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BGH III ZR 91/10

KORE313152011 BGH 3. Zivilsenat 20110505 III ZR 91/10 Urteil § 34 S 1 BJagdG vorgehend LG Görlitz, 27. April 2010, Az: 2 S 93/09, Urteilvorgehend AG Weißwasser, 15. Oktober 2009, Az: 6 C 149/08, Urtei

§ 35Rn. 2 ff) - nach Maßgabe des § 35 BJagd

G ein behördliches Schadensfeststellungsverfahren geschaffen worden ist, dieses und den insoweit anzuberaumenden Ortstermin auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Meldung die Behörde auch veranlassen, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatzpflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildschäden zu geben. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa Leonhardt,

§ 34BJagd

G Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Schäfer,

§ 34Rn.

5; Schandau/Drees/Thies/Schallenberg,

§ 34LJG-NW Erl.

S. 267; Schuck/Schuck,

§ 34Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 34 BJagd

G Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98; AG Meldorf, JE IX Nr. 67; LG Osnabrück JE IX Nr. 91; AG Plön JE IX Nr. 43; AG Saarlouis JE IX Nr. 59; LG Verden JE IX Nr. 54), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes (Senat,

Rn. 19). 18 c) Diese Regel schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesituation nicht aus. Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 15. April 2010 (

Rn. 20) die Annahme einer solchen Sonderlage durch die Vorinstanz als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung gebilligt; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung das Senatsurteil noch nicht berücksichtigen konnte, hat keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass sich eine Identität zwischen dem angemeldeten und dem vom sachverständigen Zeugen ermittelten Schaden nicht feststellen lasse. Ob diese Formulierung so zu verstehen ist, dass das Berufungsgericht auch eine Teilidentität verneinen, das heißt ausschließen wollte, dass in dem ermittelten Schaden auch der angemeldete Schaden enthalten ist, lässt sich dem Urteil allerdings nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich ein Schaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen versäumt wurde anzumelden, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f mwN), dies zum Nachteil des Geschädigten geht, der damit seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig geht (vgl. nur LG Arnsberg JE IX Nr. 86; AG Bernkastel-Kues JE IX Nr. 152; AG Daun JE IX Nr. 160; AG Eisleben JE IX Nr. 125; LG Hagen JE IX Nr. 107; LG Hechingen JE IX Nr. 83; LG Itzehoe,

; AG Kusel JE IX Nr. 159; AG Lichtenfels JE IX Nr. 157; LG Marburg JE IX Nr. 139; AG Meldorf,

; AG Montabaur JE IX Nr. 155; LG Osnabrück,

; siehe auch Leonhardt,

§ 34Erl.

2; Schuck/Schuck,

§ 34Rn.

10). Auf die Abgrenzbarkeit der Schäden käme es jedoch ebenso wenig wie auf deren Teilidentität an, wenn eine Ausnahmesituation vorläge, in der eine Nachmeldung späterer Folgeschäden im Anschluss an die rechtzeitig erfolgten Schadensmeldungen nicht notwendig gewesen ist. Hierzu fehlen tatrichterliche Feststellungen, die nachzuholen sein werden. 19 Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, wonach bei sich wiederholenden Schadensfällen bzw. sich fortlaufend vertiefenden Schäden eine Nachmeldung nötig ist, angesichts der gesetzlichen Regelung in § 34 Satz 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Insoweit war der dem Senatsurteil vom

  1. April 2010 zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich dadurch geprägt, dass die nach dem einschlägigen Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern für die Durchführung des Schadensfeststellungsverfahrens zuständige Behörde (vgl. § 28 Abs. 3 LJagdG M-V i.V.m. § 35 BJagdG) an sich nach Eingang der Schadensmeldung "unverzüglich" einen Ortstermin hätte anberaumen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 der Wild- und Jagdschadensverordnung vom
  2. Januar 2001, GVOBl. M-V S. 5); hiervon hatte sie im Hinblick auf die bis zur bevorstehenden Ernte zu erwartenden weiteren Schäden bewusst abgesehen und eine Ortsbesichtigung erst ca. vier Wochen später durchgeführt, so dass eine Nachmeldung angesichts dieser Haltung der Behörde keine zeitlich frühere amtliche Feststellung des Schadens und seiner Ursachen bewirkt hätte. Ob im vorliegenden Fall andere - nach der sächsischen Jagdverordnung vom
  3. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 560) ist ein behördliches Schadensfeststellungsverfahren nicht vorgesehen -, aber für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Nachmeldung vergleichbare Umstände vorliegen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben; die Parteien erhalten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der vom Amtsgericht für maßgeblich erachtete Umstand, dass sich der Schaden nur ausgeweitet und auf keine andere "Fläche" verlagert habe, allein die Annahme einer Ausnahmesituation nicht rechtfertigt. II. Revision des Beklagten 20 Das Rechtsmittel des Beklagten, das den bezüglich der Feldstücke 02/3 und 13/3 zuerkannten Schadensersatzanspruch betrifft, ist unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen wurde. 21
  4. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur bezüglich der Schäden an den Feldstücken 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 und insoweit zugunsten des Klägers, nicht aber bezüglich der Schäden an den Feldstücken 02/3 und 13/3 und insoweit auch zugunsten des Beklagten zugelassen werden sollte. 22 a) Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. Senat, Urteil vom
  6. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Allerdings ist regelmäßig eine Beschränkung anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein können (vgl. etwa BGH, Urteile vom
  7. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom
  8. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927; vom
  9. Januar 2003

; vom

  1. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f; vom
  2. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; und vom
  3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Hat das Berufungsgericht die Revision mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (vgl. Senat, Beschluss vom
  4. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; BGH, Urteile vom
  5. November 2003

S. 427 und vom 3. März 2005

). 23 b) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb zugelassen, weil es zu der Problematik einer "amöbenartigen" Ausweitung des Schadensbildes zwischen der Meldung bei der Jagdbehörde und der Sachverständigenfeststellung bzw. Berechnung des Schadens keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Diese Problematik betrifft aber nur die Feldstücke, bezüglich deren die Klage abgewiesen wurde, nicht die Feldstücke 02/3 und 13/3, die Gegenstand der Revision des Beklagten sind. Es ist fern liegend, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit auch zugunsten des Beklagten zulassen wollte, obwohl es insoweit - zu Recht - keine zulassungsrelevanten Fragen gesehen hat. Vielmehr besteht nach dem allein maßgeblichen objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe (BGH, Urteil vom 29. Juni 1967

) kein Zweifel, dass sich die Zulassung nur auf die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten bezüglich der Feldstücke 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 beschränkt. Soweit der Beklagte in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf BGH, Urteil vom

  1. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Rn. 8 darauf verweist, dass eine Beschränkung der Zulassung nur möglich sei, wenn sich die Zulassung auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung beziehe, die einem Teilurteil zugänglich sei oder auf den die Revision beschränkt werden könnte, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Die bezüglich der Feldstücke 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 klagabweisende Entscheidung betrifft einen selbständigen, grundsätzlich einem Teilurteil zugänglichen Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Ansprüche bezüglich der Feldstücke 02/3 und 13/3 beziehen sich auf einen - zeitlich und örtlich - davon verschiedenen Schadensfall. 24
  2. Allerdings kann eine unzulässige Revision regelmäßig in eine Anschlussrevision umgedeutet werden (vgl. nur Senat, Urteil vom
  3. November 1954 - III ZR 236/53, JZ 1955, 218; BGH, Beschluss vom
  4. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 zum Verhältnis Berufung/Anschlussberufung; MünchKommZPO/Wenzel,
  5. Aufl., § 554 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO,
  6. Aufl., § 554 Rn. 3; Saenger/Kayser, ZPO,
  7. Aufl., § 554 Rn. 3). Für deren Zulässigkeit ist unerheblich, ob die Beschwer 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt (vgl. nur MünchKommZPO/Wenzel,

Rn. 5; Musielak/Ball,

Rn. 5; Saenger/Kayser,

Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,

  1. Aufl., § 554 Rn. 2). Auch spielt es - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom
  2. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166 f mwN) - nach der ausdrücklichen Regelung in § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grundsätzlich keine Rolle mehr, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom
  3. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f und vom
  4. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Beschluss vom
  5. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Jedoch muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom
  6. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, Rn. 37 ff). Das Rechtsmittel des Beklagten betrifft aber einen eigenständigen Anspruch des Klägers bezüglich am
  7. September 2005 in Maisfeldern (Feldstücke 02/3 und 13/3) entdeckter Schäden und ist insoweit zu trennen von den vom Kläger am
  8. Juni und
  9. Juli 2005 in mehreren Winterroggenfeldern (Feldstücke 12/0; 04/1,2; 14/0; 13/1) festgestellten Schäden. Allein der Umstand, dass es um Wildschäden geht und der Beklagte bezüglich aller Schadensfälle die Aktivlegitimation des Klägers und seine eigene Passivlegitimation bestreitet, reicht als Zusammenhang nicht aus. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313152011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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