4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom
forschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt. Die Revision gegen das Urteil des
9 Die ursprüngliche Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Den Klägerinnen stehe kein Anspruch auf Einrichtung von DNS-Sperren in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 TMG zu. Die Regelung sei zwar unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie auch drahtgebundene Zugangsvermittler wie die Beklagte erfasse. Die Klägerinnen hätten jedoch die im konkreten Einzelfall zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, um die Identität der Betreiber der Internetdienste zu klären und gegen diese vorzugehen. Es sei grundsätzlich geboten, vorrangig einen in der Europäischen Union ansässigen Host-Provider gerichtlich auf Auskunftserteilung über die Identität der Betreiber der Internetdienste in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber hätten sich die Klägerinnen auf Notifizierungs- und Abmahnschreiben beschränkt, ohne in Schweden gerichtliche Schritte gegen den dort ansässigen Host-Provider einzuleiten. Diese seien auch unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls nicht von vornherein sinnlos. 10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage
dem vor dem Landgericht erfolgreichen Antrag auf die Berufung der Beklagten als unbegründet abgewiesen (dazu B I). Die Anschlussberufung der Klägerinnen kann zwar nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Jedoch hat das Berufungsurteil auch insoweit Bestand, weil die Klage im Umfang ihrer Erweiterung in der Berufungsinstanz teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet wäre (dazu B II). 11 I. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage
dem vor dem Landgericht erfolgreichen Antrag auf die Berufung der Beklagten als unbegründet abgewiesen. 12 1.
dem vor dem Landgericht erfolgreichen Antrag, den die Klägerinnen trotz ihrer im Wege der Anschlussberufung erklärten Antragsänderung teilweise weiterverfolgen, ist die Klage zulässig. Insbesondere ist dieser Antrag hinreichend bestimmt. 13 a)
2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten geboten ist. In einem Leistungsantrag, der auf Sperrung von Internetseiten
4 TMG gerichtet ist, müssen die begehrten Sperrmaßnahmen konkret benannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 57] = WRP 2018, 1202 - Dead Island). Ein Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1013 - Cordoba II; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III, jeweils mwN). 14
4 Satz 1 TMG kann, wenn ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter
3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Die Sperrung muss
4 Satz 2 TMG zumutbar und verhältnismäßig sein. 19 Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Rn. 62] - Störerhaftung des Access-Providers; BGH, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 43] - Dead Island). 20 b)
den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten tatgerichtlichen Feststellungen sind die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihnen benannten wissenschaftlichen Sprachwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) und daher für den Anspruch aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG aktivlegitimiert. 21
4 TMG soll die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie aus Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt werden, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, BT-Drucks. 18/12202, S. 12). § 7 Abs. 4 TMG ist daher richtlinienkonform auszulegen. 24
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG in Anbetracht des unter anderem aus deren Erwägungsgrund 9 hervorgehenden Ziels, den Rechtsinhabern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, so zu verstehen, dass er bereits den Fall eines ohne Zustimmung der betreffenden Rechtsinhaber im Internet öffentlich zugänglich gemachten Schutzgegenstands umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 31] = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel Wien). Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt ist, ist er als ein Vermittler anzusehen, dessen Dienste zur Verletzung eines Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG genutzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 32] - UPC Telekabel Wien). Weder ist Voraussetzung, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und demjenigen besteht, der ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verletzt hat, noch müssen Rechtsinhaber
weisen, dass bestimmte Kunden dieses Anbieters tatsächlich auf der betreffenden Internetseite auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugegriffen haben (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 34 und 36] - UPC Telekabel Wien). 25 Danach ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG bereits dann eröffnet, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt. 26 bb) Das ist hier der Fall.
den rechtsfehlerfreien und von der Revision als für sie günstig hingenommenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, sind die streitgegenständlichen Werke über die von der Beklagten angebotenen Internetzugänge bei den betroffenen Internetdiensten "L. " und "S. " abrufbar und damit öffentlich zugänglich im Sinne von § 19a UrhG. 27 e)
der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall an der Voraussetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG, dass für den Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Dies hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 28 aa) Für den Rechtsinhaber besteht dann keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] - Störerhaftung des Access-Providers; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars; BT-Drucks. 18/12202, S. 12). Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 82 f.] - Störerhaftung des Access-Providers; BGH, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] - Störerhaftung des Registrars). Eine Sperranordnung
4 Satz 1 TMG soll nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, um das Entstehen einer Rechtsschutzlücke zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 18/12202, S. 12; Barudi in Kipker, Cybersecurity, Kap. 9 Rn. 66; Stadler/Roggenkamp in jurisPK-Internetrecht,
Erwägungsgrund 59 Satz 5 der Richtlinie 2001/29/EG sollten die Bedingungen und Modalitäten für gerichtliche Anordnungen
3 der Richtlinie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Die in der Literatur vertretene Ansicht, es handle sich bei dem Subsidiaritätserfordernis nicht um eine Modalität im Sinne des Erwägungsgrunds 59 Satz 5 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG,
3 AEUV ist danach nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom
den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG einschließlich des Subsidiaritätserfordernisses darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz, TMG,
den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise auf den Servern eines in der Europäischen Union ansässigen Host-Providers, und zwar der in Schweden ansässigen B. . 38 dd) Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. 39
forschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen (vgl. BT-Drucks. 18/12202, S. 12). Dies umfasst insbesondere die Einschaltung staatlicher Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 87] - Störerhaftung des Access-Providers) und die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegenüber dem Host-Provider, um den Betreiber der Internetseite zu ermitteln. Auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, ist - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ressourcen des Rechtsinhabers - grundsätzlich zumutbar (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 87] - Störerhaftung des Access-Providers). 40
diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es wäre den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. 44
schwedischem Recht ein wirksamer Rechtsbehelf für eine Drittauskunft zur Verfügung stehen. Ein solcher sei wohl in Art. 53c des schwedischen Urheberrechtsgesetzes geregelt. 45
4 Satz 1 TMG die Inanspruchnahme eines in der Europäischen Union ansässigen Host-Providers auf Erteilung einer Drittauskunft zuzumuten ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind durch Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, einen Anspruch auf Drittauskunft vorzusehen.
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG handelt es sich hierbei lediglich um eine Mindestharmonisierung, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Rechtsinhabern weitergehende Auskunftsansprüche einzuräumen, soweit diese bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 39] - Constantin Film Verleih). Die durch eine Drittauskunft des Host-Providers zu erlangenden Angaben können geeignet sein, die Identität der Betreiber der Internetdienste aufzudecken oder jedenfalls weitere Ermittlungsansätze zu liefern. 46
deutschem Recht zu beurteilen.
1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, mwN). 50
G kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes
dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht der Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat. Ein gewerblicher Host-Provider, über dessen Server ein urheberrechtsverletzender Inhalt abrufbar ist, erbringt im Regelfall Dienstleistungen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt werden (zu den Anforderungen hieran vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 [juris Rn. 10 bis 30] = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZB 13/12, WRP 2013, 70 [juris Rn. 11]). Die vorgenannten Ansprüche sind
G ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 51 Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Der in dieser Vorschrift genannte Begriff der Anschrift schließt allerdings nicht die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen der Beklagten oder die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen ein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II). Der Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 3 UrhG erstreckt sich auch nicht auf Bank- und Zahlungsdaten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 [juris Rn. 104] = WRP 2022, 1106 - YouTube II), die im vom Senat entschiedenen Fall "Störerhaftung des Access-Providers" weitere Ermittlungsansätze lieferten (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 87]). 52
G kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung
den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Eine von den Klägerinnen erwirkte einstweilige Verfügung kann
Brüssel-Ia-Verordnung in anderen Staaten der Europäischen Union vollstreckt werden. Diese Verordnung beruht - ebenso wie ihre Vorgängerregelungen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
ihrem Vortrag handelt es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung und erbringt der Host-Provider B. Dienstleistungen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt werden. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieses Host-Providers. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass beim Host-Provider B. entweder Name und Anschrift eines bislang noch nicht bekannten Betreibers der Internetdienste oder zumindest eine bislang noch nicht bekannte Anschrift der bereits ermittelten Betreiberin des Internetdienstes "S. " hinterlegt ist. Eine einstweilige Verfügung kann vor den deutschen Gerichten im Regelfall innerhalb kurzer Zeit erwirkt werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Vollstreckung in Schweden zu erheblichem Zeitverzug führt. 55 In die Beurteilung der Zumutbarkeit fließt auch ein, dass es sich bei den Klägerinnen um große und international tätige Wissenschaftsverlage handelt, die Rechte an einer Vielzahl von Werken halten. Mit Blick auf die Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen steht die Ermittlung der Identität der Betreiber der Internetdienste in ihrem Eigeninteresse (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 [juris Rn. 22 und 34] = GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). 56
4 TMG vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, ist zwar erstmals im Revisionsverfahren erörtert worden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es jedoch nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 88] - Störerhaftung des Access-Providers). Ohnehin besteht angesichts des Zeitablaufs inzwischen kein Verfügungsgrund mehr. 58 II. Die Anschlussberufung der Klägerinnen, mit der sie ihre Klage erweitert haben, kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden. Im Ergebnis hat das Berufungsurteil jedoch auch insoweit Bestand, weil die Klage
dem neuen Hauptantrag unzulässig und
dem neuen Hilfsantrag unbegründet wäre. 59 1. Die Klägerinnen haben ihre Klage im Wege der Anschlussberufung dahingehend erweitert, dass sich sowohl der neue Haupt- als auch der Hilfsantrag auf die Sperrung weiterer, konkret benannter Domains richten, die im ursprünglich erfolgreichen Klageantrag nicht enthalten gewesen sind. Zusätzlich soll mit dem neuen Hauptantrag eine Sperre von künftig genutzten, noch nicht konkret benannten Domains erreicht werden. 60 Das Berufungsgericht hat die im Rahmen der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung als unzulässig angesehen, weil diese entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung ohnehin
Die Beklagte habe wirksam bestritten, dass die beiden Internetdienste über die neuen Domains erreicht werden könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Sachvortrag von den Klägerinnen ohne
lässigkeit im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht schon in der ersten Instanz hätte gehalten werden können, zumal die Klägerinnen selbst angegeben hätten, die Domains erst bei der vorläufigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bemerkt zu haben, sich zum Beginn ihrer Verwendung jedoch nicht äußerten. 61 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 62 a) Bei Änderung oder Erweiterung einer Klage handelt es sich um einen selbstständigen prozessualen Angriff, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18). Allerdings sind die Voraussetzungen des § 531 ZPO insoweit zu prüfen, als es
2 ZPO darauf ankommt, ob die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
Dies beurteilt sich bei neuen Tatsachen
den §§ 530, 531 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2018 - V ZR 171/17, WuM 2019, 273 [juris Rn. 16]). 63 § 529 Abs. 1 ZPO bestimmt, welche Tatsachen das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer
lässigkeit der Partei beruht. Von
lässigkeit in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 [juris Rn. 20] mwN). Der Partei schadet bereits ein einfach fahrlässiger Verstoß gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 [juris Rn. 25]; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 208/06, TranspR 2009, 477 [juris Rn. 22]; Beschluss vom 12. November 2020 - IX ZR 214/19, NJW-RR 2021, 56 [juris Rn. 11]). Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedoch grundsätzlich nicht abzuleiten; diese kann allenfalls durch besondere Umstände begründet werden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85 [juris Rn. 9] mwN). Das Berufungsgericht kann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung derjenigen Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt, und muss im Fall ihrer Zurückweisung die den Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Tatsachen in seinem Urteil feststellen (BGH, Urteil vom 8. November 1990 - VII ZR 3/90, NJW-RR 1991, 701; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, NJW 2003, 200 [juris Rn. 34]). Ungeachtet des § 531 ZPO ist neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, DNotZ 2021, 456 [juris Rn. 29] mwN). 64
2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden. Die Klägerinnen haben vorgetragen, dass ihnen die neuen, zum Gegenstand der Klageerweiterung gemachten Domains erstmals
dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils, nämlich im Zuge dessen vorläufiger Vollstreckung, bekannt geworden seien. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerinnen hätten vortragen müssen, seit wann die weiteren, erstmals in der Berufungsinstanz eingeführten Domains in Benutzung gewesen seien. Hiermit hat es der Sache
eine Ermittlungspflicht der Klägerinnen angenommen, ohne die hierfür erforderlichen besonderen Umstände festzustellen. 68
1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO führt regelmäßig zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses die Entscheidung über die Zulassung des neuen Vortrags selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1 Fall 2 ZPO beruht, sondern auf eine nicht haltbare Zurückweisung neuen Vortrags
Komm.ZPO/Rimmelspacher aaO § 533 Rn. 17 mwN). 70
dem neuen Hauptantrag wäre unzulässig. 72
dem eine Sperre von künftig genutzten, noch nicht konkret benannten Domains ("jede weitere Domain, deren Zweck es ist, Zugang zu dem gegenwärtig … genannten Internetdienst zu verschaffen, und über die die Klägerinnen die Beklagte informieren") begehrt wird. Zwar ließe sich angesichts der Verknüpfung mit "und/oder" zum ersten Teil des Antrags, der auf die Sperrung konkret benannter Domains abzielt, auch die Auslegung rechtfertigen, dass der erste und der zweite Teil separat geprüft werden können. Da der neue Hilfsantrag unter der Bedingung steht, dass der neue Hauptantrag nicht erfolgreich ist, und sich der neue Hauptantrag nur durch die Hinzufügung des zweiten Teils vom neuen Hauptantrag unterscheidet, bliebe bei einer solchen Auslegung allerdings kein Anwendungsbereich für den neuen Hilfsantrag. 73
dem neuen Hilfsantrag wäre unbegründet. 75
dem neuen Hilfsantrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
4 TMG sind nicht erfüllt (vgl. Rn. 17 bis 56). 77 C. Danach hat die Revision der Klägerinnen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313072022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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