BGH, Urteil vom 06.12.2022 – X ZR 120/20 – (Eignung einer Verbindungsleitung zu einer direkten Verbindung mit anderen Bauteilen - Verbindungsleitung) Verbindungsleitung 1.…
KORE313182022 ECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR120.20.0 BGH 10. Zivilsenat 20221206 X ZR 120/20 Urteil § 14 PatG, § 82 Abs 1 PatG, § 82 Abs 2 PatG vorgehend BPatG München, 2. Dezember 2020, Az: 4 Ni 11/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Eignung einer Verbindungsleitung zu einer direkten Verbindung mit anderen Bauteilen - Verbindungsleitung) Verbindungsleitung 1. Ob eine Verbindungsleitung aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Beschaffenheit geeignet ist, direkt mit anderen Bauteilen verbunden zu werden, hängt nicht nur von den Anforderungen ab, die der Patentanspruch an die Beschaffenheit der Verbindungsleitung selbst stellt, sondern auch von der im Patentanspruch definierten Beschaffenheit der Bauteile, mit denen sie verbunden wird.
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2008 005 655 (Streitpatents), das am 23. Januar 2008 angemeldet wurde und eine Verbindungsleitung zwischen Einzelfeuerstätte und Schornstein betrifft.
2 Patentanspruch 1, auf den 23 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:
Verbindungsleitung für eine nach außen hin rauchdichte Verbindung einer Einzelfeuerstätte mit einem Schornstein, die ein Verbindungsrohr aus Metall mit durchgängiger Röhre für einen Rauchdurchlass aufweist, wobei die Enden des Verbindungsrohres so geformt sind, dass das eine Ende direkt auf oder in einen Abgasstutzen aus der Einzelfeuerstätte und das andere Ende direkt auf oder in einen Anschlussstutzen oder eine Aufnahmeöffnung des Schornsteins gesteckt werden kann, und wobei die Verbindungsleitung (10; 20; 30) ein Innenrohr (11; 21; 31) sowie ein dazu koaxiales, das Innenrohr (11; 21; 31) mit radialem Abstand umgebendes Außenrohr (12; 22; 32) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass im Zwischenraum zwischen Innenrohr (11; 21; 31) und Außenrohr (12; 22; 32) Isoliermaterial (13; 23; 33) vorgesehen ist, dass das Innenrohr (11; 21; 31) von einem Ende der Verbindungsleitung (10; 20; 30) bis zu ihrem anderen Ende durchgängig mit radialem Abstand vom Außenrohr (12; 22; 32) umgeben ist, dass der radiale Abstand zwischen Innenrohr (11; 21; 31) und Außenrohr (12; 22; 32) 10 bis 30 mm beträgt und dass die Außenflächen des Außenrohres (12; 22; 32) zumindest teilweise eine hitzebeständige Zierbeschichtung aufweisen.
3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig.
4 Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage am 22. Juni 2020 dem zu diesem Zeitpunkt im Patentregister eingetragenen Vertreter der Beklagten zugestellt. Die Beklagte hat der Klage nicht widersprochen. Das Patentgericht hat das Streitpatent daraufhin ohne mündliche Verhandlung für nichtig erklärt.
5 Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
6 A. Die Berufung ist zulässig.
7 Gemäß § 110 Abs. 1 PatG findet die Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts statt. Unter diesen Tatbestand fällt auch ein Urteil, das nach § 82 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, weil sich der Nichtigkeitsbeklagte nicht rechtzeitig zur Klage erklärt hat (Benkard/Hall/Nobbe, PatG, 11. Aufl., § 82 Rn. 6; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 11; Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl., § 82 Rn. 8).
8 B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
9 I. Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Nichtigkeitsklage - wie die Beklagte geltend macht - nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
10 Das Patentgericht konnte die Klage an den zum Zeitpunkt der Zustellung im Patentregister eingetragenen Vertreter der Beklagten mit gleicher Wirkung wie an diese selbst zustellen (§ 127 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 171 ZPO).
11 Die Wirksamkeit dieser Zustellung hängt nicht davon ab, ob der Vertreter die Klage an die Beklagte weitergegeben und diese von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat.
12 II. Das Streitpatent betrifft eine Verbindungsleitung zwischen einer Einzelfeuerstätte und einem Schornstein.
13 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift wurden Einzelfeuerstätten im Stand der Technik mit einwandigen Rauch- oder Abgasrohren an den Schornstein angeschlossen. Derartige Installationen würden als Verbindungsleitung bezeichnet und seien insbesondere für Heizungen mit hohen Abgastemperaturen, wie etwa Kaminöfen, seit langem bekannt (Abs. 3 f.).
14 Für Verbindungsleitungen sei unter anderem vorgeschrieben, dass bestimmte Abstände zu brennbaren Materialien, vor allem in Wänden und Decken, eingehalten werden müssten. Nach den seit November 2007 in Deutschland geltenden neuen Vorschriften gemäß EN 1856-1 und 1856-2 würden die einzuhaltenden Abstände zu brennbaren Materialien für jedes Verbindungsleitungssystem dadurch bestimmt, dass festgelegte Maximaltemperaturen an den brennbaren Materialien nicht überschritten werden dürften. Diese Regelung führe dazu, dass die bis dahin einzuhaltenden Abstände teilweise deutlich vergrößert werden müssten und in bestimmten Einbausituationen die Feuerstätte nicht mehr ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise einen Strahlungsschutz, eingebaut werden könne. Insbesondere bei Einzelfeuerstätten in Wohnräumen lehnten Bauherren den Einbau derartiger Vorrichtungen indessen häufig ab (Abs. 5).
15 Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 1 918 388 (D13-7) sei ein Rauchrohr bekannt, das die Wärmeabstrahlung in einem doppelwandigen mittleren Abschnitt aufgrund einer gewissen Isolationswirkung der Luftschicht zwischen dem Innenrohr und dem Außenrohr ein wenig reduziere und dadurch die Brandgefahr für Tapeten und andere Gegenstände in diesem Bereich vermindere. Dieses Bauteil könne nur für Öfen mit Abgasstutzen auf der Hinterseite verwendet werden. Der Ofen müsse in diesem Fall so aufgestellt werden, dass er genau mit diesem Bauteil und ohne weitere Verbindungsstücke an den Schornstein angeschlossen werden könne. Würde man zur Erhöhung der räumlichen Flexibilität zwei solcher Rohre miteinander verbinden, würde an der Verbindungsstelle - ebenso wie beim Abgasstutzen des Ofens und beim Anschluss an den Schornstein - die Wärmeisolierung fehlen, so dass die - ohnehin nur geringe - Wärmeschutzwirkung des doppelwandigen Abschnitts an diesen Stellen unterbrochen wäre (Abs. 6).
16 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Verbindungsleitung mit technisch möglichst einfachen und preisgünstigen Mitteln dahingehend weiterzubilden, dass die zu brennbaren Materialien einzuhaltenden Abstände deutlich reduziert werden können und darüber hinaus die ästhetische Gestaltung verbessert wird (Abs. 7).
17 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Verbindungsleitung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):
2.2 sie ein Innenrohr (11; 21; 31) und ein dazu koaxiales Außenrohr (12; 22; 32) umfasst [M5], wobei 2.2.1 das Innenrohr (11; 21; 31) von einem Ende der Verbindungsleitung bis zu ihrem anderen Ende durchgängig mit radialem Abstand vom Außenrohr (12; 22; 32) umgeben ist [M7] und 2.2.2 der radiale Abstand zwischen Innenrohr (11; 21; 31) und Außenrohr 10 bis 30 mm beträgt [M8].
18 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
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20 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, welche Bezeichnungen für eine derartige Verbindungsleitung in der Streitpatentschrift (Rauchrohr, Abgasrohr, Abs. 4) oder im allgemeinen Sprachgebrauch (Ofenrohr) verwendet werden. Schon aus der Vorgabe in Merkmal 1, dass eine Verbindungsleitung im Sinne des Streitpatents der Verbindung mit dem Schornstein dient, ergibt sich, dass ein Schornstein keine Verbindungsleitung in diesem Sinne sein kann.
21 Anders als die Klägerin meint, geht auch die Beschreibung des Streitpatents durchgehend von dieser Unterscheidung aus. Übereinstimmend mit Merkmal 1 des Patentanspruchs ist in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass eine Installation, mit der eine Einzelfeuerstätte an einen Schornstein angeschlossen wird, als Verbindungsleitung bezeichnet wird (Abs. 4).
22 Die Streitpatentschrift nimmt im Zusammenhang mit der Schilderung des Standes der Technik zwar auch auf doppelwandige Rohrsysteme aus Edelstahl Bezug, die anderen Zwecken dienen. Sie hebt insoweit aber hervor, dass derartige Systeme als Schornsteine eingesetzt würden und daher nicht direkt an die Feuerstätte angeschlossen werden könnten. Deshalb sei es erforderlich, zwischen der Feuerstätte und dem doppelwandigen Edelstahl-Schornsteinsystem zumindest eine einwandige Verbindungsleitung zu installieren. Die marktüblichen doppelwandigen Schornsteine verfügten nicht über die notwendigen doppelwandigen Zusatz-Bauteile, um sie direkt an den Abgasstutzen der Feuerstätte anschließen zu können, wie dies die erfindungsgemäße Verbindungsleitung ermögliche (Abs. 12 f.).
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24 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals und aus der Funktion, die ihm nach der Erfindung zukommt.
25 Die Beschreibung des Streitpatents enthält keine eigenständige Definition des Begriffs. Als Beispiel wird ein Kaminofen angeführt (Abs. 3, 11, 19 und 50). Patentanspruch 1 gibt jedoch keine bestimmte Bauart vor. Patentanspruch 2 sieht demgegenüber zwingend vor, dass es sich um einen Kaminofen handelt.
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31 Diese Anforderung setzt nicht zwingend voraus, dass alle für das Aufstecken erforderlichen Teile einstückig an der Verbindungsleitung ausgebildet oder fest mit dieser verbunden sind. Die Beschreibung sieht vielmehr vor, dass die Leitung aus mehreren Teilabschnitten bestehen kann, zu denen auch Eckstücke, Bögen oder T-Stücke gehören können (Abs. 23 f.). Die Patentansprüche 7 und 8 sehen einen Schutz für solche Ausgestaltungen ausdrücklich vor.
32 Die in der Beschreibung als besonders vorteilhaft geschilderte Ausgestaltung, dass das Ende jedes Teilstücks so ausgebildet ist, dass es direkt auf oder in ein anderes Teilstück oder den Abgasstutzen des Wärmeerzeugers gesteckt werden kann (Abs. 24), hat hingegen weder in Patentanspruch 1 noch in den Patentansprüchen 7 und 8 Niederschlag gefunden. Anspruch 8 sieht lediglich vor, dass ein Teilstück in das andere, nicht aber, dass es auch direkt auf oder in den Abgasstutzen gesteckt werden kann. Damit bleibt die Möglichkeit offen, erst am Ende der Leitung ein Teilstück anzubringen, das auf oder in den Abgasstutzen gesteckt werden kann.
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34 Hieraus hat das Patentgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass den Merkmalen 1 und 2.1 keine näheren Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der beiden Enden der Verbindungsleitung zu entnehmen sind, weil Patentanspruch 1 nicht vorgibt, wie der Abgasstutzen einer Einzelfeuerstätte und der Anschlussstutzen oder die Aufnahmeöffnung eines Schornsteins beschaffen sein müssen.
35 Dass im Stand der Technik bestimmte Ausgestaltungen üblich und zumindest zum Teil durch Normen vorgegeben waren, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil Patentanspruch 1 auf solche Ausgestaltungen oder Normen nicht Bezug nimmt. Selbst aus einer Bezugnahme auf übliche oder handelsübliche Produkte ergäben sich insoweit keine relevanten Beschränkungen, weil das Streitpatent nicht näher ausführt, wie der Kreis solcher Produkte zu bestimmen ist.
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38 Diese speziellen Anforderungen haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Nur die Ansprüche 21 bis 24 legen nähere Details hierzu fest.
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40 Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen, wonach schon durch ein doppelwandiges Rohrsystem eine Reduzierung der Abstrahlung erreicht werde, die Abstrahlungswärme durch Verwendung von Dämmstoffen aber nochmals deutlich reduziert werden könne (Abs. 38).
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43 Merkmal 4 betrifft nicht die ästhetische Ausgestaltung der Zierschicht und damit nicht eine ästhetische Formschöpfung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 PatG, sondern eine technische Maßnahme, die eine solche Ausgestaltung ermöglicht, nämlich die Aufbringung einer zusätzlichen Schicht auf die Außenflächen des Außenrohrs, die die Möglichkeit eröffnet, dem Rohr ein Erscheinungsbild zu geben, das von demjenigen eines nicht beschichteten Rohrs abweicht.
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45 Nach der Beschreibung kann die Zierbeschichtung eine Lack-, Ofensilber- oder Bronzeschicht sein oder in einer Pulverbeschichtung bestehen (Abs. 20). Patentanspruch 1 enthält keine diesbezüglichen Vorgaben. Solche finden sich nur in Anspruch 3.
46 III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
47 Der Gegenstand des Streitpatents werde durch den im Produktkatalog DuraTech des Anbieters Simpson Dura-Vent (Stand: Oktober 2005, D1-1) offenbarten Stand der Technik vorweggenommen. D1-1 zeige mit dem dort beschriebenen Kaminrohr (Duratech Chimney), das beispielsweise aus Gerad- (Chimney Pipe) und Winkelrohren (Elbows) bestehe, Bauteile für eine Verbindungsleitung im Sinne von Merkmal 1, die auch für eine nach außen hin rauchdichte Verbindung einer Einzelfeuerstätte mit einem Schornstein geeignet seien. Das in D1-1 gezeigte Geradrohr (Figuren S. 7) entspreche dem Verbindungsrohr gemäß Merkmal 2. Ein solches Geradrohr offenbare auch Merkmal 2.1, da das Streitpatent keine konkreten Angaben zu Abmessungen und Geometrie der Stutzen und der Aufnahmeöffnung enthalte.
Die den Innenaufbau einer DuraTech Chimney Pipe darstellende Figur (S. 2) offenbare die Merkmalsgruppe 2.2 und Merkmal 3. Nach der in D1-1 gezeigten Tabelle (S. 7) betrage der Unterschied zwischen dem Außendurchmesser B und dem Innendurchmesser A bei allen Ausführungen zwischen 24 und 25 mm. Schließlich werde auch Merkmal 4 offenbart. Die baugleiche Alternative DuraTech Chimney Pipe weise in der als Variante B bezeichneten Ausführung ein mit schwarzem Lack gestrichenes galvanisiertes Außenblech auf (Galvalume Painted Black, S. 7). Da die DuraTech Chimney Pipe für Abgastemperaturen von bis zu 2100 °F (1149 °C) geprüft und geeignet sei, müsse der schwarze Anstrich eine hitzebeständige Zierbeschichtung im Sinne von Merkmal 4 sein.
48 IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
49 1. Der Umstand, dass die Beklagte der Nichtigkeitsklage in erster Instanz nicht widersprochen hat, hat nicht zur Folge, dass die Entscheidung des Patentgerichts einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen wäre.
50 Hat sich der Nichtigkeitsbeklagte nicht innerhalb der nach § 82 Abs. 1 PatG zu setzenden Frist von einem Monat zur Klage erklärt, kann das Patentgericht von der in § 82 Abs. 2 PatG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, der Klage ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers stattzugeben. Die Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren.
51 Zu dieser Prüfung gehört auch die Beurteilung der Frage, ob eine Entgegenhaltung oder eine aufgrund des Klagevortrags als wahr zu unterstellende Vorbenutzung den Gegenstand des angegriffenen Patents offenbart oder nahelegt. Diese Beurteilung unterliegt der Überprüfung in der Berufungsinstanz.
52 2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch D1-1 vollständig offenbart ist.
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54 Typische Installationen zeigen die nachfolgend wiedergegebenen Figuren auf Seite 6 der D1-1.
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56 Als mit der Abgasanlage kombinierbare Rauchrohre werden ein doppelwandiges Rohr (DVL Stovepipe) und ein einwandiges Rohr (DuraBlack Stovepipe) angeboten (S. 4). Das doppelwandige Rauchrohr wird als luftisoliert bezeichnet. Es ermögliche, die Abstände zu reduzieren, die zu brennbaren Materialien einzuhalten seien, und verbessere die Ofenleistung, weil sich damit hohe Abgastemperaturen aufrechterhalten ließen, die für einen starken, gleichmäßigen Zug sorgten (S. 4).
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60 Bei der mittleren Figur in der unteren Reihe ist das Rohr (4) zwar auf der einen Seite ohne Zwischenschaltung eines anderen Rohres mit der Feuerstätte verbunden. Es fehlt aber die Verbindung mit einem Schornstein auf der anderen Seite, denn das Rohr (4) fungiert selbst als Schornsteinrohr.
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62 Hinsichtlich des Anschlusses an einen Schornstein ergibt sich diese Eignung schon daraus, dass das Rohr (4) aus mehreren miteinander verbindbaren Teilen bestehen kann. Damit ist es objektiv möglich, ein oder mehrere solcher Rohre als Schornsteinrohr einzusetzen und daran ein oder mehrere Rohre derselben Bauart als Verbindungsleitung anzuschließen. Dass D1-1 diese Eignung nicht erwähnt, ist unerheblich. Für die neuheitsschädliche Offenbarung reicht aus, dass die Vorrichtung diese Eignung aufgrund ihrer offenbarten räumlich-körperlichen Ausgestaltung aufweist.
63 Hinsichtlich des Anschlusses an eine Einzelfeuerstätte ergibt sich die Eignung aus der mittleren Figur in der unteren Reihe der oben wiedergegebenen Abbildung. Dass es sich bei der dort gezeigten Feuerstätte um einen Kamin handelt, ist unerheblich, weil Patentanspruch 1 keine besonderen Anforderungen an die Art der Einzelfeuerstätte vorsieht.
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65 Zwar verweist die Beschreibung des Streitpatents an verschiedenen Stellen auf die für Abgasanlagen und deren Bauteile geltenden Normen DIN EN 1856-1 und 1856-2 (Abs. 5, 7). Patentanspruch 1 enthält indessen keine vergleichbaren Vorgaben.
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67 Das Rohr ist über seine gesamte Länge doppelwandig gestaltet und der Zwischenraum zwischen Innen- und Außenrohr ist mit Isoliermaterial gefüllt.
68 Die vom Patentgericht aufgrund der in D1-1 offenbarten Abmessungen getroffenen Feststellungen zum Abstand der beiden Rohre lassen ebenfalls keinen Fehler erkennen.
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70 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, wird das in D1-1 als Chimney Pipe bezeichnete Rohr (4) in einer galvanisierten Ausführung (Galvalume) angeboten, die optional schwarz lackiert (painted black) sein kann (S. 7).
71 Jedenfalls bei dieser Lackierung handelt es sich um eine zusätzliche Schicht, mit der dem Rohr ein abweichendes Aussehen verliehen werden kann. Damit ist eine Zierbeschichtung im Sinne von Merkmal 4 offenbart.
72 Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist der Angabe, dass das Rohr für Temperaturen bis 2100 °F geprüft und zertifiziert ist (S. 7), zu entnehmen, dass diese Beschichtung hitzebeständig ist.
73 3. Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
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76 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
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