KORE313092010 BGH 12. Zivilsenat 20100217 XII ZR 104/07 Urteil § 1586 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG, § 22 Nr 1 EStG, § 26 EStG, § 26a EStG, § 26b EStG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Dezember 2006, Az: 15 UF 78/06, Urteilvorgehend AG Neumünster, 12. Mai 2006, Az: 48 F 335/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen Durchführung des steuerlichen Realsplittings bei Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten für denselben Veranlagungszeitraum Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050) . Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 479,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2005 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Beklagten. 2 Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1998 geschieden. Durch Urteil vom 22. Februar 2001 wurde der Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zuletzt in Höhe von monatlich 1.171 DM (598,72 €). Die Klägerin hat am 8. Mai 2002 erneut geheiratet. Im Jahr 2003 zahlte der Beklagte ihr rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.993 €. Für dieses Jahr wählten die Klägerin, die nicht über eigenes Einkommen verfügte, und ihr Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Mit Steuerbescheid vom 30. April 2004 setzte das Finanzamt gegen sie für das Jahr 2003 Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 982,44 € fest und erstattete einen vom Einkommen des Ehemannes durch Lohnsteuerabzug einbehaltenen Mehrbetrag von 325,76 €. 3 Im Dezember 2004 bat der Beklagte die Klägerin, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterschreiben. Er versicherte gleichzeitig, der Klägerin alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem Realsplitting zu ersetzen. Die Klägerin stimmte dem Antrag des Beklagten zu. Nachdem die Unterhaltsleistungen beim Beklagten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt worden waren, setzte das Finanzamt für die Klägerin und ihren Ehemann durch Bescheid vom 6. Januar 2005 deren Steuern neu fest. Auf der Grundlage des sich nunmehr ergebenden Gesamteinkommens, in das auf Seiten der Klägerin die Unterhaltsleistungen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 102 € eingeflossen waren, ergab sich eine Steuerschuld von insgesamt 4.051,05 €. 4 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung des Mehrbetrages von 3.068,61 € (4.051,05 € ./. 982,44 €) verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die steuerliche Mehrbelastung stelle den wirtschaftlichen Nachteil dar, den der Beklagte ihr zu ersetzen habe. Der Beklagte hält sich dagegen nur in Höhe eines Betrages von 829,59 € (816 € Einkommensteuer, 13,59 € Kirchensteuer) für ersatzpflichtig, der sich ergeben würde, wenn die Klägerin getrennt zur Einkommensteuer veranlagt würde. Er hat den Klageanspruch in Höhe von 466 € (816 € ./. gezahlter 350 €) anerkannt. 5 Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der geleisteten 350 € verurteilt, an die Klägerin 2.718,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen des 466 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin als Nachteilsausgleich nicht nur den anerkannten Betrag von 466 € (zuzüglich der geleisteten Zahlungen = insgesamt 816 € = Einkommensteuerschuld der Klägerin bei getrennter Veranlagung), sondern auch die im Falle der getrennten Veranlagung anfallende Kirchensteuer, die er selbst mit 13,59 € beziffert hat. Im Übrigen erweist sich die Revision dagegen als unbegründet. 7 1. Das Berufungsgericht hat einen über den anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Freistellungserklärung des Beklagten lasse nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der steuerlichen Nachteile, die der Klägerin durch die Durchführung des begrenzten Realsplitting entstünden, habe verpflichten wollen, sondern auch zum Ersatz der steuerlichen Nachteile ihres Ehemannes. Dieser Würdigung stehe die Kenntnis des Beklagten, dass die Klägerin wiederverheiratet und eine Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehemann möglich sei, nicht entgegen. Während die Versteuerung der Unterhaltsleistungen als Einkommen eine unmittelbare gesetzliche Folge der Zustimmung zu dem Realsplitting darstelle, beruhe die aus der Zusammenveranlagung resultierende steuerliche Mehrbelastung auf dieser Veranlagungsart. Sie hänge insbesondere von der Höhe des Einkommens des neuen Ehegatten ab. Die Klägerin habe nicht dargetan, den Beklagten vor Abgabe der Freistellungserklärung darauf hingewiesen zu haben, in welcher Höhe ihr neuer Ehemann steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Deshalb hafte der Beklagte nach seiner Erklärung und nach § 242 BGB lediglich für den der Klägerin selbst entstandenen steuerlichen Nachteil. Dies gelte unbeschadet des Umstandes, dass rückständiger Unterhalt erst im Jahr nach der Wiederverheiratung der Klägerin gezahlt worden sei. Auch in einem solchen Fall gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass der beim Ehegattensplitting entstandene Nachteil des Ehemannes zu ersetzen sei. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung wegen der verspäteten Unterhaltszahlung zu. Geschäftsgrundlage der Freistellungsvereinbarung sei gerade die verspätete Unterhaltszahlung gewesen. Deshalb könne die Klägerin nur den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihr bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbeträge entstanden wäre. Nach der vorgelegten Steuerberechnung betrage die Einkommensteuer dann 816 €; Solidaritätszuschlag falle nicht an. Hierauf habe der Beklagte 350 € gezahlt, so dass er noch 466 € schulde. 9 2. Diese Ausführungen halten, abgesehen von der vom Berufungsgericht übersehenen fiktiven Belastung der Klägerin durch Kirchensteuer in Höhe von 13,59 €, der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze (13.805 €) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Ein solcher Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben von einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793). Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163). 11 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lässt die Freistellungserklärung des Beklagten nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der der Klägerin selbst durch die Durchführung des Realsplittings entstehenden Nachteile verpflichten wollte, sondern darüber hinaus zur Erstattung der ihrem neuen Ehemann erwachsenen steuerlichen Nachteile. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 12 Die tatrichterliche Auslegung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet worden ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (ständige Rspr., vgl. etwa BGHZ 131, 136, 138). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Dass der Beklagte sich in Kenntnis der Wiederverheiratung der Klägerin zum Nachteilsausgleich verpflichtet hat, lässt ohne weitere Anhaltspunkte nicht darauf schließen, er habe eine Verbindlichkeit eingehen wollen, die über den Umfang der unter Billigkeitsgesichtspunkten bestehenden Ausgleichspflicht hinausgeht. Die Revision macht nicht geltend, die Klägerin habe vorgetragen, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben, dass sie mit ihrem jetzigen Ehemann für das Jahr 2003 gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sei und auch Ersatz für solche Steuernachteile verlange, die sich aus der Einbeziehung des Unterhalts in die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten ergeben würden. 13 4. Einen Nachteilsausgleich, der die Steuerschuld übersteigt, die die Klägerin im Fall einer getrennten Veranlagung zu begleichen hätte, schuldet der Beklagte auch unter den für die Zumutbarkeit der Zustimmung zum Realsplitting heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht. 14
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