: Darlehensgewährung als Dienstleistung; Verbrauchergerichtsstand
. 2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c
. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
, sondern aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b)
. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe eine Dienstleistung im Sinne des autonom und im Einklang mit dem übrigen Europarecht auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b)
erbracht. Der unabhängig von dem für den Vertragsanspruch geltenden Recht zu bestimmende Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift befinde sich in M. , weil dort das Darlehen ausgezahlt und das Kreditkonto sowie die mit den Tilgungs- und Zinszahlungen zu belastenden Konten geführt worden seien. 8 Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b)
sei nicht durch Art. 16 Abs. 2
ausgeschlossen, weil keine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1
Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die Darlehensverträge seien der beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt in P. zuzurechnen. Die Darlehen hätten als Gesellschaftereinlage in eine Rechtsanwaltsgesellschaft verwendet werden sollen, deren internationaler Partner der Beklagte gewesen sei. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1
sei vertragsautonom und eng auszulegen. Er erfasse nur Verträge, die (fast) ausschließlich der privaten Sphäre einer Person zuzurechnen seien. § 13 BGB sei nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2
, für die er die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht schlüssig vorgetragen. 9 Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
nicht erfüllt, da dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass der Abschluss der Darlehensverträge auf eine im Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeübte oder auf ihn ausgerichtete Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Die Übermittlung der Vertragsunterlagen genüge dafür nicht. Die Zweigniederlassung der Klägerin in P. sei an der Darlehensgewährung nicht beteiligt gewesen. 10 Der Beklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach den Vorschriften des französischen Verbraucherschutzrechts berufen. Gemäß Art. 27 ff. EGBGB aF gelte das deutsche materielle Darlehensrecht. II. 11 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 12
) richtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66
) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3
) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitgliedstaaten eröffnet ist. 14
das international und örtlich zuständige Gericht. 15
kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. 16 Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 12) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich
. 17
war in der Vergangenheit nicht unumstritten, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur aber, anders als zur früheren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, inzwischen nahezu einhellig bejaht (OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl.,
20; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 5
Rn. 3; derselbe in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5
Rn. 90; MünchKommZPO/Gottwald,
9; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.,
GVO Art. 5 Rn. 44; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 50a; Looschelders, IPRax 2006, 14, 15; Mankowski, RIW 2006, 321, 323; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
A zuletzt noch Hau, IPRax 2000, 354, 359 sowie ohne nähere Begründung Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 50). 18 Dies wird zu Recht insbesondere aus der Regelung des Art. 63 Abs. 3
gefolgert, die mit Blick auf die sogenannte Luxemburg-Klausel in Art. 63 Abs. 1
eine Ausnahme von der Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1
für Dienstleistungen statuiert. Art. 63 Abs. 1
bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Luxemburgs hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Art. 5 Nr. 1
verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend machen kann, wenn sich der Bestimmungsort der Dienstleistung in Luxemburg befindet. Art. 63 Abs. 3
nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen, wie sie mit der Gewährung von Bankkrediten vorliegend in Rede stehen, ausdrücklich aus. Daran wird deutlich, dass es sich bei solchen Verträgen nach der Verordnungssystematik an sich um Schuldverhältnisse über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich
handelt, da die Ausnahmeregelung andernfalls ohne sinnvollen Regelungsgehalt wäre. 19
, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen (Art. 2 Abs. 1
), nicht ausufernd und insbesondere nicht unter Rückgriff auf den - im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes - sehr weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff des Art. 57 AEUV auszulegen (EuGH, Slg. 2009, I-03327 Rn. 33 ff. zu ex-Art. 50 EGV). Demgegenüber kann aber auf die kollisionsrechtlichen Regelungen der Rom I-VO für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der in der
geregelten Gerichtszuständigkeiten zurückgegriffen werden, denn nach Erwägungsgrund 7 der Rom I-VO sollen deren Bestimmungen mit der
allgemein in Einklang stehen. Gemäß Erwägungsgrund 17 soll insbesondere der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" wie bei Anwendung von Art. 5 Nr. 1
ausgelegt werden (vgl. Einsele, WM 2009, 289, 291; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Mankowski, JZ 2009, 958, 959 f.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
8; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck´scher Onlinekommentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); siehe bereits Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 384 f. zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF). 20 Der kollisionsrechtliche Dienstleistungsbegriff in Art. 4 Abs. 1 Buchst.
10b; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck´scher Onlinekommentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); im Ergebnis ebenso Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 43 f.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 49 ff.). Im Einklang damit definiert auch die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (ABl. EG 2002 L 271, S. 16) in Art. 2 Buchst.
aufzufassen und darunter nicht etwa nur - wie die Revision meint - die im deutschen Recht als "Dienstverträge" bezeichneten Schuldverhältnisse (§§ 611 ff. BGB) zu subsumieren (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl.,
KommZPO/Gottwald,
nicht in Betracht. 22
nicht nur den internationalen Gerichtsstand für Klagen auf Geltendmachung der vom Dienstleister zu erbringenden Leistung, hier also der Darlehensgewährung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort gleichermaßen für die in der Regel auf Geld gerichtete - und von der Klägerin hier geltend gemachte - Leistung des Vertragspartners. 23
knüpft in Buchst. b), anders als in Buchst. a), nicht an den materiell-rechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflichtung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Das ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 14 f. und vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 17; ebenso MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 13 und 15; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 10; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rn. 68). 24
liegt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag in M. , denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin als die zur Dienstleistung verpflichtete Partei die charakteristische Leistung der Kredithingabe (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; MünchKommZPO/Gottwald,
erfordert keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die richtige Auslegung des Dienstleistungsbegriffs im Sinne der
aus den genannten Gründen hier derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom
ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen des Vorliegens einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
- und eines dadurch begründeten ausschließlichen Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2
) - ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat sowohl die Verbrauchereigenschaft des Beklagten als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1
rechtsfehlerfrei verneint. 27 aa) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zum privaten Verwendungszweck des Darlehens - in Abwägung zu den objektiv erkennbaren Umständen der Darlehensgewährung - als unschlüssig angesehen. Die dagegen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten entweder unberücksichtigt gelassen oder aber in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt, hat keinen Erfolg. 28
ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen (EuGH, Slg. 1993, I-00139 Rn. 13 und Slg. 2005, I-00439 Rn. 31). Die Vorschrift erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. Wegen der in Art. 15 bis 17
statuierten Ausnahmen vom Grundsatz des "actorsequitur forum rei" (vgl. Art. 2 Abs. 1
) ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, auszulegen und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 36; vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl.,
KommZPO/Gottwald,
3; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1). 29 Aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17
folgt zudem, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 39 ff.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17
Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht,
N). Diese bereits zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung des Verbraucherbegriffs der
maßgebend, denn durch Art. 15 Abs. 1
haben sich insoweit keine Änderungen ergeben (BGH, Urteil vom
beim Beklagten als demjenigen liegt, der sich darauf beruft (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 46 zu Art. 13 ff. EuGVÜ; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17
Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1 mwN). 33 (b) Dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in tatrichterlicher Würdigung als unzureichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts spricht für einen berufsbezogenen Zweck des Darlehens, dass der Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses internationaler Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft H. GbR war und das Darlehen nach dem in dem Vertragsformular festgehaltenen Verwendungszweck ausdrücklich der Zahlung seiner Gesellschaftereinlage diente. Dementsprechend ist das Darlehen nicht an ihn selbst, sondern vollständig auf ein Konto der H. GbR ausgezahlt worden. Damit ist ein Zusammenhang des Darlehens mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten objektiv gegeben. 34 Soweit die Revision dagegen einwendet, das Berufungsurteil habe den unwiderlegten Vortrag des Beklagten nicht hinreichend beachtet, das streitgegenständliche Darlehen habe nicht seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern der Finanzierung der geschäftlichen Expansion der Rechtsanwaltssozietät und damit einer privaten Vermögensanlage gedient, setzt sie lediglich ihre eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit vermag sie die objektive Berufsbezogenheit der Kreditaufnahme nicht zu entkräften. Selbst wenn mit der Dienstleistung ein gemischter Zweck verfolgt wird, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass diese ganz oder auch nur überwiegend zu beruflich-gewerblichen Zwecken in Anspruch genommen wird, um die Anwendung der Art. 15 ff.
auszuschließen; vielmehr können die Art. 15 ff.
selbst dann unanwendbar sein, wenn der private Zweck überwiegt (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 41 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17
Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht,
3). 36 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die kumulativ erforderlichen (vgl. nur Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 7 ff.) situativen Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
verneint. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Daran fehlt es hier. 37
zugerechnet werden könnte (vgl. dazu OLG Dresden, WM 2006, 806, 807), von vornherein aus. 38
ausgerichtete Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Klägerin hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - ebenfalls nicht dargelegt. Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85, 86; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17
Rn. 20; ders. in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15
Rn. 38; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht,
Rn. 8; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
8). Dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht zu entnehmen. 39 Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom
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