KORE313142015 BGH 12. Zivilsenat 20150304 XII ZR 61/13 Urteil § 242 BGB, § 670 BGB, § 671 BGB, § 1353 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2012, Az: 15 U 205/11vorgehend LG Marburg, 12. September 2011, Az: 7 O 161/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe: Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten aus der Bestellung dinglicher Sicherheiten für einen Kredit des anderen Ehegatten und/oder auf Vorlage eines Tilgungsplans nach Umschuldung 1. Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835). 2. Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer 1974 geschlossenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist Zahnarzt. Er ist Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem einen Grundstück befindet sich das 1986 errichtete Geschäftsgebäude mit seinen Praxisräumen. Das weitere Grundstück stand früher im Eigentum der Klägerin. Auf diesem Grundstück wurde 1982 das Familienheim errichtet; der Beklagte hat dieses Grundstück inzwischen in der Zwangsversteigerung erworben. 2 Die Parteien nahmen 1983 und 1984 bei der Kreissparkasse mehrere gemeinsame Darlehen für den Wohnhausbau auf. 1985 bestellte die Klägerin zu Gunsten der Kreissparkasse an dem damals noch in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zwei Grundschulden über 100.000 DM und 576.000 DM. Auch für die Errichtung des Praxisgebäudes wurden Darlehen aufgenommen, ferner für diverse andere Zwecke, die überwiegend der Praxis dienten. Im Jahr 1999 wurden die Darlehen teilweise umgeschuldet. Drei Darlehensverträge schlossen die Parteien gemeinschaftlich ab, welche zur Finanzierung des Praxisneubaus und des Anbaus eines Behandlungszimmers sowie des Kaufs einer Eigentumswohnung durch den Beklagten dienten. Weitere Darlehensverträge schloss der Beklagte allein ab, die im wesentlichen der Finanzierung von medizinischen Geräten und dem von ihm getätigten Kauf eines Reihenhauses dienten. 3 Im August 2004 unterzeichnete die Klägerin eine "Zweckerklärung für Grundschulden", wonach die Grundschulden zur Sicherung aller in einer Anlage bezeichneten Forderungen der Kreissparkasse dienen sollten. Es handelte sich dabei um die gemeinschaftlichen wie auch die vom Beklagten allein abgeschlossenen Darlehensverträge. Sämtliche Darlehen waren am 30. Dezember 2006 fällig. 4 Der Klägerin wurde am 17. Juni 2005 der Scheidungsantrag des Beklagten zugestellt. 5 Für eine Verlängerung der Darlehen über den 30. Dezember 2006 hinaus verlangte die Kreissparkasse, dass die auf dem Grundstück der Klägerin eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Die Klägerin war nur bereit, die Sicherheit für die gemeinsamen Darlehen zu stellen. Daraufhin kündigte die Kreissparkasse im Januar 2007 die drei von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen. 6 Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin - vergeblich - auf, sie von allen Forderungen der Kreissparkasse in der Weise freizustellen, dass sowohl sie selbst als auch ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen werden könnten. 7 Die Kreissparkasse stellte im September 2007 Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks. In der Zwangsversteigerung wurde dem Beklagten bei einem Bargebot von 225.000 € der Zuschlag erteilt. Aus der erstrangigen Grundschuld wurden der Kreissparkasse insgesamt 92.437,31 € (Hauptanspruch und Zinsen) zugeteilt, aus der weiteren Grundschuld 127.261,94 €. 8 Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld (Buchgrundschuld) beantragt hatte, hat sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von 92.437,31 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. 9 Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 11 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB verneint, weil hinsichtlich der Grundschuld keine Gesamtschuld bestehe. 12 Einen Anspruch aus § 670 BGB hat es ebenfalls verneint. Zwar könne der Ehegatte - mangels eines Gesellschaftsvertrages - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis nach Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund kündigen und Befreiung von der im Interesse des anderen Ehegatten eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Das gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Vielmehr müsse der Ehegatte dem Umstand, dass dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen eingeräumt werden sollten, nach Treu und Glauben auch nach der Scheidung, etwa durch einen vernünftigen, die Möglichkeiten des anderen Ehegatten berücksichtigenden Tilgungsplan angemessen Rechnung tragen. 13 Die Klägerin habe sich durch die Bewilligung der Grundschulden wie auch die Aufnahme mehrerer Darlehen, die vornehmlich der Zahnarztpraxis zugute kommen sollten, stillschweigend auf die Finanzierungsaktivitäten und das Kreditengagement des Beklagten eingelassen. Sie habe stillschweigend ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Beklagte - wie in der Vergangenheit - Finanzierungen nach seinen Vorstellungen geplant habe, und zwar unabhängig davon, ob sie die Planungen des Beklagten auch gekannt habe. Grundlage der Finanzierungen sei es gewesen, die aufgenommenen Darlehen nicht durch monatliche Zahlungen zu tilgen, sondern durch Ansparen verschiedener Lebensversicherungen. Nach gescheiterter Ehe müsse es die Klägerin grundsätzlich hinnehmen, dass sie eine Befreiung nur nach Maßgabe der Finanzierungsplanungen des Beklagten verlangen könne. Das gelte zwar auch für den Beklagten nicht uneingeschränkt. Die Klägerin habe aber zum maßgeblichen Zeitpunkt, Ende 2006, eine Befreiung nur verlangen können, wenn dies seinerzeit auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich gewesen wäre. Dies sei Ende 2006 aber nicht der Fall gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kreissparkasse auf die Sicherheit nicht habe verzichten wollen. Für den Beklagten habe keine wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit bestanden, die Finanzierung auch ohne das Grundstück der Klägerin sicherzustellen. Andere Sicherungsmittel (Praxisinventar, Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, Rückkaufswerte der Lebensversicherungen, Veräußerung eines Segelflugzeugs) hätten nicht oder nicht in zumutbar Weise eingesetzt werden können. 14 Der Klägerin sei auch zuzumuten, an der bisherigen Finanzierungsplanung weiter mitzuwirken und eine neue Zweckerklärung zu unterschreiben. Das Hausgrundstück der Klägerin, welches an sich "schuldenfrei" gewesen sei, hätte weiterhin gehaftet. In ihrer Nutzung sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, bei ordnungsgemäßem Verlauf der Finanzierungsplanung sei ein Freiwerden der Sicherheit absehbar gewesen, weil die Lebensversicherungen zum Teil in den Jahren 2011 und 2012 und zuletzt im Jahr 2016 fällig geworden wären. 15 Die von der Klägerin allein verlangte Befreiung von der Grundschuld über 51.129,19 € sei zwar möglich, aber wirtschaftlich sinnlos gewesen, weil die erstrebte vollständige Freistellung damit nicht erreicht worden und ihr letztendlich derselbe Schaden entstanden wäre. Der Beklagte habe der Klägerin auch keinen Tilgungsplan vorlegen müssen, weil es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, eine Neufinanzierung ohne das Grundstück der Klägerin als Sicherheit zu erlangen. Das sei für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen, die Vorlage eines Tilgungsplans sei demnach bloße Förmelei gewesen. 16 Soweit sich die Klägerin im Berufungsrechtszug auf einen Gesamtschuldnerausgleich wegen aus dem Versteigerungserlös getilgter Darlehen berufe, sei darüber nicht zu entscheiden, weil es sich um einen neuen Streitgegenstand handele. Die Klägerin habe den Klagegrund ausgewechselt, denn es handele sich um einen gegenüber dem Schadensersatz wegen unterbliebener Befreiung verschiedenen Lebenssachverhalt. Eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe dies nicht. 17 Abgesehen davon sei die Klage aber auch insofern unbegründet. Denn auch ein Ausgleichsanspruch sei noch nicht fällig, weil auch insoweit die Tilgungsreife, also die Fälligkeit der Lebensversicherungen, abzuwarten sei. Die Kreissparkasse sei zwar bereit gewesen, die Klägerin aus der persönlichen Haftung zu entlassen, das sei aber daran gescheitert, dass die Kreissparkasse die Entlassung von der weiter zu gewährenden Sicherheit durch die Klägerin abhängig gemacht habe. Dass die Klägerin die Kreissparkasse befriedigt habe, rechtfertige keine vorzeitige Fälligkeit ihres Anspruchs. Da der Ausgleichsanspruch vorher nicht fällig gewesen sei, könne er auch nicht einseitig herbeigeführt werden. Denn dies habe der vorgesehenen Tilgungsplanung widersprochen. 18 Ob und in welcher Höhe die Fälligkeit durch Auszahlung der Lebensversicherungen eingetreten sei, sei von der Klägerin nicht näher vorgetragen worden. Der Beklagte habe zwar die Fälligkeit einzelner Lebensversicherungen erwähnt, die Klägerin habe sich dies aber auch nicht stillschweigend zu eigen gemacht, weil es für ihre Rechtsverfolgung darauf bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht angekommen sei. II. 19 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 20 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann mangels besonderer Abreden der Ehegatten - etwa zu einer Ehegatteninnengesellschaft - das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sein (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, was von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen wird. 21 Dem die Sicherheit stellenden Ehegatten kann hier nach Beendigung des Auftragsverhältnisses gemäß § 670 BGB ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheit entstandener Vermögensopfer zustehen (vgl. Staudinger/Martinek BGB [2006] § 670 Rn. 7 ff. mwN). 22
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