KORE313012026 ECLI:DE:BGH:2026:290626UANWZ.BRFG.24.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20260629 AnwZ (Brfg) 24/24 Urteil § 46b Abs 2 S 2 BRAO vorgehend BGH,
- Juni 2025, Az: AnwZ (Brfg) 24/24, Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin,
- März 2024, Az: I AGH 7/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Auf die Berufung der Beklagten wird das der Beklagten am
- März 2024 und
- Juni 2024 zugestellte Scheinurteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin für gegenstandslos erklärt. Das am
- März 2024 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom
- August 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 50.000 € festgesetzt. 1 Der Kläger war seit dem Jahr 2008 als Geschäftsführer bei der H. GmbH beschäftigt und wurde am
- Mai 2016 für diese Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Am 17./
- Dezember 2018 schloss er mit der H. GmbH einen Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag nach dem Altersteilzeitgesetz, mit dem sein Dienstvertrag ab dem
- Januar 2019 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt und zum
- Dezember 2022 einvernehmlich aufgehoben wurde. Nach § 2 des Vertrags sollte der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer weiter ausüben, gemäß § 3 des Vertrags allerdings nur mit der Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit. Dafür wurde ein sogenanntes Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom
- Januar 2019 bis
- Dezember 2020 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer anschließenden Freistellungsphase vom
- Januar 2021 bis
- Dezember 2022 vereinbart, während derer der Kläger unter Fortzahlung seiner - gemäß § 4 des Vertrags für die gesamte Laufzeit auf die Hälfte reduzierten bisherigen - Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden sollte. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bedurfte gemäß § 9 des Vertrags der Genehmigung der H. GmbH. 2 Nachdem der Kläger der Beklagten am
- März 2021 mitgeteilt hatte, dass er sich seit dem
- Januar 2021 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, widerrief diese mit Bescheid vom
- August 2021 unter Berufung auf § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Begründung, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers nunmehr nicht mehr den Anforderungen von § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche. Dagegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom
- August 2021 beantragt hat. 3 Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger am
- Dezember 2022 gegenüber der Beklagten den Verzicht auf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zum Ende seines Dienstverhältnisses am
- Dezember 2022 erklärt. Die Beklagte hat darauf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit Bescheid vom
- Dezember 2022 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum
- Dezember 2022 widerrufen. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der Widerrufsbescheid vom
- August 2021 von dieser Widerrufsentscheidung unberührt bleibe. Der Kläger hat auf Rechtsmittel gegen den Widerruf vom
- Dezember 2022 verzichtet. 4 Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2022 hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt und zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist, sowie hilfsweise, dass der Bescheid der Beklagten vom
- August 2021 rechtswidrig war. Die Beklagte hat weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. 5 Mit im Verkündungstermin am
- März 2024 verkündetem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Erledigung sei mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten vom
- Dezember 2022 infolge des Rechtsmittelverzichts des Klägers mit Ablauf des
- Dezember 2022 eingetreten, weil damit die - bis dahin aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid vom
- August 2021 noch bestehende - Zulassung des Klägers gemäß § 13 BRAO erloschen sei. 6 Am
- März 2024 sowie nochmals (unter Korrektur der Rechtsmittelbelehrung) am
- Juni 2024 ist den Parteien und der Beigeladenen zunächst fälschlich ein älterer Urteilsentwurf als "Urteilsabschrift" zugestellt worden, mit dem der Widerrufsbescheid der Beklagten vom
- August 2021 unter Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs in der Sache aufgehoben worden ist. Die Zustellung des am
- März 2024 verkündeten, die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Urteils an die Parteien ist am
- Januar 2025 erfolgt. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte sowohl gegen die am
- März und
- Juni 2024 zugestellte "Urteilsabschrift" als auch gegen das am
- März 2024 verkündete Urteil. 8 Die Beklagte macht geltend, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des den Parteien am
- März und
- Juni 2024 zugestellten (Schein-)Urteils, weil nicht auszuschließen sei, dass der Kläger daraus die Kostenfestsetzung gegen sie betreibe. 9 Das am
- März 2024 verkündete Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit sei nicht erledigt, weil dem Zulassungswiderruf vom
- Dezember 2022 keine Rückwirkung zukomme und damit die den Kläger belastende Regelungswirkung des Widerrufsbescheids vom
- August 2021 für den Zeitraum von dessen Erlass bis zum
- Dezember 2022 weiterhin bestehe. Der Widerruf sei gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu Recht erfolgt, weil der Kläger die syndikusanwaltliche Tätigkeit, für die ihm die Zulassung erteilt worden sei, seit Beginn seiner Freistellungsphase tatsächlich nicht mehr ausgeübt und damit keines der tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO mehr erfüllt habe. Die Rechtsprechung des Senats zur Syndikuszulassung während der Elternzeit (Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032) sei nicht übertragbar, weil die Elternzeit nur eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der (syndikusanwaltlichen) Tätigkeit darstelle; außerdem fehle es für eine Übertragung an der Vergleichbarkeit der der Elternzeit und der Altersteilzeit zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und Regelungszwecke. Die - zudem erst nach Erlass des Widerrufsbescheids in Kraft getretene - Einschränkung des Widerrufs nach § 46b Abs. 2 Satz 4 BRAO gelte ebenfalls nur für zeitlich begrenzte Unterbrechungen, nicht aber für die vollständige Beendigung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit. Die Beklagte beantragt,
- das ihr am
- März 2024 und
- Juni 2024 zugestellte Scheinurteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin aufzuheben,
- das am
- März 2024 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
- März 2024 und den Bescheid der Beklagten vom
- August 2021 aufzuheben. 10 Der Kläger erklärt, aus der den Parteien fälschlich zugestellten "Urteilsabschrift" keine Rechte herleiten zu wollen. Er ist der Ansicht, das am
- März 2024 verkündete Urteil sei zutreffend. Wolle man den Rechtsstreit nicht als erledigt ansehen, sei der Widerrufsbescheid vom
- August 2021 aufzuheben. Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO seien nicht erfüllt gewesen, weil sein Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Freistellungsphase fortbestanden habe und der Umstand, dass er seine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die H. GmbH ab Beginn der Freistellungsphase tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe, keinen Widerspruch zu den Zulassungsanforderungen des § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO begründe. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Pflicht, die syndikusanwaltliche Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben. 11 Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, ist der Ansicht, der Widerrufsbescheid vom
- August 2021 sei jedenfalls deshalb rechtmäßig und die Klage abzuweisen, weil der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH die Voraussetzungen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt von Beginn an nicht erfüllt habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. 13 Die aufgrund der Zulassung durch den Senat nach § 112e Satz 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. I. 14 Die den Parteien am
- März und
- Juni 2024 zugestellte "Urteilsabschrift" ist als Scheinurteil auf die Berufung der Beklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. BVerwGE 91, 242). 15 Bei der am
- März und
- Juni 2024 zugestellten Abschrift handelt es sich um ein Nicht- bzw. Scheinurteil, das als solches weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Ein Urteil mit diesem Inhalt ist von den zuständigen Richtern nicht gefasst und am
- März 2024 auch nicht verkündet worden. Es handelt sich lediglich um einen Urteilsentwurf, der als solcher trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Senat, Beschluss vom
- Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 18/19, juris Rn. 4). Ein Urteil mit dem Inhalt, dass der Bescheid der Beklagten vom
- August 2021 aufgehoben wird, ist folglich nicht zur Entstehung gelangt. 16 Der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten steht das indes nicht entgegen. Denn die erteilte Abschrift stellt dem äußeren Anschein nach ein Urteil dar und ist damit durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung dieser Scheinwirkung durch eine klarstellende förmliche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1999 - IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500; Beschluss vom
- Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 18/19, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 1985, 788; BVerwGE 91, 242). 17 Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beglaubigte Abschrift des Scheinurteils nur elektronisch (per beA) zugestellt worden ist und er und der Kläger erklärt haben, dass sie die ihnen übermittelte Ausfertigung des Scheinurteils nicht verwenden werden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung der Beklagten (Beschluss vom
- Juni 2025 - AnwZ (Brfg) 24/24, juris Rn. 16) näher ausgeführt hat, lässt sich damit - anders als bei der Rückgabe einer nur in Papierform erteilten Urteilsausfertigung an das Gericht (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Februar 1999 - IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500) - noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der Beklagten aufgrund der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers elektronisch übermittelten Abschrift noch Nachteile entstehen können. II. 18 Die Berufung der Beklagten gegen das am
- März 2024 verkündete Urteil ist nur teilweise begründet. Der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Hauptantrag des Klägers ist abzuweisen. Sein für diesen Fall hilfsweise weiterverfolgter Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom
- August 2021 hat jedoch Erfolg. 19
- Das Urteil vom
- März 2024 ist nicht bereits wegen des von der Beklagten geltend gemachten Verkündungsmangels insgesamt aufzuheben. 20 Die Beklagte rügt ohne Erfolg, dass das Urteil in dem gesondert anberaumten Verkündungstermin nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 311 Abs. 4 ZPO durch die Vorsitzende, sondern durch den beisitzenden Richter in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkündet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der beisitzende Richter die Verkündung als geschäftsplanmäßiger Vertreter der Vorsitzenden übernommen hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre die Verkündung zwar fehlerhaft, aber gleichwohl wirksam. Die fehlerhafte Verkündung des Urteils vermag die Berufung nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruht (vgl. RGZ 161, 61, 63; BGH, Urteil vom
- März 1964 - III ZR 85/63, BGHZ 41, 249, 253 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1977, 144; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO,
- Auflage, § 311, Rn. 17; MünchKommZPO/Musielak/Hüntemann,
- Aufl., § 311 Rn. 7). 21
- Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch in der Sache dem Hauptantrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zu Unrecht stattgegeben. 22 Anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen, hat sich der Rechtsstreit nicht mit der Rechtskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten vom
- Dezember 2022 und dem Erlöschen der Zulassung des Klägers mit Ablauf des
- Dezember 2022 im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Hauptsache erledigt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom
- Juni 2025 betreffend die Zulassung der Berufung der Beklagten (AnwZ (Brfg) 24/24, juris Rn. 24 ff.) ausgeführt hat, ist die vom Kläger mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Rechtswirkung des streitgegenständlichen Widerrufbescheids vom
- August 2021 für die Zeit von seinem Erlass bis zum
- Dezember 2022 dadurch nicht entfallen. Die im Zeitpunkt des Widerrufs vom
- Dezember 2022 bestehende aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vom
- August 2021 ändert daran nichts. 23
- Der für diesen Fall hilfsweise weiterverfolgte Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom
- August 2021 hat dagegen Erfolg. Der Widerrufsbescheid vom
- August 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 a) Die Begründung, mit der die Beklagte im Widerrufsbescheid die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO bejaht hat, trifft nicht zu. Dass der Kläger seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses am
- Januar 2021 tatsächlich keine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die H. GmbH mehr ausgeübt hat, rechtfertigt keinen Widerruf gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO. 25 Nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Diese Voraussetzungen werden mit der Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht erfüllt. 26 aa) Die Beklagte weist im Ausgangspunkt allerdings zutreffend darauf hin, dass für die Entscheidung über den Widerruf nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO grundsätzlich auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist. 27 Wie der Senat bereits für die Entscheidung über die (Erst-)Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entschieden hat, ist unter der "Tätigkeit", die gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen muss, grundsätzlich die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, nicht eine Tätigkeit, welche der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt einmal ausgeübt hat oder zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen will (Senat, Urteile vom
- Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 12 ff. und vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 15). Bei einer vertraglich geschuldeten, tatsächlich aber nicht ausgeübten Tätigkeit kann die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht überprüft werden (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 15). Das gilt grundsätzlich auch für die nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO erforderliche Prüfung, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. 28 bb) Ebenfalls zutreffend ist, dass § 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO grundsätzlich nicht nur Änderungen der tatsächlich weiter ausgeübten Tätigkeit erfasst, sondern auch den Fall, dass der Syndikusrechtsanwalt tatsächlich überhaupt nicht mehr für seinen Arbeitgeber tätig wird. 29 Der Einwand des Klägers, § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO sei in einem solchen Fall nicht einschlägig, weil eine vollständige Nichtausübung der Tätigkeit nicht in Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO stehen könne, trifft nicht zu. § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO stellt bereits seinem Wortlaut nach nicht auf einen Widerspruch der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu den Zulassungsanforderungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsanforderungen (positiv) nicht mehr erfüllt werden (vgl. Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 7). Das aber ist, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, gerade bei einer vollständigen Aufgabe der bisherigen Tätigkeit der Fall, mit der nicht nur einzelne Zulassungsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, sondern überhaupt keine. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 46 ff. BRAO ausdrücklich, dass § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO nicht nur bei wesentlicher Änderung, sondern auch bei Aufgabe einer den Kriterien nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ursprünglich entsprechenden Tätigkeit zwingend zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung führen soll (RegE zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201 S. 32 zu § 46a Abs. 1 BRAO-E "Aufgabe oder wesentliche Änderung“). 30 cc) Der Grundsatz, dass für die Zulassung bzw. den Widerruf auf die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich ausgeübte und nicht auf eine zuvor einmal ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos. 31
(1)Für eine zeitlich begrenzte Unterbrechung (Nichtausübung) der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hat der Senat bereits entschieden, dass diese nicht in jedem Fall einen Widerruf der Zulassung nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO gebietet (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 16). Vielmehr ist zu berücksichtigen, aus welchen Gründen, in welchem rechtlichen Rahmen und mit welchen Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten und die Einordnung der bisher tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nach den Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO die Unterbrechung erfolgt. 32 So führen etwa Unterbrechungen durch bezahlten Erholungsurlaub oder durch eine die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ausschließende Erkrankung, während derer der betroffene Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt, sein Arbeitsverhältnis und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aber fortbestehen, der Arbeitnehmer während der Unterbrechung keine anderweitige Tätigkeit ausübt und er seine vorherige Tätigkeit nach der Unterbrechung wieder aufnimmt, nicht zu einem Widerruf der Zulassung (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 18 f.). Auch die Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit durch eine Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes, während derer das Arbeitsverhältnis fortbesteht und lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen, der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen kann und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, ohne rechtliche oder tatsächliche Änderungen seiner Aufgaben und Befugnisse befürchten zu müssen, erfordert für sich genommen keinen Widerruf nach § 46b Abs. 2, 3 BRAO (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 20 f.). Dass das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz im begrenzten Umfang die Aufnahme einer anderen Tätigkeit während der Elternzeit ermöglicht, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die abstrakte Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit, sondern vielmehr, ob und in welcher Weise der Antragsteller oder Syndikusrechtsanwalt während der Elternzeit von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 21). 33 Die im Widerrufsbescheid der Beklagten genannte Entscheidung des Senats zur Zulassung eines zeitlich befristet freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt für seine bisherige berufliche Tätigkeit ist insoweit nicht einschlägig, als sie nicht den Widerruf einer zuvor erfolgten Zulassung wegen Unterbrechung der Tätigkeit betraf, sondern die erstmals während der Freistellung beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die zuvor ausgeübte Tätigkeit (Senat, Urteil vom
- Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 24). Zudem hatte das freigestellte Betriebsratsmitglied mit der Freistellung nicht nur seine bisherige berufliche Tätigkeit unterbrochen, sondern zugleich die Betriebsratstätigkeit und damit eine andere Tätigkeit aufgenommen und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung ausgeübt (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 17, 21 aE). 34
(2)Auch die - im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung des Klägers zwar noch nicht in Kraft getretene, aber bereits beschlossene (Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021, BGBl. I S. 2363) - gesetzliche Einschränkung des Widerrufs gemäß § 46b Abs. 2 Satz 4 BRAO bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der Syndikustätigkeit zeigt, dass nicht jede Nichtausübung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zwingend zu einem Widerruf führen soll, und zwar selbst dann, wenn während der Unterbrechung eine zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Maßgeblich dafür ist nach den Materialien das Ziel, Konsistenz und Widerspruchsfreiheit im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte herzustellen und einen Wechsel der Altersversorgungssysteme und eine Unterbrechung der Versorgungsbiographie bei vorübergehender Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zu verhindern (RegE, BT-Drucks. 19/27670, S. 171, 172). 35 dd) Die diesen Ausnahmen zugrunde liegenden Erwägungen sind auf die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Form des Blockmodells übertragbar. Dass der Syndikusrechtsanwalt seine vorherige Tätigkeit nach Ende der Freistellungsphase - anders als im Fall einer bloßen Unterbrechung - nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr sprechen (auch hier) der Zweck der gesetzlichen Altersteilzeit, die rechtliche Ausgestaltung der nach dem Altersteilzeitgesetz möglichen Teilzeitregelungen und der Gesichtspunkt einer einheitlichen Versorgungsbiographie für einen Fortbestand der erteilten Zulassung bis zum Ende der Freistellungsphase. 36
(1)Die gesetzlichen Regelungen der Altersteilzeit sind grundsätzlich auch auf Syndikusrechtsanwälte anwendbar, da ihnen ebenso wie § 46 Abs. 2 BRAO der Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB zugrunde liegt (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 - AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 14 ff. [zu § 46 Abs. 2 BRAO]; BeckOK Arbeitsrecht/Rittweger, § 2 AltTZG Rn. 2 [Stand:
- März 2026] zum Altersteilzeitgesetz). 37
(2)Zweck der gesetzlichen Altersteilzeitarbeit ist nach § 1 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (im Folgenden: AltTZG), älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen (siehe auch RegE eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drucks. 13/4336, S. 1). Die dazu notwendige Verringerung der Arbeitszeit kann nach den gesetzlichen Vorgaben entweder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG durch kontinuierliche Teilzeitarbeit erfolgen, bei der der Arbeitnehmer mit der reduzierten Arbeitszeit durchgehend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterarbeitet (sog. Teilzeitmodell), oder durch Verblockung der Arbeitszeit entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 AltTZG (sog. Blockmodell). Bei diesem Blockmodell bleibt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase trotz vereinbarter Verringerung der bisherigen Arbeitszeit und reduzierter Vergütung in vollem Umfang zur Arbeit verpflichtet, während er in der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung freigestellt ist und währenddessen weiterhin sein auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Entgelt erhält (vgl. BAGE 168, 70 Rn. 19 ff.). Daraus ergibt sich eine Halbierung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl., § 2 ATG Rn. 42). 38
(3)Bei Vereinbarung des Blockmodells besteht das Arbeitsverhältnis als solches auch während der Freistellungsphase fort. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers bleibt aber ebenso wie die Nebenpflichten der Vertragspartner bestehen (vgl. zu den Einzelheiten MünchAnwHdB ArbeitsR/Lüders, 6. Aufl., § 21 Rn. 46 ff.). 39 Die Vereinbarung des Blockmodells bewirkt damit der Sache nach lediglich eine Änderung der zeitlichen Verteilung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern in kontinuierlicher Teilzeitarbeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG tritt er im Blockmodell während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Die hierdurch erarbeiteten Entgelte werden nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart. Im Umfang seiner Vorleistungen erarbeitet der Arbeitnehmer sich damit zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (BAG, NZA 2016, 776 Rn. 26 mwN). 40
(4)Normativ betrachtet ändert diese blockweise zeitliche Verteilung der Arbeitsleistung jedoch nichts daran, dass es sich - ebenso wie bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell - um eine sich über den gesamten Zeitraum hinweg erstreckende hälftige Teilzeitbeschäftigung handelt (vgl. BVerwG, NZvwZ-RR 2016, 392 Rn. 16 [zu §§ 6, 45 BBG]). Insofern stellt die Freistellungsphase zusammen mit der vorherigen Arbeitsphase einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum dar (vgl. Dietzel in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 46 BRAO Rn. 50). 41 Daraus folgt zugleich, dass die tatsächliche Beendigung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit mit dem Beginn der Freistellungsphase normativ betrachtet keine Aufgabe dieser Tätigkeit im Sinn der eingangs genannten Gesetzesbegründung zu §§ 46 ff. BRAO (RegE zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 32 zu § 46a Abs. 1 BRAO-E) darstellt. Denn die von dem Syndikusrechtsanwalt mit seiner Vorleistung in der Arbeitsphase bereits erbrachte, unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechende Tätigkeit wird in der Freistellungsphase lediglich Altersteilzeitgesetz-konform "verbraucht" (vgl. Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 12). Damit ist auch berufsrechtlich für diesen Zeitraum normativ eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Sinn der §§ 46 ff. BRAO zu bejahen, die erst mit dem Ende der Freistellungsphase (endgültig) aufgegeben wird. 42 Demzufolge besteht - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei Fortbestand der Zulassung in der Freistellungsphase auch kein Wertungswiderspruch zu dem nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehenen Gleichlauf von Zulassungs- und Widerrufsvoraussetzungen und den tätigkeitsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO. Denn die tätigkeitsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO wurden mit der in der Arbeitsphase vorgeleisteten tatsächlichen Tätigkeit für die Freistellungsphase erfüllt. 43
(5)Dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine Nebentätigkeit und damit auch die Aufnahme einer anderen, nicht den Anforderungen des § 42 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechenden Tätigkeit grundsätzlich möglich ist, erfordert, wie bei Unterbrechung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit wegen Elternzeit, für sich genommen keinen Widerruf der Zulassung. Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob und in welcher Weise der Syndikusrechtsanwalt von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. 44 Entgegen der Ansicht der Beklagten bewirkt der Fortbestand der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase mithin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Syndikusrechtsanwalt, bei dem lediglich ein tätigkeitsbezogenes Kriterium nachträglich entfällt und damit ein Widerruf gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu erfolgen hat. In diesem Fall übt der Syndikusrechtsanwalt seine bisherige Tätigkeit nicht (nur) ersatzlos nicht mehr aus, sondern hat stattdessen eine andere Tätigkeit aufgenommen. Sollte der Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase von der Möglichkeit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit Gebrauch machen und diese andere Tätigkeit nicht derjenigen entsprechen, für die ihm die Zulassung erteilt wurde, kann dies gleichermaßen den Widerruf nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zur Folge haben (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 21 [zur Elternzeit]). 45
(6)Der Umstand, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nach dem Ende der Freistellungsphase - anders als in den oben genannten Fällen zeitlich begrenzter Unterbrechungen - nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Gleiches gilt für den damit zusammenhängenden Einwand der Beklagten, für eine Übertragung der Senatsrechtsprechung zur Elternzeit auf die Altersteilzeit eines Syndikusrechtsanwalts fehle es an der Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und der gesellschaftspolitischen Intention dieser Modelle. 46 Zum einen widerspräche ein Widerruf der Zulassung wegen des Eintritts in die Freistellungsphase dem Zweck des Altersteilzeitgesetzes, älteren Arbeitnehmern mit den nach dem Gesetz bestehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu erleichtern. Der für die Rentenversicherung gemäß § 46b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46a Abs. 2 BRAO bindende (bestandskräftige) Widerruf der Zulassung hätte den Wegfall der Befreiung des Syndikusrechtsanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X und damit einen Wechsel des Versorgungssystems zur Folge. Insoweit ist hinsichtlich der damit für ihn verbundenen finanziellen Folgen auch zu berücksichtigen, dass der Syndikusrechtsanwalt in diesem Fall in der Regel keine hinreichende Versicherungsdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung ansammeln (gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI: fünf Jahre) und damit keine Anwartschaften mehr erwerben können wird (vgl. Dietzel, in Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 46b Rn. 9 aE). Dass, wie die Beklagte geltend macht, beim Elternzeitgesetz die Rückkehrgarantie des Arbeitnehmers auf den bisherigen Arbeitsplatz zur Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit im Zentrum stehen mag, während das Altersteilzeitgesetz einen freien Arbeitsplatz schaffen und ausschließlich finanziellen Erwägungen des scheidenden und in der Freistellungsphase nicht mehr tätigen Arbeitnehmers dienen soll, ändert nichts daran, dass bei Anwendung der berufsrechtlichen Regelungen (auch) dem sozialpolitischen Regelungsziel des Altersteilzeitgesetzes Rechnung zu tragen ist. 47 Zum anderen stünde ein Widerruf der Zulassung wegen Eintritts in die Freistellungsphase nicht mit dem grundsätzlichen Bestreben des Gesetzgebers in Einklang, im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte Konsistenz und Widerspruchsfreiheit herzustellen und einen Bruch in der Versorgungsbiographie zu vermeiden (vgl. Dietzel aaO). Dieser Gesichtspunkt spricht nicht nur bei einer zeitlich begrenzten Unterbrechung, sondern gerade auch bei der Freistellungsphase der Altersteilzeit, mithin im letzten Abschnitt des Erwerbslebens des Syndikusrechtsanwalts, dafür, seine Zulassung bis zum Ende der Altersteilzeit fortbestehen zu lassen. 48
(7)Schließlich entspricht die einheitliche Betrachtung von Arbeits- und Freistellungsphase der beamten- und sozialrechtlichen Bewertung. So befinden sich Beamte auch während der Freistellungsphase weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 392 Rn. 15 f. mwN). Auch die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt erst mit dem Ende der Freistellungsphase, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte erst nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt über seine Arbeitskraft verfügen kann, weil ihm eine mehr als geringfügige Beschäftigung nach der Altersteilzeitvereinbarung untersagt ist und der Arbeitgeber sich damit ein "Restdirektionsrecht" vorbehält (BSGE 104, 90 Rn. 16). 49
- ee)Danach war der Widerruf der Zulassung des Klägers nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO allein wegen seines Eintritts in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2021 nicht gerechtfertigt. Eine andere (Neben-)Tätigkeit, die möglicherweise einen Widerruf hätte gebieten können, hat der Kläger während der Freistellungsphase nicht ausgeübt. 50
- b)Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann der Widerrufsbescheid nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer die Zulassungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584 Rn. 14 ff. und AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 12 ff.) ohnehin von Beginn an nicht erfüllt habe und deshalb überhaupt nicht als Syndikusrechtsanwalt habe zugelassen werden dürfen. 51 Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass bei der gerichtlichen Prüfung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls bei - wie hier - gebundenen Verwaltungsentscheidungen alle einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich sämtliche rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Das gilt aber nicht, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führt und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 6 ff.; BVerwGE 64, 356, 357 f.; 69, 198, 201; 80, 96, 98 = juris Rn. 13; 105, 55, 59; 146, 347 Rn. 38; 153, 234 Rn. 28; BVerwG, NVwZ 2009, 253, 254; NVwZ-RR 2010, 636; NVwZ 2017, 1207 Rn. 10; NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24; BeckOK VwGO/Decker, § 113 Rn. 12 [Stand: 1. Januar 2026]; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rn. 23 f., 29 f.; Wolff/Humberg in Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 26; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 54, 77). Diese Grenze wird etwa überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert (vgl. BVerwGE 153, 234 Rn. 28) oder der Verwaltungsakt auf einen anderen Sachverhalt gestützt würde (vgl. Senat, Urteile vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 18 und vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 24; Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 45; BVerwGE 64, 356, 358). 52 Das wäre hier bei einer Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheids mit der Begründung, der Kläger habe die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46 ff. BRAO als GmbH-Geschäftsführer von Beginn an nicht erfüllt, der Fall. Zwar würde der Regelungsausspruch des Bescheids damit nicht verändert. Der zur Begründung herangezogene Sachverhalt würde aber ausgetauscht, da die Beklagte den Widerruf vom 24. August 2021 ausschließlich mit dem Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit des Klägers begründet hat, ohne den Gesichtspunkt, ob einer Zulassung des Klägers gemäß §§ 46 ff. BRAO bereits die Geschäftsführerstellung des Klägers als solche entgegengestanden habe, überhaupt anzusprechen. 53 Damit bedarf hier keiner Entscheidung, ob und aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage ein Widerruf oder eine Rücknahme der Zulassung des Klägers am 24. August 2021 noch möglich gewesen wäre. III. 54 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits ganz aufzuerlegen, weil der Kläger nur geringfügig unterlegen ist. 55 Der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Hauptantrag des Klägers, mit dem er unterlegen ist, und sein erfolgreicher Hilfsantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids betreffen wirtschaftlich betrachtet denselben Gegenstand, nämlich die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt, so dass sie kostenrechtlich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen, sondern nur der Wert des höheren Antrags maßgeblich ist. In diesem Fall hat sich auch die Kostenentscheidung an diesem höheren Wert zu orientieren, so dass der Beklagte auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag scheitert, aber durch den Hilfsantrag die volle Klagesumme erreicht (vgl. Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 155 Rn. 16; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 155 VwGO Rn. 5 [Stand: Juli 2025]; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 260 Rn. 50, 127; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 92 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 92 Rn. 8). Das gilt auch im Fall der Abweisung eines auf Feststellung der Erledigung gerichteten Hauptantrags und Stattgabe des hilfsweise weiterverfolgten ursprünglichen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1965 - II ZR 19/63, juris Rn. 13 f., 19, 28 [in NJW 1965, 1597 nicht vollständig abgedruckt]). Damit ist das Unterliegen des Klägers mit seinem Hauptantrag, der jedenfalls keinen höheren Gegenstandswert hat als der zugesprochene Hilfsantrag, sondern sich nur noch auf die bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten beläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 8 mwN), im vorliegenden Fall für die Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. 56 Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen das Scheinurteil, ist, abgesehen davon, dass auch dieser Antrag in der Sache wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft, jedenfalls im Verhältnis zu seinem Obsiegen im Übrigen geringfügig. 57 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die Befassung des Senats auch mit dem Scheinurteil führt zu keiner Erhöhung des Streitwerts. 58 Ein Fall des § 21 GKG (i.V.m. § 193 Satz 2 BRAO) liegt nicht vor. Die Herausgabe des Scheinurteils an die Parteien stellt zwar eine unrichtige Sachbehandlung dar. Sie hat aber zu keinen Mehrkosten geführt, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 21 GVG Rn. 9). Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz wären in gleicher Höhe angefallen, wenn die Berufung sich allein gegen das tatsächlich verkündete Urteil gerichtet hätte. Limperg Remmert Grüneberg Merk Schmittmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313012026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public