BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10 – Leasingvertrag: Zurechnung eines "Werbevertrages" über Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden durch den vom…
KORE313012011 BGH 8. Zivilsenat 20110330 VIII ZR 94/10 Urteil § 123 BGB, § 139 BGB, § 166 BGB, § 278 BGB vorgehend OLG Braunschweig, 23. März 2010, Az: 7 U 62/09, Urteilvorgehend LG Braunschweig, 17. April 2009, Az: 8 O 2983/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Leasingvertrag: Zurechnung eines "Werbevertrages" über Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden durch den vom Leasinggeber mit der Vertragsanbahnung betrauten Lieferanten und Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts 1. Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004, VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 und BGH, 1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421) .
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger schloss am 27./30.Oktober 2006 unter Vermittlung des Autohauses T. Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T.) mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen für seinen Geschäftsbetrieb bestimmten Pkw Audi A6 Avant 2,7 TDI Automatic mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die vom Kläger monatlich zu erbringenden Leasingraten belaufen sich auf 759 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wurde dem Kläger vom Autohaus T. bereits am 27. Oktober 2006 ausgehändigt.
2 Am 27. Oktober 2006 traf der Kläger zudem mit der H., L., (im Folgenden H.) eine als "Werbevertrag" bezeichnete Vereinbarung. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H. als Gegenleistung für die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines monatlichen "Werbekostenzuschusses" an den Kläger. Die näheren Einzelheiten sind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei der Kläger als Werbepartner bezeichnet wird: "§ 5 Höhe des Werbekostenzuschusses
3 Der Kläger führte dem Autohaus T. drei neue Kunden zu, die ebenfalls ein Fahrzeug leasten und "Werbeverträge" mit der H. abschlossen. Die H. leistete den vereinbarten "Werbekostenzuschuss" bis November 2007 und stellte danach die Zahlungen an den Kläger ein. Mit Schreiben vom 1. September 2008 focht der Kläger den Leasingvertrag sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem Autohaus T. wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
4 Der Kläger verlangt unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile und des von der H. geleisteten "Werbekostenzuschusses" Rückzahlung erbrachter Leasingraten in Höhe von zuletzt 11.612,08 € (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückholung des Leasingfahrzeugs und begehrt außerdem die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Das Feststellungsbegehren des Klägers sei zwar zulässig, weil er ein rechtliches Interesse daran habe, Klarheit über den Bestand der Rechtsbeziehungen zur Beklagten zu erhalten. Es sei jedoch unbegründet.
8 Die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung sei nicht wirksam, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anfechtungsrecht zustehe. Eine Anfechtung wegen Täuschung über den Fahrzeugwert oder die Angemessenheit der Leasingraten komme schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Kläger nach eigenen Angaben vor Vertragsschluss über die Möglichkeit unterrichtet gewesen sei, das Fahrzeug günstiger von Dritten zu beziehen. Eine auf eine arglistige Täuschung über die Refinanzierung der Leasingraten gestützte Anfechtung scheitere daran, dass die vom Geschäftsführer des Autohauses T. insoweit abgegebenen Erklärungen der Beklagten nicht zuzurechnen seien.
Zwar lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem von H. praktizierten Geschäftsmodell um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe, das dem Streithelfer bekannt gewesen sei. Das Autohaus T. und dessen Geschäftsführer seien aber, soweit ihre Handlungen den mit H. abgeschlossenen Werbevertrag beträfen, als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB und nicht als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten tätig geworden. Erklärungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypischer Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem Leasinggeber regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien.
Demzufolge seien Aufklärungspflichtverletzungen und Täuschungshandlungen des Lieferanten, die sich auf ein solches Nebengeschäft bezögen, nicht der Leasinggeberin anzulasten. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn die Beklagte habe - anders als der Leasinggeber in dem dort entschiedenen Fall - unstreitig keine Kenntnis von der Existenz einer Zusatzvereinbarung gehabt.
9 Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Sittenwidrigkeit des "Werbevertrags". Denn es handele sich hierbei um getrennte Vertragsverhältnisse, die nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden worden seien. Die Beklagte habe unstreitig keine Kenntnis vom Abschluss eines "Werbevertrags" gehabt. Eine Zurechnung des Wissens der H., des Autohauses T. oder dessen Geschäftsführers komme nicht in Betracht, weil diese nicht als "Wissensvertreter" der Beklagten (§ 166 Abs. 1 BGB) eingesetzt gewesen seien. Auch habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass der Geschäftsführer des Autohauses T. als von ihr beauftragter Vermittler weitere Personen als Untervermittler einschalten werde.
10 Rechte wegen Nichterfüllung des "Werbevertrags" nach § 359 Satz 1 BGB, § 358 Abs. 3 BGB, § 500 BGB [aF] stünden dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er das Leasingfahrzeug nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) bezogen habe. Außerdem seien Leasing- und "Werbevertrag" nicht derart miteinander verknüpft, dass das Leasinggeschäft der Finanzierung der Werbevereinbarung dienen sollte und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
12 Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers, das allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, rechtsfehlerfrei abgewiesen. Die rechtliche Verbindlichkeit des Leasingvertrags vom 27./30. Oktober 2006 ist weder durch die mit Schreiben vom 1. September 2008 gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus sonstigen Gründen entfallen. Demzufolge ist auch der weitere Antrag des Klägers auf Feststellung eines Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Leasingfahrzeugs unbegründet.
13 1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus §§ 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beschränkt, sondern der Kläger letztlich bestätigt wissen will, dass er keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht erörtert, wohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.
14 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger nicht selbst zum Abschluss des "Werbevertrags" bewogen oder durch eigene Erklärungen beim Kläger eine unzutreffende Einschätzung über die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Beklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses T. und dessen Geschäftsführers oder der H. nach § 123 BGB zurechnen lassen.
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September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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19 Weder das Antragsformular noch die "Leasingbestätigung" enthalten einen Hinweis auf den Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers ist der von ihm auf dem Antragsformular handschriftlich vermerkte Zusatz "Werbevertrag H." vom Autohaus nicht akzeptiert und der Kläger veranlasst worden, ein neues Formular zu unterzeichnen, das einen solchen Vermerk nicht aufwies. Selbst wenn dieser Vorgang - so das Vorbringen des Klägers - vom Geschäftsführer des Autohauses mit dem Hinweis begründet worden sein sollte, die Beklagte wisse Bescheid, durfte der Kläger bei objektiver Betrachtung angesichts der Gestaltung des "Werbevertrags" und des Leasingbestellformulars nicht davon ausgehen, bei dem ihm angepriesenen "Werbevertrag" handele es sich um ein von der Beklagten aufgezogenes "Geschäftsmodell" oder um eine im weitesten Sinne in deren Pflichtenkreis fallende Aufgabe. Da die Beklagte an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die das Autohaus für sie zu erledigen hatte, muss sie sich das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).
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November 2009 - XI ZR 260/08, NJW 2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden jedoch schon deswegen kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 359 Abs. 1, § 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 500 BGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni 2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. I S. 2355), weil der Kläger den Leasingvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen hat. Zudem setzt die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8.
Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H. ("Werbekostenzuschüsse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die "Werbekostenzuschüsse" der H. die vom Kläger zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).
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23 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN) führe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts.
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BGH, Urteile vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 13; vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich allein nicht (BGH, Urteile vom 20.
Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ 110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, aaO). Ob gemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteile vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, aaO; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urteile vom 6.
Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO).
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26 So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass dem Kläger unter Hinweis auf die Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts der Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H. angetragen worden war. Das Antragsformular mit dem von ihm angebrachten Zusatz "Werbevertrag H." ist der Beklagten nicht zugegangen; vielmehr wurde ihr ein vom Kläger neu unterzeichnetes Formular übermittelt, das diesen Vermerk nicht enthielt. Ihr ist auch nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses T. in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der Vermittlung des "Werbevertrags" nicht als deren Wissensvertreter tätig geworden.
Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht der Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines "Werbevertrags" konnte und musste sie das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht dahin verstehen, dass der Kläger beide Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgeschäfts nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden.
27 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger könne gemäß §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des "Werbevertrags" hatte, nicht verpflichtet, den Kläger bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache des ein solches Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegenüber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313012011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public