BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2019 – IX ZR 210/18 – Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter nach Insolvenzanfechtung: Behandlung einer Forderung…
KORE313162019 ECLI:DE:BGH:2019:110719UIXZR210.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20190711 IX ZR 210/18 Versäumnisurteil § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juli 2018, Az: 6 U 280/15vorgehend LG Hamburg, 18. Dezember 2015, Az: 322 O 83/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter nach Insolvenzanfechtung: Behandlung einer Forderung aus einem üblichen Austauschgeschäft als darlehensgleiche Forderung Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 31.135,60 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 22 - vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 31.135,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2010 zu bezahlen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 73 vom Hundert und die Beklagte zu 27 vom Hundert. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 84.253 € und für die außergerichtlichen Kosten 115.388,60 € mit der Maßgabe, dass diese außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger in Höhe von 73 vom Hundert zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 30. Dezember 2009 über das Vermögen der O. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 3. März 2010 eröffneten Insolvenzverfahren.
2 Die Schuldnerin erstattete der Beklagten durch Überweisung vom 22. Mai 2008 ein Darlehen über 80.000 €. Ferner entrichtete die Schuldnerin am 29. Dezember 2008 aus einer Vertragsverpflichtung vom 1. Januar/31. August 2008 einen Betrag von 4.253 € an die Beklagte. Schließlich zahlte die Schuldnerin zur Vergütung Ende des Jahres 2008 erbrachter vertraglicher Dienstleistungen am 1. Juli 2009 mittels Überweisung 31.135,60 € an die Beklagte. Das Konto der Schuldnerin wies nach jedem Zahlungsvorgang noch ein Guthaben aus. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin und der Beklagten ist die K. S.L. mit Sitz in Spanien.
3 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 115.388,60 € in Anspruch. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit er den Klageanspruch in Höhe von 31.135,60 € weiterverfolgt.
4 Die Revision ist im Umfang der Zulassung begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, als Anspruchsgrundlage für eine Anfechtung komme nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO aF lägen nicht vor. Zwar handele es sich bei der Beklagten um eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, weil die Schuldnerin auf eine bestehende Schuld gezahlt habe.
6 Auch eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO greife nicht durch, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin bei Vornahme der Zahlungen vorgelegen habe. Mithin komme es auf eine Kenntnis der Beklagten hiervon nicht an. Es sei zudem fraglich, ob allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO handele, auf eine solche Kenntnis geschlossen werden könne.
II.
7 Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Vordergericht hat nicht bedacht, dass die Klageforderung im Umfang von 31.135,60 € ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
8 1. Die Beklagte unterliegt als mit der Schuldnerin verbundenes Unternehmen der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
9
Die Beteiligung kann in der Weise ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der die Leistung annehmenden und der die Leistung gewährenden Gesellschaft, und zwar an der letztgenannten maßgeblich beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann. Dazu genügt bei einer GmbH eine Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert (BGH, Urteil vom 29.
Januar 2015, aaO Rn. 50; vom 15. November 2018, aaO).
10
11 2. Ausgehend von dem am 30. Dezember 2009 gestellten Insolvenzantrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist von der Schuldnerin durch die gläubigerbenachteiligende (§ 129 Abs. 1 InsO) Zahlung vom 1. Juli 2009 über 31.135,60 € eine darlehensgleiche Forderung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) der Beklagten aus dem Jahr 2008 befriedigt.
12
13
14
15
16
Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 38; Schmidt/Herchen, InsO, 19. Aufl., § 39 Rn. 53; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 7. Aufl., § 39 Rn. 47; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 135 Rn. 18). In Anknüpfung an die zeitlichen Grenzen möglicher Fälligkeitsvereinbarungen können Forderungen eines Gesellschafters aus normalen Verkehrsgeschäften wie einer Warenlieferung ebenfalls als darlehensähnlich zu bewerten sein, wenn sie deutlich über einen verkehrsüblichen Zeitraum hinaus durch Stehenlassen faktisch gestundet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 256/79, BGHZ 81, 252, 262 f; Uhlenbruck/Hirte, aaO, HmbKomm-InsO/Lüdtke, aaO; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, aaO; MünchKomm-InsO/Ehricke/Behme, 4.
Aufl., § 39 Rn. 73; Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl., Anh. § 64 Rn. 166; Ulmer/Habersack, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 30 Rn. 56).
17
Allerdings erfordert die Umqualifizierung einer sonstigen Forderung in eine Darlehensforderung, dass der im Verkehr mit Dritten übliche Zeitraum einer Fälligkeitsvereinbarung oder Stundung zweifelsfrei überschritten wird (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24). Bedarf es einer eindeutigen Missachtung üblicher Zahlungsfristen, ist nicht bereits dann von einer darlehensgleichen Forderung auszugehen, wenn der zulässige Fälligkeitszeitraum von 60 Tagen nicht gewahrt ist (vgl. OLG Hamm, GmbHR 1994, 53, 54). Nach Ablauf dieser Zeitspanne tritt nicht zwingend statt der Austauschbeziehung die Finanzierungsfunktion in den Vordergrund (vgl. OLG Hamm, aaO).
18
Bei Darlehensverträgen unbestimmter Dauer legt das Gesetz durch § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten fest (BT-Drucks. 14/6060, S. 253). Ist dieser Zeitraum verstrichen, gewinnt eine auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhende Forderung typischerweise Darlehenscharakter, weil die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders steht, als wenn ihr ein innerhalb dieser Frist ordentlich kündbares Darlehen gewährt worden wäre. Durch eine drei Monate überschreitende rechtsgeschäftliche oder faktische Stundung gibt der Gläubiger für gewöhnlich zu erkennen, der Gesellschaft eine darlehensgleiche Forderung zu belassen. Deshalb gestattet das Stehenlassen einer sonstigen Forderung über den Kündigungszeitraum für ein Darlehen hinaus grundsätzlich die Bewertung, dass der Forderung wirtschaftlich Darlehensfunktion innewohnt.
19
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313162019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public