BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 – Zahnarzthaftung: Befreiung von der Vergütungspflicht bei Unbrauchbarkeit der ärztlichen Behandlung; Unbrauchbarkeit der…
KORE313092018 ECLI:DE:BGH:2018:130918UIIIZR294.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20180913 III ZR 294/16 Urteil § 280 Abs 1 BGB, § 627 Abs 1 BGB, § 628 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB vorgehend OLG Celle, 2. Mai 2016, Az: 1 U 78/14vorgehend LG Verden, 24. Juli 2014, Az: 5 O 18/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Zahnarzthaftung: Befreiung von der Vergütungspflicht bei Unbrauchbarkeit der ärztlichen Behandlung; Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung bei fehlerhaft eingesetzten Implantaten 1. Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Streithelfers auf Zahlung von Zahnarzthonorar in Anspruch.
2 Die Beklagte wurde in dem Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis zum 25. Februar 2010 von dem Streithelfer der Klägerin zahnärztlich behandelt. Am 1. Februar 2010 unterschrieb sie eine Aufstellung über die Gesamtkosten der Behandlung in Höhe von 68.551,63 €. Daneben unterzeichnete sie eine Einverständniserklärung unter anderem zur navigierten Versorgung mit Implantaten nach 3 D-Planung zu einem Gesamtbetrag von circa 69.000 €. Am 3. Februar 2010 setzte der Streithelfer jeweils vier Implantate im Ober- und Unterkiefer ein, versorgte mehrere Zähne mit Keramik-Inlays und erbrachte weitere zahnärztliche Leistungen im Rahmen der vereinbarten Gebisssanierung. In der Folgezeit unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, da die Beklagte die Behandlung durch den Streithelfer wegen andauernder gesundheitlicher Beschwerden abbrach. Am 6. Mai 2010 und 7. Juni 2010 ließ sie die eingesetzten Implantate durch einen anderen Zahnarzt untersuchen, wobei dieser unter anderem Fisteln im Kiefer, freiliegende Implantatdeckel und einen Knochenabbau an sämtlichen Implantaten feststellte. Seit dem 31. August 2010 wird die Beklagte von dem Zahnarzt Dr. S. behandelt. Die Implantate befinden sich derzeit noch im Kieferknochen. Die ursprünglich vorgesehene zahnprothetische Versorgung ist nicht (mehr) erfolgt.
3 Unter dem 9. März 2010 stellte die Klägerin, an die der Streithelfer seinen Vergütungsanspruch auf Grund Factoringvertrags abgetreten hat, der Beklagten ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 34.277,10 € in Rechnung. Die Beklagte, die die Bezahlung verweigerte, leitete daraufhin vor dem Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren wegen behaupteter Behandlungsfehler gegen den Streithelfer ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. W. erstattete ein schriftliches Gutachten sowie zwei Ergänzungsgutachten. Das selbständige Beweisverfahren endete mit einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 16. Oktober 2014.
4 Gegen die auf Zahlung von 34.277,10 € nebst Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat sich die Beklagte damit verteidigt, es sei bereits kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen, da sie die vorgelegten Unterlagen im Vertrauen auf die Erklärung des Streithelfers unterschrieben habe, die Kostenobergrenze liege bei 20.000 €. Sie sei auch nicht über die medizinischen Risiken der Behandlung und eventuelle Alternativen der Implantatbehandlung aufgeklärt worden. Zudem habe der Streithelfer ihre Einwilligung durch Täuschung erschlichen, weil die vereinbarte computernavigierte Implantation nicht durchgeführt worden sei. Dem Streithelfer seien grobe Behandlungsfehler unterlaufen. Sämtliche Implantate seien unbrauchbar, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und schlecht positioniert worden seien. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses auf Grund der Fehler des Streithelfers nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera". Die abgerechneten Gebühren seien ungeachtet dessen überhöht und die zugrunde liegenden Leistungen zum Teil nicht erbracht worden.
5 Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und sachverständiger Beratung abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und erneuter mündlicher Anhörung des Sachverständigen Dr. W. - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 16.957,11 € nebst Zinsen, Mahnkosten und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
6 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Zwischen der Beklagten und dem Streithelfer sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Dieser sei nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nichtig. Der gegenüber dem Streithelfer erhobene Vorwurf, bei der Abrechnung über die tatsächliche Leistungserbringung getäuscht zu haben, betreffe nicht den Abschluss des Vertrags, sondern lediglich dessen Erfüllung. Der Senat könne auch nicht feststellen, dass der Beklagten die Einwendung fehlender Einwilligung zustehe. Die Klägerin habe beweisen können, dass der Streithelfer die Beklagte zureichend über den Eingriff aufgeklärt habe, soweit das Setzen der Implantate betroffen gewesen sei. Zwar habe der Streithelfer über eine computernavigierte Positionierung der Implantate mittels Bohrschablonen aufgeklärt, obwohl eine solche Navigation gerade nicht durchgeführt worden sei; dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung in die zahnärztliche Behandlung als solche, sondern nur zur fehlenden Abrechenbarkeit der entsprechenden Gebührenpositionen. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Streithelfer lediglich Leistungen im Umfang von 20.488,21 € abrechnungsfähig erbracht habe.
9 Die Implantatversorgung sei zwar haftungsbegründend behandlungsfehlerhaft gewesen. Sie sei aber nicht - mit der denkbaren Folge eines Untergangs der Honorarforderung - völlig unbrauchbar, da ihre Weiterverwendung von der Einschätzung des Nachbehandlers abhänge. Hinsichtlich der streitigen Keramik-Inlays habe ein Behandlungsermessen des Streithelfers bestanden. Kariöse Läsionen der betroffenen Kauflächen hätten nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können. Gleiches gelte für die Verwendung des Werkstoffs Emdogain. Von einer völlig unsachgemäßen Verwendung könne nicht zwingend ausgegangen werden.
10 Zulasten der Beklagten gehe ferner der Umstand, dass sie privatautonom, mündig und ohne jeden Zwang und Eile mit dem Streithelfer gesondert Abrechnungsfaktoren von 4,0 und höher sowie eine Laserbehandlung vereinbart habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Entschließungsfreiheit sei nicht festzustellen.
11 Mit Erfolg könne die Beklagte gegen die Forderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.531,10 € aufrechnen, der ihr aus der Nachbehandlung bei Dr. S. entstanden sei.
II.
12 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ein Anspruch der Klägerin auf Honorarzahlung gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 in Verbindung mit § 398 BGB in der zuerkannten Höhe nicht bejaht werden.
13 Die implantologischen Leistungen des Streithelfers sind für die Beklagte insgesamt nutzlos, so dass gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB kein Honoraranspruch besteht. Für die behandlungsfehlerhafte (nicht indizierte) Versorgung mit Keramik-Inlays und die unsachgemäße Anwendung des Präparats Emdogain muss die Beklagte keine Vergütung bezahlen, da sie insoweit einen auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichteten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB hat. Soweit die Beklagte eine wirksame Honorarvereinbarung, insbesondere die Einigung auf einen erhöhten Gebührensatz, in Abrede stellt, sind ergänzende Feststellungen zu treffen.
14 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen der Beklagten und dem Streithelfer ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Der Vertragsschluss ist darin zu sehen, dass sich die Beklagte am 12. Januar 2010 in die Praxis des Streithelfers begeben und dieser die zahnärztliche Behandlung übernommen hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 630a Rn. 6). Dass der konkrete Umfang der vertraglichen Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand und erst durch die Kostenaufstellung und die Einverständniserklärung vom 1. Februar 2010 abschließend festgelegt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn beim Abschluss eines Behandlungsvertrags wird der konkrete Vertragsinhalt in der Regel noch nicht sofort vereinbart, weil der Leistungsumfang erst durch Untersuchungen bestimmt werden muss (Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 7). Das Berufungsgericht hat deshalb den Umstand, dass der Streithelfer später im Rahmen der Rechnungsstellung nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht hat, zu Recht als für den Vertragsschluss irrelevant angesehen. Dagegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
15 2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass der auf die Sanierung des Gebisses der Beklagten und die zahnprothetische Versorgung mittels Implantaten gerichtete Behandlungsvertrag insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr - immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges - Gelingen (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 182/73, BGHZ 63, 306, 309 und vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 Rn. 7; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1056; OLG Nürnberg, NJOZ 2009, 4308, 4309;
KG, MedR 2011, 45, 46; OLG Koblenz, MedR 2014, 247, 248 f; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 13819 Rn. 4, 14; siehe nunmehr den durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 [BGBl. I S. 277 ] eingefügten § 630b BGB, der klarstellt, dass der Behandlungsvertrag ein besonderer Dienstvertrag ist, auf den grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 611 ff BGB anwendbar sind). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Beklagte auch die technische Anfertigung des vorgesehenen Zahnersatzes schuldete und insoweit - wegen des werkvertraglichen Charakters dieser Leistung - die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregeln in Betracht kommt.
Denn die Beanstandungen der Beklagten beziehen sich auf die spezifisch zahnärztliche Behandlungsleistung und nicht etwa auf die technische Anfertigung einer Prothese.
16 3. Weil der Zahnarzt als Dienstverpflichteter keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste schuldet und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten (OLG Koblenz, MedR 2014, 247, 249; OLG Köln, BeckRS 2015, 14256 Rn. 3 f; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 75 Rn. 18; Palandt/Weidenkaff aaO § 630a Rn. 41; vgl. zum Anwaltsdienstvertrag auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Liegt ein Behandlungsfehler vor, können sich allerdings Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten insbesondere aus § 628 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB ergeben (vgl. z.B. KG, MedR 2011, 45, 46; Palandt/Weidenkaff aaO).
17 Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB hat der Dienstverpflichtete (Arzt), wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten (Behandlungsfehler) die Kündigung des Dienstberechtigten (Patient) gemäß § 626 oder § 627 BGB ausgelöst hat, keinen Vergütungsanspruch, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient ferner einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die (fehlerhafte) Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten unmittelbar darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll.
In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben (vgl. OLG Köln, MedR 1994, 198, 199; OLG München, MedR 2006, 596 f; Laufs/Kern aaO; Palandt/Weidenkaff aaO). Sind die Leistungen des Zahnarztes zwar fehlerhaft, aber nicht völlig unbrauchbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Patienten wegen der Kosten für eine fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlung in Betracht, der dem fortbestehenden Honoraranspruch des Zahnarztes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Sowiesokosten - im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann (OLG Köln, BeckRS 2015, 14256 Rn. 4; siehe auch OLG Koblenz, MedR 2014, 247, 249 und OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1056, 1057 f).
18 4. Soweit die Klägerin ein zahnärztliches Honorar für das Setzen von acht Implantaten (16, 17, 23, 27, 36, 37, 46 und 47) begehrt, besteht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, da der Streithelfer durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Beklagte zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst hat und die erbrachten implantologischen Leistungen infolge der Kündigung für sie "kein Interesse" mehr haben.
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Dieser wird im Regelfall durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt, das eine erleichterte, jederzeitige Lösungsmöglichkeit vom Vertrag erfordert (BGH aaO Rn. 14; kritisch dazu MüKoBGB/Henssler aaO Rn. 21). Allerdings lässt ein bloß geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Pflicht unberührt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vergüten. Da das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dienstvertrags ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB ersetzt und letzteres im Falle einer Schlechtleistung bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB), gilt unter dem Gesichtspunkt des aus § 242 BGB folgenden Übermaßverbots eine entsprechende Einschränkung im Rahmen der §§ 627, 628 BGB auch für die Vergütung gekündigter Dienste höherer Art (BGH aaO Rn. 15;
BeckOGK/Günther aaO Rn. 75).
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W. weisen die verwendeten Implantate einen beschichteten Teil (mit Gewinde) und einen unbeschichteten Teil auf. Das vollständige Einbringen des beschichteten Bereichs in den Knochen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Implantation. Liegen die Schraubenwindungen zum Teil frei, stellt dies eine Angriffsfläche für Krankheitserreger dar mit der Folge, dass es zu einer Entzündung des Implantatbettes mit Knochenabbau (Periimplantitis) kommen kann. Wie der Sachverständige mehrfach eingehend mündlich erläutert hat, hat der Streithelfer sämtliche Implantate nicht tief genug eingesetzt, so dass bis zu sieben Schraubenwindungen freiliegen. Anhaltspunkte für einen nachträglichen Knochenabbau konnte der Sachverständige nicht feststellen (Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.
Juni 2014, S. 5 ff = GA III 426 ff und vom 14. März 2016, S. 4, 14 f, 18 = GA V 955, 965 f, 969; Protokoll der Sachverständigenanhörung vom 16. Oktober 2014 in dem selbständigen Beweisverfahren 14 OH 3/11, S. 2 ff = BA III 333 ff). Hinzukommen weitere Unzulänglichkeiten bei einzelnen Implantaten (z.B. zu großer Abstand zwischen dem Implantat 23 und dem Zahn 24, nicht richtig eingedrehte Deckschraube bei dem Implantat 27). Dementsprechend ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Implantatversorgung durch den Streithelfer insgesamt "haftungsbegründend behandlungsfehlerhaft" gewesen ist.
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Bei einer Entfernung der Implantate bestehe das Risiko, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt herbeigeführt werde und nicht sicher sei, dass das neue Implantat wieder ausreichend befestigt werden könne (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016, S. 18 = GA V 969). Auf dieses Dilemma des Nachbehandlers, zwischen "Pest und Cholera" wählen zu müssen, ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht eingegangen. Es hat insbesondere nicht erörtert, dass die Weiterverwendung einzelner Implantate durch den Nachbehandler - um den Preis der Inkaufnahme erheblicher Gesundheitsrisiken - als bloße Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels anzusehen wäre.
Dagegen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, der Umstand, dass die Beklagte "notgedrungen" gezwungen sei, einige der Implantate wiederzuverwenden, ändere an der Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung nichts.
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Insbesondere ist ihr nicht zuzumuten, zumindest einzelne Implantate weiterzuverwenden und das mit deren fehlerhafter Positionierung untrennbar verbundene erhöhte Entzündungsrisiko jahrelang hinzunehmen. Dementsprechend hat der Sachverständige die Entfernung aller Implantate als fachlich vertretbar und medizinisch indiziert bezeichnet (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014, S. 6 f = GA III 427 f). Soweit er darüber hinaus die Möglichkeit ins Spiel gebracht hat, einzelne Implantate "stillzulegen" bzw. "schlummern zu lassen" und etwas "oben drüber" zu bauen, läuft diese Variante darauf hinaus, die (unbrauchbare) Leistung des Streithelfers nicht weiter zu verwenden und zugleich größere Eingriffe in den Kieferknochen zu vermeiden (Protokoll vom 26.
Juni 2014, S. 30 = GA V 981). An der Wertlosigkeit der Leistung ändert dies allerdings nichts.
30 Da die Beklagte wegen völliger Nutzlosigkeit der implantologischen Leistungen keine Vergütung schuldet, kann dahinstehen, ob ihre Einwilligung in die Behandlung infolge unzureichender Aufklärung über die Art und Weise des Einsetzens der Implantate ("frei Hand" unter Verzicht auf eine computergesteuerte Navigation) unwirksam war und - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - (auch) aus diesem Grund keine vergütungspflichtige Leistung vorliegt.
31 5. Für die nicht indizierte unnötige Versorgung mit Keramik-Inlays und die völlig unsachgemäße Anwendung des Präparats Emdogain muss die Beklagte keine Vergütung entrichten, weil ihr insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht, der auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist.
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Unter dem 28. April 2013 hat er ergänzend ausgeführt (S. 3 f), dass auf Grund der vorliegenden Röntgenbilder eine kariöse Läsion für die jeweils vorderen und hinteren Zahnflächen ausgeschlossen werden könne. Für die Kauflächen müsse die Indikation für eine Füllungstherapie stark angezweifelt werden. Zwar seien kariöse Läsionen an den Kauflächen auf Röntgenbildern nicht immer eindeutig erkennbar. Jedoch hätten vorhandene Zahnschmelzdefekte auf den am Tag der Erstuntersuchung angefertigten Situationsmodellen grundsätzlich abgebildet werden müssen. Da Zahnschmelzdefekte anhand der Situationsmodelle nicht nachvollziehbar waren (was der Sachverständige bereits in dem Gutachten vom 14. Juli 2012 im Einzelnen beschrieben hatte), ging er auch in seinem Ergänzungsgutachten weiterhin von der fehlenden medizinischen Indikation für Keramik-Inlays aus, wobei er sich lediglich nicht in der Lage sah, initiale kariöse Läsionen an den Kauflächen "mit absoluter Sicherheit" auszuschließen.
Bei seiner abschließenden mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht blieb der Sachverständige bei seiner Einschätzung, dass die angeblichen kariösen Defekte weder auf den vorhandenen Röntgenbildern noch auf den Situationsmodellen nachzuvollziehen seien und kariöse Defekte auf den Kauflächen lediglich zu 100 Prozent nicht auszuschließen seien (Protokoll vom 14. März 2016, S. 27 = GA V 978).
34 Danach findet die Würdigung des Berufungsgerichts, die Versorgung mit Keramik-Inlays sei aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden, in den Feststellungen des Sachverständigen keine Stütze. Der Sachverständige hat vielmehr eine Indikation für die Inlays verneint, da sich auf der Basis der Röntgenbilder und der Situationsmodelle keine Anhaltspunkte für kariöse Zahnschmelzdefekte ergaben. Es war daher von einem Behandlungsfehler und einer für die Beklagte nutzlosen Leistung auszugehen (Ausführung einer überflüssigen, medizinisch nicht indizierten Maßnahme). Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige kariöse Defekte nicht völlig ausschließen konnte. Für die richterliche Überzeugungsbildung sind weder eine unumstößliche Gewissheit noch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (z.B. Senat, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778). So liegt der Fall hier. Der Senat kann diese Würdigung selbst vornehmen, da der Sachverhalt durch die Feststellungen des Sachverständigen hinreichend geklärt ist und auch auf Grund des Parteivorbringens in den Vorinstanzen und im Revisionsrechtszug weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist.
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36 Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, nimmt der Senat die bislang unterbliebene Beweiswürdigung selbst vor. Danach muss davon ausgegangen werden, dass der Streithelfer das Präparat generell von den Herstellerangaben abweichend und auf für den Patienten nutzlose Weise verwendet hat, indem es nur oberflächlich aufgetragen wurde, so dass es seine Wirkung nicht entfalten konnte. Dafür, dass dies im Fall der Beklagten anders gewesen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Es liegt im Ergebnis eine völlig unbrauchbare Behandlung vor, für die eine Vergütung nicht bezahlt werden muss.
37 6. Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihr durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestelltes Vorbringen übergangen, der Streithelfer habe ihr die Kostenpläne 1, 2, 3, 5 und 9 in betrügerischer Absicht untergeschoben (Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2015, S. 6 f = GA V 816 f), ist begründet. Denn das Berufungsurteil geht auf dieses für die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GOZ) beziehungsweise einer Verlangensleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 GOZ) erhebliche Vorbringen nicht ein und stellt lediglich pauschal fest, dass die Beklagte "privatautonom, mündig und ohne jeden Zwang und Eile" gesondert Abrechnungsfaktoren von 4,0 und höher sowie eine Laserbehandlung vereinbart habe, und nicht festgestellt werden könne, dass sie in ihrer Entschließungsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt worden sei. Damit hat das Gericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Beklagten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, unberücksichtigt gelassen. Die unterbliebene Würdigung muss nunmehr - gegebenenfalls nach Anhörung oder Parteivernehmung der Beklagten - nachgeholt werden.
III.
38 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere diejenigen Positionen aus der Rechnung vom 9. März 2010 ermitteln müssen, die nach Abzug der Vergütung für die nicht beziehungsweise nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben. Darüber hinaus sind ergänzende Feststellungen zu der behaupteten Gebührenvereinbarung zu treffen.
39 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren.
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