KORE313032012 BGH 9. Zivilsenat 20120308 IX ZB 144/10 EuGH-Vorlage Art 34 Nr 4 EGV 44/2001, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juni 2010, Az: I-3 W 12/09vorg
S. 487). Diese Auffassung stützt sich in erster Linie auf die Systematik und die Zielsetzung der Norm (vgl. Müller,
S. 486): Während unter Art. 34 Nr. 3 EuGVVO nur die Fälle fallen, in denen die anzuerkennende Entscheidung mit einer Entscheidung des Anerkennungsstaates kollidiere, erfasse Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die verbleibenden Kollisionsfälle von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer anderen Auslegung verbliebe eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Der Wortlaut "in einem anderen Mitgliedstaat" könne auch als Abgrenzung zu dem in Nr. 3 genannten Anerkennungsstaat verstanden werden. 15 b) Bei der Auslegung der Norm wird zu berücksichtigen sein, dass die Formulierung des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO weiter als die Vorgängervorschrift des Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ/LugÜ gefasst ist und sich nicht nur auf kollidierende Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten bezieht, sondern auch auf solche aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ziel dieser Ergänzung des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO war es, frühere Lücken zu schließen (s. Kommissionsentwurf KOM
(1999)348 endg., S. 25). Dennoch kann hieraus nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber damit auch unvereinbare Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat erfassen wollte. Denn es ist auch ein erklärtes Ziel der Verordnung, Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten ein besonderes Vertrauen entgegen zu bringen und die Versagung ihrer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Erwägungsgründe 16f zur EuGVVO). Dazu gehört auch das Vertrauen, schon die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten träfen Regelungen, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen gegen dort ergangene unvereinbare Entscheidungen vorgegangen werden kann. Der Streitfall zeigt, dass es in Rumänien eine entsprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit gibt, die allerdings aufgrund der Versäumung der hierfür vorgesehenen Monatsfrist durch die Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist. Eine vergleichbare Regelung existiert in Deutschland gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. a), § 586 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung. Die Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO könnte daher bewusst auf Entscheidungen aus einem "anderen" Mitgliedstaat im Sinne eines dritten Mitgliedstaates beschränkt worden sein, um den Umgang mit kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat der nationalen Rechtsordnung dieses Staates zu überlassen. Im Falle einer solchen engen Auslegung der Vorschrift würde der Versagungsgrund bei kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat ausscheiden. 16
- Der Streitfall bietet keinen Anlass, der rumänischen Entscheidung vom
- März 2008 aus anderen Gründen als nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung zu versagen, weshalb es für den Erfolg der Rechtsbeschwerde entscheidend auf die Beantwortung der Auslegungsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ankommt. 17 a) Der allgemeine Einwand eines Verstoßes gegen den ordre-public nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO greift nach dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durch. Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kann zwar im Falle eines Prozessbetrugs der Gläubigerin eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 1986 - IX ZB 27/86, IPRax 1987, 236, 237; vom
- Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393). Hierfür trägt die Antragsgegnerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, was ihr aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatzes obläge (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 Rn. 22 ff; vom
- August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 24 zVb. in BGHZ; Schlosser,
Art. 34-36 Eu
GVVO Rn. 34; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 57 mwN). 18 Auch der Umstand, dass es zu kollidierenden Entscheidungen in einem Mitgliedstaat gekommen ist, reicht für sich allein nicht für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aus. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht auch in Deutschland. Es gibt zwar ebenso wie in Rumänien die Möglichkeit, mit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst.
- a)der deutschen Zivilprozessordnung gegen die widersprechende jüngere Entscheidung vorzugehen. Dennoch kann es etwa aufgrund einer verspäteten Klageerhebung (vgl. § 586 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung) bei widersprüchlichen Entscheidungen im Inland bleiben. Entsprechende Kollisionen von Entscheidungen können daher für sich genommen nicht als offensichtlich untragbar erscheinender Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des inländischen Rechts angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2000 - C-7/98, Krombach/Bamberski, Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171). Dies muss zumindest gelten, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, welche die Situation als unerträglich erscheinen lassen, etwa eine unangemessen kurze Frist zur Erhebung der Restitutionsklage, wovon im Streitfall nicht auszugehen ist. 19
- b)Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO scheitert daran, dass die Antragsgegnerin bei einer Gehörsverletzung im verfahrenseinleitenden Stadium die Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung vom 6. März 2008 einen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Möglichkeit hat sie jedoch nicht hinreichend genutzt. Die rechtzeitige Kenntnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der Entscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-283/05, ASML/SEMIS, EWS 2007, 37 Rn. 39 ff; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007,
Rn. 35) kann unterstellt werden; denn sie hat mit der Aufhebungsklage reagiert. Auf den Aufhebungsantrag hin hätte der Verfahrensfehler korrigiert werden können. Da die Antragsgegnerin jedoch die angeforderten Gebührenmarken ohne ersichtlichen Grund bei Gericht nicht hinterlegte, wurde ihr Antrag annulliert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen die möglicherweise verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidung eingelegt hat, zeigt, dass sie durch die in ihrer Abwesenheit ergangene Entscheidung nicht derart in ihren Verteidigungsrechten beschränkt wurde, dass der Entscheidung die Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO versagt werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I - 03571 Rn. 78; OLG Köln, IPRspr. 2006 Nr. 174; Kropholler/v. Hein,
Art. 34Eu
GVVO Rn. 44; Rauscher/Leible,
Art. 34Rn. 39a). 20 c) Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte für das Eingreifen der übrigen in Art. 34, 35 Eu
GVVO genannten Versagungsgründe. Da mithin eine Versagung der Vollstreckbarerklärung der rumänischen Entscheidung allein nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO wegen der kollidierenden rumänischen Entscheidungen in Betracht kommt, ist es erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union die hierzu gestellte Frage zur Auslegung vorzulegen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313032012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public