RiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden - Dienstgerichtshof für Richter - vom
weis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
weis entsprechende amtsärztliche Atteste vorzulegen. 6 Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 leitete das Sächsische Staatsministerium der Justiz,
einer entsprechenden Ankündigung vom
dem der vom Kläger bestimmte Ermittlungsführer seinen Abschlussbericht vorlegt hatte, wurde dieser der Beklagten zur Kenntnisnahme und mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung übersandt. 7 Des Weiteren kündigte der Kläger an, Disziplinarklage gegen die Beklagte erheben zu wollen. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass der Direktor des Arbeitsgerichts C. über weitere Fehlzeiten der Beklagten im Februar und März 2011 berichtet habe, bei denen die Dienstunfähigkeit ebenfalls nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis
gewiesen worden sei. Das Disziplinarverfahren werde daher auf diese Pflichtverletzungen ausgedehnt. Das entsprechende Schreiben des Klägers an die Beklagte wurde ebenfalls vom Abteilungsleiter I unterzeichnet.
der Verfügungskette fand weder eine Beteiligung des Staatssekretärs noch des Ministers statt. 8 Mit Schriftsatz vom
zuweisen. Der Verfolgbarkeit dieser Dienstpflichtverletzungen stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, insbesondere nicht die in der Berufungsverhandlung vor dem Dienstgerichtshof für Richter am
weis der Dienstunfähigkeit am ersten Tag durch amtsärztliches Attest erforderlich. Der Antrag sei darüber hinaus unangemessen. 13 Das Landgericht - Dienstgericht für Richter - hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Dienstgerichtshof für Richter - hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 14 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass die vorliegende Disziplinarklage aufgrund wesentlicher Mängel bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuweisen ist. 15 I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist
RiG) i.V.m. § 81 Abs. 1 DRiG statthaft. Der Dienstgerichtshof hat die Revision im angefochtenen Urteil zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 DRiG innerhalb zweier Wochen
der am
G angegeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderung beantragt und wie der Antrag begründet wird. Darüber hinaus setzt sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinander. 16 II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Dienstgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz
GG i.V.m. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz (im Folgenden: SächsJG) oberste Dienst(aufsichts)behörde der Beklagten und
RiG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Disziplinargesetz (im Folgenden: SächsDG) als oberste Dienstbehörde für die Erhebung einer Disziplinarklage gegen Richter zuständig. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Die für Richter durch § 41 Abs. 1 SächsRiG bestimmte entsprechende Geltung des Sächsischen Disziplinargesetzes lässt die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die oberste Landesbehörde selbst nicht zu, wie die Auslegung der Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes und des Sächsischen Justizgesetzes ergibt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens
DG dar. 17 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist als oberste Dienstbehörde für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 18 a)
G sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Disziplinarrechts frei. Er kann auf Richter das Verfahrensrecht für Beamte - unter Berücksichtigung der Abweichungen aus § 63 Abs. 2 DRiG und § 64 Abs. 1 DRiG - für entsprechend anwendbar erklären (Schmidt-Räntsch, DRiG,
RiG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG für die Erhebung einer Disziplinarklage gegen Arbeitsrichter zuständig und damit klage- und prozessführungsbefugt. 20 aa) Die von § 41 Abs. 1 SächsRiG angeordnete nur „entsprechende“ Geltung der Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes steht der Annahme nicht entgegen, dass für die Erhebung der Disziplinarklage
DG die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Mit der angeordneten nur „entsprechenden“ Geltung wird klargestellt, dass die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes auf Richter nur insoweit und mit einem solchen Inhalt angewendet werden können, als sie der besonderen Rechtsstellung der Richter Rechnung tragen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 DRiG Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 3; vgl. für die entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung
RiG bzgl. des Prüfungsverfahrens BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 16). Die besondere Rechtsstellung der Richter gebietet es jedoch nicht, eine andere Stelle als die oberste Dienstbehörde
DG für zuständig zu erklären. 21 bb) Es ist insoweit zu beachten, dass bereits die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter eine schwerwiegende Maßnahme darstellt (aA Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter -, Zwischenurteil vom 17. Januar 2012 - 66 DG 21/09, juris Rn. 38 f.). Zwar kann eine Disziplinarmaßnahme oberhalb des Verweises nicht von der dienstaufsichtsführenden Stelle, sondern ausschließlich vom Dienstgericht verhängt werden (vgl. § 64 Abs. 1 DRiG, § 41 Abs. 2 SächsRiG). Die Erhebung der Disziplinarklage stellt insoweit eine notwendige Vorstufe zu einer möglichen weiteren Disziplinarmaßnahme
DG (Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Richterverhältnis) und § 41 Abs. 3 SächsRiG (Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt) dar. Sie löst bereits unmittelbar Rechtsfolgen aus.
RiG besteht für einen Richter von Gesetzes wegen ein Verbot der Amtsausübung, wenn er Mitglied eines Dienstgerichts ist. Dieses Amt kann er bereits mit der Erhebung der Disziplinarklage nicht mehr ausüben. 22 cc) Trotz dieser nicht unbedeutenden Wirkungen einer Disziplinarklage ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz als oberste Dienstbehörde
DG mit der besonderen Stellung der Richter vereinbar. § 41 Abs. 1 SächsRiG und die besondere Rechtsstellung der Richter schließen es nicht aus, dass der Gesetzgeber einzelne Aufgaben oder Befugnisse der Dienstaufsicht ausschließlich der obersten Dienstbehörde zuweist. Die damit letztlich verbundene Aufgabenteilung zwischen dem unmittelbaren, dem höheren und dem obersten Dienstvorgesetzten sichert die richterliche Unabhängigkeit. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte entscheidet zunächst, ob er ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter einleitet, und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Er trifft die Einstellungsverfügung oder erlässt die Disziplinarverfügung. Kommt er zum Entschluss, dass ein Verweis keine ausreichende Disziplinarmaßnahme darstellt, legt er das Verfahren der obersten Dienstbehörde vor, die dann über die Erhebung der Disziplinarklage entscheidet. Die oberste Dienstbehörde hat die gesamte Justiz des Landes im Blick und kann deshalb auf einer breiteren Erfahrungsbasis die Entscheidung darüber treffen, ob die Erhebung der Disziplinarklage tatsächlich erforderlich ist und das begangene Dienstvergehen nicht lediglich mit einem Verweis ausreichend geahndet ist. 23 2. Der Dienstgerichtshof hat die Disziplinarklage rechtsfehlerfrei wegen eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 SächsDG für unbegründet erachtet. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz war für die Einleitung des der vorliegenden Disziplinarklage zugrunde liegenden Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte nicht zuständig. 24 a)
DG hat der Beamte bei einer Disziplinarklage wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten
Zustellung der Klage geltend zu machen. Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht
DG unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung
seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
DG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.
DG wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt wird. 25
Abschluss disziplinarer Ermittlungen der obersten Dienstbehörde vorlegt und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oberhalb eines Verweises für erforderlich hält. 30
JG ist das Staatsministerium der Justiz die zuständige oberste Landesbehörde i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes. Damit nimmt das Sächsische Justizgesetz die
GG erforderliche Bestimmung der obersten Landesbehörde vor. § 29 Abs. 1 SächsJG regelt sodann, welche Stellen die Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ausüben.
JG übt der Präsident des Arbeitsgerichts die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus.
JG übt der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts u.a. über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter und
JG das Sächsische Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Dienstaufsicht aus. § 29 Abs. 2 SächsJG regelt die generelle Vertretung des Präsidenten des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts in der Ausübung der Dienstaufsicht und schließlich befugt § 29 Abs. 3 SächsJG das Sächsische Staatsministerium der Justiz für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung zu treffen. 31
dessen § 15 Abs. 1 ebenso für die ordentliche Justiz einschließlich der Staatsanwaltschaften,
dessen § 23 Abs. 1 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
dessen § 32 Abs. 1 für die Sozialgerichtsbarkeit und
dessen § 35 für die Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. LT-Drucks. 3/2192). 32 Aufgrund des Änderungsantrags der CDU-Fraktion wurde vom Landtag die jetzige Fassung des Sächsischen Justizgesetzes beschlossen. Zur Begründung der Änderung wurde ausgeführt,
der derzeitigen Rechtslage habe das Staatsministerium der Justiz neben den jeweiligen Gerichtspräsidenten die unmittelbare Aufsicht über die Richter in den fünf Gerichtsbarkeiten. In der Anhörung vom 9. Oktober 2000 sei von Vertretern der Wissenschaft die Auffassung vertreten worden, diese Rechtslage sei mit § 38 VwGO und § 31 FGO nicht vereinbar, weil der Bundesgesetzgeber dort abschließende, den Landesgesetzgeber bindende Regelungen zur Aufsicht über die Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit getroffen habe. Es sei allerdings mit Bundesrecht vereinbar, wenn das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde bestimmt werde. Dem werde mit der Änderung des § 15 Abs. 1 SächsJG sowie der weiteren einschlägigen Regelungen Rechnung getragen. Damit werde ein Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Dienstaufsicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gesetzlich verankert. Die Dienstaufsicht obliege künftig grundsätzlich den Präsidenten und Direktoren der Instanz- und Obergerichte sowie dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Staatsanwaltschaften. Das Staatsministerium der Justiz werde im Regelfall nur noch die Aufsicht über die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt ausüben. Auch in Zukunft werde das Staatsministerium der Justiz in begründeten Einzelfällen befugt sein, aufsichtsrechtliche Maßnahmen „im Durchgriff“ zu ergreifen. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn Gefahr im Verzug gegeben sei oder wenn der zuständige Behördenleiter einer Anordnung zum dienstaufsichtsrechtlichen Einschreiten nicht
komme. Zur Hervorhebung der Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium der Justiz werde darüber hinaus die Reihenfolge der Nummerierungen in § 15 Abs. 1 SächsJG umgekehrt. Das Staatsministerium der Justiz stehe nunmehr auch optisch am Ende der Kette dienstaufsichtsführender Stellen. Zwar beträfen die bundesrechtlichen Vorgaben nur die Richter der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Dem bisherigen Konzept folgend, sollten aber für alle fünf Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften übereinstimmende Regelungen getroffen werden. Aus diesem Grund werde ein Subsidiaritätsprinzip auch dort übernommen, wo es bundesrechtlich nicht vorgegeben sei (LT-Drucks. 3/2842 Begründung zu Nr. 2 des Änderungsantrags der CDU-Fraktion). Dies entspricht auch der vom Dienstgerichtshof wiedergegebenen Erklärung des damaligen Staatsministers der Justiz anlässlich der Zweiten und Dritten Lesung des Sächsischen Justizgesetzes am 16. November 2000 (Plenarprotokoll 3/24 S. 1651 f.). 33 Durch die Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 SächsJG auch für die Arbeitsrichter das Subsidiaritätsprinzip eingeführt hat und damit ein unmittelbares Einschreiten des Staatsministeriums der Justiz im Bereich der Dienstaufsicht auf Ausnahmefälle begrenzt hat. 34
der sog. „lex-posterior-derogat-legi-priori“-Regel vorgeht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber von seiner Regelung des Subsidiaritätsprinzips und der Gleichbehandlung der Richter aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwälte mit der Neuregelung des Sächsischen Disziplinargesetzes Abstand nehmen wollte. Der Gesetzesbegründung zum Sächsischen Disziplinargesetz lassen sich für einen solchen gesetzgeberischen Willen keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. LT-Drucks. 4/5064 Begründung A. Allgemeines und B. Im Einzelnen zu Artikel 3 Änderungen des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen). 36 Diesem Verständnis stehen auch die §§ 41 bis 44 SächsRiG nicht entgegen. Mit diesen im Zuge der Neufassung des Sächsischen Disziplinargesetzes überarbeiteten Bestimmungen hat der Sächsische Gesetzgeber lediglich solche Bestimmungen getroffen, die er für unabweisbar gesondert regelungsbedürftig gehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies die einzigen Abweichungen vom Sächsischen Disziplinargesetz sind, bestehen nicht, zumal § 41 Abs. 1 SächsRiG nur die entsprechende Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes vorsieht. Die Verweisung auf das Sächsische Disziplinargesetz ist auch nur entsprechend erfolgt und nicht etwa einschränkend dahingehend, dass das Sächsische Disziplinargesetz gilt, soweit nicht
stehend Abweichendes in den §§ 41 bis 44 SächsRiG bestimmt ist. Im Hinblick auf die für Verwaltungs- und Finanzrichter schwerlich in Betracht kommende Aufgabe des Subsidiaritätsprinzips aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben in § 38 VwGO und § 31 FGO müssten eindeutige Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen Willen erkennbar sein. 37
dem Zweck der Regelung zu bestimmen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 56 SächsDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, BT-Drucks 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel i.S.d. § 55 BDG von der Verletzung „bloßer Ordnungsbestimmungen“). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens
DG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu § 55 BDG etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76/12, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 5; Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 , BVerwGE 137, 192 Rn. 19). 40
DG zur Heilung keine Veranlassung mehr bestehe, ist im Revisionsverfahren nicht mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO angegriffen worden. 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.