1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
ProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung genügt die bloß kapitalmäßige Beteiligung des Gründungsgesellschafters an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag erteilt hat, nicht (Fortführung BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11). Auf die Rechtsbeschwerde der Musterrechtsbeschwerdeführer wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2022 aufgehoben, soweit das Feststellungsziel II. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 als unbegründet zurückgewiesen und der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2020 hinsichtlich des Feststellungsziels I. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 für gegenstandslos erklärt worden ist. Die Feststellungsziele I.1.
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Fehlerhaftigkeit des am 23. Juli 2010 aufgestellten Verkaufsprospekts (künftig: Prospekt) sowie eines
trags vom 22. Oktober 2010 (künftig:
trag) zu der MS "HA. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft oder Fonds). 2 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb und Betrieb eines Massegutfrachters der Supramaxklasse, ein sogenannter "Bulker", mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw (tons dead weight; künftig: Fondsschiff). 3 Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 ist zudem Treuhänderin. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 3 halten jeweils 50% des Kapitals der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Verwaltung MS "HA. GmbH.
1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Musterbeklagte zu 4 ist Rechtsnachfolgerin der H. mbH, die den Prospekt als Verantwortliche zeichnete. Sie trat als Anbieterin der Fondsanteile auf und vertrieb diese. 4 Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben: 5 Auf Seite 6 heißt es u.a.: "Die Bereederung des Schiffes erfolgt durch die HA. GmbH & Co. KG ("Ha. "), Ham. . Die Reederei ist entstanden durch ein Joint Venture der H. Gruppe und der D. KG." 6 Auf derselben Seite wird unter der Überschrift "Beschäftigungskonzept" ausgeführt: "Die Ha. ist an den Charterer M. , Ltd., Japan, zu einer Charterrate in Höhe von 23.600 USD (brutto) pro Tag verchartert. Die Laufzeit der Festcharter beträgt 5 Jahre (mit Option des Charterers zur Verkürzung um bis zu 70 Tage) ab Übernahme durch den Charterer. Im Anschluss wird ein Beitritt zum bei der D. KG geführten Supramax Pool angestrebt." 7 Auf Seite 14 heißt es u.a. weiter: "Für das Schiff werden die schifffahrtsüblichen Versicherungen abgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, so dass das Risiko besteht, dass die Schiffsgesellschaft Kosten aus Schäden selbst zu tragen hat." 8 Sodann wird unter der Überschrift "Verkauf" u.a. ausgeführt: "Ein genauer Veräußerungszeitpunkt kann nicht vorhergesagt werden, da auch ein früherer oder späterer Verkauf als prognostiziert erfolgen kann. Der Verkaufszeitpunkt ist letztlich abhängig von den Marktbedingungen für Schiffsveräußerungen. Der tatsächliche Verkaufserlös für das Schiff hängt von der Marktlage für gebrauchte Schiffe dieser Größenklasse sowie dem Zustand des Schiffes zum Veräußerungszeitpunkt ab. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Risiken können dazu führen, dass ein niedrigerer Verkaufserlös erzielt wird als prognostiziert und dass in der Folge die tatsächlichen Auszahlungen an die Anleger geringer ausfallen als angenommen." 9 Weiter weist der Prospekt noch auf derselben Seite unter der Überschrift "Steuerliche und rechtliche Risiken" darauf hin, dass das Risiko einer Änderung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausgeschlossen werden könne und das Risiko bestehe, dass Finanzbehörden oder -gerichte zu steuerlichen Aspekten des Beteiligungsangebots eine abweichende Auffassung vertreten könnten, was sich negativ auf das Ergebnis für die Anleger auswirken könne. 10 Auf Seite 16 des Prospekts heißt es unter dem Punkt "Interessenkonflikte": "Bei den vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen besteht das Risiko von Interessenskonflikten dergestalt, dass die handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaft in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten verfolgen. Daher besteht das Risiko, dass sich die Verfolgung von Eigeninteressen der handelnden Personen
teilig auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und damit auf das der Anleger auswirkt." 11 Zu dem Punkt "Chartereinnahmen" wird im Prospekt (S. 17) u.a. ausgeführt: "Weiterhin besteht das Risiko, dass
Ablauf des Chartervertrages eine Beschäftigung nicht, mit Verzögerung oder zu einer niedrigeren als der prognostizierten Charterrate vereinbart werden kann. Die Charterraten unterliegen Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und
frage ergeben. […] Charterausfälle werden im Rahmen einer Loss-of-Hire Versicherung erst ab einem gewissen Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum versichert. Ausfälle über den versicherten Zeitraum hinaus sind nicht versichert und würden zu Einnahmeausfällen führen. Für den Fall, dass das Schiff in einem Einnahmepool eingesetzt wird besteht das Risiko, dass sich durch einen möglichen Eintritt weiterer Poolmitglieder die Quote von vercharterten zu nicht vercharterten Schiffen verringert und sich der Pooleinnahmendurchschnitt aufgrund niedrigerer oder fehlender Chartereinnahmen reduziert. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können. Die Ha. tritt mit Ablieferung eine Festcharter an. Ein späterer Poolbeitritt ist grundsätzlich möglich, es existieren diesbezüglich jedoch keine konkreten Vereinbarungen." 12 Auf derselben Seite heißt es unter dem Punkt "Vertragspartner" wie folgt: "Der wirtschaftliche Verlauf der Beteiligung hängt in erheblichem Maße von der Bonität und der Vertragstreue der Vertragspartner, vor allem des Charterers ab. […] Es ist während der Laufzeit des Festchartervertrages trotz der eingeholten Bonitätsauskunft nicht auszuschließen, dass der Charterer die Charterraten nicht vertragsgemäß zahlt bzw. ganz ausfällt." 13 Unter dem Punkt "Fremdfinanzierung" (S. 17 f.) wird darauf hingewiesen, dass die Verkäufergesellschaft zur Finanzierung des Fondsschiffes ein Schiffshypothekendarlehen, einen Kontokorrentkredit und eine Mezzanine-Finanzierung aufgenommen habe, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bank die zugesagten Darlehen nicht oder nicht vollständig auszahle oder die Kreditverträge, etwa bei nicht erfolgender Rückzahlung, kündige und dass die finanzierende Bank die Sicherheiten verwerten könnte, etwa durch einen zwangsweisen Verkauf des Fondsschiffes, was zur vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft und zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage der Anleger führen könne. 14 Unter der Überschrift "Nicht-Zustandekommen des Beteiligungskonzepts - Rückabwicklung" heißt es auf Seite 18 wie folgt: "Die H. Gruppe hat am 11.02.2010 mit den Hauptfinanzierungspartnern ein Restrukturierungskonzept vereinbart, das für den Fortbestand der H. Gruppe von elementarer Bedeutung ist. Die Restrukturierungsvereinbarung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Sollten die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Restrukturierungsvereinbarung nicht erfüllt werden, besteht das Risiko, dass die H. AG aus bestehenden Garantien und Bürgschaften wesentlich in Anspruch genommen wird. In diesem Fall könnte der Fortbestand der H. AG und somit auch der Fortbestand des Anbieters dieser Vermögensanlage gefährdet sein. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass das geplante Beteiligungsangebot nicht umgesetzt wird." 15 Unter dem Punkt "Haftung" wird in dem Prospekt (S. 19) Folgendes ausgeführt: "Bei der Beteiligung an der Schiffsgesellschaft handelt es sich um ein unternehmerisches Engagement, bei dem auch eine Insolvenz der Schiffsgesellschaft verbunden mit dem Totalverlust der Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Fließen bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz den Gesellschaftern Auszahlungen aus der Schiffsgesellschaft zu können diese ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein. […] Soweit das Kapitalkonto, z.B. durch Auszahlungen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die Haftung des Direktkommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB insoweit wieder auf und führt entsprechend zu einer Rückzahlungsverpflichtung bereits erhaltener Auszahlungen. […] Eine entsprechende Haftung besteht aufgrund der Freistellungsverpflichtung des Treuhandvertrages (§ 6) auch für den als Treugeber beteiligten Anleger gegenüber der Treuhänderin. Des Weiteren kann der Anleger zur Rückzahlung der empfangenen Auszahlungen an die Schiffsgesellschaft entsprechend §§ 30, 31 GmbHG verpflichtet sein, wenn Auszahlungen vorgenommen wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schiffsgesellschaft und dadurch mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für die Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird." 16 Unter dem Punkt "Fungibilität/Gesellschafteraustritt" wird im Prospekt auf Seite 20 u.a. ausgeführt: "Eine Schiffsbeteiligung ist als eine langfristige Investition zu betrachten. Eine Kündigung der Beteiligung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum 31.12.2022 und nicht vor der vollständigen Rückzahlung des Schiffshypothekendarlehens, möglich. […] Ein Verkauf kann nur zum Beginn und zum Ende eines jeden Quartals mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin erfolgen. Für den Handel mit Anteilen existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Handelsplattform, und der Verkauf über einen Zweitmarkt ist nur eingeschränkt möglich. Ein Verkauf könnte mit einem erheblichen Verlust verbunden sein." 17 Am Ende des Abschnitts "Wesentliche Risiken der Vermögensanlage" findet sich vor einer Tabelle "Risikoklassifizierung" in Fettdruck das Folgende (Prospekt, S. 21): "Das maximale Risiko für den Anleger besteht im Totalverlust seiner Zeichnungssumme zzgl. Agio sowie im Fall des Eintritts von anlegergefährdenden Risiken in weiteren Vermögensnachteilen in Form von Steuernachzahlungen, Verlust ausländischer Vermögensgegenstände und Zahlungsverpflichtungen aus einem individuellen Kreditvertrag." 18 Unter der Überschrift "Leistungsbilanz" enthält der Prospekt (S. 23 ff.) eine Darstellung der Tätigkeit der H. -Gruppe im Segment Schiffsbeteiligungen seit dem Jahr 1985. Dabei wird die negative Marktentwicklung seit dem Jahr 2008 erwähnt, die sich negativ auf den wirtschaftlichen Verlauf der Schiffsgesellschaften ausgewirkt habe. Dazu wird ausgeführt, wie viele der Schiffsgesellschaften der H. -Gruppe die prospektierten kumulierten Auszahlungen auf das Kommanditkapital erreichten oder übertrafen, für welche keine Auszahlungen auf das Kommanditkapital geplant waren und welche Abweichungen aufwiesen. 19 In der tabellarischen Übersicht mit den Daten des Fondsschiffes auf Seite 29 wird u.a. ausgeführt: "Ablieferung (PROGNOSE) 01.10.2010". Weiter heißt es unter der Überschrift "Schiffsgutachten" auf Seite 29 f.: "Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Dipl.-Ing. O. , W. , bezeichnet den Nettokaufpreis der Ha. in seinem Bewertungsgutachten vom 12. Mai 2010 unter der Voraussetzung einer einwandfreien Bauausführung sowie unter Berücksichtigung der werthaltigen Charterrate von 23.600 USD pro Einsatztag brutto für fünf Jahre ab Ablieferung des Schiffes und einer uneingeschränkten Einsatzmöglichkeit für die Dauer von mindestens 25 Jahren als angemessen. Eine Besichtigung des Schiffes ist nicht erfolgt." 20 Auf Seite 37 des Prospekts wird unter dem Punkt "Entwicklung der Schiffspreise" u.a. ausgeführt: "Der Kaufpreis für die Ha. beträgt 40,75 Mio. USD zzgl. 125 TEUR. Als Neubaupreise für Supramax-Neubauten nannte C. im Oktober 2007, dem Zeitpunkt der Kontraktübernahme, 46,5 Mio. USD. Im April 2010 liegt der Neubaupreis bei 31 Mio. USD mit steigender Tendenz." 21 Weiter ist dort die Entwicklung verschiedener Charterraten für das Jahr 2002 einer solchen für April 2010 gegenübergestellt. Außerdem heißt es dort weiter: "Die Ha. tritt mit Ablieferung eine fünfjährige Zeitcharter bei M. , Ltd. zu einer Tagescharterrate von 23.600 USD brutto an. Diese Charterrate liegt deutlich über den zum Aufstellungsdatum des Gutachtens erzielbaren Raten für Zeitcharterverträge vergleichbarer Laufzeit.
Ablauf der Festcharter wird mit einer Charterrate von 18.900 USD für das Jahr 2015 und einer Steigerung der Charterraten in den Folgejahren von 1% p.a. kalkuliert. Dies sollte im Hinblick auf den mehrjährigen Durchschnitt von Halbjahreschartern in Höhe von 27.000 USD pro Einsatztag eine erzielbare Größe darstellen. Wie sich die Charterraten in Zukunft
dem Gesetz von Angebot und
frage entwickeln werden, kann grundsätzlich nicht vorausgesagt werden." 22 In der "Liquiditäts- und Steuervorschau" auf Seite 42 f. ist für den Veräußerungserlös ein Betrag von 16,3 Mio. € angegeben. Dazu wird auf Seite 44 ausgeführt, dass "mit einem Nettoverkaufserlös in Höhe von 16,3 Mio. € (
eventuell anfallenden Maklerkosten) kalkuliert" worden sei. 23 Unter "Vertriebsvereinbarung" wird auf Seite 62 u.a. aufgeführt: "Die Schiffsgesellschaft hat am 28.06.2010 mit der H. mbH eine Vertriebsvereinbarung über die Eigenkapitalbeschaffung abgeschlossen […]" 24 Der
trag enthält unter der Überschrift "H. Leistungsbilanz 2009" eine Aktualisierung zu der Entwicklung der bereits durchgeführten Vermögensanlagen. Dort heißt es u.a., dass der Einbruch der Schiffsmärkte im Jahr 2009 die Entwicklung der Schiffsfonds der H. in weiten Teilen maßgeblich bestimmt habe, dass zahlreiche Schiffe erfolgreich hätten restrukturiert werden können und dass eine Schiffsgesellschaft im Juli 2009 Insolvenz habe anmelden müssen. 25 Im Jahr 2019 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Mai 2020 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Diese sind gerichtet auf die Feststellung verschiedener Fehler des Prospekts und des
trags (Feststellungsziel I.) und auf die Feststellung der Haftung der Musterbeklagten
den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" (Feststellungsziel II.). 26 Die Musterkläger machen geltend, Prospekt und
trag seien fehlerhaft, weil maßgebliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen nicht dargestellt seien (Feststellungsziel I.1.a)), weil nicht darüber aufgeklärt werde, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet habe und hierdurch Interessenkonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen könnten (Feststellungsziel I.1.b)), weil nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt werde (Feststellungsziel I.1.c)), weil die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen D. -Gruppe verschwiegen werde (Feststellungsziel I.2.), weil die Leistungsbilanz der H. -Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt sei sowie die tatsächliche Liquiditätsnot der H. -Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt seien (Feststellungsziel I.3.), weil die Angaben zum Fondsschiff, insbesondere zu dessen Kaufpreis und Wert, irreführend und unzureichend seien (Feststellungsziel I.4.a)), weil die Marktlage falsch dargestellt sei, insbesondere die Überkapazitäten verschwiegen würden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben seien und die aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr 2010 verschwiegen worden seien, so dass die Prognoseberechnungen nicht auf einer realistischen Tatsachengrundlage basierten (Feststellungsziel I.4.b)), weil die Renditeprognose mit einer Rendite von 7% p.a. nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basiere, da das Marktumfeld und die Charterentwicklung fehlerhaft dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.c)aa)), weil dem Anleger jegliche Einschätzung der Marktaussichten des Fondsschiffes verwehrt werde (Feststellungsziel I.4.c)bb)), weil die Prognosen hinsichtlich der Charterraten unvertretbar seien (Feststellungsziel I.4.c)cc)), weil das Risiko im Zusammenhang mit dem fehlenden Anschlusschartervertrag nicht dargestellt werde (Feststellungsziel I.4.c)dd)), weil die "Subchartermöglichkeit" verschwiegen werde (Feststellungsziel I.4.c)ee)), weil die Flottenentwicklung fehlerhaft dargestellt werde (Feststellungsziel I.4.c)ff)), weil die Gewinnentwicklung der Schifffahrt als besonders positiv hervorgehoben werde (Feststellungsziel I.4.c)gg)), weil eine offensichtliche Marktwende bereits zum Zeichnungszeitpunkt bekannt gewesen sei (Feststellungsziel I.4.c)hh)), weil die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Fremdfinanzierungsquote im Prospekt nicht dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.d)), weil die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem die Angaben zum Wert und zum Nettokaufpreis des Fondsschiffes falsch dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.e)aa)), weil durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt werde, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten (Feststellungsziel I.4.e)bb)), weil die Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht worden und irreführend seien (Feststellungsziel I.4.e)cc)), weil ein unzutreffendes Bild von den wirtschaftlichen Chancen im Massengutverkehr aufgrund der selektiven Darstellung von Transportnachfrage und dem Flottenwachstum vermittelt werde (Feststellungsziel I.4.e)dd)), weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Loss-of-hire Versicherung Schäden nicht komplett übernehme und finanzielle Schäden durch Ausfallzeiten des Fondsschiffes nicht ausreichend dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.e)ee)), weil nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken aufgeklärt werde, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergeben (Feststellungsziel I.4.f)aa)), weil die Bonität der Charterer der anderen Schiffe des angestrebten Pools nicht dargestellt werde (Feststellungsziel I.4.f)bb)), weil kein Hinweis auf die fehlende Risikostreuung durch die angestrebte Zugehörigkeit zum PD Supramax-Pool bestehe (Feststellungsziel I.4.f)cc)), weil der Hinweis auf eine anfallende Versicherungssteuer fehle (Feststellungsziel I.4.f)dd)), weil jegliche weiteren Hinweise auf die Risiken, die mit einem Einnahmenpool zusammenhängen, fehlten (Feststellungsziel I.4.f)ee)), weil Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt seien, die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierten (Feststellungsziel I.5.a)), weil das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt sei (Feststellungsziel I.5.b)), weil unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen sei (Feststellungsziel I.5.c)), weil nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hingewiesen werde (Feststellungsziel I.5.d)), weil unzureichend über die Haftungsfolgen gemäß § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt werde (Feststellungsziel I.5.e)), weil auf die Haftungsrisiken gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend hingewiesen werde (Feststellungsziel I.5.f)) und weil die Kapitalanlage
einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt sei (Feststellungsziel I.6.). Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Musterbeklagten im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen und auf die Anleger der Fondsgesellschaft Haftungsschuldnerinnen
"den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" seien und vorvertraglich verpflichtet gewesen seien, über die mit dem Feststellungsziel I. geltend gemachten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel II.). 27 Durch Beschluss vom 23. März 2022 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren auf Antrag der Musterkläger um das Feststellungsziel II.B. erweitert, wonach festgestellt werden soll, dass neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG aF auch eine Haftung der Musterbeklagten aus c.i.c.
1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, § 278 BGB gegenüber den Anlegern in Betracht komme, wenn diesen von ihren Anlagevermittlern oder -beratern die Beteiligung anhand des gemäß Feststellungsziel I. fehlerhaften Prospekts erläutert worden sei und damit unrichtige mündliche Zusicherungen oder Erklärungen abgegeben worden seien, ohne dass es sich hierbei um vom Prospekt abweichende Angaben gehandelt haben müsse. 28 Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom
den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne", da dieses Haftungsinstitut wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF auf die Musterbeklagten, die Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft seien, nicht anwendbar sei. 34 Das Feststellungsziel II.B. sei ebenfalls unbegründet. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdränge in ihrem Anwendungsbereich auch die "uneigentliche Prospekthaftung". Soweit eine Haftung der Gründungsgesellschafter aus c.i.c. aus anderen Gründen als durch Verwendung eines Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung in Betracht komme, etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen, betreffe dies nur Fälle, in denen vom Prospekt abweichende Angaben gemacht würden. Wenn der Anlageberater/-vermittler bei einer Beratung unter Verwendung des Prospekts keine vom Prospekt abweichenden Angaben mache, wie es die Musterkläger vorgetragen hätten, sei die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn der Prospekt allein als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden wäre. 35 Da die Grundsätze der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" nicht anwendbar seien, seien sämtliche Feststellungsziele gemäß Ziffer I. des Vorlagebeschlusses gegenstandslos. Sowohl der Vorlagebeschluss als auch der Erweiterungsbeschluss seien dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollten. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben sei, komme es auf Feststellungen zu den von den Musterklägern vorgetragenen Prospektfehlern nicht mehr an. II. 36 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 37 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 38 2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 39 Sie hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 richtet. Insoweit hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel II. zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3 als Gründungsgesellschafter
den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt wird. Auf das Vorliegen von Prospektfehlern im Sinne des Feststellungsziels I. kommt es insoweit nicht an, so dass das Oberlandesgericht insoweit auch den Vorlagebeschluss zu Recht als gegenstandslos eingestuft hat. 40 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Musterbeklagte zu 4 richtet, kann das Feststellungsziel II. demgegenüber nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Die Musterbeklagte zu 4 unterfällt zwar als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Sie hat aber aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlegern in Anspruch genommen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt daher neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch eine Haftung der Musterbeklagten zu 4
den § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.). Der Senat kann gleichwohl nicht abschließend beurteilen, ob das Feststellungsziel II. begründet ist. Denn wenn kein Prospektfehler vorliegt, ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts bezüglich des Feststellungsziels II. gegenstandslos. Insoweit ist die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 41 Die Feststellungsziele I.1.
den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" in Anspruch genommen werden. 46 Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kann allerdings nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird
gefestigter Senatsrechtsprechung durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt (Senatsbeschlüsse vom
ProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Die Musterbeklagten sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom
den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung
1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom
1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
ProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom
den Feststellungen des Oberlandesgerichts Vertragsreederin und Platzierungsgarantin. Sie trägt keine Vertriebsverantwortung. Ihr kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis für die Fondsgesellschaft zu. 53 Die Musterbeklagten zu 1 und zu 3 sind ebenfalls nicht als Vertriebsverantwortliche im genannten Sinne einzustufen. Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft, die die Musterbeklagte zu 4 mit dem Vertrieb der Fondsanteile beauftragt hat (Prospekt, S. 62), ist
dem Gesellschaftsvertrag deren Komplementärin. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 3 sind zwar
den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils mit 50% am Kapital der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt. Die kapitalmäßige Beteiligung an der geschäftsführenden Gesellschaft vermag aber keine Vertriebsverantwortung im vorgenannten Sinne zu begründen. Durch die ausschließlich kapitalmäßige Beteiligung an der Geschäftsführerin des Fonds wird bei potenziellen Anlegern im Hinblick auf die Vertriebsverantwortlichkeit kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen. Denn mit einer solchen kapitalmäßigen Beteiligung ist auf Seiten der Anleger kein Vertrauen verbunden, das vergleichbar mit dem Vertrauen ist, das Anleger dem Berater, Vermittler oder der mit dem Vertrieb beauftragten Gesellschaft entgegenbringen. Insoweit hat es mit der formalen Stellung der Musterbeklagten zu 1 und zu 3 als künftige Vertragspartner der Anleger im Rahmen des Beitrittsvertrags sein Bewenden. 54 cc) Die Musterbeklagte zu 4 ist Vertriebsverantwortliche. Ausweislich des Prospekts (S. 62) ist sie von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt worden. Danach kommt eine Haftung der Musterbeklagten zu 4 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
ProspG, §§ 44 ff. BörsG aF vorliegend in Betracht. Insoweit kommt es darauf an, ob die mit dem Feststellungsziel I. reklamierten Prospektfehler vorliegen. Wenn kein Prospektfehler festzustellen ist, ist das Feststellungsziel I. als unbegründet zurückzuweisen und der Vorlagebeschluss betreffend das Feststellungsziel II. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 gegenstandslos. Wenn demgegenüber einer der mit dem Feststellungsziel I. reklamierten Prospektfehler gegeben ist, ist das Feststellungsziel II. insoweit hinsichtlich der Musterbeklagten zu 4 begründet. Da der Senat vorliegend nicht abschließend über alle mit dem Feststellungsziel I. geltend gemachten Prospektfehler entscheiden kann und die Prüfung durch den Senat, soweit er sie vornehmen kann, keinen Prospektfehler ergeben hat (s.u., c)bb)), kann der Senat über das Feststellungsziel II. bezüglich der Haftung der Musterbeklagten zu 4 keine abschließende Feststellung treffen. Insoweit ist die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird -
dem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Parteivortrag gegeben und ggf. Beweis erhoben hat - über die mit dem Feststellungsziel I. gerügten weiteren Prospektfehler und über das Feststellungsziel II. bezüglich der Haftung der Musterbeklagten zu 4 zu entscheiden haben. 55 b) Das Feststellungsziel II.B. hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es trifft - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht zu, dass eine mündliche Zusicherung vorliegt, die neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung eine Haftung aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 278 BGB begründet, wenn der Anlageberater oder -vermittler die Beteiligung anhand eines fehlerhaften Prospekts mündlich erläutert, ohne dabei vom Prospekt abweichende Angaben zu machen (Senatsbeschluss vom 26. September 2023 - XI ZR 311/22, BKR 2023, 838 Rn. 2). 56 Ein Gründungsgesellschafter kann Anlegern zwar aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen -
1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz haften (Senatsbeschlüsse vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein Prospekt auch dann Verwendung, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche verwendet wird (Senatsbeschluss vom 26. September 2023 - XI ZR 311/22, BKR 2023, 838 Rn. 2). Anderes folgt auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des III. und des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 und vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, WM 2004, 1869). In beiden Entscheidungen waren die in Anspruch genommenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften jeweils keine Prospektverantwortlichen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF. 57
ProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ausgeschlossen ist (siehe oben, a)cc)). 61
ProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen.
ProspG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig für alle Vorschriften der VermVerkProspV: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt
diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom
VerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten verschiedene Angaben enthalten. Darüber hinaus sind Angaben über den Treuhänder prospektpflichtig (§ 12 Abs. 3 VermVerkProspV aF). § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF bestimmt, dass der Verkaufsprospekt die Angaben
den Absätzen 1 und 2 auch über solche Personen enthalten muss, die zwar nicht zu dem Kreis der
dieser Verordnung angabepflichtigen Personen gehören, die aber die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben. 66 Die HS. gehört als finanzierende Bank nicht zu den vorgenannten Personenkreisen. Dass die HS.
dem Vortrag der Musterkläger eine Minderheitsbeteiligung an der H. AG hielt, ändert nichts daran, dass die von den Musterklägern behauptete Verflechtung nicht prospektpflichtig ist. Die Musterkläger machen nicht geltend, dass die Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft für die Fremdkapitalgeberin, die HS. , tätig waren (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV aF). Im Prospekt (S. 41) wird zudem optisch hervorgehoben darauf hingewiesen, dass die finanzierende Bank das Beteiligungsangebot nicht mitkonzipiert hat. Angaben
VerkProspV aF über die in dieser Vorschrift genannten Personen der HS. muss der Prospekt daher ebenfalls nicht enthalten. 67 Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Fondsgesellschaft liegen, gefährdet ist, wird als dem Anleger bekannt vorausgesetzt und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung im Prospekt (Senatsbeschluss vom
Ablauf der fünfjährigen Festcharter der Beitritt des Fondsschiffes zu einem Schiffspool (auch Schiffseinnahmenpool oder Schiffserlöspool) angestrebt wird, der von der Musterbeklagten zu 3 geführt ist. 71 Dass die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 in den Jahren 2002 und 2005 Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatten, über die beide Gesellschaften seitdem wirtschaftlich verbunden sind, stellt keinen
VerkProspV aF aufklärungspflichtigen Umstand dar.
dieser Vorschrift sind Angaben zu machen über Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an den mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmen, an den Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen, und an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Dass die in den Jahren 2002 und 2005 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen zu dem Kreis dieser Unternehmen gehören, behaupten die Musterkläger nicht. Über den Umstand, dass J. D. Mitglied des Aufsichtsrats der H. AG war, brauchte ebenfalls nicht aufgeklärt werden. Denn aus den §§ 7, 12 VermVerkProspV aF ergibt sich insoweit keine Prospektpflicht. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV aF geregelte Angabepflicht betreffend die Aufsichtsratsmitglieder der Fondsgesellschaft ist insoweit abschließend (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 71). 72 Schließlich klärt der Prospekt (S. 16) darüber auf, dass sich aus den kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen das Risiko von Interessenkonflikten und daraus
teilige Auswirkungen für die Anleger ergeben können.
dem maßgebenden Gesamtbild, das der Prospekt einem Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, von den Verhältnissen der Fondsgesellschaft vermittelt, wird danach hinreichend über die bestehenden Verflechtungen zwischen der H. -Gruppe und der D. -Gruppe und über die damit verbundene Gefahr von Interessenkonflikten aufgeklärt. 73 (c) Das Feststellungsziel I.2., wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen D. -Gruppe keine Erwähnung finde, ist unbegründet. Eine derartige Angabe über die D. -Unternehmensgruppe war nicht erforderlich.
VerkProspV aF müssen im Prospekt Angaben über die Gründungsgesellschafter des Emittenten gemacht werden. Angaben über die Liquiditätslage einer gesamten Unternehmensgruppe, der eine Gründungsgesellschafterin angehört, muss der Prospekt demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Musterbeklagte zu 3 bei Prospekterstellung ihrerseits in Liquiditätsnot befunden hat, haben die Musterkläger nicht vorgetragen. 74 (d) Das Feststellungsziel I.3., wonach der Prospekt und der Prospektnachtrag fehlerhaft seien, weil darin die Leistungsbilanz der H. -Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt sei und die tatsächliche Liquiditätsnot der H. -Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt seien, ist unbegründet. Prospekt und Prospektnachtrag enthalten insoweit ausreichende Angaben. 75 Im Prospekt (S. 23 ff.) wird unter der Überschrift "Leistungsbilanz" die Tätigkeit der H. -Gruppe im Segment Schiffsbeteiligungen seit dem Jahr 1985 erläutert. Dabei wird auch die negative Marktentwicklung und deren negative Auswirkung auf den wirtschaftlichen Verlauf der emittierten Schiffsgesellschaften seit dem Jahr 2008 ausdrücklich erwähnt. Insoweit weist der Prospekt auf fallende Charterraten, gestiegene Betriebskosten und auf die
teilige Entwicklung des Wechselkurses von US-Dollar und Euro hin. Es wird dargestellt, wie viele der Schiffsgesellschaften der H. -Gruppe die prospektierten kumulierten Auszahlungen auf das Kommanditkapital erreichten oder übertrafen, für wie viele keine Auszahlungen auf das Kommanditkapital geplant waren und bei wie vielen Schiffsgesellschaften es zu Abweichungen kam. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei 124 Schiffsgesellschaften negative Abweichungen von den prospektierten Auszahlungen von bis zu -32% vorlagen (Prospekt, S. 24). Schließlich wird der Anleger darauf aufmerksam gemacht, dass es aufgrund der Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrtsmärkte zukünftig zu veränderten Aussagen im Hinblick auf die Leistungsbilanzangaben der H. -Gruppe kommt (aaO). Es ist von "zum Teil deutlichen Abweichungen von den ursprünglichen Planwerten" aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen die Rede. Darüber hinaus weist der Prospekt darauf hin, dass wirtschaftliche Probleme bei einzelnen von der H. -Gruppe emittierten Fondsgesellschaften Stützungsmaßnahmen durch die Fondsanleger notwendig machen und dass drohende Liquiditätsengpässe nicht ausgeschlossen werden können (aaO). 76 Der Prospektnachtrag enthält unter der Überschrift "H. Leistungsbilanz 2009" eine Aktualisierung zu der Entwicklung der bereits durchgeführten Vermögensanlagen. Dort wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Schiffsmärkte im Jahr 2009 eingebrochen sind und dass hierdurch die Entwicklung der Schiffsfonds der H. -Gruppe in weiten Teilen maßgeblich bestimmt wurde. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Schiffsgesellschaft im Juli 2009 Insolvenz angemeldet hat. 77 Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werden die negative wirtschaftliche Entwicklung auf dem maßgebenden Schiffsmarkt, die negativen Folgen für die H. -Gruppe und auch die Misserfolge einzelner Schiffsfonds der H. -Gruppe für den maßgebenden durchschnittlichen Anleger im Prospekt und
trag objektiv klar und unmissverständlich dargestellt. Die Darstellungen sind weder beschönigend noch irreführend. Angaben zu konkreten Geschäftszahlen der von der H. -Gruppe aufgelegten zahlreichen Schiffsfonds und zu einer Haftung der Anleger dieser Fonds
4 HGB waren in dem Zusammenhang nicht erforderlich. 78 (
Ablauf des Festchartervertrags für das Jahr 2015 mit einer niedrigeren Charterrate von 18.900 US-$ kalkuliert wird und dass eine Entwicklung der Charterraten grundsätzlich nicht vorausgesagt werden kann. Über das Risiko,
Ablauf des Festchartervertrags überhaupt keine Beschäftigung oder eine solche nur mit Verzögerung oder nur zu einer niedrigeren als der prognostizierten Charterrate zu finden, klärt der Prospekt (S. 17) ebenfalls ausdrücklich auf. An dieser Stelle wird im Prospekt zudem darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Festchartervertrag grundsätzlich auch ein Beitritt zu einem Einnahmenpool in Betracht kommt und dass diesbezüglich allerdings noch keine konkreten Vereinbarungen bestehen. All diese Angaben verdeutlichen dem durchschnittlichen Anleger klar und unmissverständlich, dass es
Ablauf des Festchartervertrags im Jahr 2015 nicht nur zu einer vergleichsweise erheblich reduzierten Charterrate kommt, sondern auch, dass für das Fondsschiff möglicherweise überhaupt keine Anschlussbeschäftigung mehr gefunden wird. 83 (
VerkProspV aF im Prospekt nicht erläutert werden (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 49). 92 (j) Das Feststellungsziel I.4.e)bb), wonach die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt werde, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten, ist unbegründet. Die Angaben im Prospekt (S. 29 f.) sind in dem Zusammenhang klar und unmissverständlich. 93 Der Prospekt erweckt an keiner Stelle den Eindruck, der Gutachter O. habe das Fondsschiff tatsächlich besichtigt. In ihm (S. 30) heißt es vielmehr
den Ausführungen zur Begutachtung des Schiffes wörtlich: "Eine Besichtigung des Schiffes ist nicht erfolgt". Entgegen der Auffassung der Musterkläger ist mit dieser Formulierung für einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt aufmerksam liest, unmissverständlich klar, dass der Gutachter das Schiff - zu keinem Zeitpunkt - besichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass mit der zitierten Formulierung lediglich eine Besichtigung
Fertigstellung des Fondsschiffes gemeint sein könnte, bestehen nicht. 94 Die Prämissen, die der Gutachter seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, sind dem Prospekt ebenfalls ohne Weiteres zu entnehmen. Dass diese Prämissen teilweise einen prognostischen Gehalt haben, wie insbesondere die Einsatzmöglichkeit des Schiffes für die Dauer von mindestens 25 Jahren, ist für einen durchschnittlichen Anleger ebenfalls ohne Weiteres erkennbar. 95 (k) Das Feststellungsziel I.4.e)cc), wonach die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht worden seien, ist unbegründet. Die Prognose des Verkaufserlöses des Fondsschiffes im Jahr 2022 ist aus ex-ante-Sicht nicht unvertretbar. 96 Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind
den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19 und Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 13. Juni 2023 - XI ZB 17/21, WM 2023, 1409 Rn. 44). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 61). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57, vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 68 und vom 13. Juni 2023, aaO). 97 Gemessen hieran sind die Angaben zu dem Wert des Fondsschiffes zum Zeitpunkt des geplanten Laufzeitendes des Fonds nicht zu beanstanden. Prognostiziert ist ein Veräußerungserlös von 16,3 Mio. € (Prospekt, S. 42 ff.). Der Anleger wird im Prospekt (S. 14) unter "Verkauf" darauf hingewiesen, dass der Veräußerungszeitpunkt noch nicht feststeht, dass der Verkaufserlös von der Marktlage sowie dem Zustand des Fondsschiffes abhängt und dass diese Umstände zu einem niedrigeren Verkaufserlös als prognostiziert führen können. Dem Anleger wird damit verdeutlicht, dass die Prognose des Veräußerungserlöses mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Dass die Höhe des in die Prognoserechnung eingestellten Erlöses im Prospekt nicht näher erläutert wird, ist für den durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt aufmerksam liest, erkennbar. Ihm wird allerdings der Kaufpreis des Fondsschiffes (40,75 Mio. US-$, Prospekt, S. 37), die durch den Gutachter O. bestätigte Angemessenheit dieses Preises (Prospekt, S. 29 f.), die prognostizierte Nutzung als Fondsschiff für zwölf Jahre (2010 bis 2022, Prospekt, S. 42 f.) und die vom Gutachter O. angenommene Einsatzmöglichkeit des Schiffes von mindestens 25 Jahren (Prospekt, S. 30) mitgeteilt. Durch diese Angaben kann der Anleger erkennen, dass die Prognose des Verkaufserlöses in Höhe von 16,3 Mio. € für das zum Zeitpunkt des prognostizierten Verkaufs zwölf Jahre alte Fondsschiff von etwa 40% des Kaufpreises ausgeht. Dieser Anteil ist bezogen auf die vom Gutachter unterstellte Einsatzmöglichkeit des Fondsschiffes von mindestens 25 Jahren nicht als unvertretbar anzusehen. Die von den Musterklägern vorgebrachten allgemeinen Erwägungen zum Einfluss der Wirtschaftskrise auf den Verkaufserlös sind angesichts der vergleichsweise langen Nutzungsdauer des Fondsschiffes nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Prognose aus ex-ante-Sicht in Frage zu stellen. 98 (
der Konzeption des Fonds stand damit zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht fest, ob das Fondsschiff
Ablauf des fünfjährigen Betriebs im Rahmen der Festcharterbeschäftigung überhaupt einem noch nicht feststehenden Pool von Schiffen beitreten wird. Über "Zustand, Alter und Fertigstellung" der möglichen Poolschiffe konnten im Prospekt danach - entsprechend der Konzeption - keine Angaben gemacht werden. Auf das Risiko, das im Fall eines späteren Einsatzes des Fondsschiffes im Rahmen eines Einnahmenpools darin besteht, dass sich der "Pooleinnahmendurchschnitt" aufgrund einer Verringerung der Quote von im Pool vercharterten zu nicht vercharterten Schiffen reduziert, weist der Prospekt (S. 17) ausdrücklich hin. Weitere Angaben waren insoweit nicht veranlasst, um dem Anleger das mit einem möglichen Einnahmenpool verbundene Risiko vor Augen zu führen. 103 (
frageeinbruch alle Schiffe des Pools betreffe. Eine solche Betrachtung befasst sich nur mit dem allgemeinen Marktrisiko. Sie lässt unberücksichtigt, dass durch die Bündelung mehrerer Schiffe in einem Pool auch die auf ein einzelnes Schiff bezogenen marktunabhängigen Risiken über eine große Anzahl von Schiffen gestreut werden. Zu diesen Risiken gehört insbesondere das Zahlungsausfallrisiko, das mit einem einzelnen Charterer verbunden ist. Darüber hinaus lassen sich Marktpreisrisiken auch in einem Pool aus Schiffen reduzieren, die demselben Marktsegment angehören, wenn für die Schiffe Charterverträge mit unterschiedlichen Fristigkeiten abgeschlossen worden sind. Denn Marktpreisschwankungen und die damit verbundenen Schwankungen der Chartereinnahmen fallen bei Poolschiffen, die kurzfristig am Spotmarkt verchartert sind, deutlicher aus als bei Poolschiffen, die durch mittel- oder langfristige Verträge mit festen Charterraten gebunden sind. Durch die Poolbildung kann damit letztlich die Schwankungsbreite der gesamten Chartereinnahmen geglättet werden (vgl. Grünwald, RdTW 2013, 222; Schmidt, UVR 2014, 124, 125 f.). Bei der von den Musterklägern favorisierten Zusammensetzung des Einnahmenpools mit Schiffen aus verschiedenen Marktsegmenten handelt es sich lediglich um ein weiteres Instrument der Risikostreuung. Eine solche Zusammensetzung ist aber nicht konstitutiv für eine Risikostreuung in einem Schiffspool. 107 (
Ablauf der fünfjährigen Charterbindung überhaupt einem Schiffspool angehören wird, und welche Schiffe an einem solchen Pool beteiligt sein werden, musste der Prospekt keine Angaben über die Ausstattungsmerkmale, die Einsatzarten und über die vertraglichen Bindungen der übrigen Schiffe des in Betracht gezogenen Pools (Prospekt, S. 6) enthalten. Die von den Musterklägern geforderten vorgenannten Angaben zu verschiedenen Poolschiffen und zu weiteren Risiken eines Einnahmenpools gehen vorliegend über das hinaus, was erforderlich ist, um das Risiko der Beteiligung an einem einzelnen Fondsschiff, das - ohne Zugehörigkeit zu einem Schiffspool - für die ersten fünf Beschäftigungsjahre fest verchartert ist und über das zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Poolvereinbarung getroffen worden ist (Prospekt, S. 17), verständlich und vollständig darzustellen. Derartige Informationen verschaffen dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über die Risiken und
teile der Beteiligung (vgl. auch OLG Hamburg, WM 2017, 1096, 1100 f. zu einem Fondsschiff, das von vornherein an einem Pool von Schiffen beteiligt ist). 111 (r) Das Feststellungsziel I.5.a), wonach auf die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken für die Umsetzung des Fondsvorhabens nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde, ist unbegründet. Der Prospekt enthält insoweit ausreichende Risikohinweise. 112 Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Gläubiger der Charterer des Fondsschiffes dieses wegen bestehender Schiffsgläubigerrechte in Arrest nehmen lassen können, was zu einem Totalverlust der Anlage führen kann, ist - entgegen der Meinung der Musterkläger - neben der Benennung des maximalen Risikos
gefestigter Senatsrechtsprechung nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom
anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Fondsschiffes durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, war neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021, aaO, vom 14. Juni 2022, aaO und vom 11. Juli 2023, aaO). 113 (
VerkProspV aF ist im Prospekt anzugeben, wie die Vermögensanlagen übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist. Die Prospektangaben auf Seite 20 genügen diesen Anforderungen. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass eine Schiffsbeteiligung als langfristige Investition zu betrachten ist und dass ein Verkauf nur zum Beginn und zum Ende eines jeden Quartals mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter erfolgen kann. Darüber hinaus wird der Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Handel mit Anteilen keine gesetzlich vorgeschriebene Handelsplattform gibt und dass der Verkauf über einen Zweitmarkt nur eingeschränkt möglich ist und mit einem erheblichen Verlust verbunden sein kann. Durch diese Hinweise wird ein durchschnittlicher Anleger klar und unmissverständlich über die Modalitäten und über die bestehenden Einschränkungen bei einem Verkauf der Beteiligung aufgeklärt. 117 (u) Das Feststellungsziel I.5.d), wonach der Prospekt nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hinweise, ist unbegründet. Der Prospekt muss hierzu keine Angaben enthalten. 118 Die Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist kein Umstand, der für die Beurteilung der Fondsbeteiligung wesentlich ist. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Komplementärin der Fondsgesellschaft scheidet diese in Ermangelung einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Fondsgesellschaft aus. § 21 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt, S. 92) bestimmt für diesen Fall, dass die verbleibenden Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit eine neue persönlich haftende Gesellschafterin wählen, die an die Stelle der bisherigen tritt. Danach wird die Fondsgesellschaft mit einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin unverändert fortgeführt. Ein rechtlicher oder vermögensmäßiger
teil ist für die Anleger damit nicht verbunden. 119 Soweit sich keine neue persönlich haftende Gesellschafterin zur Wahl stellen sollte, führt dies - entgegen der Meinung der Musterkläger - nicht zur Fortführung der Fondsgesellschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, in der sämtliche Kommanditisten nunmehr persönlich haften würden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138, 1139). In einem solchen Fall wird die Fondsgesellschaft vielmehr aufgelöst und abgewickelt (MünchKommHGB/Karsten Schmidt/Fleischer, 5. Aufl., § 131 Rn. 46). Ein
Begleichung der Verbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung verbleibender Überschuss wird an die Gesellschafter verteilt (vgl. § 23 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, Prospekt, S. 93). Mit einer solchen Abwicklung der Fondsgesellschaft ist ebenfalls kein Risiko für die Werthaltigkeit der Beteiligung verbunden, über das im Prospekt besonders aufgeklärt werden müsste. 120 (v) Das Feststellungsziel I.5.e), wonach der Prospekt unzureichend über die Haftungsfolgen gemäß § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufkläre, ist unbegründet. Der Prospekt enthält die insoweit erforderlichen Angaben. 121 Der Anleger wird im Prospekt (S. 19) im Abschnitt "Wesentliche Risiken der Vermögensanlage" unter dem Punkt "Haftung" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft zuvor von dieser erbrachte Auszahlungen möglicherweise ganz oder teilweise zurückzahlen muss. Damit wird ein durchschnittlicher Anleger klar und unmissverständlich auf das Risiko der Anfechtbarkeit von Leistungen, welche die Fondsgesellschaft vor deren Insolvenz an ihn erbracht hat, hingewiesen. Einer näheren Darstellung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
den §§ 129 ff. InsO bedarf es im Prospekt nicht. 122 Der Prospekt (S. 19) führt unter demselben Punkt außerdem aus, dass Kommanditisten und als Treugeber beteiligte Anleger
4 HGB zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen verpflichtet sind, soweit ihr Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage sinkt. Insoweit liegt ein ausreichender Hinweis über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung vor (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und - XI ZR 338/08, juris Rn. 30, insoweit in WM 2009, 2306 nicht abgedruckt). 123 (w) Das Feststellungsziel I.5.f), wonach auf die Haftungsrisiken gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde, ist unbegründet. Der Prospekt enthält hierzu ausreichende Angaben. 124 Der Anleger wird auf Seite 19 des Prospekts im Abschnitt "Wesentliche Risiken der Vermögensanlage" unter dem Punkt "Haftung" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Rückzahlung empfangener Auszahlungen an die Schiffsgesellschaft entsprechend §§ 30, 31 GmbHG verpflichtet sein kann, wenn die Auszahlungen zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schiffsgesellschaft und dadurch mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für die Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit wird ihm das Haftungsrisiko
HG eindeutig vor Augen geführt. Eine weitergehende Darstellung des Risikos ist nicht erforderlich. 125
dem Vortrag der Musterbeklagten wurden die erforderlichen Freigaben eingeholt. Soweit zum maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich aufgrund der im Feststellungsziel beschriebenen Unternehmenszusammenschlüsse Kartellrisiken bestanden haben sollten, wird das Oberlandesgericht den Musterklägern Gelegenheit geben, ergänzend zu den Auswirkungen dieser Risiken im Fall ihrer Realisierung auf die Fondsgesellschaft und damit auf die Vermögensanlage vorzutragen, um die Wesentlichkeit dieser Risiken beurteilen zu können. 127
den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom
einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt werde, wird das Oberlandesgericht eine abschließende Gesamtbetrachtung anzustellen haben. III. 130 Die Musterkläger rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterkläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen sowie des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten jeweils auf 164.640 € festzusetzen. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313032024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.