← Deutschland

BGH I ZR 150/10

KORE313082012 BGH 1. Zivilsenat 20120216 I ZR 150/10 Urteil § 454 Abs 2 S 1 HGB, § 461 Abs 2 S 1 HGB, § 280 Abs 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 14. Juli 2010, Az: 3 U 38/10vorgehend LG Stuttgart, 10. F

§ 459HGB Rn.

13). Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Spediteur zur Verpackung selbst oder nur zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Vornahme der Verpackung (Ziffer 2.2 ADSp) verpflichtet hat (

§ 459HGB Rn.

13). Von einer Vereinbarung im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB ist jedoch nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 HGB) und nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. BGHZ 173, 344 Rn. 16;

§ 454HGB Rn.

21; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum Transportrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/8445, S. 107). 23

  1. bb)Im Streitfall hat die Beklagte die Verpackung der Maschine nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts als bloße Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht als eine selbständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht übernommen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umständen hergeleitet, unter denen die Vereinbarung über die Verpackung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Beklagten - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 13. September 2007 entschiedenen Fall (BGHZ 173, 344 Rn. 1, 17) - um ein international tätiges Speditionsunternehmen handelt, das grundsätzlich selbst keine Verpackungen des Transportguts vornimmt. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Garantie für einen Korrosionsschutz übernommen. Darin unterscheidet sich der Streitfall ebenfalls von dem vom Senat mit Urteil vom 13. September 2007 entschiedenen Sachverhalt (BGHZ 173, 344 Rn. 17). Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien keine eigenständige Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen sollte. 24
  2. cc)Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, dass die Korrosionsschäden während des Seetransports entstanden seien, müsste die Haftung der Beklagten im Hinblick auf den dann bekannten Schadensort gemäß § 452a HGB nach den Bestimmungen des Seefrachtrechts beurteilt werden. Auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Landfrachtrechts habe das Berufungsgericht verkannt, dass insoweit allenfalls § 425 Abs. 1 HGB als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, da die Beklagte wegen einer Beschädigung des Transportguts in Anspruch genommen werde. Diese Bestimmung verdränge als lex specialis auch eine etwaige Verletzung von transportnahen Nebenpflichten (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem kann nicht zugestimmt werden. 25 Der Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten besteht nicht in einer von ihr während der Seebeförderung verursachten Beschädigung des Gutes, sondern in der von der Klägerin behaupteten mangelhaften Erfüllung der übernommenen Verpackungspflicht. Diese hat mit einer "Beförderung" im Sinne von § 459 Satz 1 HGB nichts zu tun. Von einer "Beförderung" kann nur im Hinblick auf frachtrechtliche Pflichten ausgegangen werden (vgl.

§ 459HGB Rn.

4 f. und 13; Rinkler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 459 Rn. 28). Danach ist entgegen der Ansicht der Revision der Anwendungsbereich des § 452a HGB, der ebenfalls an eine "Beförderung" anknüpft, nicht eröffnet (vgl. BGHZ 173, 344 Rn. 25). 26 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Maschine nicht schon in Dubai im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte ähnlich umfangreiche Korrosionsschäden hatte wie bei ihrer Ankunft in Bremerhaven bzw. N. . 27

  1. a)Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen Ma. im Termin vom 20. April 2009 vor dem Landgericht gestützt. Der Sachverständige habe ausgeführt, den ihm vorgelegten Bildern nach zu urteilen gehe er eher davon aus, dass die an der Maschine bei der Ankunft in Bremerhaven vorhanden gewesenen Rostanhaftungen nicht in Dubai, sondern erst während des Seetransports entstanden seien, auch wenn der Sachverständige dies nicht mit Sicherheit habe sagen können. 28
  2. b)Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die streitgegenständliche Maschine während der Obhutszeit der Beklagten Rostschäden erlitten hat. 29
  3. aa)Für eine Haftung der Beklagten aus § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB trifft die Klägerin grundsätzlich die Beweislast dafür, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, da sich die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB nach den allgemein für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln richtet (

§ 454HGB Rn. 44; Münch

Komm.HGB/Bydlinski aaO § 461 Rn. 22) und dies der Beweislastverteilung zur Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 19; Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 19/09 Rn. 4, juris). Das Beweismaß beurteilt sich nach § 286 ZPO. Ein besonderer Kausalitätsnachweis ist allerdings nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Schaden nur bei Durchführung des Vertrags eingetreten sein kann oder die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn. 38). Dies kann im Streitfall jedoch nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat selbst erkannt, dass der vom Landgericht angehörte Sachverständige keine sichere Aussage dazu treffen konnte, wo die bei Ankunft der Maschine in Bremerhaven festgestellten Korrosionsschäden entstanden sind. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Sachverständige habe aufgrund der ihm vorgelegten Bilder angenommen, dass die Roststellen eher auf See als in Dubai entstanden seien, beruht die Angabe des Sachverständigen auf einer bloßen Vermutung. Ein gesichertes oder zweifelsfreies Beweisergebnis ist damit nicht gewonnen. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass eine nach der Übernahme der Maschine durch die Beklagte fehlerhaft hergestellte Verpackung nichts darüber aussagt, in welchem Zustand sich das Gut bei der Übergabe an die Beklagte in Dubai befunden hat. 30

  1. bb)Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht für die Entscheidung wesentliche Ausführungen des Sachverständigen Ma. unberücksichtigt gelassen hat. Nach dessen Darlegungen können allein hohe Temperaturen die Entstehung von Rost nicht verhindern. Entscheidend für die Rostbildung sei vielmehr die Luftfeuchtigkeit. Wenn die relative Luftfeuchtigkeit - so der Sachverständige - 40% überschreite, fange Stahl an zu rosten. Ab 60% sei dies "sehr stark" ausgeprägt. Aus dem Diagramm in der Anlage K 12 - so ebenfalls der Sachverständige - ergebe sich, dass durchaus kritische Werte der Luftfeuchtigkeit im Zeitraum vor der Übernahme der Maschine durch die Beklagte in Dubai erreicht worden seien. Die Beklagte hat vorgetragen, die Maschine sei seit Beendigung der Messe Anfang November 2006 für die Dauer von mehr als sieben Monaten in Dubai eingelagert gewesen. Sie sei von ihrer Schwestergesellschaft vor Ort darüber informiert worden, dass die Maschine im Freien - lediglich mit einer Plane abgedeckt - eingelagert gewesen sei, was die Versicherungsnehmerin ihr gegenüber auch bestätigt habe. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Beklagten konnten die in Bremerhaven festgestellten Rostanhaftungen in größerem Umfang auch bereits vor der Übergabe der Maschine an die Beklagte entstanden sein. 31 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch zur Entrostung und anschließenden Konservierung der Maschine für den Seetransport verpflichtet gewesen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Abreden wesentlichen Prozessstoff unberücksichtigt gelassen hat. 32
  2. a)Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter allerdings nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJWRR 2007, 1530 Rn. 26 - Archivfotos; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07, NJWRR 2010, 1410 Rn. 12 - Neues vom Wixxer, mwN). Letzteres ist hier der Fall. 33
  3. b)Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verpackung des Transportguts grundsätzlich nicht dem Spediteur oder dem als Frachtführer zu behandelnden Fixkostenspediteur (§ 459 Satz 1 HGB), sondern dem Versender obliegt (§ 455 Abs. 1 Satz 1, § 411 Satz 1 HGB). Von diesem Grundsatz kann allerdings durch Parteivereinbarung abgewichen werden (OLG München, TranspR 2006, 355, 357; MünchKomm.HGB/Czerwenka aaO § 411 Rn. 5; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 411 Rn. 22). 34 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagte sei nach dem Inhalt des mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrags auch zur Entrostung und Konservierung der Maschine verpflichtet gewesen, darauf gestützt, dass die Beklagte den Rücktransport der Maschine von Dubai nach Deutschland insgesamt unter Einschluss der Verpackung übernommen habe. Ihr Angebot habe hinsichtlich der Konservierung keine Einschränkung enthalten. Danach müsse der hier in Rede stehende Vertrag so verstanden werden, dass die Beklagte die üblicherweise von einem Verpackungsauftrag umfassten Handlungen schuldete. Hierzu habe nach den Ausführungen des Sachverständigen Ma. auch die Konservierung der zu transportierenden Maschine gehört. Soweit ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin vor Abgabe des Angebots der Beklagten vorgeschlagen habe, dass ein Monteur der Versicherungsnehmerin die Entrostung und Konservierung vornehme, könne dies keine vertragsgestaltende Wirkung haben, da es sich hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich um eine Option gehandelt habe, die von der Beklagten noch habe überprüft werden müssen. Ob zwischen den Transportvertragsparteien eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass abweichend vom Üblichen die Versicherungsnehmerin und nicht die Auftragnehmerin des Verpackungsauftrags die Konservierung der Maschine habe ausführen sollen, bleibe letztlich unklar. Die Beklagte habe keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte. 35
  4. c)Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Im Angebot der Beklagten vom 19. April 2007 heißt es in Bezug auf die vorzunehmende Verpackung "incl. Packing - with Tarpaulin and shrink-wrap". Damit wird, wie der Sachverständige Ma. bei seiner Anhörung durch das Landgericht dargelegt hat, lediglich eine Verpackung mittels Plane und Schrumpffolie bezeichnet. Zur Herstellung einer seefesten Verpackung hätte die Maschine - so der Sachverständige Ma. - zunächst entrostet und konserviert, anschließend in eine vakuumierte Verbundfolie eingeschlossen und dann in einer Holzkiste verpackt werden müssen. Im Angebot der Beklagten vom 19. April 2007 ist von einer Entrostung und Konservierung jedoch keine Rede. Die Beklagte hat auch nicht ausdrücklich eine "seefeste" Verpackung der Maschine angeboten. Nach dem Wortlaut des Angebots umfasste die Verpackung nur das Anbringen einer äußeren Schutzhülle, nicht aber weitere Vorbereitungsmaßnahmen, die das Frachtgut innerhalb der Umhüllung vor Korrosionsschäden hätten schützen können. 36 Der vom Landgericht vernommene Zeuge D. hat zudem bekundet, die Versicherungsnehmerin habe bewusst auf eine seemäßige Verpackung verzichtet. Die Aussage des Zeugen D. hat das Berufungsgericht - was die Revision auch beanstandet - nicht berücksichtigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Angebot der Beklagten, das keine Angaben zu einer Konservierung der Maschine enthält, sei entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen Ma. als die bei Seetransporten übliche oder notwendige Ver-packung aufzufassen, berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten, wonach die Versicherungsnehmerin sich dafür entschieden hatte, die Maschine für den Rücktransport nach Deutschland nur mit Folie zu umhüllen und mit einer Plane abzudecken. 37 Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung über die Verpackung allein auf das Interesse der Versicherungsnehmerin an einem ausreichenden Korrosionsschutz abgestellt. Das Interesse der Beklagten, einen solchen Schutz nicht herstellen zu müssen, weil die Versicherungsnehmerin darauf - wie die Beklagte vorgetragen und der Zeuge D. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt hat - verzichtet hat, ist dagegen bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, der zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört (BGH, NJWRR 2010, 1410 Rn. 12 - Neues vom Wixxer), nicht hinreichend beachtet. 38 Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Mitteilung des Versandleiters L. der Versicherungsnehmerin vom 11. April 2007 lediglich als unverbindliche "Option" eingeordnet hat, begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der E-Mail vom 11. April 2007 wurde der Beklagten von der Versicherungsnehmerin unter anderem Folgendes erklärt: "Wir haben ab morgen einen Monteur in der VAE, der dort sicherlich mehrere Tage arbeitet. Unser Monteur entrostet und konserviert die Maschine mit Hilfe von Mitarbeitern der Verpackungsfirma." Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es bei der Auslegung von Individualverträgen auch auf die Umstände im Vorfeld des Vertragsschlusses ankommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 17). Die Mitteilung des Versandleiters L. der Versicherungsnehmerin konnte aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Empfängerin gerade nicht nur als bloße Absichtserklärung, sondern als feste Zusage der Versicherungsnehmerin verstanden werden, sie werde die Entrostung und Konservierung der Maschine selbst vornehmen. Die Erklärung enthält keinen Vorbehalt, aus dem sich ergeben könnte, dass die Zusage nicht endgültig und ernsthaft gemeint war. Der handschriftliche Vermerk auf dem E-Mail-Ausdruck vom 11. April 2007 kann sich auch lediglich darauf beziehen, dass die von der Versicherungsnehmerin ursprünglich gewollte Verstauung der Maschine unter Deck ebensowenig möglich war wie die Anbringung einer Vakuumverpackung. Auf der Grundlage des Inhalts dieser E-Mail ist auch verständlich, dass die Beklagte die von ihr zu erbringenden Leistungen in ihrem Angebot vom 19. April 2007 nur mit "incl. Packing - with Tarpaulin and shrink-wrap" bezeichnet hat. 39 5. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 23 ADSp berufen, weil diese nach Ziffer 27.1 Fall 3 ADSp nicht gelten, wenn der Schaden - wie im Streitfall - durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt worden sei, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. Entgegen der Ansicht der Revision wird Ziffer 27.1 ADSp im Streitfall allerdings nicht durch Ziffer 27.2 ADSp verdrängt, weil die Beklagte nicht wegen Verletzung ihrer Pflichten als Verfrachterin (§ 459 Satz 1 HGB), sondern wegen Schlechterfüllung einer von ihr übernommenen speditionellen Nebenpflicht (§ 454 Abs. 2 Satz 1 HGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl.

Ziffer 27 ADSp Rn. 13). Die Voraussetzungen der Ziffer 27.1 Fall 3 ADSp hat das Berufungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat die von ihm angenommene Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch darauf gestützt, dass die Beklagte aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Konservierung der Maschine für den Seetransport verpflichtet war. Dieser Feststellung ist jedoch durch die erfolgreichen Angriffe der Revision die Grundlage entzogen worden. 40 6. Gleiches gilt für die Verneinung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin. Ein fehlendes Mitverschulden hat das Berufungsgericht insbesondere darauf gestützt, dass die Beklagte die Konservierung der Maschine für den Seentransport vertraglich übernommen hat. Dieser Feststellung ist jedoch - wie unter Rn. 31 bis 38 dargelegt - ebenfalls die Grundlage entzogen. 41 III. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 42 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zum Umfang der während des Seetransports entstandenen Korrosionsschäden zu treffen haben. Darüber hinaus müssen insbesondere die Frage der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten seitens der Beklagten und ein eventuelles Mitverschulden der Versicherungsnehmerin neu bewertet werden. Dabei wird zu Lasten der Beklagten vor allem zu berücksichtigen sein, dass sie es entgegen der von ihr vertraglich geschuldeten Pflicht unterlassen hat, die Maschine für den Seetransport in Folien zu verpacken, und dass sie die Seebeförderung durchgeführt hat, ohne die Versicherungsnehmerin zuvor von der fehlenden Entrostung und Konservierung des Transportgutes in Kenntnis zu setzen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313082012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.