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BGH Kartellsenat, KZR 11/24

Obsah (5)Art. 101§ 1Art. 85Art. 102§ 276

KORE313022026 ECLI:DE:BGH:2026:280726UKZR11.24.0 BGH Kartellsenat 20260728 KZR 11/24 Urteil § 101 Abs 1 AEUV, Art 81 EG, Art 85 EG, § 33 Abs 3 GWB 2005, § 33 Abs 4 GWB 2005, § 33 Abs 5 GWB 2005, § 286

einem bestimmten Preis bezogen, und er sodann weiter behauptet, dass es für alle Bezüge, unabhängig von der Menge, den gezahlten Einzelpreisen, sowie Art und Qualität der betroffenen Waren auf dem gesamten räumlichen Markt stets

m gleichen kartellbedingten Preisaufschlag oder jedenfalls stets

einem bestimmten Mindestaufschlag gekommen ist.

  1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 wird nach Absatz 5 der Vorschrift gehemmt, wenn die Kartellbehörde ein bereits abgeschlossenes Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinn des Absatzes 1 wiederaufnimmt. Die Hemmungswirkung entfällt nicht deshalb, weil sich die Wiederaufnahme des Verfahrens im Nachhinein als unzulässig erweist. Auf die Revisionen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -
  2. Zivilsenat - vom
  3. August 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

m Nachteil des Beklagten sowie hinsichtlich des Klageantrags I - mit Ausnahme der Ansprüche unter IV 1 der Entscheidungsgründe - und des Klageantrags II

m Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerin wird

rückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils

ständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtsdienstleistungsunternehmen, macht gegen das beklagte Bundesland aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche von 36 Sägewerksunternehmen wegen des Bezugs von Nadel-Stammholz (im Folgenden auch: Rundholz) in Baden-Württemberg im Zeitraum vom 9. März 1978 bis

m 31. August 2016 geltend. 2 Bis

m 31. August 2015 vermarkteten die

m Organisationsbereich der Landesforstverwaltung des Beklagten gehörenden Forstämter, teilweise auch die Forstdirektionen und Regierungspräsidien, ungefähr 68 % der in Baden-Württemberg

m Verkauf stehenden Rundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Die Waldfläche in Baden-Württemberg einschließlich der darauf befindlichen Bäume steht

etwa 24 % im Eigentum des Beklagten (Staatswald gemäß § 3 Abs. 1 LWaldG BW),

etwa 38 % im Eigentum verschiedener Gemeinden (Körperschaftswald gemäß § 3 Abs. 1 LWaldG BW) und

etwa 37 % im Eigentum von mehr als 200.000 Privatpersonen (Privatwald gemäß § 3 Abs. 3 LWaldG BW), ein Anteil von etwa 1 % gehört der Bundesrepublik Deutschland; diese Anteile unterlagen in den vergangenen 50 Jahren lediglich geringen Veränderungen. Bei der Holzvermarktung fasste die Landesforstverwaltung jeweils Holzmengen aus Staats-, Körperschafts- und Privatwald

einem einheitlichen Angebot mit einem einheitlichen Preis

sammen, vermittelte aber jeweils eigenständige Kaufverträge zwischen dem erwerbenden Sägewerk und dem jeweiligen Eigentümer des Holzes. Der Verkauf an die Sägewerke erfolgte sowohl über zentrale Verträge der höheren Forstbehörden als auch über dezentrale Verträge der unteren Forstbehörden. Die vom Beklagten geforderten Preise variierten je nach Qualitätsstufe und Holzart. Dem lagen Vereinbarungen der Landesforstverwaltung mit privaten und kommunalen Waldbesitzern (gemäß § 4 Nr. 1 LWaldG BW Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind)

grunde, wonach erstere deren Rundholz

den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkaufen sollte. 3 Im Rahmen eines 2001 vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gab der Beklagte Verpflichtungszusagen ab, unter anderem, sich an Holzvermarktungskooperationen nur noch

beteiligen, wenn die Forstbetriebsfläche eines einzelnen beteiligten Waldbesitzers 3000 ha, die einer Verkaufskooperative 8000 ha nicht übersteigt, sowie eine Vermarktungskooperation im Einzelfall nur einzugehen, wenn die jeweilige Forstbetriebsfläche nicht ausreicht, um die konkrete Nachfrage des Abnehmers

befriedigen und der Abnehmer die Kooperation verlangt. Diese

sagen wurden mit Beschluss des Bundeskartellamts vom

  1. Dezember 2008 für bindend erklärt. Im Jahr 2012 nahm das Bundeskartellamt die Ermittlungen wegen des gebündelten Holzverkaufs wieder auf; dabei führte es unter anderem Befragungen bei 306 Sägewerken mit Sitz in Baden-Württemberg durch. Mit Beschluss vom
  2. Juli 2015 hob das Bundeskartellamt den Beschluss vom
  3. Dezember 2008 auf und erließ gegen den Beklagten eine Abstellungsverfügung, die unter Einräumung von Übergangsfristen einen Schwellenwert von 100 ha Waldfläche für die

lässigkeit eines durch den Beklagten vermittelten Verkaufs von Holz aus dem Körperschafts- oder Privatwald festlegte und im Übrigen den gemeinschaftlichen Holzverkauf sowie die Durchführung vermarktungsnaher Dienstleistungen, der jährlichen Betriebsplanung, der forsttechnischen Betriebsleitung und des Revierdienstes für betroffene Waldbesitzer untersagte.

m

  1. September 2015 stellte der Beklagte den gebündelten Rundholzverkauf um und richtete in den Landkreisen Holzverkaufsstellen ein, die seither den Verkauf für Körperschafts- und Privatwaldbesitzer mit Waldflächen über 100 ha übernehmen. Der Bundesgerichtshof hob die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom
  2. Juli 2015 und den diese bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Folge auf. 4 Die Klägerin schloss nach ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister am
  3. Mai 2018 mit 36 Sägewerksunternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen (im Folgenden: Zedenten) Abtretungsverträge über die diesen gegen den Beklagten wegen des gebündelten Rundholzverkaufs

stehenden (möglichen) Schadensersatzansprüche, teilweise verbunden mit Kaufverträgen. Die Vergütung der Klägerin für die gebündelte gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche besteht in einer Beteiligung an dem mit der Klage erzielten Betrag.

r Erfüllung etwaiger Kostenerstattungs- und Kostenausgleichsansprüche des Beklagten verwahrte die Klägerin im April 2018

dessen Gunsten einen Betrag von gut 2,7 Mio. € auf einem notariellen Anderkonto, welches nach eigenem Vortrag von ihrer britischen Schwestergesellschaft C.

r Verfügung gestellt wurde. Mit ihrer ebenfalls im Vereinigten Königreich ansässigen Muttergesellschaft, der B. , schloss die Klägerin einen Garantievertrag, wonach diese unter anderem verpflichtet ist, die Klägerin auf erstes schriftliches Anfordern so auszustatten, dass sie sämtliche Kostenerstattungs- und Kostenausgleichsansprüche des Beklagten und etwaiger Streithelfer für alle drei Instanzen tragen kann. 5 Mit ihrer Klage macht die Klägerin (behauptete) Schadensersatzansprüche der Zedenten wegen kartellbedingt überhöhter Kaufpreise für zwischen dem 9. März 1978 und dem 31. August 2016 in Baden-Württemberg bezogenes Rundholz geltend. Dem liegen sowohl von der Landesforstverwaltung vermittelte Beschaffungsvorgänge

grunde (von der Klägerin als Bezüge von "Kartellanten" bezeichnet) als auch Holzkäufe, die nicht über die Landesforstverwaltung des Beklagten abgewickelt wurden (von der Klägerin als Bezüge von "Kartellaußenseitern" bezeichnet). Die einzelnen Forderungen sind in einer in elektronischer Form auf einem Datenträger eingereichten Anlage K 84b in Excel-Dateien - getrennt nach dem jeweiligen Zedenten und dem Bezugsjahr - aufgeführt. Gestützt auf ein ökonometrisches Privatgutachten verlangt die Klägerin

letzt Zahlung in Höhe von 194.202.644 €

züglich Zinsen für Schäden aller Zedenten aus mit Einzelnachweisen belegten Beschaffungsvorgängen (Klageantrag I) und eines weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags von mindestens 75.500.266 € nebst Zinsen für Schäden von 27 Zedenten aus Beschaffungsvorgängen ohne Einzelnachweise (Klageantrag II) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag IV). Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Klageantrags I teilweise abgeändert und in einem Grundurteil einen Teil der davon erfassten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; insoweit hat es den Rechtsstreit

r Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des jeweiligen Anspruchs an das Landgericht

rückverwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin

rückgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien jeweils mit ihrer vom Berufungsgericht

gelassenen Revision. 6 Das Rechtsmittel der Beklagten hat insgesamt, dasjenige der Klägerin teilweise Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat

r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Klägerin für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Sie habe die Abtretungen durch die Zedenten jeweils durch Vorlage der entsprechenden Abtretungsvereinbarungen nachgewiesen. Die Abtretungen seien nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Der Beklagte habe gegen Art. 81 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen. Zwar komme den Beschlüssen des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2008 und vom 9. Juli 2015 keine Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (GWB 2005)

. Es stehe aber fest, dass die Landesforstverwaltung jedenfalls ab 1978 bis

m 31. August 2015 etwa 68 % der verfügbaren Rundholzmenge in Baden-Württemberg aus Staats-, Körperschafts- und Privatwald gebündelt über dezentrale Verträge der unteren Forstbehörden sowie teilweise auch über zentrale Verträge der höheren Forstbehörden vermarktet und für einige Gemeinden und private Waldbesitzer weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen übernommen habe. Dem hätten Vereinbarungen im Sinn eines gemeinsamen Grundverständnisses mit den Gemeinden

grunde gelegen. Sowohl der Beklagte als auch die Kommunen hätten bei der gebündelten Holzvermarktung jeweils als Unternehmen im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV gehandelt. Die Vereinbarungen hätten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt. Der gebündelte Holzverkauf aus allen Waldeigentumsarten

identischen Preisen und Konditionen für Rundholz derselben Art und Qualität habe als Vertriebskartell auf die Vereinheitlichung von Preisen und Konditionen abgezielt. Bei einer solchen Absprache werde die Eignung

r Wettbewerbsbeschränkung vermutet. Die Marktmacht des Beklagten sei durch die kombinierte Vermarktung von eigenem und fremdem Holz aus Waldflächen von kommunalen Waldeigentümern mit einer Waldfläche von mehr als 100 ha erheblich gestiegen. Da Körperschafts- und Privatwaldbesitzern mit Waldflächen von mehr als 100 ha ein selbständiges Auftreten am Markt - gegebenenfalls in Gestalt von gemäß § 40 BWaldG kartellrechtlich privilegierten forstlichen

sammenschlüssen - sinnvoll möglich gewesen sei, folge die

lässigkeit der gebündelten Holzvermarktung durch den Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Arbeitsgemeinschaft. Die in dem vom Beklagten koordinierten Rundholzverkauf liegende Wettbewerbsbeschränkung sei - ungeachtet der Einstufung des Kartellverstoßes als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - auch spürbar. Der Marktanteil des durch den Beklagten vermarkteten Holzes habe auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für Nadel-Stammholz in Baden-Württemberg zwischen gut 58 % im Jahr 1978 und gut 81 % im Jahr 2008 gelegen. Die gebündelte Rundholzvermarktung durch den Beklagten sei nicht aufgrund einer Gruppen- oder Einzelfreistellung aus dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Der Beklagte habe vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Ein beachtlicher Rechtsirrtum habe nicht vorgelegen. Das Verschulden des Beklagten sei auch nicht für die Zeit nach Wirksamwerden des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 entfallen. Zwar sei

unterstellen, dass sich der Beklagte an die von ihm abgegebenen Verpflichtungszusagen gehalten habe. Seine Annahme, damit nicht (mehr) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV

verstoßen, stelle jedoch einen vermeidbaren und damit unbeachtlichen Verbotsirrtum dar. 8 Die Klägerin habe die vom Klageantrag I erfassten Beschaffungsvorgänge auch überwiegend schlüssig dargelegt und bewiesen. Dies gelte

m einen für alle vom Beklagten vermittelten Erwerbsvorgänge.

m anderen gelte es für solche Beschaffungsvorgänge von nicht am gebündelten Holzverkauf beteiligten Dritten, für die die Klägerin Rechnungen oder unternehmensinterne Rundholzeinkaufsbücher mit entsprechenden Einträgen vorgelegt habe. Nicht schlüssig dargelegt seien demgegenüber diejenigen vom Klageantrag I erfassten Holzbezüge von "Kartellaußenseitern", bei denen sich die Klägerin allein auf Daten aus elektronischen Datenbanken der Zedenten stütze (sogenannte Enterprise Resource Planning-Daten, im Folgenden: ERP-Daten), aber keine Rechnungen vorgelegt habe. Eine Verurteilung allein aufgrund der ERP-Daten sei nicht möglich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese in jedem Einzelfall richtig seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die insoweit allein vorgelegte Anlage K 84b nicht die Original-ERP-Daten, sondern von den Gutachtern der Klägerin bearbeitete, "harmonisierte" Daten enthalte. Dem Beklagten sei in Bezug auf diese Beschaffungsvorgänge ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich. An einer schlüssigen Darlegung der

grundeliegenden Erwerbsgeschäfte fehle es ferner bei sämtlichen vom Klageantrag II erfassten Bezügen, da hier die Beschaffungsvorgänge, auf welche die Schadensersatzforderungen gestützt würden, nicht individualisiert werden könnten; daher sei dem Beklagten eine Stellungnahme nicht möglich und könne das Gericht nicht beurteilen, ob es sich um in sachlicher und räumlicher Hinsicht vom Kartellverstoß betroffene Beschaffungsvorgänge handele. Für die von der Klägerin schlüssig dargelegten beziehungsweise bewiesenen Holzerwerbe der Zedenten vom Beklagten selbst sowie von diesem vermittelte Käufe von Holz aus Körperschaftswäldern mit über 100 ha sei die Kartellbetroffenheit

bejahen. Die vom Klageantrag I erfassten Holzerwerbe aus Körperschaftswäldern mit einer Fläche von bis

100 ha oder von "Kartellaußenseitern" seien aufgrund des möglichen Preisschirmeffekts kartellbetroffen, ebenso die im zwölfmonatigen Nachkartellzeitraum getätigten Rundholzkäufe. Ausgenommen seien lediglich diejenigen Erwerbsvorgänge, die Käufe von Holz beträfen, das nicht aus Baden-Württemberg stamme, oder kein Nadel-Stammholz (belegbar)

m Gegenstand hätten. 9 Hinsichtlich der räumlich, sachlich und zeitlich von der Kartellabsprache betroffenen Beschaffungsvorgänge sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem kartellbedingt überhöhten Preis auszugehen. Der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, finde Anwendung auf die in Streit stehenden Absprachen. Zwar habe sich der Beklagte mit den kommunalen und privaten Waldbesitzern nicht über bestimmte Preise geeinigt. Bei den von der Landesforstverwaltung des Beklagten abgewickelten Erwerbsvorgängen habe es aber durch die gebündelte Holzvermarktung einen einheitlichen Preis für das gleiche Rundholz verschiedener Waldbesitzer gegeben. Ein Schaden der Zedenten sei auch bei Erwerbsvorgängen überwiegend wahrscheinlich, die direkt bei "Kartellaußenseitern" stattgefunden hätten, da vorliegend ein Preisschirmeffekt hinreichend wahrscheinlich sei. Der vom Beklagten erhobene Passing-On-Einwand sei unbegründet und auch der Einwand der Verjährung greife nicht durch. Maßgeblich sei insoweit die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Zwar sei den Zedenten der - öffentlich begangene - Kartellverstoß bekannt gewesen. Der Beklagte habe aber nicht dargelegt und bewiesen, dass sie auch bereits Anfang 2005 oder

einem früheren Zeitpunkt gewusst hätten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erkennen können, dass ihnen dadurch ein Schaden in Form überhöhter Rundholz-Kaufpreise entstanden sei. 10 II. Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht beider Parteien nicht bereits wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 301, 304 ZPO aufzuheben. Das Berufungsgericht hat nicht durch ein einem unzulässigen Teilurteil gleichstehendes Grund- und Endurteil entschieden. 11

  1. Ein Teilzwischenurteil über den Anspruchsgrund der Klage darf nach ständiger Rechtsprechung bei objektiver Klagehäufung, grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes oder erhobener Widerklage (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht immer dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Ein solches Risiko ist bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche gegeben, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom
  2. September 2021 - KZR 88/20, WuW 2022, 43 Rn. 13 - Trassenentgelte II; vom
  3. Mai 2021 - VII ZR 14/20, BGHZ 230, 120 Rn. 17 f. mwN). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann, wenn das Berufungsgericht einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht

rückverweist. Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden (BGH, Urteil vom

  1. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 28). 12
  2. Eine solche Fallgestaltung liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Das Risiko einander widerstreitender Entscheidungen ergibt sich vorliegend auch nicht aus anderen Umständen. Das Berufungsgericht hat die Sache wegen der Ansprüche, die es nicht für abweisungsreif gehalten hat, nicht einfach an das Landgericht

rückverwiesen, sondern es hat deren Bestehen dem Grunde nach festgestellt. Damit hat das Berufungsgericht über alle mit der Klage geltend gemachten Ansprüche

mindest dem Grunde nach abschließend entschieden; das Landgericht hat nur noch über die Höhe der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO

rückverwiesenen Ansprüche

entscheiden. Zwar könnte, wenn die teilweise Klageabweisung von der Klägerin erfolgreich angegriffen würde, die Situation entstehen, dass das Berufungsgericht über die bislang abgewiesenen Schadensersatzansprüche auch der Höhe nach

entscheiden hätte; es könnte dann möglicherweise andere Maßstäbe und Rechtsgrundsätze für die Ermittlung der Kartellrendite anwenden als das Landgericht. Dies ist für die Frage der

lässigkeit des Teilurteils oder eines diesem gleichstehenden Urteils jedoch unerheblich. Denn einander widersprechende Entscheidungen können nur ergehen, wenn sich die in dem Teilurteil entschiedene Frage im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGHZ 210, 30 Rn. 29). Dieses Risiko besteht vorliegend jedoch nicht. 13 III. Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht teilweise dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären. 14 1. Gegen die - von Amts wegen

prüfende -

lässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken; insbesondere erweist sich die Bündelung zahlreicher Ansprüche verschiedener Zedenten in einer Klage im Streitfall nicht als missbräuchlich. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die

sammenfassung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem Verfahren gemäß § 260 ZPO grundsätzlich

lässig; dies gilt auch für die von einem Inkassodienstleister erhobene Klage (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom
  2. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 14 - financialright; vom
  3. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 18 ff.; vom
  4. Mai 2026 - KZR 6/24, WRP 2026, 900 Rn. 26 - Sammelklage-Inkasso). Macht es jedoch die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz

gewähren, kann sich eine Klage im Ausnahmefall als missbräuchlich erweisen. Kommt die Klagepartei in einem solchen Fall einer auf die Vorbereitung der - notwendigen - Verfahrenstrennung gerichteten Auflage des Gerichts nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nach, liegt darin ein gegen den das materielle Recht beherrschenden und auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßender Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der

r Unzulässigkeit der Klage führt (BGH, WRP 2026, 900 Rn. 28 ff. - Sammelklage-Inkasso). 16 b) Solche außergewöhnlichen Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Zwar macht die Klägerin insgesamt über 300.000 Einzelansprüche in einem Verfahren geltend. Diese stammen aber von nur 36 Zedenten, von denen 34 in Deutschland ansässige Unternehmen sind.

dem handelt es sich um weitgehend homogene Ansprüche, welche die Klägerin getrennt nach Zedenten und auch sonst in übersichtlicher Weise aufgelistet hat und über die das Gericht möglicherweise ohne eine detaillierte Prüfung jedes einzelnen Anspruchs entscheiden kann (vgl. demgegenüber die Sachlage in BGH, WRP 2026, 900 Rn. 50 - Sammelklage-Inkasso). Es ist daher derzeit nicht ersichtlich, dass eine sach- und prozessordnungsgemäße, in angemessener Zeit ergehende Entscheidung durch einen einzigen Spruchkörper von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, WRP 2026, 900 Rn. 28 - Sammelklage-Inkasso). 17 2.

Recht hat das Berufungsgericht auch die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Ansprüche bejaht. Die Abtretungen verstoßen nicht wegen möglicher Interessenkollisionen der Klägerin gegen § 4 Satz 1 RDG (gleichlautend § 4 RDG in der bis

m 30. September 2021 geltenden Fassung; beide Fassungen nachfolgend § 4 Satz 1 RDG) und sind daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig. 18

  1. a)Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine sich aus der Bündelung der abgetretenen Ansprüche ergebende strukturelle Interessenkollision und einen damit einhergehenden Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG verneint. 19
  2. aa)Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Bei einer Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist entscheidend, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht

m Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann. Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen

erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet; Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, WRP 2026, 900 Rn. 72 - Sammelklage-Inkasso mwN). 20 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen in den Jahren 2018 und 2019 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Klägerin jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten. Zwar können durch die gebündelte Geltendmachung der Forderungen von 36 Zedenten im Lauf des gerichtlichen Verfahrens durch Einlegung von Rechtsmitteln (Mehr)kosten in Bezug auf einzelne Forderungen entstehen, was sich

Lasten aller Zedenten auswirkt. Daraus folgt aber keine strukturelle Interessenkollision im obigen Sinn. Welche Ansprüche betroffen sind, ist vorher nicht absehbar und dem für die Zedenten wegen der Gebührendeckelung vorteilhaften Vorgehen immanent. Unerheblich ist auch, dass die mit den Zedenten getroffene Gebührenregelung, wonach die Klägerin als Vergütung eine Beteiligung am durch die Rechtsverfolgung erzielten Betrag in Höhe des dreifachen Kostenrisikos sowie 5 % des verbleibenden Restbetrags erhalten soll, Nachteile für die (erfolgreichen) Zedenten hat, wenn sich nur ein geringer Teil der Forderungen realisieren lässt. Denn dem steht ein erheblicher Vorteil gegenüber, wenn ein großer Teil erfolgreich geltend gemacht wird, da in diesem Fall der Anteil der Vergütung der Klägerin am realisierten Betrag erheblich sinkt. Dass die Klägerin "sinnlose Kosten" produzieren könnte, begründet nur eine Missbrauchsmöglichkeit, auf die nach dem Ausgeführten nicht abgestellt werden kann. 21 b) Auch aus den zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft sowie ihrer Schwestergesellschaft bestehenden Rechtsverhältnissen folgt entgegen der Revision des Beklagten keine Interessenkollision, die einen Verstoß gegen § 4 RDG begründen würde. 22 aa) Mit der Beteiligung von Prozessfinanzierern können Gefahren verbunden sein, wenn der Inkassodienstleister in erster Linie bemüht ist, deren finanzielle Interessen

bedienen, und aus diesem Grund die Rechtsdienstleistung für die Rechtsuchenden nicht mehr ordnungsgemäß erbringt. Vor dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen Vorschriften

Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drucks. 19/27673, S. 19). Zwar sind die Interessen des klagenden Inkassodienstleisters, der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen

erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber vorliegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht

r möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer

einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff., 57 - financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten

, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände

bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so

m Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzierer Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19/27673, S. 40). 23 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine erhebliche Interessenkollision

treffend verneint. Nach seinen Feststellungen sind weder die Muttergesellschaft noch die Schwestergesellschaft gegenüber der Klägerin berechtigt, auf die Erbringung der Rechtsdienstleistungen der Klägerin für die Zedenten Einfluss

nehmen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass es eine Refinanzierungsabrede der Klägerin mit ihrer Schwestergesellschaft gebe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als

treffend unterstellt, ihm aber - da nicht vorgetragen war, dass sich aus ihr bestimmte Einflussrechte der Schwestergesellschaft in Bezug auf die Prozessführung ergäben,

Recht - keine im Rahmen des § 4 RDG durchgreifende Bedeutung beigemessen. 24 cc) Die Revision des Beklagten rügt insoweit auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht entgegen der Anregung des Beklagten von einer Anordnung

r Vorlage der zwischen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft geschlossenen Finanzierungsabrede gemäß § 142 ZPO abgesehen habe. Der Beklagte legt bereits nicht dar, dass er sich in den Tatsacheninstanzen auf eine oder mehrere konkrete im Besitz der Klägerin befindliche Urkunden bezogen hat. Auch in den in der Revisionsbegründung angeführten Passagen der Klageerwiderung findet sich, wie die Klägerin

Recht bemerkt, weder eine entsprechende Bezugnahme noch eine Anregung

r Vorlage nach § 142 ZPO. 25 3. Das Berufungsgericht hat ferner

treffend als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Zedentinnen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV beziehungsweise Art. 85 und Art. 81 EGV in den bis

  1. April 1999 sowie bis
  2. November 2009 geltenden Fassungen und § 33 Abs. 3 GWB 2005 herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2024 - KZR 60/23, NJW 2025, 64 Rn. 17 mwN - LKW-Kartell V). Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 101 AEUV, Art. 81 und 85 EGV verstößt,

m Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Darin ist bestimmt, dass alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten

beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind. 26 4. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht jedoch keinen Verstoß des Beklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie Art. 85 und Art. 81 EGV bejahen dürfen. 27 a) Im Ergebnis noch

treffend hat das Berufungsgericht allerdings den gebündelten Verkauf von Nadel-Stammholz aus Staats- und aus Körperschaftswald durch die Landesforstverwaltung während des gesamten in Streit stehenden Zeitraums von 1978 bis Ende August 2015 als Vereinbarung(

  1. en)oder abgestimmte Verhaltensweise(
  2. n)des Beklagten und der beteiligten Gemeinden in Baden-Württemberg im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV und seiner Vorgängernormen eingeordnet. 28
  3. aa)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vermarktete die Landesforstverwaltung des Beklagten in diesem Zeitraum etwa 68 % der in Baden-Württemberg verfügbaren Rundholzmenge aus allen drei Waldeigentumsarten (Staatswald, Körperschaftswald und Privatwald). Die damit befassten Forstbehörden fassten dabei die Holzmengen jeweils

einem einheitlichen Angebot

sammen. Die Vermarktung für die kommunalen Waldbesitzer erfolgte auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 LWaldG BW in den bis

m 31. Dezember 2019 geltenden Fassungen (im Folgenden gemeinsam: aF). Danach konnten die Forstämter beziehungsweise die untere Forstbehörde auf Antrag die in § 47 Abs. 1 Satz 4 LWaldG BW genannten Aufgaben - insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse - für die Körperschaft erledigen. Mit den Körperschaften war nach den Feststellungen vereinbart, dass die Landesforstverwaltung deren Holz

den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkauft. Teilweise umfassten die Vereinbarungen neben dem Holzverkauf und der Fakturierung weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen wie den Revierdienst, welcher das Auszeichnen des Holzes und Holzerntemaßnahmen umfasst, die Leitung und Überwachung von Forstbetriebsarbeiten (forsttechnische Betriebsleitung) sowie die Planung des Einschlags (Betriebsplanung). Der gebündelte Verkauf des Rundholzes an kleinere Abnehmer erfolgte durch die Forstämter beziehungsweise die unteren Forstbehörden. Den zentralen Verkauf an Großkunden führte von Anfang 2009 bis 31. August 2015 das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Forstbehörde durch. Die für das gebündelte Holz vereinbarten Preise variierten je nach Qualitätsstufe und Holzart, waren jedoch unabhängig von der Herkunft des Rundholzes aus Staats-, Körperschafts- oder Privatwald. 29 bb) Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf Grundlage des Vortrags der Klägerin getroffen. 30

(1)Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 nicht unzulässigerweise als Beweismittel herangezogen und diesem keine "faktische Bindungswirkung"

gemessen. Es hat den darin beschriebenen Sachverhalt vielmehr als (qualifizierten) Parteivortrag der Klägerin eingeordnet, nachdem diese sich in ihrer Klageschrift auf die veröffentlichte Fassung des Beschlusses gestützt und ihn als Anlage in das Verfahren eingeführt hatte. Die Einordnung als Parteivortrag hat

r Folge, dass die tatsächlichen Feststellungen vom Berufungsgericht selbst getroffen werden müssen; dies ist vorliegend geschehen. 31

(2)Die Sachverhaltsschilderung in der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom
  1. Juli 2015 ist nicht schon deshalb von vornherein unverwertbar, weil dieser Beschluss durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  2. Juni 2018 (KVR 38/17, WuW 2018, 468 - Holzvermarktung Baden-Württemberg) aufgehoben worden ist. Zwar kommt ihm, wie das Berufungsgericht

treffend erkannt hat, wegen dieser Aufhebung keine Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005

. Auch ist sein Inhalt einschließlich des in weitem Umfang zwischen den dortigen Verfahrensbeteiligten streitigen Sachverhalts und dessen rechtlicher Bewertung in diesem Verfahren nicht (auf)geklärt worden. Sie sind aber auch nicht widerlegt worden. Denn die Aufhebung beruhte darauf, dass das Bundeskartellamt den Verpflichtungszusagenbeschluss vom 9. Dezember 2008 nicht gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB hätte aufheben und das Verfahren wiederaufnehmen dürfen, mithin auf einem formalen Fehler, nicht aber auf inhaltlichen Unrichtigkeiten der Abstellungsverfügung. 32

(3)Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin durch Bezugnahme auf diesen Beschluss gehaltenen Vortrag, soweit es die obigen Feststellungen

m Kerngeschehen der gebündelten Rundholzvermarktung durch den Beklagten (Rn. 28) betrifft, die der Beklagte in der Sache nicht erheblich in Abrede gestellt hat, seiner rechtlichen Würdigung auch

grunde legen. Es war - jedenfalls insoweit, als er nicht in Widerspruch

m sonstigen Vortrag der Klägerin steht (s. dazu näher unten Rn. 60) - nicht deshalb daran gehindert, den Inhalt dieses Beschlusses einschließlich der darin beschriebenen Ermittlungen der Kartellbehörde als substantiierten Parteivortrag der Klägerin

werten, weil diese sich nur pauschal darauf berufen hat. Das Kerngeschehen

dem von der Klägerin behaupteten Kartellverstoß, wie es vom Bundeskartellamt ermittelt worden ist, ist in seiner Gesamtheit für die rechtliche Würdigung auch im vorliegenden Schadensersatzprozess erheblich. Eine detailliertere Bezugnahme war insoweit

dem deshalb entbehrlich, weil die Klägerin davon ausgehen durfte, dass der Beklagte als Adressat des Beschlusses genaue Kenntnis vom Beschlussinhalt hat. 33

(4)Anders als der Beklagte mit der Revision geltend macht, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass sich die tatsächlichen Feststellungen im Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015

r Art und Weise der gebündelten Holzvermarktung nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum von 1978 bis August 2015 beziehen, sondern auf Ergebnissen von in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführten Ermittlungen beruhen und keine Beschreibung des gebündelten Holzverkaufs durch die Landesforstverwaltung in früheren Zeiträumen enthalten (s. unten Rn. 54 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m 31. August 2015 hat der Beklagte den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt im Kern nicht in Abrede gestellt. Er hat nur in Bezug auf den davorliegenden Zeitraum eingewendet, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass

nächst kein zentraler Rundholzverkauf durch die Landesforstverwaltung erfolgt sei, sondern dass dieser von 190 (in den Jahren 1978 bis 1998) beziehungsweise 163 (von 1998 bis 2005) staatlichen Forstämtern und ab 2005 durch die 44 unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen sowie die Regierungspräsidien Tübingen und Freiburg durchgeführt worden sei und die einzige "Zentralisierung" im ausschließlichen Holzverkauf an Großkunden über das Regierungspräsidium Tübingen ab 2009 bestanden habe. Dies hat das Berufungsgericht indes ausweislich Seite 8 f. des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Oktober 2024 in den Blick genommen und liegt auch der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren

grunde. 34 cc) Die danach vom Berufungsgericht auf Grundlage des klägerischen Vortrags rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bilden eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Forstverwaltung des Beklagten und kommunale Waldbesitzer zwischen 1978 und Ende August 2015 Vereinbarungen über eine gebündelte Holzvermarktung in dem beschriebenen Sinn getroffen haben beziehungsweise dass der gebündelte Rundholzverkauf eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt. 35

(1)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine solche Vereinbarung schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen

m Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise

verhalten (EuGH, Urteile vom

  1. November 2021 - C-306/20, WuW 2022, 24 Rn. 94 - Visma Enterprise; vom
  2. Juni 2023 - C-211/22, WuW 2023, 411 Rn. 47 - Super Bock). Das gilt auch für einen scheinbar einseitigen Akt oder ein entsprechendes Verhalten, soweit dies Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien ist, so dass die Form, in der diese Übereinstimmung

m Ausdruck kommt, als solche nicht entscheidend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, WuW 2006, 1082 Rn. 37 - Kommission/Volkswagen). 36

(2)So lag es hier. Der (gebündelte) Verkauf von Holz aus Staats- und Körperschaftswald durch die Landesforstverwaltung des Beklagten erfolgte im gesamten streitigen Zeitraum von 1978 bis Ende August 2015 zwar in unterschiedlichen und im Detail für die verschiedenen Zeitabschnitte nicht festgestellten, aber gleichgerichteten Ausführungsformen - durch Einzelverkäufe und später auch aufgrund von Rahmenverträgen sowie durch Forstämter, untere und höhere Forstbehörden - in wechselseitigem Einvernehmen und in Abstimmung mit den beteiligten Kommunen. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass beim gebündelten Holzverkauf pro Verkaufsvorgang immer ein einheitlicher Preis festgesetzt wird. Daraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf ein gemeinsames Grundverständnis der Beteiligten über das Verhalten am Markt geschlossen. 37
(3)Die von der Revision des Beklagten gegen diese rechtliche Wertung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es bedurfte vorliegend nicht der Darlegung einer Koordination in Gestalt eines Systems regelmäßiger Sitzungen oder anderer organisierter Abstimmungen, weil der gebündelte Holzverkauf durch die Landesforstverwaltung des Beklagten öffentlich geschah. Er wurde - auch wenn § 47 Abs. 2 LWaldG BW aF keine Vereinheitlichung der Holzverkaufspreise vorsah - unter Berufung auf diese Erlaubnisnorm durchgeführt. Aus diesem Grund macht der Beklagte auch ohne Erfolg geltend, für die Bejahung einer Absprache nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sei die konkrete Identität der an der Abstimmung Beteiligten festzustellen. Soweit der Unionsgerichtshof festgestellt hat, die Identität der an einer Abstimmung beteiligten Personen stelle ein Tatbestandsmerkmal des Verstoßes dar (EuGH, Urteil vom 31. März 1993 - C-89/85 u.a., EuZW 1993, 377 Rn. 69 - Zellstoff), bezieht sich dies auf den Nachweis einer vom beschuldigten Unternehmen bestrittenen Absprache, der im Grundsatz voraussetzt, dass die handelnden Personen benannt und ermittelt werden. Es ist aber nicht unabdingbar, alle handelnden Akteure namentlich

nennen, sofern die den Tatbestand des Verstoßes ausfüllenden Merkmale auf andere Weise festgestellt werden können (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 58/16, WM 2019, 1323 Rn. 21 - Flüssiggas II).

dem hat die Klägerin in den Tabellen in Anlage K 84b in der Spalte "Kartellant" zahlreiche Kommunen aufgeführt, die ihren Holzverkauf über den Beklagten abgewickelt haben und daher neben diesem an den Absprachen beziehungsweise der abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren. Eine Vorlage der

m Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise seitens des Beklagten aufgeworfenen Fragen an den Unionsgerichtshof ist daher im Streitfall nicht veranlasst. 38 b) Nicht

beanstanden ist des Weiteren die Würdigung des Berufungsgerichts, das beklagte Land und die beteiligten Kommunen hätten bei dem gebündelten Holzverkauf als Unternehmen im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV und seiner Vorgängernormen gehandelt. Dem steht weder entgegen, dass die Bewirtschaftung des Waldes Teil der Daseinsvorsorge ist und im öffentlichen Interesse liegt, noch dass der Beklagte den Holzverkauf, wie er vorträgt, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. 39 aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Holzverkauf stelle eine wirtschaftliche Betätigung des Beklagten dar. Dies zeige sich daran, dass für Körperschafts- oder Privatwaldeigentümer keine gesetzliche Pflicht

r Durchführung des Holzverkaufs über das betroffene Land bestehe und sowohl der Verkauf des Holzes an die Abnehmer als auch die waldbesitzartübergreifende Bündelung des Holzes

einem einheitlichen Angebot auf der Grundlage freiwilliger zivilrechtlicher Vereinbarungen erfolgt seien. Beim Holzverkauf handele es sich nicht um eine hoheitliche Aufgabe, die ausschließlich öffentlichen Einrichtungen vorbehalten oder die notwendig durch den Staat

erbringen sei. Der (waldbesitzartübergreifende) Holzverkauf verliere nicht dadurch seinen wirtschaftlichen Charakter, dass der Wald auch anderen Gemeinwohlbelangen diene und der Staat insoweit Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehme. Dies entspreche auch der Vorstellung des Bundesgesetzgebers, wie die 2017 in Kraft getretene Fassung des § 46 BWaldG belege. Danach werde für Vereinbarungen über forstwirtschaftliche Maßnahmen vermutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinn von § 2 GWB erfüllt sind; die Holzvermarktung sei davon jedoch ausdrücklich ausgenommen. 40 bb) Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Gerichtshofs der Europäischen Union. 41

(1)Danach umfasst der Begriff des Unternehmens im Sinn des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Oktober 2011 - KVR 9/11, WRP 2012, 557 Rn. 10 - Niederbarnimer Wasserverband; Urteil vom
  2. Dezember 2023 - KZR 101/20, BGHZ 239, 116 Rn. 23 - Fernwärmenetz Stuttgart; s.a. § 185 Abs. 1 GWB und Art. 106 Abs. 1 AEUV). Den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet dabei das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt (vgl.

Art. 101Abs. 1 AEUV und Vorgängernormen: Eu

GH, Urteile vom

  1. Juni 1998 - C-35/96, EuZW 1999, 93 Rn. 36 - Kommission/Italien; vom
  2. Juli 2006 - C-205/03 P, EuZW 2006, 600 Rn. 25 - FENIN;

§ 1GWB: BGH, Beschluss vom 9.

März 1999 - KVR 20/97, WRP 1999, 665 [juris Rn. 23 ff.] - Lottospielgemeinschaft; Urteile vom

  1. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91 [juris Rn. 22] - Gummistrümpfe; vom
  2. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 43 - VBL-Gegenwert I). Auf eine Absicht der Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, WRP 1999, 665 [juris Rn. 24 ff.] - Lottospielgemeinschaft; BGHZ 36, 91 [juris Rn. 22] - Gummistrümpfe), weil das Angebot des Unternehmens auch ohne eine solche mit den Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen (EuGH, Urteil vom
  3. Januar 2006 - C-222/04, EuZW 2006, 306 Rn. 122 f. - Cassa di Risparmio di Firenze). Soweit die öffentliche Hand in Wettbewerbsbeziehungen

privaten Marktteilnehmern tritt, ist die Anwendung des Kartellrechts nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Tätigkeit ihr öffentlicher Aufgabenbereich berührt wird (BGH, Beschluss vom

  1. März 1999 - KVR 20/97, WRP 1999, 665 [juris Rn. 21] - Lottospielgemeinschaft; vgl. auch BGH, Urteile vom
  2. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273 [juris Rn. 15] - Lotterie-Bezirksstelle; vom
  3. Oktober 1989 - KZR 22/88, WRP 1990, 263 [juris Rn. 13] - Neugeborenentransporte; Beschluss vom
  4. März 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371 [juris Rn. 36] - Sportübertragungen). Lediglich soweit die Tätigkeit ausschließlich hoheitlich erfolgt, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln (BGH, WRP 1999, 665 [juris Rn. 22] - Lottospielgemeinschaft; s.a. EuGH, Urteile vom
  5. Oktober 2002 - C-82/01 P, WuW 2002, 1253 Rn. 74 ff. - Aéroports des Paris; vom
  6. Juli 2012 - C-138/11, EuZW 2012, 835 Rn. 36 f. - Compass-Datenbank, mwN). 42

(2)Soweit der Beklagte meint, Tätigkeiten im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse seien aus Sicht des Unionsgerichtshofs nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV einzuordnen, wenn die gemeinwohlorientierte Komponente im Vordergrund stehe, soweit sie im

sammenhang mit der Allgemeinwohlfunktion einer bestimmten Aufgabe stehe, gilt dies ausdrücklich nur für Konstellationen, in denen die gemeinnützig handelnde Person als Nachfrager auf dem Markt aktiv ist. Die Einkaufstätigkeit ist anders als die Angebotstätigkeit nicht per se wirtschaftlicher Natur; bei der Beurteilung ihres Wesens im konkreten Fall kann der Kauf nicht von der späteren Verwendung getrennt werden und bestimmt daher der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, EuZW 2006, 600 Rn. 26 - FENIN; vgl. auch

Sozialversicherungssystemen EuGH, Urteil vom 3. März 2011 - C-437/09, WuW 2011, 529 Rn. 44 ff. - AG2R Prévoyance). Eine solche Konstellation liegt indes im Streitfall, in dem es allein um eine Angebotstätigkeit des Beklagten auf einem Verkaufsmarkt geht, nicht vor. Daher ist unerheblich, dass die waldpflegerische Tätigkeit des Staates sich in erster Linie nicht an wirtschaftlichen, sondern an Gemeinwohlbelangen orientiert und dass der Beklagte, wie er vorträgt, bei der Holzvermarktung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der Holzverkauf ist nach den vorgenannten Maßgaben mit den hoheitlichen waldpflegerischen Tätigkeiten nicht untrennbar verbunden. Das belegt nicht

letzt der Umstand, dass der Beklagte seit September 2015 eine solche Trennung praktiziert. 43 cc) Eine Vorlage der

r Einordnung des gebündelten Holzverkaufs als unternehmerische Betätigung des Beklagten unter dem Aspekt des Gemeinwohls aufgeworfenen Fragen an den Unionsgerichtshof ist nicht veranlasst, da dessen Rechtsprechung insoweit unzweifelhaft im oben genannten Sinn

verstehen ist (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 36 - Consorzio Italian Management u.a./Rete Ferroviaria Italiana SpA). 44 c) Der Beklagte kann sich nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht darauf berufen, er habe hinsichtlich des gebündelten Holzverkaufs keinen unternehmerischen Spielraum gehabt, weil § 47 Abs. 2 Satz 1 LWaldG BW aF es den Forstämtern beziehungsweise (ab 2005) den unteren Forstbehörden erlaubte, auf Antrag einer Kommune die Verwertung der Walderzeugnisse für diese

erledigen. 45 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten Art. 101 und 102 AEUV nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Wird Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten der Unternehmen ausschließt, liegt keine unerlaubte Wettbewerbsbeschränkung vor (sogenannte state action defence, vgl.

Art. 85und 86 EGV in der bis 30. April 1999 geltenden Fassung: Eu

GH, Urteil vom 11. November 1997 - C-359/95 P, C-379/95 P, WuW 1998, 294 Rn. 33;

Art. 102AEUV Eu

GH, Urteil vom 17. Februar 2011 - C-52/09, EuZW 2011, 339 Rn. 49;

§ 1GWB: BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, Wu

W 2020, 209 Rn. 24 - Trassenentgelte I). Die Vorschriften der Art. 101, 102 AEUV finden jedoch dann Anwendung, wenn die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. EuGH, aaO Rn. 50). 46

  1. bb)Da § 47 Abs. 2 Satz 1 LWaldG BW aF der Forstverwaltung des Beklagten lediglich die Möglichkeit eröffnete ("kann"), auf Antrag den Holzverkauf für eine Kommune durchzuführen, und sich die Erlaubnis auch lediglich an die unteren Forstbehörden richtete, nicht aber an die Regierungspräsidien, hat die Norm eine Ablehnung solcher Anträge und damit das Unterlassen des gebündelten Holzverkaufs nicht verboten, so dass ein selbständiges unternehmerisches Verhalten der Landesforstverwaltung im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nicht ausgeschlossen war. 47
  2. d)Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht jedoch den gebündelten Holzverkauf durch den Beklagten nicht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einstufen dürfen. 48
  3. aa)Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt für die Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt, dass in einem ersten Schritt der Zweck dieses Verhaltens ermittelt wird. Stellt sich heraus, dass mit dem Verhalten ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft

werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom

  1. Dezember 2023 - C-333/21, juris Rn. 159 - European Superleague Company; vom
  2. Juli 2024 - C-298/22, WM 2024, 1749 Rn. 42 - Banco BPN; vom
  3. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 37 - LPFP, jeweils mwN). Der Begriff des wettbewerbswidrigen Zwecks ist dabei nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs eng auszulegen; er ist so

verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen

können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Dies beruht darauf, dass einige Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (EuGH, Urteile vom

  1. Dezember 2023 - C-333/21, juris Rn. 162 - European Superleague Company; vom
  2. Juli 2024 - C-298/22, WM 2024, 1749 Rn. 43 - Banco BPN; vom
  3. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 39 - LPFP). Dazu zählen Verhaltensweisen, die

r horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, da solche Verhaltensweisen erfahrungsgemäß Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die

einer schlechten Verteilung der Ressourcen

lasten insbesondere der Verbraucher führen. Sie können daher als derart geeignet angesehen werden, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen

haben, dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und seine Vorgängernormen der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom

  1. September 2014 - C-67/13 P, WM 2015, 386 Rn. 49 ff. - Cartes Bancaires; vom
  2. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 40 ff. - LPFP). 49 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen und daher als "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist, sind nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs der Inhalt ihrer Bestimmungen, der wirtschaftliche und rechtliche

sammenhang, in dem sie steht, sowie die mit ihr verfolgten Ziele

untersuchen (EuGH, WM 2024, 1749 Rn. 44 - Banco BPN; Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 43 ff. - LPFP). Dabei erfordert die Prüfung des Inhalts der konkreten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise

nächst unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Aspekte die Feststellung, ob die sich daraus ergebende Abstimmung Merkmale aufweist, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu angetan ist, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Sektors oder Marktes entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 43 f. - LPFP). Bei der Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen

sammenhangs, in dem das fragliche Verhalten steht, sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes

berücksichtigen (vgl. EuGH, WM 2015, 386 Rn. 53 - Cartes Bancaires; Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 45 - LPFP). Der Grad der Berücksichtigung dieses

sammenhangs hängt von der Art des in Rede stehenden Verhaltens ab und kann bei für den Wettbewerb besonders schädlichen Verhaltensweisen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 46 f. - LPFP, mwN; vgl.

Vermarktungsvereinbarungen Leitlinien der Kommission

r Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale

sammenarbeit [2023/C 259/01] - Horizontal-Leitlinien - S. 328 ff., 336 ff.). 50 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen

dem Schluss kommen, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen dem Beklagten und kommunalen Waldeigentümern in Baden-Württemberg über den gebündelten Holzverkauf durch die Landesforstverwaltung geeignet waren, den Wettbewerb hinreichend

beeinträchtigen, um die Prüfung ihrer Auswirkungen für entbehrlich

halten, und mithin eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten. 51

(1)Für den Zeitraum von 1978 bis jedenfalls Ende 2008 fehlt es bereits an hinreichenden Feststellungen

m Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarung(

  1. en)oder abgestimmten Verhaltensweise(
  2. n)zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie

m wirtschaftlichen und rechtlichen

sammenhang, in dem sie standen. Dementsprechend kann schon nicht beurteilt werden, ob ohne diese - von ihrem Inhalt her nicht genau ermittelten - Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen (mehr) Wettbewerb möglich gewesen wäre, was der Beklagte unter Hinweis auf eine behauptet fehlende Bereitschaft und Fähigkeit von Waldbesitzern kleinerer Flächen, diese selbständig

bewirtschaften, in Abrede stellt. 52 (a) Wie bereits dargestellt (oben Rn. 33), haben

nächst 190 (in den Jahren 1978 bis 1998) beziehungsweise 163 (von 1998 bis 2005) staatliche Forstämter gebündelt Nadel-Stammholz aus dem Staats- und dem Körperschaftswald verkauft und erfolgte dieser Verkauf von 2005 bis Ende 2008 durch die 44 unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen sowie die Regierungspräsidien Tübingen und Freiburg, wobei sich die Preise für gleichartiges und -wertiges Holz aus Staatswald einerseits und Körperschaftswald andererseits pro Verkauf gedeckt haben. Daraus kann indes weder auf das Ausmaß noch auf die Intensität der Abstimmungen geschlossen werden. Denn es ist weder bekannt, welche Forstbehörden und welche Kommunen mit welchen Waldflächengrößen in den genannten Zeiträumen beteiligt waren, noch ob und in welcher Weise und in welchem Umfang es unter den Forstbehörden der verschiedenen Stufen ebenfalls Abstimmungen über die Durchführung der gebündelten Holzverkäufe und die für den jeweiligen Verkauf anzusetzenden Preise gab. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ab welchem Zeitpunkt ein landesweiter oder überregionaler zentralisierter Holzverkauf durch obere Forstbehörden des Beklagten stattgefunden hat, der

mindest auf eine großflächigere Preisvereinheitlichung hindeuten würde. Nähere Feststellungen insbesondere dazu, ob mehr als nur jeweils punktuelle Preisvereinheitlichungen (pro gebündeltem Verkaufsakt pro Forstamt) stattgefunden haben, sind aber für die Beantwortung der Frage, ob durch die Abstimmung Wettbewerbsbedingungen entstanden sind, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Sektors oder Marktes entsprechen, von erheblicher Bedeutung. 53 (b) Das Berufungsgericht hat für den Zeitraum von 1978 bis Ende 2008 auch keine Feststellungen

r Struktur des Nadel-Stammholz-Marktes und

den auf ihm bestehenden tatsächlichen Bedingungen getroffen. Dies wäre indes, wie der Beklagte

Recht rügt, erforderlich gewesen. 54 (aa) Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin insoweit überhaupt noch

lässigerweise pauschal auf die im Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 getroffenen Feststellungen stützen konnte, ist eine Übertragung der in diesem Beschluss festgestellten Marktbedingungen auf den fast 40 Jahre davor liegenden Zeitraum nicht möglich. Das Bundeskartellamt hat seine Einschätzung, dass eine eigenständige Holzvermarktung ab einer Waldgröße von 100 ha möglich und wirtschaftlich sinnvoll sei, auf der Grundlage von Ermittlungen getroffen, die es in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführt hat. Da seine Entscheidung auf Abstellung des beanstandeten Verhaltens und damit - anders als etwa kartellbehördliche Bußgeldentscheidungen - allein in die

kunft gerichtet war, hat es

den vor 2011 auf dem Nadel-Stammholz-Markt in Baden-Württemberg bestehenden Marktbedingungen keine Feststellungen getroffen. Auch der auf seit dem Jahr 2001 geführten Ermittlungen beruhende Verpflichtungszusagenbeschluss des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2008, auf den sich die Klägerin ebenfalls bezogen hat, enthält keine Angaben

den Marktverhältnissen bis 2007. Er ist ebenfalls ausschließlich

kunftsgerichtet und bedurfte daher keiner Aufklärung der Verhältnisse in der Vergangenheit.

entnehmen ist diesem ersten Beschluss allerdings, dass das Bundeskartellamt noch im Jahr 2008 davon ausgegangen ist, dass jedenfalls aufgrund der tatsächlich bestehenden Waldbesitzer- und Marktstruktur eine eigenständige Holzvermarktung für Waldeigentümer mit Waldflächen bis 3000 ha nicht möglich wäre und dass Klein- und Kleinstwaldbesitzer mit Blick auf die Vermarktungskosten und den fehlenden Marktzugang vor der Entscheidung stünden, im Zweifel auf die Vermarktung

verzichten, dass also insoweit gar kein Wettbewerb stattgefunden hätte. Es hat deshalb die gebündelte Vermarktung unterhalb der Schwellenwerte sowie - unter bestimmten Bedingungen - Einzelkooperationen im Interesse der Holzmobilisierung gebilligt und anerkannt, dass die Bündelung der Holzvermarktung für nicht marktfähige Waldflächen angesichts einer stetig wachsenden und erheblichen Nachfrage im öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Holzmobilisierung liege. 55 (bb) Es fehlt mithin gänzlich an Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit im Zeitraum zwischen 1978 und Ende 2008 zwischen dem Beklagten und den an der gebündelten Holzvermarktung beteiligten Gemeinden auf dem Gebiet des Nadel-Stammholz-Verkaufs überhaupt (mehr) Wettbewerb möglich war und im kontrafaktischen Szenario stattgefunden hätte, oder ob es ohne den Verkauf auch von Holz aus Körperschaftswäldern

einheitlichen Preisen pro Verkaufsvorgang durch die Landesforstverwaltung des Beklagten lediglich

einer Verminderung der Angebotsmenge gekommen wäre. Selbst wenn man unterstellt, dass

mindest Kommunen mit großen

sammenhängenden Waldflächen ihr Rundholz eigenständig hätten vermarkten können und dies auch getan hätten, ist für den genannten Zeitraum nicht ermittelt, ob und in welchem Umfang diese am gebündelten Holzverkauf durch den Beklagten teilgenommen haben. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass etwa 68 % der verfügbaren Rundholzmenge in Baden-Württemberg aus Staats-, Körperschafts- und Privatwald in der genannten Weise gebündelt verkauft wurde, kann die fehlenden Informationen nicht kompensieren, weil sie keinen Aufschluss darüber gibt, welcher Prozentsatz der verfügbaren Holzmengen ohne die genannte Bündelung unter Wettbewerbsbedingungen vermarktet worden wäre. Da die Erheblichkeit der 100 ha-Grenze für den genannten Zeitraum nicht festgestellt ist, gilt Gleiches für die Feststellung, dass mindestens 67 % aller Körperschaftswaldbesitzer, die über eine Waldfläche von mehr als 100 ha verfügten, ihr Holz über die Landesforstverwaltung des Beklagten hätten vermarkten lassen. Dabei weist auch der Umstand, dass die Parteien übereinstimmend von Marktbedingungen ausgehen, die eine gemeinsame Vermarktung für bestimmte Flächengrößen - nämlich jedenfalls bis 100 ha - im Interesse der Holzmobilisierung ohne Wettbewerbsbeschränkung erlauben, auf eine Besonderheit des vorliegenden Marktes hin, die das Berufungsgericht neben weiteren Besonderheiten wie der mangelnden Elastizität des Holzangebots bei der Frage, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, hätte berücksichtigen müssen. 56

(2)Auch für den Zeitraum von 2009 bis Ende August 2015 tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht die Würdigung, dass der gebündelte Rundholzverkauf und die diesem

grundeliegenden Vereinbarungen und Abstimmungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist. 57 (a) Allerdings hat das Berufungsgericht für diesen Zeitabschnitt konkretere Feststellungen

der Art und dem Umfang der Vereinbarungen getroffen. Es hat seiner Würdigung

grunde gelegt, dass die 44 unteren Forstbehörden über Einzelverträge sowie das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Forstbehörde über zentrale Verträge gebündelt Rundholz aus dem Staatswald und dem Körperschaftswald verkauft haben und die dabei vereinbarten Preise in dem Sinn identisch waren, dass sich die Preise pro Verkauf für Holz derselben Art und Qualität aus den unterschiedlichen Waldeigentumsarten deckten und nur nach Art des Holzes und dessen Qualität sowie nach aktueller Marktlage unterschieden. Die daraus vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die streitgegenständlichen Abstimmungen zwischen dem Beklagten und den beteiligten Kommunen (objektiv) auf die (horizontale) Vereinheitlichung von Konditionen und Preisen abzielten, ist ebenso wenig

beanstanden wie deren aufgrund ihres Inhalts erfolgte grundsätzliche Einordnung bei den Verhaltensweisen, die typischerweise geeignet sind, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb

haben. 58 (b) Jedoch liegen auch für den Zeitraum von 2009 bis Ende August 2015 keine hinreichenden Feststellungen

den tatsächlichen Bedingungen vor, die die Struktur und das Funktionieren des Nadel-Stammholz-Marktes in Baden-Württemberg kennzeichneten, um die für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung hinreichende Eignung der gebündelten Holzvermarktung für eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bejahen

können. 59 (

  1. aa)Das Berufungsgericht hat seine rechtliche Würdigung darauf gestützt, dass nach den Feststellungen im Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 eine eigenständige Holzvermarktung in Baden-Württemberg ab einer Waldgröße von 100 ha möglich und wirtschaftlich sinnvoll sei und dass mindestens 67 % aller Körperschaftswaldbesitzer, die über eine Waldfläche von mehr als 100 ha verfügten, ihr Holz über die Landesforstverwaltung des Beklagten vermarkten ließen. Der Marktanteil des über den Beklagten vermarkteten Nadel-Stammholzes aus Körperschaftswald habe insgesamt bei 25 % bis 35 % gelegen. Auch wenn aus diesem Marktanteil der Anteil herausgerechnet werde, der aus dem Verkauf von Holz aus Körperschaftswäldern unter 100 ha herrühre, bleibe insoweit ein Marktanteil von jedenfalls mehr als 23 %. Die Marktmacht des Beklagten sei dadurch, dass er auch das Holz aus Waldflächen von kommunalen Waldbesitzern mit einer Waldfläche von mehr als 100 ha vermarktet habe, erheblich gestiegen. Dadurch sei der Wettbewerb offensichtlich erheblich beeinträchtigt worden. 60 (
  2. bb)Die vorgenannten Feststellungen des Bundeskartellamts

m Nadel-Stammholz-Markt in Baden-Württemberg hätte das Berufungsgericht auch auf den Zeitraum von Anfang 2009 bis Ende August 2015 nicht ohne weitere Prüfung übertragen dürfen. Denn nicht nur hat das Berufungsgericht, wie der Beklagte

Recht geltend macht,

m einen die von ihm in der Sache und gegen die vom Bundeskartellamt angewandte Methodik, insbesondere bei der Marktbefragung, erhobenen Rügen unbeachtet gelassen und sich

m anderen auf die in den Jahren 2011 bis 2013 für das Jahr 2015 - dem Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Abstellungsverfügung - ermittelten Marktverhältnisse gestützt, die keine Aussage

den zeitlich davor bestehenden Marktverhältnissen enthalten. Es hat auch die Widersprüchlichkeit des Vortrags der Klägerin nicht berücksichtigt. Diese hat sich nämlich nicht nur auf die Feststellungen im Beschluss des Bundeskartellamts vom

  1. Juli 2015 bezogen, sondern ausdrücklich auch den Verpflichtungszusagenbeschluss vom
  2. Dezember 2008 in Bezug genommen, in dem das Bundeskartellamt (noch) nicht davon ausgegangen ist, dass Gemeinden mit Waldflächen ab 100 ha in der Lage gewesen wären, ihr Nadel-Stammholz eigenständig

vermarkten, sondern - unter Hinweis auf die Vielzahl für sich nicht marktfähiger Splitterwaldflächen - die Grenze bei einer Waldfläche von 3000 ha angesetzt hat und dies möglicherweise auch noch für die Jahre 2009 und folgende getan hätte. Wie groß der Anteil der am gebündelten Holzverkauf teilnehmenden kommunalen Waldbesitzer mit Flächen ab 3000 ha zwischen 2009 und Ende August 2015 war, ist indes ebenso wenig festgestellt wie die Menge des aus diesen Waldflächen vom Beklagten verkauften Holzes. 61 (cc) Beide Beschlüsse des Bundeskartellamts stellen wegen ihres rein

kunftsgerichteten Regelungsgehalts - der Verpflichtung

bestimmten künftigen Verhaltensweisen beziehungsweise dem Verbot bestimmter Verhaltensweisen ab Wirksamwerden des Beschlusses - allein auf die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bestehende Marktstruktur ab. Die im kontrafaktischen Szenario hypothetisch bestehende Marktstruktur haben sie demgemäß nicht ermittelt. Daher ist nicht auszuschließen, dass ohne die über Jahrzehnte praktizierte gebündelte Holzvermarktung durch die Landesforstverwaltung bereits vor 2015 auch Waldbesitzer mit Flächen ab 100 ha ihr Nadel-Stammholz eigenständig oder innerhalb erlaubter Kooperationen (§ 40 BWaldG) verkauft hätten und damit in Wettbewerb

m Beklagten getreten wären. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Feststellungen. 62 5. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch ein Verschulden des Beklagten bejaht. 63 a)

Recht rügt die Revision des Beklagten, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen keinen Vorsatz hätte annehmen dürfen. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, hinsichtlich welcher Verstöße welche Personen mit Wissen und Wollen der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich der Rechtswidrigkeit im Rahmen ihrer organschaftlichen

ständigkeit für den Beklagten gehandelt haben (§§ 31, 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 33 Abs. 3 GWB 2005; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - C-542/14, WM 2017, 498 Rn. 23 f. - Remonts; Hempel in BeckOK Kartellrecht, Stand 1. April 2026, GWB § 33a Rn. 31; Franck in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 33a Rn. 48 f.). 64

  1. b)Auch Fahrlässigkeit hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen nicht bejahen dürfen. 65
  2. aa)Zwar verletzt, wer objektiv gegen Art. 101 AEUV (Art. 85, Art. 81 EGV) verstößt, im Ausgangspunkt

gleich die "äußeren" Sorgfaltsanforderungen gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2, § 276 Abs. 2 BGB, § 33 Abs. 3 GWB. Ein solcher Verstoß durch die Organe des Beklagten oder die im Bereich der Landesforstverwaltung in Führungspositionen tätigen Beamten oder Angestellten ist aber - wie dargelegt - bereits nicht festgestellt. 66 bb) Selbst die Ansicht des Berufungsgerichts

m Vorliegen eines Kartellverstoßes

grunde gelegt, ist seine Annahme, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, indes rechts- und verfahrensfehlerhaft. Voraussetzung für die Feststellung der Fahrlässigkeit ist nicht nur eine Verletzung der äußeren Sorgfaltsanforderungen, sondern ferner, dass der Verstoß für die maßgeblichen Mitarbeiter nach der ihnen

zumutenden Sorgfalt erkennbar war, wobei ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (vgl. Franck in Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl., § 33a Rn. 50 f.; allgemein

§ 276BGB: Lorenz in Beck

OK BGB, Stand

  1. Mai 2026, § 276 BGB Rn. 29; Schaub in BeckOGK, Stand
  2. März 2026, § 276 BGB Rn. 62).

Recht rügt der Beklagte ferner, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, die maßgeblichen Mitarbeiter hätten sich in einem - entschuldbaren - Tatumstandsirrtum über die Möglichkeit eines Wettbewerbs des Beklagten mit den am gebündelten Holzverkauf teilnehmenden Kommunen befunden, vollständig übergangen hat. Eine Annahme der maßgeblichen handelnden Personen dahin, dass der gebündelte Holzverkauf unter Einschluss der Festsetzung einheitlicher Angebotspreise pro Verkaufsvorgang einen möglichen Wettbewerb zwischen dem Beklagten und den Kommunen nicht verhinderte oder beeinträchtigte, erscheint nicht ausgeschlossen. Wie ausgeführt, hat für den ganz überwiegenden Zeitraum von 1978 bis August 2015 weder das Bundeskartellamt noch das Berufungsgericht die Marktverhältnisse auf dem Nadel-Stammholz-Markt in Baden-Württemberg näher ermittelt und bestand die Möglichkeit, dass sich ohne das beanstandete Verhalten zwischen den am gebündelten Rundholzverkauf beteiligten Gemeinden und dem Beklagten kein oder allenfalls geringfügiger Wettbewerb entwickelt hätte. Auch der Landesgesetzgeber, der den Verkauf von Holz aus Körperschaftswäldern durch die Forstämter in § 47 Abs. 2 LWaldG BW aF ab dem Jahr 1976 ausdrücklich erlaubt hat, hat

diesem Zeitpunkt einen Rückgang des Reinertrags aus dem Wald festgestellt und daraus geschlossen, dass die Erträge aus dem Waldbesitz sowohl für das Land als auch für viele Gemeinden keine wesentliche Funktion mehr für ihre Haushalte hatten. Er wollte mit der gesetzlichen Grundlage die Beförsterung und die Funktion des Waldes als Rohstofflieferant sichern (vgl. Entwurf eines Waldgesetzes für Baden-Württemberg, Landtag von Baden-Württemberg vom

  1. Juli 1975, Drucks. 6/7980, S. 57, S. 59 f.; Landtagsprotokolle,
  2. Sitzung vom
  3. Januar 1976, S. 7248, S. 7252 f.). Es ist daher möglich, dass die maßgeblichen Mitarbeiter in der Landesforstverwaltung des Beklagten angenommen haben, ohne die gebündelte Holzvermarktung und gegebenenfalls vorgeschaltete vermarktungsnahe Dienstleistungen der Landesforstverwaltung bei der Waldbewirtschaftung (wie Auszeichnen, Fällen und Entasten sowie Entwipfeln der Bäume) hätten die beteiligten Kommunen das betreffende Rundholz gar nicht

m Verkauf gebracht. Das gilt für den Zeitraum ab 2009 ebenfalls im Hinblick auf die im Verpflichtungszusagenbeschluss des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2008 enthaltenen Ausführungen

den ab diesem Zeitpunkt angewendeten Schwellenwerten (siehe oben Rn. 54; vgl. auch S. 4 des Verpflichtungszusagenbeschlusses). Auch bei der gebotenen Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs könnte für die maßgeblichen Mitarbeiter des Beklagten somit - gegebenenfalls für einen Teil des in Streit stehenden Zeitraums - nicht erkennbar gewesen sein, dass Wettbewerb beim Verkauf von Nadel-Stammholz in Baden-Württemberg möglich gewesen wäre. 67 6. Nicht frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch die Kartellbetroffenheit der Zedenten bejaht, soweit es die Erwerbsvorgänge, die den von ihm als dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ersatzansprüchen

grunde liegen, mangels erheblichen Bestreitens des Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als

gestanden eingeordnet hat. 68 a) Das Berufungsgericht hat die auf dem als Anlage K 84b eingereichten Datenträger in verschiedenen, nach Zedenten getrennten Excel-Dateien enthaltenen Angaben als

lässigen Sachvortrag der Klägerin eingeordnet. Es hat angenommen, die in den jeweiligen Excel-Dateien

m Klageantrag I enthaltenen Angaben

den Erwerbsvorgängen des jeweiligen Zedenten mit der Einstufung "von Kartellanten" - gemeint sind damit Erwerbe vom Beklagten oder einer am gebündelten Holzverkauf teilnehmenden Gemeinde - seien gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als vom Beklagten

gestanden anzusehen. Zwar enthielten diese Excel-Dateien nicht die originalen ERP-Daten, sondern stellten das Ergebnis von Übertragungen der Daten aus den unterschiedlichen ERP-Systemen der Zedenten dar, bei denen Fehler unterlaufen sein könnten. Es fehle aber insoweit jeweils an Vortrag des Beklagten dazu, wie sich jeder einzelne Beschaffungsvorgang aus seiner Sicht darstelle, und damit an einem substantiierten und daher erheblichen Bestreiten. Ein solcher Vortrag sei dem Beklagten in den Fällen, in denen die Landesforstverwaltung am Holzverkauf beteiligt gewesen sei, ohne Weiteres möglich gewesen. 69 b) Mit dieser Annahme hat das Berufungsgericht, wie die Revision des Beklagten

Recht rügt, verfahrensfehlerhaft gegen § 286 ZPO verstoßen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 70 aa) Stützt ein durch eine Kartellabsprache Geschädigter seinen Schadensersatzanspruch auf von ihm bei konkreten Erwerbsvorgängen gezahlte, kartellbedingt überhöhte Preise, so begründen diese Erwerbsvorgänge sowohl seine Kartellbetroffenheit als auch - sofern ein negativer Preiseffekt eingetreten ist - seinen Schaden. Die Kartellbetroffenheit ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Sie liegt vor, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar

begründen; für ihre Feststellung gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71/23, WuW 2025, 426 Rn. 22 - LKW-Kartell VI mwN). Ein solcher Geschädigter muss im Zivilprozess

nächst beweisen, dass die von ihm behaupteten Erwerbsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben; sodann hat er den Nachweis

erbringen, dass die Erwerbsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich durch die Kartellabsprache beeinflusst sein konnten. Diese Grundsätze finden auf die von der Klägerin mit dem Klageantrag I geltend gemachten Ansprüche Anwendung, da sie die in Streit stehende gebündelte Rundholzvermarktung durch den Beklagten als schuldhaften Kartellverstoß einordnet und behauptet, dieser habe

einem Anstieg des Marktpreisniveaus für Nadel-Stammholz in Baden-Württemberg und daraus folgend

einem Schaden der Zedenten geführt. 71 bb) Noch

treffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von den Zedenten mit der Landesforstverwaltung geschlossenen und die von dieser mit Körperschaftswaldeigentümern vermittelten Erwerbsvorgänge (

nächst) schlüssig dargelegt hat. 72

(1)Ein Vortrag ist schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen

lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei

entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom

  1. April 2023 - V ZR 270/21, NJW-RR 2023, 1166 Rn. 22; Beschlüsse vom
  2. Februar 2025 - VI ZR 185/24, NJW-RR 2025, 767 Rn. 10; vom
  3. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 [juris Rn. 7], jeweils mwN). 73

(2)Diese Voraussetzungen hat die Klägerin durch die Vorlage der Anlage K 84b (

nächst) erfüllt. Diese enthält für jeden Zedenten eine oder mehrere Excel-Tabellen, worin die vom Klageantrag I umfassten (behaupteten) Beschaffungsvorgänge aufgeführt sind. Soweit für einen Zedenten mehrere solcher Excel-Dateien vorliegen, unterscheiden sich diese danach, aus welcher Datenquelle der Zedenten die Angaben stammen (ERP-Daten, Rechnungen oder sonstige Einzelnachweise). Die Tabellen enthalten jeweils Angaben

den von der Klägerin behaupteten Holzeinkäufen des jeweiligen Zedenten, nämlich den Namen des Lieferanten, ein Datum, einen Rechnungsbetrag, die Holzherkunft, eine Belegnummer sowie die Einstufung des Verkäufers als "Kartellant" oder "Kartellaußenseiter" und sind zeitlich sortiert. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich dabei ausschließlich um Bezüge von Nadel-Stammholz. Aus den Tabellen geht somit hervor, was der jeweilige Zedent von wem

welchem ungefähren Zeitpunkt

welchem Preis erworben haben soll und ob der (behauptete) Kaufvertrag über die Landesforstverwaltung des Beklagten abgewickelt ("von Kartellant") oder direkt mit einem anderen Waldbesitzer ("von Kartellaußenseiter") geschlossen wurde. Es ist mithin erkennbar, worauf die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche stützt. Da es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht darauf ankommt, ob der Sachvortrag richtig ist, steht der Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nicht entgegen, dass die Angaben in den Excel-Dateien durch Übertragungsfehler aus den verschiedenen ERP-Systemen der Zedenten möglicherweise teilweise unkorrekt sind. 74 cc) Wie die Revision des Beklagten

Recht rügt, hat das Berufungsgericht die betreffenden Erwerbsvorgänge

Unrecht als nicht erheblich bestritten und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO

gestanden angesehen. 75

(1)Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Beschaffungsvorgänge bestritten und sich in erster Linie damit verteidigt, der Vortrag der Klägerin sei weit überwiegend unsubstantiiert, weil die vorgelegten Excel-Tabellen nicht die originalen ERP-Daten enthielten und letztere von der Klägerin nicht vorgelegt worden seien, weil für zahlreiche der aufgelisteten Beschaffungsvorgänge keine Rechnungen vorlägen, sowie, weil in den Tabellen Angaben von Rechnungsnummern, Holzqualitäten, und anderen erheblichen Parametern fehlten. Er hat ferner eingewandt, die Klägerin habe in den Excel-Tabellen meist nicht dargelegt, worauf sich die Beschaffungsvorgänge, für die Schadensersatz verlangt werde, bezögen; Mengenangaben fehlten überwiegend; es werde nicht angegeben, ob ein Waldeigentümer die 100-ha-Schwelle überschreite; bezüglich der Datumsangaben werde nicht bestimmt, ob es sich um das Rechnungs-, Liefer-, Zahlungs- oder um ein sonstiges Datum handele, dies sei auch im Berufungsverfahren nicht klargestellt worden; bei gemischten Holzlieferungen mit verschiedenen Holzarten und -qualitäten werde nicht näher aufgeschlüsselt, welche Holzart in welcher Menge mit welcher Güte und

welchem Preis geliefert worden sei. Anhand der Angaben der Klägerin in den Excel-Tabellen habe er nicht in

mutbarer Weise überprüfen können, ob die behaupteten Nadel-Stammholz-Bezüge tatsächlich stattgefunden hätten.

dem sei er ohne einen vorherigen Hinweis des Gerichts nicht gehalten gewesen, von sich aus alle im sechsstelligen Bereich angesiedelten (behaupteten) Beschaffungsvorgänge

überprüfen. 76

(2)Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin - mangels Vorlage von Rechnungskopien - allein anhand von aus dem jeweiligen ERP-Datensystem des jeweiligen Zedenten übertragenen Daten dargelegten Beschaffungsvorgänge "vom Kartellanten" als vom Beklagten

gestanden eingeordnet hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar. Es hat insoweit übersehen, dass die Klägerin nach dem Bestreiten der Erwerbsvorgänge durch den Beklagten ihre Angaben

diesen Beschaffungsvorgängen hätte substantiieren müssen. Die Klägerin hat erklärt, die Einträge in der mit "Datum" überschriebenen Spalte in den entsprechenden Excel-Tabellen bezeichneten das jeweilige Rechnungsdatum bezogen auf die vorhandenen Belege. Eine Erläuterung, welches Datum die Excel-Tabellen bei Beschaffungsvorgängen enthalten, für die - wie bei den allein anhand von ERP-Daten belegten Beschaffungsvorgängen - keine Belege vorgelegt werden, insbesondere, ob dort das Bestell-, das Kauf-, das Liefer-, das Rechnungs- oder ein bestimmtes anderes Datum aufgeführt ist, ist die Klägerin indes schuldig geblieben. Da die Belegnummern aus den (unterschiedlichen) elektronischen Datenbanken der Zedenten stammen, welche dem Beklagten nicht

gänglich sind, und die Tabellen keine Rechnungs- oder Belegnummern der Landesforstverwaltung enthalten, konnte von diesem ohne die Konkretisierung der Datumsangaben durch die Klägerin, die sie insbesondere durch Vorlage etwaig noch vorhandener Rechnungen hätte vornehmen können, nicht erwartet werden, dass er die nicht mit Rechnungen unterlegten (behaupteten) Erwerbsvorgänge überprüft. 77

(3)Die von der Klägerin in den Excel-Tabellen

m Klageantrag I aufgeführten (behaupteten) Beschaffungsvorgänge "von Kartellanten", die

sätzlich durch Rechnungskopien unterlegt waren, hätte das Berufungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis an den Beklagten als nicht erheblich bestritten und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO

gestanden ansehen dürfen. 78 (a) Nach § 139 Abs. 1 ZPO hat das Gericht dahin

wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben

den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Auf einen für die Hauptsache erheblichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit

r Äußerung dazu gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). Zwar bedarf es grundsätzlich keines gerichtlichen Hinweises, wenn der fragliche Gesichtspunkt einen zentralen Streitpunkt im Verfahren darstellt. Etwas anderes gilt jedoch in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der hunderttausende von Einzelansprüchen verschiedener Geschäftspartner der Landesforstverwaltung des Beklagten gebündelt und auf unterschiedlicher Beleggrundlage geltend gemacht werden und es gerade um die Frage geht, wie konkret die diesen Ansprüchen

grundeliegenden Erwerbsvorgänge von der Klägerseite dargelegt und von der Beklagtenseite bestritten werden müssen. Hier erlangt die materielle Prozessleitung durch das Gericht besondere Bedeutung (vgl. dazu BGH, WRP 2026, 900 Rn. 31 - Sammelklage-Inkasso mwN). Das Gericht muss diejenige Partei, die ersichtlich davon ausgeht und aufgrund der Unübersichtlichkeit des Prozessstoffs auch davon ausgehen darf, sie habe in der Sache auf einen bestimmten Vortrag - hier von der Gegenseite behauptete hunderttausende Beschaffungsvorgänge - hinreichend erwidert, gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen, dass und inwieweit es ihre bisherigen Angaben für ungenügend erachtet. Dies hat das Berufungsgericht unterlassen, obwohl der Beklagte erkennbar davon ausging, durch die von ihm stichprobenartig aufgezeigten Mängel in den Anlagen K 84, K 84a und K 84b sowie des langen Zeitraums, für den die Klägerin Ansprüche geltend macht, sämtliche Erwerbsvorgänge (

nächst) hinreichend bestritten

haben. 79 (b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es den Beklagten auf seine Rechtsansicht hingewiesen hätte, er müsse jeden einzelnen Beschaffungsvorgang, an dem seine Landesforstverwaltung beteiligt war und

dem die Klägerin eine Rechnung oder Bestellbestätigung in Kopie vorgelegt hat, konkret bestreiten. Denn dann hätte dieser sich mit jedem einzelnen von der Klägerin belegten Erwerbsvorgang befassen und

diesem vortragen können. 80 c) In gleicher Weise hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, soweit es diejenigen mit dem Klageantrag I geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bejaht hat, die auf von der Klägerin durch Vorlage einer Rechnung belegten Kaufverträgen der Zedenten mit sogenannten "Kartellaußenseitern" beruhen. Auch insoweit hätte es dem Beklagten, der erkennbar davon ausging, auch diese Beschaffungsvorgänge erheblich bestritten

haben, einen Hinweis erteilen und Gelegenheit geben müssen,

den einzelnen Beschaffungsvorgängen Stellung

nehmen. 81 7. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt schließlich auch nicht die Feststellung, dass den Zedenten aus den räumlich, sachlich und zeitlich betroffenen Beschaffungsvorgängen aufgrund des gebündelten Verkaufs von Nadel-Stammholz aus Staats- und Körperschaftswald durch den Beklagten mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. 82 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände treffen, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte. Er hat diese Feststellung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung

treffen, wobei ihm die Befugnis

r Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO

steht. In die Würdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I mwN). Der danach vorzunehmende Indizienbeweis ist geführt, wenn das Gericht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 ZPO

messende Überzeugung von der Richtigkeit der

beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Er ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises -

unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils

kommenden Gewichts

mindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist (BGHZ 227, 84 Rn. 58 - LKW-Kartell I mwN). Der für den Erlass eines Grundurteils erforderliche Grad der Überzeugung vom Eintritt eines Schadens ist zwar geringer als derjenige, den § 287 Abs. 1 ZPO für den Schadensausspruch im Endurteil voraussetzt. Um die erforderliche Überzeugung von der wahrscheinlichen Schadensentstehung verfahrensfehlerfrei

gewinnen, muss das Gericht jedoch auch für die Zwecke des Grundurteils eine Gesamtwürdigung vornehmen und sich umfassend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen (st. Rspr., vgl.

letzt BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WuW 2024, 108 Rn. 19 - LKW-Kartell III mwN). Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO darf es nur dann erlassen, wenn es danach für hinreichend wahrscheinlich erachtet, dass

mindest ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, WRP 2019, 474 Rn. 38 - Schienenkartell I; vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 52 - Schienenkartell II; vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WRP 2024, 204 Rn. 17 ff., 46 - LKW-Kartell III). 83

  1. b)Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Zwar unterliegt die tatrichterliche Prüfung insoweit nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht; dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 41 - Schlecker; vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WuW 2024, 108 Rn. 20 - LKW-Kartell III mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor. 84
  2. aa)Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht bereits nicht annehmen dürfen, dass sich die Klägerin für die Begründung der den Zedenten (behauptet) entstandenen Schäden auf eine tatsächliche Vermutung im Sinn eines Erfahrungssatzes berufen kann, dass die im Rahmen des gebündelten Holzverkaufs durch den Beklagten erzielten Preise im Schnitt über denjenigen lagen, die sich ohne eine solche Bündelung gebildet hätten. 85

(1)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streitet

gunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinn eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells regelmäßig

einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führen. Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb

r Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume

nutzen (vgl. nur BGHZ 235, 168 Rn. 46 ff. - Schlecker.). 86

(2)Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Zwar hat das Berufungsgericht seiner Würdigung noch

treffend

grunde gelegt, dass es durch die gebündelte Holzvermarktung pro Verkaufsvorgang nur noch einen einheitlichen Preis für das gleiche Rundholz gegeben habe, unabhängig davon, ob es aus dem Wald des Beklagten oder aus einem Körperschaftswald stammte. Es hat aber, wie ausgeführt (oben Rn. 55 und 61), nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob und in welchem Umfang

mindest einige der am gebündelten Stammholz-Verkauf beteiligten Gemeinden im gesamten fraglichen Zeitraum zwischen 1978 und 2015 ihr Holz ohne die Unterstützung durch die Landesforstverwaltung des Beklagten überhaupt

m Verkauf und damit auf den Markt gebracht hätten. Möglicherweise fehlt es damit im Streitfall bereits an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass zwischen den an der Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise Beteiligten ohne diese Koordinierung ein (Preis-)Wettbewerb stattgefunden hätte. 87 bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht

dem vom Beklagten vorgetragene Indizien unbeachtet gelassen, die gegen einen Preiseffekt des gebündelten Rundholz-Verkaufs sprechen. 88

(1)So hat der Beklagte eingewandt, eine Preiswirkung des gebündelten Holzverkaufs sei ausgeschlossen, weil Voraussetzung für preissteigernde Wirkungen durch höhere Konzentration ein flexibles Angebot sei, welches beim Holzverkauf nicht bestehe. In dem von ihm insoweit in Bezug genommenen, als Anlage B 14 vorgelegten Gutachten der E.CA Economics GmbH vom 15. März 2020 mit dem Titel "Stellungnahme

m A&M-Gutachten" wird ausgeführt, dass in einer klassischen Marktsituation mit flexiblem Angebot wenige Anbieter den Marktpreis in die Höhe treiben könnten, indem sie die angebotene Menge reduzierten. Das Angebot an Nadel-Stammholz sei jedoch weitgehend durch fixe Kapazitäten gekennzeichnet, so dass eine aktive Angebotszurückhaltung nicht möglich sei. Könne aber das Angebot nicht reduziert werden und dränge das vorhandene Holz weiter auf den Markt, so ließen sich auch keine höheren Preise durch Konzentration der Anbieter realisieren. Mit dieser Argumentation hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern nur erklärt, die Bündelung der Angebote führe

einer erhöhten Marktmacht und damit

einem wachsenden Verhandlungsspielraum, da der Marktgegenseite weniger Ausweichalternativen

r Verfügung stünden, was naheliegenderweise für eine Erhöhung der Preise genutzt werde. Dies reicht indes nicht aus, um die in den vom Beklagten eingereichten Privatgutachten beschriebenen ökonomischen Erkenntnisse

widerlegen. 89

(2)Ebenfalls einen Verstoß gegen § 287 ZPO stellt die Behandlung des vom Beklagten als Anlage B 34 vorgelegten Gutachtens der E.CA Economics GmbH vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel "Preiseffekte der Verkaufsbündelung von ForstBW" durch das Berufungsgericht dar. 90 (
  1. a)Zwar ist im Ausgangspunkt unbedenklich, dass es die vom Beklagten eingereichten Privatgutachten nicht bereits deshalb als erhebliche Indizien gegen einen kartellbedingten Preiseffekt eingeordnet hat, weil diese unter anderem eine einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz folgende Regressionsanalyse enthielten. Die Wertung, eine solche Regressionsanalyse könne allenfalls eine Annäherung an die Wirklichkeit im Sinn einer Schätzung, nicht aber einen Nachweis dafür darstellen, dass ein Preishöheneffekt und damit ein Schaden nicht eingetreten sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hätte dem Gutachten mit dieser Begründung jedoch nicht jegliches indizielle Gewicht absprechen dürfen. Da es dieses mit der Begründung als unerheblich eingestuft hat, die Vergleichsmarktanalyse sei kein zwingendes Indiz für die fehlende Wirksamkeit der Kartellabsprachen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es das Gutachten nur unter dem Aspekt einer Widerlegung der aus der tatsächlichen Vermutung abgeleiteten Hypothese eines Preiseffekts betrachtet hat, nicht aber als in die Gesamtabwägung einzustellendes Indiz. 91 (
  2. b)Darüber hinaus hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass das Privatgutachten vom 2. Dezember 2020 nicht lediglich eine Regressionsanalyse enthält, deren Ergebnis darin besteht, dass die Nullhypothese nicht mit der notwendigen Sicherheit verworfen werden kann. Vielmehr stellen die Gutachter des Beklagten mittels unterschiedlicher Methoden einen empirischen Vergleich zwischen dem baden-württembergischen und dem - unstreitig nicht kartellierten - bayerischen Nadel-Stammholz-Markt im Zeitraum von 2007 bis 2019 an. Sie kommen

nächst auf Grundlage eines "einfachen" räumlichen Vergleichs

dem Ergebnis, dass sich die Preise für das von ihnen betrachtete Holz (Fichte/Tanne, Güte B, Stärke 2b, Ab-Wald) im untersuchten Zeitraum kaum unterschieden und die Preise in Baden-Württemberg phasenweise unter denen in Bayern lagen. Dieses Ergebnis haben sie sodann aufgrund eines räumlich-zeitlichen Vergleichs ("Differenz-der-Differenzen"-Ansatz) unter Berücksichtigung diverser exogener Faktoren (beispielsweise phasenweise unterschiedlich hoher Schadholzanteile am Holzeinschlag oder unterschiedlich starker Auswirkungen von Kalamitäten) mittels einer Regressionsanalyse überprüft und auch dabei keine Preisdifferenzen zwischen den untersuchten Märkten ausgemacht. Mit diesen Befunden und ihrer Herleitung hätte sich das Berufungsgericht inhaltlich auseinandersetzen müssen, um die Tauglichkeit des Gutachtens als

gunsten des Beklagten sprechendes Indiz auszuschließen. 92

(3)Schließlich hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach die für die kommunalen und privaten Waldbesitzer mit dem Holzverkauf in

sammenhang stehenden vermarktungsnahen Dienstleistungen bei der Waldbewirtschaftung (wie Auszeichnen, Fällen und Entasten sowie Entwipfeln der Bäume)

nicht kostendeckenden Preisen erbracht worden seien und er daher ständig Verluste erlitten habe. Dies könnte, sofern daraus folgen sollte, dass die Kommunen bei einer eigenständigen Vermarktung ihres Nadel-Stammholzes dafür höhere Aufwendungen hätten tätigen müssen, ein gewichtiges Indiz gegen einen Preiseffekt der praktizierten gebündelten Holzvermarktung durch den Beklagten darstellen. 93 IV. Die Revision der Klägerin hat ebenfalls überwiegend Erfolg. 94 1. Bezüglich der teilweisen Abweisung des Klageantrags I hat die Klägerin ihre Revision

lässig beschränkt. Sie hat in ihrer Revisionsbegründung in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten aus einzelnen Beschaffungsvorgängen resultierenden Ansprüche im Klageantrag I erklärt, dass sie die Klage nebst Zinsen nicht weiterverfolge. Insoweit ist die Klageabweisung durch das Landgericht in Rechtskraft erwachsen. 95 a) Dies betrifft

nächst den Bezug des Zedenten mit der Belegnummer "Rundholzeinkauf 1996_61.pdf" mit einem Schadensbetrag von 20,91 € (Anlage K 84b, relevante Bezüge

I, , Blatt Bezüge Rechnungen, Zeile 327). 96

  1. b)Von der Revision ausgenommen sind ferner zehn Beschaffungsvorgänge des Zedenten von , die sich in der Übersicht Rechnungsbelege in den Zeilen 2626 bis 2635 befinden und Schadensbeträge von 161,23 €, 206,57 €, 302,61 €, 315,26 €, 248,11 €, 282,55 €, 357,90 €, 384,75 €, 177,57 € sowie 163,17 € ausweisen (Anlage K 84b, Belege Rechnungen, Übersicht Rechnungsbelege , Belegnummern dort 02 /Holzeinkauf Nadel A - H 2001_85.pdf, 84.pdf, 82.pdf, 80.pdf, 78.pdf, 76.pdf, 72.pdf, 71.pdf, 74.pdf und 70.pdf). 97
  2. c)Gleiches gilt für den Bezugsvorgang des Zedenten "Rundholz-Einkauf 1995_71.pdf" mit einem Schadensbetrag von 266,84 € (Anlage K 84b, Ordner , Unterordner Klageantrag

I, Unterordner Belege Rechnungen, Unterordner Scans Rechnungsbelege). 98 d) Die Klägerin verfolgt die auf 506 Beschaffungsvorgänge der Zedentinnen und von der gestützten Ansprüche in Höhe von

sammen 4.812.581,91 € nicht weiter. 99 e) Das Rechtsmittel der Beklagten erstreckt sich ferner nicht auf den Anspruch mit der Belegnummer 5450/2011 in Höhe von 165,01 € aus dem Beschaffungsvorgang der Zedentin von der Lieferantin (Anlage K 84b, Ordner , Klageantrag

I, Relevante Bezüge). 100 f) Auch der weitere Anspruch des Zedenten in Höhe von 2,19 € aus dem "Rundholzeinkauf 1996_111.pdf", Rechnung an (Anlage K 84b, Ordner , Unterordner Klageantrag

I, Übersicht Relevante Bezüge

I , Tabellenblatt Bezüge Rechnungen, Zeile 364) ist von der Revision ausgenommen. 101 g) Nicht weiter verfolgt die Klägerin ferner den Anspruch des Zedenten in Höhe von 117,13 € (Anlage K 84b, Ordner , Unterordner Klageantrag

I, Unterordner Belege Rechnungen, Unterordner Scans Rechnungsbelege, Rechnung Beleg Betonlogistik, "2007_49.pdf", sowie Unterordner Klageantrag

I, Übersicht Relevante Bezüge

I , Zeile 66). 102 h) Ferner bezieht sich die Revision der Klägerin nicht auf die Klageabweisung hinsichtlich der Ansprüche der Zedentin in Höhe von 507,10 €, 107,76 € und weiteren 35,54 €, welche auf Rechnungen der beruhen (Anlage K 84b Ordner , Ordner Klageantrag

I, Unterordner Belege Rechnungen, Unterordner Scans Rechnungsbelege "1996_132.pdf", "1996_157.pdf" und "1996_216.pdf", sowie Übersicht Relevante Bezüge

I , Zeilen 67, 83, 150). 103 i) Schließlich verfolgt die Klägerin Ansprüche in Höhe von insgesamt 203.915,85 € wegen Beschaffungsvorgängen bei Holzhändlern nicht weiter. Dies betrifft die auf Seiten 98 bis 103 des Berufungsurteils aufgeführten Ansprüche der Zedenten und in Höhe von insgesamt 10.326,95 € wegen Bezügen beim Lieferanten , der in Höhe von 293,38 €, der in Höhe von 7.641,91 €, der in Höhe von 98.185,21 €, der in Höhe von 20.452,67 €, der in Höhe von 43.784,31 €, der in Höhe von 394,74 €, der in Höhe von 11.093,67 €, der in Höhe von 5.575,98 €, der in Höhe von 3.210,94 € sowie der in Höhe von 2.956,09 € (Anlage K 84b "Relevante Bezüge

I" in Bezug auf die jeweils im Berufungsurteil Seiten 99 bis 103

den jeweiligen Zedenten als Lieferanten aufgeführten Holzhändler beziehungsweise Einschlagunternehmen). 104 2. Soweit danach die teilweise Abweisung des Klageantrags I durch das Berufungsgericht noch

r Überprüfung durch den Senat steht, hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag I

Unrecht mit der Begründung teilweise für unbegründet erachtet, die Klägerin habe bezüglich sämtlicher allein durch die (harmonisierten) ERP-Daten belegten Erwerbe von sogenannten Kartellaußenseitern die Kartellbetroffenheit der betreffenden Zedenten nicht schlüssig dargelegt beziehungsweise nicht bewiesen (dazu unter a). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche wegen einzelner konkret benannter Erwerbsvorgänge einiger Zedenten abgewiesen (dazu unter b). Die Klageabweisung erweist sich auch nicht wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche insgesamt oder teilweise als richtig (dazu unter c). 105

  1. a)Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt nicht die Abweisung aller geltend gemachten Ansprüche, die auf ausschließlich mit den in die Excel-Tabellen übertragenen ERP-Daten belegten Erwerben von nicht am gebündelten Rundholzverkauf durch die Landesforstverwaltung des Beklagten teilnehmenden kommunalen und privaten Waldbesitzern beruhen. 106
  2. aa)Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge seien teilweise nicht schlüssig dargelegt beziehungsweise bewiesen. Die vom Klageantrag I erfassten Bezüge von sogenannten Kartellaußenseitern, bei denen sich die Klägerin allein auf (harmonisierte) ERP-Daten der Zedenten stütze, aber keine Rechnungen vorgelegt habe, seien abzuweisen. Eine Verurteilung allein aufgrund der ERP-Daten sei nicht möglich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese in jedem Einzelfall richtig seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die insoweit allein vorgelegte Anlage K 84b nicht die Original-ERP-Daten, sondern von ihren Gutachtern bearbeitete, "harmonisierte" Daten enthalte; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Übertragung der Daten Fehler passiert seien; dem Beklagten sei in Bezug auf diese Beschaffungsvorgänge ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich.

dem möge zwar

treffen, dass ERP-Systeme grundsätzlich eine hohe Verlässlichkeit der Daten im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit gewährleisteten, weil sie für die Buchführung und die Bilanzierung erforderlich seien. Das schließe aber nicht aus, dass schon bei der Erfassung der Daten und bei ihrer Eingabe in das ERP-System Fehler passieren könnten. Darauf, dass die in der Anlage K 84b enthaltenen Daten teilweise falsch seien, deute bereits hin, dass sich einige dieser Daten von der ursprünglich vorgelegten Anlage K 84 über die diese ersetzende Anlage K 84a bis

r nunmehr maßgeblichen Anlage K 84b geändert hätten. Belegt werde die Unrichtigkeit einiger in der Anlage K 84b enthaltener Daten durch einige vom Beklagten konkret aufgezeigte Fehler. Auch wenn dies nur verhältnismäßig wenige Daten betreffe, fehle ein überzeugender Nachweis für die Richtigkeit der Daten

dem einzelnen Warenbezug. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 107 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es bezüglich der beanstandeten Erwerbsvorgänge nicht an einer schlüssigen Darlegung der Kartellbetroffenheit der Zedenten durch die Klägerin. Wie bereits dargelegt (oben Rn. 70) muss ein Geschädigter, der seinen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellverstoßes auf einen konkreten Erwerbsvorgang und einen - aufgrund eines kartellbedingt überhöhten Preisniveaus - vom ihm gezahlten überhöhten (Kauf-)Preis stützt, darlegen und gegebenenfalls am Maßstab des § 286 ZPO beweisen, dass die von ihm behaupteten Erwerbsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Wie ebenfalls schon ausgeführt (oben Rn. 72), ist ein Vortrag schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen

lassen, und hat die Klägerin diese Voraussetzungen durch die Inbezugnahme der in der Anlage K 84b befindlichen Excel-Dateien in eigenen Bezugslisten gesondert für jeden Zedenten aufgeführten Rundholzeinkäufe erfüllt. Dies gilt auch für Erwerbsvorgänge der Zedenten bei einem nicht am gebündelten Holzverkauf durch den Beklagten beteiligten Waldbesitzer ("Kartellaußenseiter"), da auch hier die Excel-Tabellen

m Klageantrag I alle erforderlichen Angaben enthalten, um den geltend gemachten Anspruch

identifizieren. Dafür muss nur ersichtlich sein, dass die Klägerin Schadensersatz für einen vom jeweiligen Zedenten bezahlten, (aus ihrer Sicht) kartellbedingt überhöhten Kaufpreis für Nadel-Stammholz geltend macht. Soweit das Berufungsgericht pauschal bereits die Schlüssigkeit des Klagevorbringens verneint, erweist sich dies daher als rechtsfehlerhaft. 108 cc) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Ansprüche als nicht bewiesen angesehen. Dadurch, dass es der Klägerin keinen Hinweis darauf erteilt hat, dass es ihren Klagevortrag

den Erwerbsvorgängen von Kartellaußenseitern allein durch die Vorlage der harmonisierten ERP-Daten, unterlegt durch den angebotenen Beweis des sachverständigen Zeugnisses ihrer Gutachter

der Richtigkeit deren Übertragung, als nicht hinreichend dargelegt und bewiesen erachtet, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 109

(1)Nicht

beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht das pauschale Bestreiten dieser Erwerbsvorgänge durch den Beklagten als beachtlich angesehen hat. Da die nicht von der Landesforstverwaltung des Beklagten vermittelten Holzeinkäufe der Zedenten weder eigene Handlungen des Beklagten noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind, durfte dieser sich insoweit gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. 110

(2)Ebenfalls

Recht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegten Excel-Dateien mit "harmonisierten" ERP-Daten im Ergebnis als reinen Parteivortrag eingeordnet, nicht aber als Beweismittel oder Indiztatsachen, auf deren Grundlage es sich die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit der in den entsprechenden Excel-Dateien aufgeführten Rundholzeinkäufe des jeweiligen Zedenten hätte verschaffen können. Die Excel-Dateien sind nach ihren eigenen Angaben von den Zedenten, der Klägerin und ihren Privatgutachtern im Nachhinein

r Vorbereitung des vorliegenden Rechtsstreits hergestellt worden. Sie können daher - anders als möglicherweise die historisch mit Informationen über Erwerbsvorgänge der Zedenten bestückten Original-ERP-Daten - keinen über den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin hinausgehenden Aufschluss über die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Informationen geben. 111

(3)Die Klägerin rügt aber

Recht, dass das Berufungsgericht ihr einen Hinweis darauf hätte erteilen müssen, dass es ihren Klagevortrag

den Erwerbsvorgängen von "Kartellaußenseitern" als nicht hinreichend dargelegt und bewiesen erachtet. Ein solcher Hinweis wäre hier nach den bereits oben (Rn. 78) dargelegten Grundsätzen erforderlich gewesen. Die Klägerin legt in ihrer Revisionsbegründung ausführlich dar, das Berufungsgericht habe weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung

erkennen gegeben, dass es sämtliche Beschaffungsvorgänge der Zedenten von "Kartellaußenseitern", die allein durch die in der Anlage K 84b enthaltenen "harmonisierten ERP-Daten" belegt waren, für nicht schlüssig oder substantiiert dargelegt beziehungsweise bewiesen erachte; vielmehr habe es Zweifel nur in Bezug auf konkrete einzelne Beschaffungsvorgänge geäußert, bei denen tatsächlich Fehler oder Unklarheiten bestanden hätten. Sie macht geltend, sie hätte bei einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis die Übereinstimmung der in die Anlage K 84b übertragenen ERP-Daten mit den originalen ERP-Daten durch Vorlage der Original-ERP-Daten und durch Inaugenscheinnahme der elektronischen ERP-Systeme unter Beweis gestellt. Ferner hätte sie die Richtigkeit der Original-ERP-Daten insgesamt, vor allem für die konkret in Zweifel gezogenen Bezüge im Detail anhand aller noch vorhandenen "zeitgenössischen" Unterlagen, insbesondere Rechnungen überprüft und diese sodann vorgelegt sowie Beweis angeboten durch Zeugnis der jeweiligen Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber oder fachkundigen Angestellten der Zedenten, die sie in einer Anlage

r Revisionsbegründung namentlich aufgeführt hat, sowie durch sachverständiges Zeugnis ihrer Privatgutachter, die die Original-ERP-Daten einer intensiven Plausibilisierung unterzogen hätten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht bei Erhebung der dann - gegebenenfalls auch

Indiztatsachen - angebotenen Beweise von der Richtigkeit der in der Anlage K 84b enthaltenen Angaben einschließlich der die Erwerbsvorgänge von "Kartellaußenseitern" betreffenden überzeugt hätte. 112 b) Mit Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung bestimmter einzelner Ansprüche, die das Berufungsgericht auf andere Weise begründet hat. Die Revision rügt

Recht, dass das Berufungsgericht ihr unter Verletzung von § 139 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keine Hinweise auf von ihm vermisste (weitere) Beweisangebote erteilt hat, soweit es die Klage abgewiesen hat wegen Ansprüchen der Zedenten B. und H. B. , die auf Beschaffungsvorgänge von "Kartellaußenseitern" in den Jahren 1990 bis 1996 und 1997 bis 2001 beruhen und für die die Klägerin in der Anlage K 84b keine harmonisierten ERP-Daten aufgeführt hat; wegen der auf 36 Erwerbsvorgänge der Zedentin H. R. von einem als "Kartellant" bezeichneten Lieferanten "PW S. -Kreis" gestützten Schadensersatzansprüche; wegen der auf knapp 80 Erwerbsvorgänge der Zedentin H. gestützten Ansprüche, bei denen die O. Forstliche Vereinigung als Lieferantin gelistet ist; wegen der Holzbezüge der Zedentin V. bei "Kartellaußenseitern" sowie wegen der Ansprüche der Zedentin K. . Auch insoweit macht die Revision geltend, auf einen Hinweis hätte sie weitere - teilweise bereits in der Klageschrift benannte - Unterlagen vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten. 113

  1. c)Die Klageabweisung bezüglich des Klageantrags I erweist sich auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht deshalb ganz oder teilweise als richtig (§ 561 ZPO), weil die geltend gemachten Ansprüche oder ein Teil von ihnen verjährt wären. 114
  2. aa)Dies ergibt sich hinsichtlich der kenntnisabhängigen Verjährung bereits daraus, dass nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabschnitten der gebündelte Nadel-Stammholz-Verkauf überhaupt als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingeordnet werden kann (vgl. oben Rn. 47 ff.), so dass auch nicht von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Zedenten und der für sie handelnden Organe und Mitarbeiter von einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie Art. 81 und Art. 85 EGV ausgegangen werden kann. Diese Kenntnis wäre aber mindestens erforderlich, da die Verjährung von Ansprüchen, die auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und den Vorgängernormen gestützt sind, sowohl nach altem als auch nach neuem Verjährungsrecht (§ 852 Abs. 1, § 198 BGB in der bis

m

  1. Dezember 2001 geltenden Fassung; § 199 Abs. 1 BGB in der ab
  2. Januar 2002 geltenden Fassung) nicht

laufen beginnt, bevor der Anspruch entstanden ist und der Verletzte Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin vom Verstoß und vom Eintritt eines Schadens, sowie von der Person des Ersatzpflichtigen hat (vgl. nur BGHZ 227, 84 Rn. 75 f. - LKW-Kartell I). 115 bb) Selbst wenn man von einer Kenntniserlangung der Zedenten ab der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 ausgehen wollte, wären die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Denn jedenfalls wäre der Lauf der Verjährung ab diesem Zeitpunkt gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005, § 33h Abs. 6 Satz 2, § 187 Abs. 3 Satz 2 GWB bis

m 12. Juni 2019 gehemmt gewesen. 116

(1)Nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 der Vorschrift gehemmt, wenn von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinn des Absatzes 1 ein Verfahren eingeleitet wird. Dies ist durch die Einleitung von Ermittlungen gegen den Beklagten durch das Bundeskartellamt im Jahr 2001 geschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Verfahrenseinleitung im Sinn des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nicht die Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern erfordert lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs

ermitteln (BGHZ 227, 84 Rn. 79 ff. - LKW-Kartell I). 117

(2)Auch das vom Bundeskartellamt nach Erlass des Verpflichtungszusagenbeschlusses vom 9. Dezember 2008 im Jahr 2012 wiederaufgenommene Verfahren betreffend die Nadel-Stammholz-Vermarktung über die Landesforstverwaltung in Baden-Württemberg stellt entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen nationales oder europäisches Kartellrecht im Sinn des § 33 Abs. 5 GWB 2005 dar. 118 (a) Dass das Bundeskartellamt

diesem Sachverhalt bereits

vor ermittelt und das ursprüngliche Verfahren beendet hatte, steht dem nicht entgegen. § 33 Abs. 5 GWB 2005 dient dem Zweck, die Durchsetzbarkeit kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

sichern und individuell Geschädigte auch nach Ablauf eines langwierigen behördlichen Kartellverfahrens in den Genuss der Tatbestandswirkung nach Absatz 4 kommen

lassen (vgl. BT-Drucks. 15/3640, S. 55). Die Möglichkeit, dass es bei Verfahrensabschluss

einem eine Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 entfaltenden Beschluss kommt, wird auch mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens eröffnet. 119 (b)

Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom

  1. Juni 2018 festgestellte Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des mit dem Verpflichtungszusagenbeschluss vom
  2. Dezember 2008 abgeschlossenen Verfahrens durch das Bundeskartellamt für die Hemmung unerheblich ist. Wie sich ebenfalls aus dem Gesetzeszweck ergibt, kann der Eintritt der Verjährungshemmung nicht abhängig vom Ausgang des Verfahrens sein, da der Geschädigte, dem die Hemmung

gutekommen soll, ansonsten

r Rechtswahrung gleichwohl vor Verfahrensabschluss Klage erheben müsste und daher bei einer solchen Auslegung der Zweck des Gesetzes vollständig verfehlt würde (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Aufl., § 33h GWB Rn. 36). 120

(3)Mit Inkrafttreten des § 33h GWB am
  1. Juni 2017 hat sich der Hemmungszeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf ein Jahr verlängert (§ 33h Abs. 6 Satz 2 iVm § 187 Abs. 3 Satz 2 GWB), so dass die Verjährungshemmung hier erst am
  2. Juni 2019 geendet hätte. Bei Einreichung der Klageschrift am
  3. Juni 2019 wäre die Verjährung somit noch nicht vollendet gewesen. 121 cc) Soweit das Berufungsgericht auch die dreißigjährige kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB in der bis

m

  1. Dezember 2001 geltenden Fassung verneint hat, sind seine Ausführungen, wonach die ersten Ermittlungshandlungen im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens des Bundeskartellamts am
  2. Februar 2012 stattfanden, nicht durch Feststellungen unterlegt, so dass der Verjährungseintritt insoweit nicht beurteilt werden kann. 122
  3. Die Aufrechterhaltung der Abweisung des Klageantrags II erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die mit diesem Antrag geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. 123 a) Gegenstand des Klageantrags II sind weitere (behauptete) Schadensersatzansprüche von 27 der 36 Zedenten, die nach den Angaben der Klägerin auf Nadel-Stammholz-Bezügen in Baden-Württemberg ab 1978 basieren und für die - anders als für die von sämtlichen dieser Zedenten mit dem Klageantrag I geltend gemachten Ansprüche für andere Zeiträume - keine Einzelbezugsnachweise wie ERP-Daten oder Rechnungen

einzelnen Kaufvorgängen mehr vorliegen. Die Klägerin stützt die Ansprüche auf jährliche Mindestbezüge der Zedenten. Auf dem mit der Anlage K 84b vorgelegten Datenträger findet sich für jeden der 27 Zedenten im Ordner Klageantrag

II eine separate Excel-Datei. Diese Tabellen enthalten neben der Person des Käufers das Bezugsjahr oder -halbjahr, den Gesamtrechnungsbetrag für Holzkäufe in dem Jahr oder Halbjahr, den Nadel-Stammholz-Anteil an diesem Gesamtrechnungsbetrag sowie die Bezugskategorie "Kartellant" oder "Kartellaußenseiter", im Ausnahmefall auch Angaben

m Holzvolumen in Festmetern. Die Klägerin begründet die Ansprüche der Zedenten dabei überwiegend mit in den jeweiligen Jahren für den Bezug von Nadel-Stammholz gezahlten Geldbeträgen. Deren Höhe leitet sie aus sogenannten zeitgenössischen Unterlagen wie Jahresabschlüssen und Gewinn- und Verlustrechnungen her, indem sie beispielsweise die

m Materialaufwand für den Bezug von Stammholz im Jahresabschluss aufgeführten Geldbeträge in Schätzungen prozentual der Höhe nach auf Nadel-Stammholz und übriges Stammholz verteilt (H. , K. , Kü. , L. , K. , B. K. , B. , B. Ka. , B. ). In Ausnahmefällen werden die angegebenen Geldbeträge aus Forstabsatzfonds-Abgabenmitteilungen (S. ) oder "zeitgenössischen" handschriftlichen Aufzeichnungen

den Einkaufswerten (A. H. ) ermittelt. Teilweise (R. , S. E. ) beruhen die Angaben auf Ausbeuteberechnungen oder anderen Aufzeichnungen, Holzeinkaufsmeldungen und Gewinn- und Verlustrechnungen, die nicht lediglich eine Angabe des ausgelegten Geldbetrags, sondern auch oder lediglich die Angabe von Bezugsmengen (Volumen in F

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.