BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18 – Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung: Wegfall der Wiederholungsgefahr nach rechtskräftiger…
KORE313022019 ECLI:DE:BGH:2019:180619UVIZR80.18.0 BGH 6. Zivilsenat 20190618 VI ZR 80/18 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 190 S 1 StGB vorgehend OLG München, 9. Januar 2018, Az: 18 U 778/17 Prevorgehend LG München I, 15. Februar 2017, Az: 9 O 8402/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung: Wegfall der Wiederholungsgefahr nach rechtskräftiger Verurteilung des Betroffenen; rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf die Unschuldsvermutung 1. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.
I. Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten zu 2 die Äußerungen
Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen die diesbezügliche Klageabweisung im Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017 zurückgewiesen.
II. Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2018 auch insoweit aufgehoben und wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017 insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Auskunft (Ziffern 3. und 4. des Teilurteils des Landgerichts) verurteilt worden sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
III. Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu 1 und 2 die Äußerungen
IV. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung einer Geldentschädigung.
2 Der Kläger, ein Steuerberater, war von 2008 bis Oktober 2014 Partner der Kanzlei L. und dort für Personalangelegenheiten zuständig. Er besuchte mit Partnern und Mitarbeitern der Kanzlei, darunter der studentischen Mitarbeiterin R., am 26. September 2014 das Oktoberfest in München, anschließend ein Restaurant. In den frühen Morgenstunden des 27. September 2014 hielten sich der Kläger und Frau R. allein im Außenbereich des Restaurants auf. Dabei soll der Kläger Frau R. vergewaltigt haben. Noch am selben Morgen versetzte Rechtsanwalt S., seinerzeit ebenfalls Partner der Kanzlei L., dem Kläger drei Faustschläge ins Gesicht.
3 Der Kläger schied im Oktober 2014 aus der Kanzlei aus, Rechtsanwalt S. zum Ende des Jahres 2014. Mit einem 14seitigen Schreiben vom 6. Februar 2015 erstattete S. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung der Frau R. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und erhob im Januar 2016 wegen des Vorfalls vom 27. September 2014 Anklage.
4 Der Kläger wendet sich gegen zwei Wort- und Bildberichterstattungen, die am 22. und 23. Februar 2015, also kurz nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, veröffentlicht wurden:
5 Am 22. Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der BILD am SONNTAG (BamS) einen Artikel unter der Überschrift "Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt". In diesem Artikel wird ein passbildartiges Porträtfoto des Klägers gezeigt, auf dem die Augen mit einem schwarzen Balken verdeckt sind; die Bildzuschrift lautet: "Der Beschuldigte T[…(Vorname des Klägers)] E. (43)". Zur Person des Klägers wird in dem Artikel zudem berichtet, dass er Partner der Kanzlei L. war, dass er verheiratet ist und drei Kinder hat. Zur Sache heißt es:
6 "Der Top-Jurist musste gehen, weil er auf einer Oktoberfest-Party eine Mitarbeiterin vergewaltigt haben soll. Seit vergangener Woche ermittelt die Staatsanwaltschaft München ‚wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung'… Doch zur Staatsanwaltschaft gelangt der Fall erst Anfang Februar - durch eine 14-seitige Strafanzeige von […] S[…] ... Es beginnt an einem lauen Abend Ende September. T[…] E. spendiert Champagner. Mit einer jungen Kollegin, die als studentische Hilfskraft bei L[…] arbeitet, geht er in den Außenbereich des Lokals. Dort habe er sie dann laut Strafanzeige auf eine abgelegene Treppe gedrückt. Die Jura-Studentin soll sich gewehrt haben, ihr Dirndl sei dabei zerrissen. E. soll ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert haben, unter anderem 'Du bist die geilste Sau'. Laut Anzeige habe sie ihn angefleht, endlich aufzuhören, an seine Frau und die drei Kinder zu denken. Doch das habe ihn kaltgelassen. Stattdessen soll er ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet haben. T[…] E. habe eine Studentin aus seinem ehemaligen Team bei L[…] vergewaltigt, so der Vorwurf von […] S[…]. Die Mitarbeiterin habe sich ihm kurz nach den Geschehnissen offenbart, ebenso weiteren Kollegen. Dabei habe sie geweint und am ganzen Körper gezittert … Bei L[…] wurde der heikle Fall zur Chefsache … In der internen Befragung soll E. behauptet haben, die Mitarbeiterin habe ihn angemacht, er habe sie lediglich 'gebusselt'."
7 Am 23. Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 1 unter www.bild.de ebenfalls einen Artikel unter der Überschrift "Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Star-Anwalt", welcher mit dem gleichen Foto des Klägers versehen ist. Unter der Kopfzeile, dass "er […] eine Jura-Studentin vergewaltigt haben" soll, folgt eine kurze wertende Beschreibung der Kanzlei L. und ihrer Partner. Schließlich wird angekündigt, dass man "mit BILDplus", wohin ein Link weiterleitet, lesen könne, "wie Top-Jurist T[…] E. (43) eine Mitarbeiterin … vergewaltigt haben soll, warum ihn ein Ex-Kollege anzeigte und was die Kanzlei zu den Vorwürfen sagte".
8 Der Kläger erwirkte im Februar 2015 im Wege von einstweiligen Verfügungen gegen beide Beklagte die Untersagung der Berichterstattungen.
9 Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Unterlassungs- und die Auskunftsklage entschieden. Es hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben und die Beklagten im Hinblick auf mögliche Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche zur Auskunft über den Umfang ihrer Veröffentlichungen (unter anderem Anzahl der Abrufe des Internetartikels vom 23. Februar 2015, Verbreitungsgebiet und Höhe der Auflage der BamS vom 22. Februar 2015) verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Unterlassungsklage mit Urteil vom 9. Januar 2018 vollumfänglich stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Artikel vom 22. bzw. 23. Februar 2015 untersagt, die Äußerungen wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. wiedergeben, veröffentlichen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
10 Die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Am 9. Februar 2018 ist der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Anfang des Jahres 2019 ist das Urteil rechtskräftig geworden. Im Hinblick darauf hat der Kläger in der Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig insoweit für erledigt erklärt, als es um die Unterlassung der Äußerungen, es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, der Kläger sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt, und/oder um die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers in diesem Kontext geht. Die Beklagten verfolgen mit den vom Senat zugelassenen Revisionen das Ziel der Abweisung der Klage, soweit durch das Teilurteil über sie entschieden worden ist, weiter.
A.
11 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Verbot der Wortberichterstattungen damit begründet, es handle sich um identifizierende Verdachtsberichterstattungen, die den Kläger in seiner Ehre beträfen und unzulässig seien. Bei schweren Gewaltverbrechen sei zwar in der Regel ein Interesse an näherer Information über Tat und Täter anzuerkennen. Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren sei aber die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, was mindestens eine ausgewogene Berichterstattung gebiete. Zu berücksichtigen sei zudem eine mögliche Prangerwirkung. Bei dem hier streitgegenständlichen Verdacht der Vergewaltigung handle es sich zwar um eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse, zumal die vorgeworfene Tat von einem Vorgesetzten zu Lasten einer Mitarbeiterin begangen worden sein solle.
Allerdings sei der Kläger weder ein "Prominenter" noch ein Organ der Rechtspflege. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger eine Stigmatisierung erfahre, die auch ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermöge. Es sei nicht erkennbar, dass den Beklagten ein ausreichender Mindestbestand an Tatsachen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen sei. Die Beklagten hätten im Rahmen einer ausgewogenen Berichterstattung kenntlich machen müssen, dass die Strafanzeige des Rechtsanwalts S., der seinerseits wegen der Faustschläge habe strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen, kritisch zu betrachten sei, und dass es noch keine weitergehenden Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft gebe.
Die streitgegenständlichen zusätzlichen Äußerungen in dem Artikel vom 22. Februar 2015 enthielten zudem Einzelheiten des angeblichen Tathergangs, an deren Bedeutung für die Information der Öffentlichkeit Zweifel angebracht seien.
12 Zu den Bildberichterstattungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger rechtswidrig in seinem Recht am eigenen Bild verletzt sei. Es lägen keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die den Kläger identifizierenden Bildberichterstattungen über den Verdacht einer Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre darstellten, weil seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde. Die Berichterstattungen über den bloßen Verdacht seien bereits als Wortberichterstattungen unzulässig. Gerade die Erinnerung an das Gesicht des Beschuldigten durch das Bild berge die Gefahr, dass der Kläger auch bei späterem Freispruch eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts erleide und er sich dann von der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer werde befreien können. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger abgesehen von Veröffentlichungen in Wirtschaftsblättern bislang nicht in die Öffentlichkeit getreten sei.
13 Die aufgrund der begangenen Rechtsverletzungen vermutete Wiederholungsgefahr sei von den Beklagten nicht widerlegt worden. Dabei sei unerheblich, ob die inzwischen erfolgte Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger als Beweistatsachen für die in den Artikeln berichtete Tat ausreichten, um jetzt eine identifizierende Berichterstattung darüber zu rechtfertigen. Das gerichtliche Verbot betreffe die Äußerungen und Bildnisse nämlich nur in ihrem Kontext, der auch die Mitteilung der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten Beweistatsachen und die sich daraus ergebende niedrige Verdachtsstufe umfasse. In diesem Kontext blieben die Äußerungen auch dann unzulässig, wenn sie in einem anderen Zusammenhang rechtmäßig wären.
14 Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, dass dem Kläger jedenfalls Geldentschädigungsansprüche wegen der Rechtsverletzungen durch die Berichterstattungen zustehen könnten, weil deren Folgen, insbesondere die Prangerwirkung, für den Kläger überaus gravierend seien.
B.
15 Der in der Revisionsverhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit es um die Unterlassung der Äußerungen
I.
16 Die einseitige (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird. Eine solche einseitige (Teil-)Erledigungserklärung ist im Revisionsverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache (teilweise) erledigt haben soll, unstreitig ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 57; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; jeweils mwN). Der Kläger, der Revisionsbeklagter ist, kann eine einseitige Erledigungserklärung ohne Einlegung einer Anschlussrevision abgeben (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30). Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 58; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; jeweils mwN).
II.
17 Die Erledigungserklärung des Klägers ist nach diesen Grundsätzen zulässig. Das erledigende Ereignis, auf das sich der Kläger bei seiner teilweisen Erledigungserklärung bezogen hat - seine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren -, ist außer Streit. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auch begründet. Seine Unterlassungsklage betreffend die von der Teilerledigungserklärung erfassten Wort- und Bildberichterstattungen ist spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils unbegründet, da die bis dahin zugunsten des Klägers streitende Unschuldsvermutung entfallen ist (1. für die Wort-, 2. für die Bildberichterstattung). Zuvor - jedenfalls noch bei Eintritt der Rechtshängigkeit - war die Unterlassungsklage gemessen an den Grundsätzen, die im Hinblick auf die Unschuldsvermutung für die strafverfahrensbegleitende Berichterstattung gelten, zulässig und begründet (3. für die Wort-, 4. für die Bildberichterstattung).
18 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch mehr aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, die Verbreitung der Äußerungen 1 bis 3 zu unterlassen. Es fehlt spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil diese Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind.
19
20
21
22
Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; jeweils mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 18.
Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 39; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19; vom 15.
November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 18.
Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 16; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 19; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 21).
23
24
25
26
27 Der Kläger, dem als Partner in einer renommierten Sozietät Personalverantwortung und Vorbildfunktion zukamen, wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung einer studentischen Mitarbeiterin einer Straftat überführt, an der nicht nur wegen ihrer Schwere, sondern auch im Hinblick auf das berufliche Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Täter und Opfer ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zwar ist der Kläger in den Wortbeiträgen insbesondere durch die Namensnennung, wenn auch in abgekürzter Form, und die Angabe, Partner bei der Kanzlei L. gewesen zu sein, identifizierbar (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620 sub II 1 b) aa)). Auch kann unterstellt werden, dass den Kläger durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung trifft.
Diese und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat er allerdings durch seine Straftat selbst hervorgerufen. Zwar wären die streitgegenständlichen Äußerungen, sollten sie künftig wiederholt werden, durch die rechtskräftige Verurteilung insofern "überholt", als das in den Artikeln erwähnte Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zugunsten des Klägers aus, sondern lässt die damit einhergehende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geringer erscheinen. Denn die beiden Berichte bringen den Kläger lediglich mit einem laufenden Verfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung, hingegen nicht mit der tatsächlich zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Straftat, die für sein Ansehen deutlich ungünstiger ist, in Verbindung.
Sie lassen es für den nicht eingeweihten Leser daher noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist bzw. erwiesen hat, obwohl diese Möglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht.
28 Die Verurteilung des Klägers und der Eintritt der Rechtskraft Anfang des Jahres 2019 liegen noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegenstünde (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25 mwN). Die Äußerungen über die Strafanzeige, das Ermittlungsverfahren und den Verdacht der Vergewaltigung sind nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 20). Eine dauerhafte und lang anhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen müsste, ist nicht zu befürchten.
29 2. Der Kläger hat spätestens seit Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils auch keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe seiner Bildnisse im Kontext mit den Äußerungen 1 bis 3. Es fehlt auch insoweit jedenfalls an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die Verbreitung der Bildnisse nunmehr zulässig ist.
30
31
32 Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 33; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 10, 13 f.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 29.
Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 mwN). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 29.
Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; jeweils mwN).
33 Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Andererseits gehört eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Wie schon bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerungen 1 bis 3 ist auch bei der rechtlichen Prüfung der Bildberichterstattung in die Abwägung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen und dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information auch über die Person des Täters anzuerkennen ist (vgl.
Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 17). Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über den Täter, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder unmittelbar und prägnant über die Person des Täters informieren können (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 mwN). Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28.
Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straftäters überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil - auch vor Eintritt der Rechtskraft - dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl.
BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnt das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, "alleine gelassen zu werden", mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 7.
Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 mwN).
34
35
36
Allerdings erschwert es die teilweise Anonymisierung des Bildes, dass das Gesicht des Klägers von der breiten Öffentlichkeit mit der Tat verbunden wird. Die Verbreitung der Fotos ist auch im Übrigen nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 39). Auch hier lässt - ebenso wie bei den angegriffenen Wortberichterstattungen - der Umstand, dass das Bildnis des Klägers im Kontext mit den begleitenden Wortberichterstattungen lediglich mit einem laufenden Verfahren wegen Vergewaltigung und nicht mit der tatsächlich erfolgten Verurteilung in Verbindung gebracht wird, die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts geringer erscheinen.
Da das Strafverfahrens gerade erst abgeschlossen worden ist, überwiegt das Resozialisierungsinteresse des Klägers noch nicht das von ihm selbst erweckte Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Darauf, ob es der Bebilderung der Artikel "bedurfte", kommt es nicht an.
37
38 3. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit war die Unterlassungsklage hingegen zulässig und bezogen auf die angegriffenen Äußerungen 1 bis 3 noch begründet.
39
Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 15). Da der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der hier angegriffenen Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. zu diesen nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN). Insbesondere könnte der Kläger, selbst wenn dies zuträfe, sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihren Recherchepflichten nicht genügt hätten und es im Zeitpunkt der Veröffentlichung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).
40
41
Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 15; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 14; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; NJW 2009, 3357 Rn. 20; EGMR, NJW 2017, 3501 Rn. 51-55 - Bédat gg. Schweiz; NJW 2012, 1058 Rn. 202 - Axel Springer AG gg. Deutschland; vgl. ferner Ziff. 13 des Pressekodex). Sie gebietet eine entsprechende Zurückhaltung (BVerfGE 35, 202, 232), mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19). Sie schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben (EGMR, NJW 2017, 3501 Rn. 51 - Bédat gg.
Schweiz). Sie schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 15; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 14 mwN). Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (vgl. Senatsurteil vom 30.
Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 18). Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102, 105). Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 19.
März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19). Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 18 ff.; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19 f.).
42
43
Zwar berührt der Verdacht der Vergewaltigung einer Mitarbeiterin durch einen Partner einer renommierten Sozietät, wie unter 1. f) bb) dargelegt, wegen der Schwere der vorgeworfenen Tat und wegen des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem mutmaßlichen Opfer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in erheblichem Maße. Ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit, schon während des Ermittlungsverfahrens nicht nur über die Position des Beschuldigten in der Kanzlei L. informiert zu werden, sondern auch über dessen Identität, bestand indes nicht. Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Das Informationsinteresse rührte auch nicht etwa aus seiner Stellung oder Funktion in der Öffentlichkeit oder aus etwaigen Auswirkungen seiner Tat auf die Öffentlichkeit oder auf deren Vertrauen in seine Integrität (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen etwa Senatsurteile vom 18.
Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 18 - Veruntreuung von Fraktionsgeldern; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 24 - Chefjustiziar; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19 f. - Gazprom; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 208, juris Rn. 32). Demgegenüber war der Kläger, dessen Identität durch die abgekürzte Namensnennung in Verbindung mit der Angabe, Partner in der Kanzlei L. gewesen zu sein, für Kollegen, Mandanten und sein soziales Umfeld ohne Weiteres erkennbar war und im Übrigen ohne großen Aufwand ermittelt werden konnte, gerade wegen des Vorwurfs, ein Sexualverbrechen gegenüber einer Mitarbeiterin begangen zu haben, der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung schon vor einer Verurteilung ausgesetzt (vgl.
Bornkamm, NStZ 1983, 102, 105). Seine durch die Unschuldsvermutung konkretisierten Interessen überwogen daher im Zeitpunkt der Veröffentlichung und auch noch bei Erhebung der Unterlassungsklage - zu diesem Zeitpunkt war noch nicht einmal Anklage erhoben - das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung.
44
45 4. Der Kläger hatte bei Klageerhebung auch noch einen Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung.
46
Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Etwas anderes kann nicht ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen habe. Selbst ein Geständnis würde lediglich dazu führen, dass die Unschuldsvermutung der Bildberichterstattung nur noch in eingeschränktem Maße entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, wistra 2012, 145 Rn. 8; NJW 2012, 2178 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 21. September 2017 - 51405/12, NJW 2018, 2461 Rn. 51 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH gg. Deutschland). Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus.
Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2117 Rn. 23, zum gerichtlich verfügten Verbot von Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung).
47
48
C.
49 Die Revision der Beklagten zu 2 ist begründet, soweit es um die Wort- und Bildberichterstattung im Übrigen geht. Der Kläger, der den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt hat, hat keinen Anspruch, die Verbreitung der übrigen angegriffenen Äußerungen in dem Artikel vom 22. Februar 2015 zu unterlassen und in diesem Kontext das Bildnis des Klägers zu verbreiten.
50 1. Der Wahrheitsgehalt der Äußerungen
Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22, 24; vom 17.
Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26; jeweils mwN).
51 Da diese Äußerungen von der Erledigungserklärung des Klägers nicht erfasst sind und damit allein zu prüfen ist, ob sie künftig zu unterlassen sind, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt ist, der diesbezügliche Wahrheitsbeweis also erbracht ist.
52
53
54
55 2. Auch die Äußerung
56 Es fehlt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger zu seiner Verteidigung vorgebracht, es habe einvernehmlicher sexueller Kontakt zwischen ihm und der Mitarbeiterin R. stattgefunden. Die Behauptung, die Mitarbeiterin "gebusselt" zu haben, geht darüber nicht hinaus, sondern bleibt dahinter zurück. Sie fügt sich zudem in die in dem Artikel mitgeteilte Erklärung des Strafverteidigers ein, dass der Kläger jede strafbare Handlung abstreite. Weshalb vor diesem Hintergrund die Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass das Geschehen ("busseln") seine Intimsphäre betreffe. Denn es handelt sich insoweit um eine Verteidigung gegen einen Vergewaltigungsvorwurf; die Begehung einer Sexualstraftat zählt aber nicht zur Intimsphäre des Täters (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
D.
57 Die Revisionen sind schließlich auch begründet, soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunft darüber bestätigt hat, in welchem Umfang die angegriffenen Wort- und Bildberichterstattungen erfolgt sind (Verbreitungsgebiet und Auflagenhöhe der BILD am SONNTAG vom 22. Februar 2015; Dauer der Zugänglichmachung und Anzahl der Abrufe des streitgegenständlichen Artikels vom 23. Februar 2015 unter www.bild.de). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft zur Geltendmachung der Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche nicht erforderlich ist.
58 1. Unter besonderen Umständen kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 29; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7).
59 2. Vorliegend ist die begehrte Auskunft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen Schadensersatz und Geldentschädigung - unterstellt, solche bestünden - nicht erforderlich, weil sie hierfür nicht benötigt wird. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Revisionsverhandlung bestätigt, soweit es um die Geltendmachung von materiellem Schadensersatz geht. Aber auch für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Geldentschädigung wird die Auskunft nicht benötigt, weil der Kläger einen diesbezüglichen Klageantrag nicht beziffern muss, sondern die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in das Ermessen des Tatrichters stellen kann, dem die Bemessung obliegt (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 46). Das Ausmaß der Verbreitung einer rufschädigenden Veröffentlichung kann zwar - neben allen weiteren Umständen des Einzelfalls - sowohl für die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch für die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung eine Rolle spielen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, 48, 53 f., 71). Die Ermittlung exakter Veröffentlichungszahlen oder der Abrufe aus dem Internet ist indes für die Erhebung einer Klage auf Geldentschädigung nicht erforderlich (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6.
Aufl., Kap. 15 Rn. 8). Bei bekannten Printmedien wie vorliegend der BILD am SONNTAG und Internetportalen wie vorliegend www.bild.de kann grundsätzlich von einem vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad ausgegangen werden. Darüberhinausgehende Informationen benötigt der Kläger für die Verfolgung eines etwaigen Anspruchs auf Geldentschädigung nicht.
60 3. Damit kann offenbleiben, ob mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Geldentschädigungsanspruch als Hauptanspruch, dessen Bestehen ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch voraussetzen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 55; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7), angenommen werden kann. Über die geltend gemachten Ersatz- und Entschädigungsansprüche wird erst im folgenden Verfahrensabschnitt durch Schlussurteil zu entscheiden sein. Bei der Entscheidung über den Geldentschädigungsanspruch wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass trotz des Umstandes, dass die identifizierende Berichterstattung zunächst unzulässig war, mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung ein Umstand eingetreten ist, der der Gewichtung des Eingriffs als schwerwiegend entgegenstehen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, wonach schon die Möglichkeit in den Blick zu nehmen ist, dass sich eine Tatsachenbehauptung als wahr erweisen könnte). Es erscheint durchaus denkbar, dass die Beeinträchtigung durch den Erlass der einstweiligen Verfügung und durch die erfolgte teilweise Feststellung der Erledigung mit den in diesem Urteil angeführten Gründen zur ursprünglichen Begründetheit der Klage hinlänglich aufgefangen werden kann. von Pentz Offenloch Müller Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313022019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public