AusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
AusglG über die Zielversorgung entscheiden könne. Der Gesetzgeber habe dadurch mit sachbezogenen Erwägungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum wahrgenommen. 9 Eine Korrektur des vom Versorgungsträger angewendeten Rechnungszinses sei nicht veranlasst. Das Gesetz regle die Bewertung des Ausgleichswerts des betroffenen Anrechts in § 45 Abs. 1 VersAusglG, der seinerseits auf Vorschriften des Betriebsrentengesetzes verweise.
AVG erfolge die Berechnung eines Barwerts
den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der anzuwendende Rechnungszins sei im Gesetz nicht festgelegt worden. Seine Auswahl sei
der Gesetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene Anwendung des BilMoG-Zinssatzes sei danach nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch erkennbar sei, dass dieser Zinssatz gegen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik verstoße. Vielmehr sei es sogar naheliegend, für die Ermittlung des Barwerts und die bilanzielle Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen. Eine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke, die eine Veränderung des vom Versorgungsträger gewählten Rechnungszinses ermöglichen würde, liege gerade nicht vor. Der Halbteilungsgrundsatz erfordere keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge, weil die Halbteilung nicht nur durch Halbierung der ehezeitlichen Rentenbeträge, sondern auch durch Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals erreicht werden könne. Dass sich aus diesem Kapitalbetrag je
Ausgestaltung und Wertentwicklung von Ausgangsversorgung einerseits und Zielversorgung andererseits unterschiedliche Rentenbeträge ergeben könnten, sei eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 45 VersAusglG zugelassenen externen Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals. II. 10 Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 11
AusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht
AusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften
AVG oder als Kapitalwert
AVG ausgehen wollen. 14 Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person
AusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die
AusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721). 15 3. Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert
AVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung). Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der
AVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Zahlungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden (vgl. MünchKommBGB/Dörr/Glockner
AVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). 17
2 Satz 3 HGB-E die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert habe und dieser
E
Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche Bewertungsrecht führe so zu "realistischen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein "klar definierter Rechnungszins" zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903 S. 56). 21 aa)
2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend hiervon ist den Unternehmen
2 Satz 2 HGB gestattet, Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu diskontieren, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Es ist somit nicht erforderlich, die Restlaufzeit für jede einzelne Altersversorgungsverpflichtung zu ermitteln; hierin liegt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung, die der Vereinfachung dienen soll (vgl. MünchKommBilanzrecht/Tiedchen § 253 HGB Rn. 63 mwN). 22
AbzinsV zu berechnende Aufschlag soll den Abstand zwischen der (auf sieben Jahren geglätteten) Rendite hochklassiger, auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem (ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten) Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve widerspiegeln und dadurch dem leichten Ausfallrisiko bei Unternehmensanleihen Rechnung tragen. Als Datengrundlage wird dabei auf den Renditeindex eines privaten Datenanbieters für auf Euro lautende Unternehmensanleihen mit AA-Rating zurückgegriffen; rechnerisch ergibt sich der Aufschlag als Differenz aus der Effektivverzinsung des aus diesen hochklassigen Unternehmensanleihen bestehenden Indexes und dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz, der eine Restlaufzeit entsprechend der durchschnittlichen Restlaufzeit der in den Renditeindex eingehenden Unternehmensanleihen aufweist (vgl. dazu Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2137 f.). 24
K. Heubeck (vgl. Budinger BetrAV 2015, 104, 106 ff.; Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725; vgl. auch BeckBilKomm/Grottel/Rhiel 9. Aufl. § 253 HGB Rn. 202). Ein weiterer Teil der Transferverluste ist auf die Kosten zurückzuführen, die bei der Verwaltung eines Anrechts durch einen versicherungsförmig organisierten Versorgungsträger entstehen, während der Arbeitgeber die mit seiner Versorgungszusage verbundenen Kosten grundsätzlich selbst übernimmt. 26 bb) Der überwiegende Teil der wahrgenommenen Transferverluste beruht allerdings - insbesondere bei jüngeren Ausgleichsberechtigten - auf einer Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz
2 Satz 2 HGB einerseits und den (garantierten) Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits (vgl. Übersicht bei Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725). Dieses Zinsgefälle wird durch die
stehende Gegenüberstellung des jeweiligen BilMoG-Zinssatzes mit der laufenden Gesamtverzinsung deutscher Lebensversicherer und dem Höchstzinssatz
RV) in der jeweils gültigen Fassung ("Garantiezins") verdeutlicht: Abzinsungszinssatznach § 253 Abs. 2Satz 2 HGB(jeweils zum 31.12.) Laufende Verzinsung deutscher Lebens-versicherer Höchstrechnungszinsnach § 2 Deckungs-rückstellungsverordnung 2009 5,25% 4,28% 2,25% 2010 5,15% 4,20% 2,25% 2011 5,14% 4,07% 1,75% 2012 5,04% 3,91% 1,75% 2013 4,88% 3,61% 1,75% 2014 4,53% 3,40% 1,75% 2015 3,89% 3,16% 1,25% 27 5. Insbesondere vor dem wirtschaftlichen Hintergrund der seit mehreren Jahren andauernden Niedrigzinsphase wird die Frage, ob ein vom Versorgungsträger unterbreiteter und auf der Verwendung des BilMoG-Zinssatzes beruhender Vorschlag für den Ausgleichswert durch das Familiengericht korrigiert werden könne oder müsse, in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. 28 a)
einer verbreiteten Auffassung soll die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes jedenfalls bei der externen Teilung von Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, die
AusglG bis zu Ausgleichswerten in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zulässig ist, zu verfassungsrechtlich bedenklichen Verfehlungen der Halbteilung führen (vgl. nur Wick Der Versorgungsausgleich
einer neueren Ansicht kann bei der Berechnung des Barwerts zwar weiterhin grundsätzlich der BilMoG-Zinssatz
2 Satz 2 HGB zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag
AbzinsV (vgl. OLG Nürnberg [
RV durch 0,6 ergeben. Ein derartiges Verfahren wird rechtlich allerdings erst
einer verbindlichen Regelung durch den Gesetzgeber für möglich gehalten, weil sich die Träger der betrieblichen Altersversorgung
geltender Rechtslage auf die gesetzlichen Vorschriften berufen könnten, die ihnen eine Anwendung des BilMoG-Zinssatzes ermöglichten (FamRZ 2014, 357, 358). 32
2 Satz 2 HGB für die Diskontierung künftiger Versorgungsleistungen nicht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Hierzu besteht auch weiterhin keine Veranlassung. 35 a) Bei seinen Erwägungen hat sich der Senat im Ausgangspunkt von den folgenden verfassungsrechtlichen Überlegungen leiten lassen: 36 aa)
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG,
der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute
Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch
Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN). 37 bb) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht
dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gesehen (vgl. BVerfG FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will (vgl. dazu Eichenhofer FamRZ 2011, 1630, 1632; Grundmann/Schmid FS Hahne S. 393, 403). 38 Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm - bezogen auf die Ehezeit - die Hälfte des
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer - von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 VersAusglG frei wählbaren - Zielversorgung erreicht. 39 Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrechte
Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständiger Anrechte gerichteten Grundkonzeption des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Versorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 58). Zwar mag bei der externen Teilung
AusglG schon der kapitalwertbezogene Umwertungsmechanismus selbst in einem gewissen Umfang zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsberechtigten Person führen, was insbesondere wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen Ausgangsversorgung einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG
früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (vgl. Budinger BetrAV 2015, 104, 107). Dies gilt im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Leistungsdynamik des Anrechts, weil den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der Insolvenzsicherung jedenfalls keine Verpflichtung zur laufenden Anpassung von Betriebsrenten
AVG trifft (vgl. BAG NJW 1983, 2902, 2903). 40
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrecht von sich abzuwenden. Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. dazu Siede FamRB 2015, 70, 76). 43 b) Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes
2 HGB indessen nicht der Fall. 44 aa) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte (BT-Drucks. 16/10067 S. 54). Der Zinssatz
2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können. 45 bb) Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Der sich unter Zugrundelegung des BilMoG-Zinssatzes ergebende handelsrechtliche Bilanzwert der Verpflichtung wird für den Arbeitgeber zudem regelmäßig ein bestimmender Wert bei der Begründung der Pensionsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer sein (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 723). 46 Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (
unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde zudem bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Allerdings steht nicht schon dieser Gesichtspunkt allein einer Absenkung des Abzinsungsfaktors unter den BilMoG-Zinssatz entgegen. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der in einem solchen Fall die mit dem Verlangen
externer Teilung einhergehende wirtschaftliche Mehrbelastung nicht tragen will, muss die externe Teilung nicht wählen (vgl. Triebs BetrAV 2014, 222, 223), sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen. Dem kann nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass das Gesetz die interne und externe Teilung als gleichberechtigte Ausprägungen der Halbteilung anerkannt habe (so etwa Engelstädter/Kraft/Weber BetrAV 2014, 234, 237) und sich der Versorgungsträger deshalb sein Recht zur Wahl der externen Teilung im Versorgungsausgleich nicht durch die Bereitschaft zur Übernahme von Transferverlusten erkaufen müsse. Denn von der Höhe des angewendeten Abzinsungszinssatzes hängt im Hinblick auf die Wertgrenzen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG in vielen Fällen schon die Beurteilung der Frage ab, ob dem Versorgungsträger ein solches Wahlrecht überhaupt zukommt. 47 cc) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Dem gewählten Siebenjahreszeitraum entspricht dabei die durchschnittliche Länge der letzten sechs Zinszyklen, wie sie sich - bezogen auf den Zentralbankzinssatz - bei einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem Jahr 1960 ergeben haben (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136). 48
2 Satz 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. Diese Abweichung kann in Extremsituationen auf dem Kapitalmarkt durchaus erheblich und
haltig sein, etwa dann, wenn - wie es derzeit der Fall ist - auf eine Phase stark gefallener Zinsen eine längere Niedrigzinsperiode folgt. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz
2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. 50
Prognosen der Deutschen Bundesbank aus dem August 2015 würde der Abzinsungszinssatz
2 Satz 2 HGB auf der Grundlage der siebenjährigen Glättungsperiode bei Fortschreibung eines aktuellen Marktzinses von 2,39 % bereits bis Ende 2018 auf 2,71 % und bis Ende 2020 auf 2,44 % fallen (vgl. "Stellungnahme der Deutschen Bundesbank vom 18. August 2015 zur Entschließung des Deutschen Bundestages zum HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (BT-Drucks. 18/5256)" S. 8). In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Gerade in der Extremsituation eines starken Zinsanstiegs innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann die Trägheit des Durchschnittszinses zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (vgl. auch Wüstemann/Koch BB 2010, 1075, 1076). 52
AbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen. 53 Mit einer solchen Modifikation wäre der BilMoG-Zinssatz auf den Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve und damit auf seine quasi-risikolose Komponente beschränkt. Dies kann nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart(so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi-risikolosen Zins aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71). 54 dd) Daneben sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche die Entstehung von Transferverlusten relativieren: 55
der tatsächlichen Höhe ihrer künftigen Versorgung weniger von der garantierten Leistung als vielmehr von der - prognostisch gesehen mit einer hohen Ungewissheit behafteten - gesamten Renditeentwicklung in der Zielversorgung ab. 56
AVG besteht. Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom
den vorgenannten Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Überprüfung stand. 60 Allerdings ist für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise abweichend OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des letzten Bilanzstichtages vor dem Ende der Ehezeit). Liegt - wie hier am 31. März 2008 - das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, ist es umstritten, ob der Versorgungsträger in diesem Fall zur Diskontierung die zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen Bewertungsparameter der Steuerbilanz mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % (§ 6 a EStG) heranziehen darf (so OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581, 1582; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 74). Dies kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, weil der vom Beschwerdegericht gebilligte Rechnungszins von 5,13 % den Zinssatz
G - insoweit zugunsten der Ehefrau - unterschreitet. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313102016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.