom 21.09.1994, § 204 Nr 1 BGB, § 1378 Abs 1 BGB, § 1385 BGB, § 1386 BGB, § 253 ZPO, § 263 ZPO, § 107 Abs 1 S 1 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 25. Mai 2018, Az: 8 UF 97/17vorgehend AG Hanau, 3. März 2017, Az: 60 F 1576/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung 1. Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben. 2. Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, FamRZ 1982, 1203). 3. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos. 4. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Antragsänderung. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen A. 1 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) macht gegen den Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) güterrechtliche Ansprüche nach geschiedener Ehe geltend. 2 Die Beteiligten lebten schon Jahre vor der Eheschließung zusammen und hatten zwei gemeinsame Kinder, die 1987 und 1991 geboren worden waren. Sie schlossen am 4. Dezember 1993 im Generalkonsulat Bosnien-Herzegowinas in Stuttgart die Ehe. Die Ehefrau war seinerzeit polnische Staatsangehörige, der Ehemann besaß die bosnische Staatsangehörigkeit. 1994 wurde das dritte Kind der Beteiligten geboren. 3 Im Oktober 2004 reichte der Ehemann Klage auf Scheidung der Ehe bei dem Gemeindegericht V. (Bosnien-Herzegowina; im Folgenden: bosnisches Gemeindegericht) ein. Im September 2005 reichte die Ehefrau ihrerseits Scheidungsantrag beim Amtsgericht Hanau ein, der dem Ehemann am 6. Oktober 2005 zugestellt wurde. In diesem Verfahren hat sie als Folgesache eine Stufenklage über Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Durch am 24. August 2006 verkündetes Teilurteil wurde der Ehemann zur Auskunft über sein Vermögen am 6. Oktober 2005 verurteilt, die er anschließend erteilte. 4 Mit Klage vom 21. Mai 2009 begehrte die Ehefrau in einem weiteren Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Darüber erging ein "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil", das den Beteiligten im November 2009 zugestellt wurde. 5 Zwischen den Beteiligten schweben weitere Verfahren in Bosnien (seit 2012) und Kroatien (seit 2005), deren Gegenstand jeweils die Feststellung bzw. Auseinandersetzung einer Errungenschaft von in diesen Ländern belegenem Vermögen ist. 6 Durch Urteil des bosnischen Gemeindegerichts vom 21. August 2009 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Scheidung ist nach Zurückweisung der von der Ehefrau eingelegten Berufung durch Urteil des zuständigen Kantonalgerichts B. vom 11. November 2009 seit diesem Tag rechtskräftig. Das Scheidungsurteil ist durch Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2011 anerkannt worden. Ein dagegen gerichteter Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. 7 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2014 den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Die Folgesachen zum Güterrecht und Versorgungsausgleich hat es abgetrennt und fortgeführt. Im vorliegenden Verfahren zum Güterrecht hat die Ehefrau ihre Anträge anschließend konkretisiert und diese hauptsächlich auf bosnisches und kroatisches Recht gestützt. Hilfsweise hat sie Zugewinnausgleich nach deutschem Recht geltend gemacht. 8 Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau und den in zweiter Instanz zuletzt hilfsweise gestellten Stufenantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihre zweitinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. B. 9 Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. I. 10 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 13 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f.). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall entweder aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Alt. 1 Brüssel IIa-VO iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG) oder aus §§ 105, 262 FamFG. 11 Das Oberlandesgericht hat den in der Hauptsache gestellten Antrag als Feststellungsantrag ausgelegt, der sich auf die Feststellung von nach bosnischem und kroatischem Recht mit der Scheidung verbundenen Rechtsfolgen richtet. Dagegen bestehen von Rechts wegen keine Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 12 Die Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 (EuGüVO; Abl. Nr. L 183 S. 1) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Denn nach Art. 69 Abs. 1 EuGüVO gilt diese nur für Verfahren, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden sind, was hier nicht der Fall ist. 13 Demnach folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Fall einer Einordnung der geltend gemachten Ansprüche als Scheidungsfolgesachen aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Alt. 1 Brüssel IIa-VO iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG), denn beide Ehegatten hatten bei Antragstellung und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch bei - alternativer - Einordnung der erst nach Auflösung des Scheidungsverbunds von der Ehefrau gestellten Anträge als selbständige Familiensachen ergibt sich die internationale Zuständigkeit mangels vorrangigen Unionsrechts und vorrangiger Staatsverträge aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners aus §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG iVm §§ 12, 13 ZPO. Mithin besteht in beiden Fällen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, so dass die Einordnung der in der Hauptsache gestellten Anträge als Folgesache oder selbständige Familiensache offenbleiben kann. 14 2. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in vollem Umfang zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses, welcher insoweit keine Einschränkungen enthält. Auch aus der Begründung der Rechtsbeschwerdezulassung folgt im Ergebnis nichts anderes. Diese bezieht sich sowohl auf die Frage der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände bei Zugewinnausgleich kraft Ehescheidung und vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als auch auf die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF. Da letztere grundsätzlich den gesamten Hauptsacheantrag erfasst, ergibt sich somit - auch hinsichtlich der teilweisen Antragsabweisung wegen ausländischer Rechtshängigkeit - jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerdezulassung abweichend vom Tenor des angefochtenen Beschlusses einschränken wollte. Die Sache steht daher in vollem Umfang zur Entscheidung des Senats. II. 15 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht einem Teil der von der Ehefrau gestellten Anträge bereits die aufgrund der Gerichtsverfahren in Bosnien-Herzegowina und Kroatien früher eingetretene Rechtshängigkeit entgegen. Diese beträfen die Feststellung der Mitberechtigung an in diesen Ländern belegenen Vermögensgegenständen und seien vor den im vorliegenden Verfahren insoweit gestellten, erst im Januar 2016 zugestellten Anträgen rechtshängig geworden. 16 In der Sache finde auf die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung deutsches Recht Anwendung. Da es bei Eheschließung an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten gefehlt habe (die Ehefrau sei polnische Staatsangehörige, der Ehemann Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina gewesen), komme es darauf an, ob die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land gehabt hätten (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Es habe keiner Beweisaufnahme zum vorrangig auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gerichteten Vortrag des Ehemanns bedurft, weil auch die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB letztlich zur Anwendung deutschen Sachrechts führe. Denn die Ehefrau habe bereits nicht vorgetragen, dass der Ehemann ihren - nach ihrem Vortrag bei Eheschließung bestehenden - gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien geteilt habe. Der Ehemann habe sich vielmehr mit dem seit Sommer 1993 schulpflichtigen Sohn in Hanau aufgehalten und habe sie auch nach ihrem Vorbringen lediglich in den Weihnachtsferien 1993/1994 in Kroatien besucht. Die Ehefrau habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine engste Verbundenheit beider Beteiligter zur Zeit ihrer Eheschließung nach Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien ergäben. Für die engste Verbindung könne auch ein später begründeter oder bei Eheschließung auch nur geplanter erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt berücksichtigt werden. Die Ehefrau habe hierzu zwar vorgetragen, die gemeinsame Zukunftsplanung sei auf ein Leben in Bosnien-Herzegowina ausgerichtet gewesen. Sie habe diesen Vortrag aber selbst relativiert, indem sie auf einen Plan zum Leben in Kroatien und darauf hingewiesen habe, dem hätten die damaligen Kriegswirren nicht im Wege gestanden. Hieran werde deutlich, dass es keinen gemeinsamen Plan gegeben habe und die Ehefrau in unzulässiger Weise versuche, sowohl bosnisches als auch kroatisches Recht zur Anwendung kommen zu lassen, weil sie die seinerzeit schon bestehende Eigenständigkeit der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken verneine. Eine engste Verbundenheit beider Beteiligten ergebe sich letztlich daraus, dass sie auch nach dem Vortrag der Ehefrau jedenfalls ab Sommer 1994 - noch zeitnah zur Eheschließung - ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hätten. Hinzu komme, dass der gemeinsame Sohn, der vom Ehemann (mit-)betreut worden sei, seit Sommer 1993 die Schule in Deutschland besucht habe und die Beteiligten seit 1984 in Deutschland gelebt hätten, wo auch die Ehefrau durchgängig "polizeilich" gemeldet gewesen sei. 17 Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit bosnischen Rechts ausgehe, enthalte dieses - wie auch das kroatische Recht - eine Rückverweisung auf das deutsche Recht. Ferner habe die Ehefrau auch zu den Voraussetzungen des - unterstellt - anwendbaren bosnischen oder kroatischen Rechts keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. 18 Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Einrede der Verjährung entgegen. Daher sei der gesamte Stufenantrag abzuweisen. 19 Die Zugewinngemeinschaft sei mit Eintritt der Rechtskraft des die güterrechtliche Lage umgestaltenden "Teilanerkenntnis- und Schlussurteils" beendet worden, welches am 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden sei. Die Verjährungsfrist habe nach § 1378 Abs. 4 BGB aF iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit der Beendigung des Güterstands und der positiven Kenntnis des anspruchsberechtigten Ehegatten hiervon zu laufen begonnen. Es liege auf der Hand, dass die Ehefrau, wenn sie davon keine Kenntnis erlangt habe, jedenfalls insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben sei. Sie habe eigene Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auch nicht substantiiert bestritten. 20 Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB sei zunächst infolge des fortdauernden Ehebands nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt gewesen. Die Wirkungen der im Ausland erfolgten Ehescheidung seien erst mit Bestandskraft der in Deutschland erfolgten Anerkennung mit Ablauf des 27. Oktober 2011 eingetreten. 21 Die Klageerhebung in der Folgesache auf Zugewinnausgleich habe dagegen keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Denn diese träte nur bezüglich des jeweiligen Streitgegenstands ein. Bei dem Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe handele es sich gegenüber dem nunmehr von der Ehefrau verfolgten Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge vorzeitiger Beendigung des Güterstands um einen anderen Streitgegenstand. Dieser beruhe auf einem deutlich anderen Lebenssachverhalt. Bei Einreichung des auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB gerichteten (geänderten) Hilfsantrags im Januar 2018 sei der Anspruch mithin bereits verjährt gewesen. 22 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.