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BGH XII ZB 372/11

KORE313142012 BGH 12. Zivilsenat 20120321 XII ZB 372/11 Beschluss § 5 Abs 2 VersAusglG, § 69 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 70 Abs 1 SGB 6, § 71 SGB 6, §§ 71ff SGB 6, § 74 SGB 6 vorgehend OLG Celle, 20. Juni

§§ 71ff.

SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris). 20 Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten nach §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Für Ausbildungszeiten ist die Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 1, 2 SGB VI zudem auf 75 % dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen. 21 Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durchschnittswert für die Grundbewertung auch aus der nachehelichen Entwicklung des Versicherungsverlaufs und der nachehelich erzielten Einkommenshöhe. Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80). 22 Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im Wege der

§§ 71ff.

SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich

  1. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (a.A. MünchKommBGB/Dörr
  2. Aufl. § 225 FamFG Rn. 15). 23 Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen im Rahmen der

§§ 71ff.

SGB VI nur die bis zum Ende der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris). 24

  1. b)Zu beanstanden ist im vorliegenden Fall allerdings, dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, in Übereinstimmung mit den erteilten Rentenauskünften, für die Jahre 2004 und 2005 als vorletztem und letztem Kalenderjahr vor Ende der Ehezeit von den vorläufigen Durchschnittsentgelten in Höhe von 29.428 € und 29.569 € (vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004 vom 9. Dezember 2003 BGBl. I S. 2497 = FamRZ 2004, 157 und Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 vom 29. November 2004 BGBl. I S. 3098 = FamRZ 2005, 160) und nicht von dem endgültigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.060 € und 29.202 € (vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 vom 21. Dezember 2005, BGBl. I S. 3627 = FamRZ 2006, 170 und Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2746 = FamRZ 2007, 259) ausgegangen ist. 25
  2. aa)Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 16/11903 S. 53). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 24). 26 Für Beitragszeiten werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Regelung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der Rentenfestsetzung in diesem Jahr noch nicht feststeht. Gleiches kann hinsichtlich des Durchschnittsentgelts für das Vorjahr gelten. Entsprechend sind nach § 69 Abs. 2 SGB VI durch Rechtsverordnung neben den Durchschnittsentgelten für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen Durchschnittsentgelte für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Danach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.). 27
  3. bb)Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berechnung der Rentenanrechte im Wege der unmittelbaren Bewertung nach den §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich maßgebend. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Ehezeit (vgl. schon BT-Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Von diesem Zeitpunkt hängt somit auch ab, welche Durchschnittsentgelte aller Versicherten in den letzten zwei Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen sind. Denn wie im Rahmen der Rentenfestsetzung werden auch bei der Berechnung im Rahmen eines Erstverfahrens über den Versorgungsausgleich die Durchschnittsentgelte für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung möglich sein, weil über ihn gemäß § 137 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der Ehesache zu entscheiden ist. § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris). 28
  4. cc)Etwas anderes gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 34 ff.). 29 War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen. Auf der Grundlage der genannten praktischen Erwägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festgesetzt sind. Ist dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den genannten Erwägungen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläufigen Durchschnittsentgelte im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich. 30
  5. d)Auf dieser rechtlichen Grundlage sind im vorliegenden Fall anstelle der vorläufigen die endgültigen Durchschnittsentgelte für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens bereits festgesetzt waren. In Anbetracht der neu einzuholenden Versorgungsauskünfte kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden, weshalb eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht geboten ist. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313142012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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