KORE313022016 ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB307.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20160203 XII ZB 307/15, XII ZB 454/15 Beschluss § 1896 Abs 1 BGB, § 1896 Abs 3 BGB, § 29 GBO vorgehend LG München II, 3. Juni 2015, Az: 6 T 2452/15, Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck, 6. Juli 2015, Az: XVII 762/14vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 29. April 2015, Az: XVII 762/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung bei erteilter privatschriftlicher Vorsorgevollmacht Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist. Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 3. Juni 2015 und vom 14. August 2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im festgelegten Aufgabenkreis des Betreuers der Begriff "Verkauf" durch den Begriff "Veräußerung" ersetzt wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Die 88jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen senilen Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Bevollmächtigte), eine privatschriftliche General- und Vorsorgevollmacht erteilt, deren Wirksamkeit nicht im Zweifel steht. 2 Um die aus laufenden Einnahmen nicht gedeckten Pflege- und Heimkosten sowie andere finanzielle Bedürfnisse der Betroffenen abzudecken, beabsichtigt die Bevollmächtigte die Veräußerung eines Hausgrundstücks der Betroffenen. Da sie hierzu aufgrund fehlender notarieller Beglaubigung nicht in Ausübung ihrer Vollmacht imstande ist, hat sie die Einrichtung einer Betreuung für den Zweck der Veräußerung des Hausgrundstücks angeregt. Die Beteiligte zu 4, eine weitere Tochter der Betroffenen, hat sich gegen die beabsichtigte Grundstücksveräußerung gewandt und angeboten, durch "Schuldübernahmeerklärung" den Eigenanteil der Heimunterbringungskosten unter Vorwegabzug der monatlichen Altersrente und zusätzlich ein monatliches Taschengeld der Betroffenen von 160 € für den Fall zu übernehmen, dass eine finanzielle Unterversorgung besteht. 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2015 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der "Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie ... sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung" eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 6. Juli 2015 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis um die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten erweitert. 4 Gegen beide Beschlüsse hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht jeweils zurückgewiesen hat. Hiergegen richten sich ihre Rechtsbeschwerden. II. 5 Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. 6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt: Die privatschriftliche Generalvollmacht reiche zur wirksamen Vertretung der Betroffenen in dem Aufgabenkreis des Grundstücksverkaufs wegen § 29 GBO nicht aus. Daher könnten die Angelegenheiten der Betroffenen durch die Bevollmächtigte oder durch andere Hilfen nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden. Auch die Zusage der Beteiligten zu 4, für die monatlichen Heim- und Pflegekosten aufzukommen, soweit sie aus dem Barvermögen der Betroffenen nicht gedeckt werden könnten, mache die Anordnung einer Betreuung nicht entbehrlich. Denn angesichts der offenbar unüberbrückbaren innerfamiliären Differenzen erscheine die Umsetzung eines Zusammenwirkens zum Wohle der Betroffenen nicht realisierbar. Selbst wenn bezüglich der Heimkosten ein Schuldübernahmevertrag zustande käme, wären hiervon weitere Verbindlichkeiten der Betroffenen, etwa im Zusammenhang mit laufenden Kosten für die Immobilie, nicht erfasst. 7 Es sei auch nicht abschließend bereits vor der Bestellung eines Betreuers zu klären, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine den Verkauf notwendig machende Finanzierungslücke bestehe. Die Prüfung dieser Frage solle gerade in die Hände eines berufsmäßigen Betreuers gelegt werden. Eine Bestellung der Bevollmächtigten oder der Beteiligten zu 4 oder deren Sohnes als Betreuer komme wegen bestehender Interessenkonflikte nicht in Betracht. 8 Erforderlich sei auch der Aufgabenkreis einer Kontrollbetreuung, da die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, die Bevollmächtigte zu überwachen und die bestehenden Rechte ihr gegenüber wahrzunehmen. Der Bitte des Betreuers um Auskunft über das Vermögen und die Einnahmen der Betroffenen sei die Bevollmächtigte nicht nachgekommen. Der Betreuer bedürfe der Auskünfte, um seinen Prüfungsauftrag hinsichtlich der Grundstücksveräußerung wahrnehmen zu können. Aus der mangelnden Kooperation mit dem Betreuer ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte ihre Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß im Interesse der Betroffenen ausübe. 9 2. Die angefochtenen Entscheidungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.