BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 288/21 – (Zulässigkeit eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer) 1. Zur Frage…
KORE313192022 ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR288.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20221116 VIII ZR 288/21 Urteil § 134 BGB, Art 103 Abs 2 GG, § 34 Abs 4 GewO, § 144 Abs 2 Nr 2 GewO, § 3 OWiG vorgehend OLG Frankfurt, 11. August 2021, Az: 2 U 125/20, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 8. Oktober 2020, Az: 2-23 O 228/19 DEU Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer) 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und an BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).2. Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO muss sich an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 11. August 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte, welche bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus betreibt, kauft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kraftfahrzeuge an und überlässt diese den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung ("sale and rent back"). Am Ende des Mietverhältnisses verwertet sie die Kraftfahrzeuge.
2 Mit Kaufvertrag vom 9. Mai 2019 veräußerte der Kläger sein Kraftfahrzeug, einen L. , Erstzulassung am 7. November 2012, zum Preis von 15.000 € an die Beklagte, den diese an den Kläger zahlte.
3 In § 6 des Kaufvertragsformulars ist unter anderem folgende Regelung enthalten: "a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt. b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.ʺ 4 Daneben schlossen die Parteien den in § 6 Buchst. a des Kaufvertrags genannten Mietvertrag, nach dem der Kläger das Kraftfahrzeug für eine Mietzeit ab dem Tag des Vertragsschlusses (9. Mai 2019) bis zum 9. November 2019 weiternutzen durfte. Die monatliche Miete war mit einem Betrag in Höhe von 1.995,99 € angegeben, welcher sich aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen durch den Kläger auf einen monatlichen Betrag von 1.275 € ermäßigte.
5 Der Formularmietvertrag enthält unter anderem folgende Regelung: "§ 13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages
6 In § 6 Buchst. e des Mietvertrags ist ferner vereinbart, dass die Vermieterin das Fahrzeug ohne Ankündigung sicherstellen darf, wenn der Mieter mit der Zahlung seiner Miete mehr als 3 Tage in Verzug gerät. Gemäß § 6 Buchst. c, d, g und h ist der Mieter zudem in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Kraftfahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel binnen einer Frist von 24 Stunden an die Beklagte zurückzugeben, und ist die Beklagte für den Fall der unterbliebenen Rückgabe berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten (im Regelfall ca. 800 € bis 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer) und ohne den Willen des Mieters in Besitz zu nehmen. Für die Inbesitznahme soll die Beklagte nach den vertraglichen Regelungen (§ 6 Buchst. d des Mietvertrags) keinen Beschränkungen in der Tageszeit unterliegen und zu diesem Zweck auch befriedetes Besitztum öffnen und betreten dürfen. Für den Fall der Wegnahme des Kraftfahrzeugs ist unter § 6 Buchst. f des Mietvertrags geregelt, dass der Mieter auf die Einrede der Wegnahme durch verbotene Eigenmacht und Ansprüche nach den §§ 859 ff. BGB verzichte.
7 Der Kläger zahlte an die Beklagte neben einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € die Mieten während der gesamten Vertragslaufzeit, insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.749 €.
8 Die zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Kraftfahrzeugs an den Kläger, Zug um Zug gegen Zahlung von 15.000 €, sowie auf Rückzahlung von 7.749 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
9 Die Revision hat Erfolg.
I.
10 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. August 2021 - 2 U 125/20, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückübereignung des Kraftfahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 €, da die Übereignung an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Mietverträge seien wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstoße, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten sei (§ 134 BGB).
12 Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO richte sich trotz ihrer systematischen Stellung in einer Bestimmung über das Pfandleihgewerbe nicht ausschließlich an Pfandleiher und erfasse somit auch das Handeln der Beklagten. Ihrer Anwendung stehe auch nicht entgegen, dass in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag ein Rückkaufsrecht zugunsten des Klägers nicht vereinbart, sondern im Mietvertrag lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass der Mieter bei einer nach Beendigung des Mietvertrags durchzuführenden Versteigerung mitbieten könne. Nach der allein maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts der Parteien handele es sich der Sache nach um die gewerbsmäßige Hingabe eines durch ein Pfandrecht an beweglichen Sachen gesichertes Darlehen und damit um ein verschleiertes Pfandleihgeschäft.
13 Bei dem Kaufvertrag vom 9. Mai 2019 und dem zugleich abgeschlossenen Mietvertrag handele es sich um eine Vertragsgestaltung, bei welcher der Kläger als Verkäufer der Beklagten als gewerblich handelnder Käuferin das Eigentum an seinem Fahrzeug habe übertragen sollen und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten wieder verschaffen könne, die über einen Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgehe. Dabei sei es unerheblich, dass das dem Kläger in diesem Zusammenhang eingeräumte "Gestaltungsrecht" nicht als Rückkaufsrecht ausgeformt sei, sondern dieser (lediglich) faktisch die Möglichkeit haben sollte, sich das Eigentum an dem Fahrzeug wieder zu verschaffen, indem er entweder bei der öffentlichen Versteigerung selbst mitbiete oder das Fahrzeug direkt von der Beklagten zurück erwerbe. Beide Möglichkeiten habe die Beklagte als tatsächlich übliche Handhabung vorgetragen. Diese Konstellation entspreche bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem Rückkaufsrecht.
14 Das Ziel der von den Parteien abgeschlossenen Verträge sei es gewesen, dem Kläger einen von ihm benötigten Geldbetrag zu verschaffen und zugleich für die Beklagte sicherzustellen, dass sie nicht mangels Zahlungsmöglichkeit oder -bereitschaft des Klägers mit einem Anspruch auf Rückerlangung dieses Betrags oder weiterer ihr entstehender Kosten ausfalle und sie zugleich einen Erlös aus diesem Geschäft erziele. Diese Ziele hätten die Parteien nicht mittels der Gewährung eines Darlehens erreichen können, da der Beklagten eine solche - mangels Zulassung als Kreditinstitut - nicht gestattet gewesen sei. Die (zulässige) Sicherung der Beklagten durch ein Pfandrecht habe nicht dem von den Parteien Gewollten entsprochen, da der Kläger in diesem Fall der Beklagten das Fahrzeug hätte überlassen müssen (§ 1205 Abs. 1 BGB).
15 Daher richte sich das Geschäftsmodell der Beklagten gerade an Verbraucher, die als Sicherheit ihr Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen könnten, dieses aber zugleich weiternutzen möchten. Die Beklagte habe das Geschäftsmodell vorgegeben, wonach sie das Fahrzeug des Kunden gegen einen Geldbetrag ankaufe, den der Kunde sofort erhalte, das Fahrzeug dann aber an ihn gegen ein Entgelt zurückvermiete und dieses nach Ablauf der Mietzeit durch Versteigerung verwerte, so dass sie mittels des Erlöses für das Fahrzeug voraussichtlich sowohl den an den Kunden gezahlten Kaufpreis als auch etwa ausstehende Mieten, Schadensersatzbeträge, Behördengebühren und sonstige Kosten - einschließlich derer der Versteigerung - erstattet bekomme.
Mit einer solchen Vertragsgestaltung erreiche die Beklagte wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie mit einer Darlehensgewährung gegen Stellen von Sicherungseigentum oder eines Pfandrechts an dem Fahrzeug durch den Darlehensnehmer, was aber - da es sich bei ihr nicht um ein zugelassenes Kreditinstitut handele - nicht zulässig beziehungsweise - als Pfandrecht - von den Parteien nicht gewollt gewesen sei. Anders als im Falle einer Darlehensgewährung an den Kunden gegen Stellen eines Pfandrechts an dem Kraftfahrzeug - ebenso wie bei Einräumung von Sicherungseigentum - habe der Kunde jedoch nicht entsprechend § 1223 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, die Verwertung der Sicherheit (Kraftfahrzeug) durch Rückzahlung des Darlehens zu verhindern, da die Verwertung der "Sicherheit" nach Beendigung des Mietvertrags - durch öffentliche Versteigerung - bereits vereinbart sei.
16 Die Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs nach Beendigung des Mietvertrags entsprächen denjenigen der Vereinbarung eines Mobiliarpfandrechts bei Eintritt der Pfandreife der gesicherten Forderung. Die Intentionen der Beklagten seien weder denjenigen eines Käufers noch denjenigen eines Vermieters gleichzusetzen. Das Interesse der Beklagten am Erwerb des Fahrzeugs habe sich von vornherein auf dessen Verwertung beschränkt. Auch habe sie kein Interesse am Halten des Fahrzeugs zum Zwecke der Vermietung an Dritte gehabt.
17 Der Kläger habe - für die Beklagte erkennbar - nicht lediglich einen Erlös aus der Veräußerung seines Fahrzeugs erzielen und sich wiederum ein Fahrzeug anmieten wollen. In diesem Fall hätte er den Weg eines üblichen Gebrauchtwagenverkaufs gehen und einen deutlich höheren Kaufpreis als 15.000 € erzielen können, da das Fahrzeug bereits nach dem Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Ankaufs einen Händlereinkaufswert von 19.500 € gehabt habe. Vielmehr habe der Kläger sich ersichtlich für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung einen Geldbetrag verschaffen wollen. Der Sachwert des Fahrzeugs, dessen Verwertung nach Vertragsende vereinbart gewesen sei, habe nicht lediglich den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Mietforderungen, sondern auch ihren Anspruch auf Erstattung des als Kaufpreis für das Fahrzeug an den Kläger geleisteten Betrags von 15.000 € sichern sollen. Denn die Verwertung habe unabhängig davon erfolgen sollen, ob der Kläger die Mietzahlungen ordnungsgemäß erbringen würde. Dass bei der Verwertung ein Erlös in Höhe der Summe aller Erfüllungs- und Schadensersatzforderungen der Beklagten erzielt und damit deren Anspruch auf Rückzahlung des Ankaufspreises tatsächlich realisiert werden könne, sei durch eine entsprechend niedrige Bemessung des von der Beklagten gezahlten Ankaufspreises für das Fahrzeug sichergestellt worden, was der Handhabung bei der Vereinbarung von Sicherheiten entspreche.
18 Bei der Beurteilung des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels seien Kaufvertrag und Mietvertrag einheitlich zu betrachten. Damit seien die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen des Klägers bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen. Nach dem von der Beklagten als "sale and rent back" bezeichneten Geschäftsmodell stünden beide Verträge in einem unmittelbaren Zusammenhang. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein etwaiger Mehrerlös nach der Versteigerung des Fahrzeugs nur zufalle, wenn er selbst nicht den Zuschlag erhalte.
19 Der nach alledem gegebene Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führe zur Nichtigkeit des Kauf- sowie des Mietvertrags wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Die genannte Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach als Verbotsgesetz ausgestaltet. Auch wenn sie sich nur einseitig an den Händler richte, ergebe die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, dass zum Schutz des nichtgewerblichen Verkäufers bei einem Verstoß das Rechtsgeschäft selbst nichtig sein müsse und dementsprechend keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verkäufer entfalten kann.
20 Es komme im Streitfall nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug des Klägers auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, weil dessen Wert in einem auffälligen Missverhältnis zu dem von der Beklagten gezahlten Kaufpreis (15.000 €) stehe, was sich aus dem vom Kläger behaupteten Fahrzeugwert von 31.000 € ergeben könnte, und die Beklagte den Abschluss des Vertrags unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Klägers erreicht habe (§ 138 Abs. 1, 2 BGB). Ferner sei nicht entscheidend, ob der Kläger die Verträge wirksam angefochten habe, weil der Vertreter der Beklagten ihn vor deren Abschluss über den Inhalt arglistig getäuscht habe.
21 Ob die Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO auch das dingliche Rechtsgeschäft erfasse, so dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs geblieben wäre, könne offen bleiben. Weder die Beklagte noch der Kläger hätten sich hierauf berufen.
22 Somit schulde die Beklagte die Rückübertragung des Eigentums am Fahrzeug - wie vom Kläger beantragt - Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Rückzahlung der geleisteten Mieten und der Bearbeitungsgebühr.
II.
23 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder ein Anspruch des Klägers auf (Rück-)Übereignung seines Fahrzeugs noch auf Rückzahlung der geleisteten Mieten sowie der Bearbeitungsgebühr (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) bejaht werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Mietverträge nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO nichtig. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation weder direkt (1) noch analog (2) anwendbar. Es kann daher dahinstehen, ob, wovon das Berufungsgericht dem Grunde nach ausgegangen ist - was es mangels eines Eingehens der Parteien hierauf jedoch offen gelassen hat -, auch die Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte von der Nichtigkeit erfasst wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 436/21, unter B I 1 a aa (2) [zu § 138 Abs. 1 BGB]), so dass der Kläger seinen Klageantrag auf Rückübereignung ändern beziehungsweise dieser seitens des Gerichts entsprechend hätte ausgelegt werden müssen.
24 1. Die von den Parteien geschlossenen Verträge unterfallen nicht dem in § 34 Abs. 4 GewO statuierten Verbot des Rückkaufshandels.
25 Hiernach ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen verboten, wenn er mit Gewährung eines Rückkaufsrechts erfolgt. Zwar hat die Beklagte das Fahrzeug des Klägers in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit angekauft und ihm faktisch einen Weg zu dessen Rückerlangung eröffnet. Dem Kläger wurde hierdurch jedoch ein Recht zum Rückkauf im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO nicht gewährt. Er hatte infolge der vereinbarten Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit im Wege öffentlicher Versteigerung lediglich die Möglichkeit, dieses später wieder (zurück) zu erwerben. Anders als das Berufungsgericht meint, stellt allein dies nicht die Gewährung eines Rückkaufsrechts gemäß § 34 Abs. 4 GewO dar.
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28 Ausgehend hiervon ist anerkannt, dass auch dann ein verbotener Rückkaufshandel im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO vorliegt, wenn dem Verkäufer zwar kein Rückkaufsrecht im eigentlichen Sinn, jedoch ein - befristetes - Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt worden ist und er sich das Eigentum durch Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers - hier der Beklagten - wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).
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31 Im Rahmen der Auslegung ist überdies zu beachten, dass - was das Berufungsgericht nur im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - ein gegenteiliges Normverständnis von Art. 103 Abs. 2 GG gedeckt sein müsste. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG sind an die Bestimmtheit der Regelung bußgeld- oder strafbewehrter Pflichten besondere Anforderungen zu stellen. Eine solche bußgeldbewehrte Pflicht enthält § 34 Abs. 4 GewO gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO. Bei der Auslegung dieser (bußgeldbewehrten) Norm ist auch im Zivilrecht der aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten (vgl. zum Gebot einer grundsätzlich einheitlichen Auslegung BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, NJW 2019, 219 Rn. 39; vgl. ferner EuGH, ZIP 2006, 123 Rn. 28 [zur Auslegung von Richtlinien]).
32 Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 2 GG, welche gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist auch auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anzuwenden (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411; BVerfG, NJW 2022, 139 Rn. 154). Die einen Verstoß gegen das Verbot des Rückkaufshandels als Ordnungswidrigkeit sanktionierende Bestimmung des § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO stellt jedenfalls teilweise eine Blankettnorm dar, soweit der Gesetzgeber die Beschreibung des Ordnungswidrigkeitentatbestands durch die Verweisung auf § 34 Abs. 4 GewO ersetzt hat. In einem solchen Fall muss neben der Sanktionsnorm auch die sie ausfüllende Vorschrift - hier § 34 Abs. 4 GewO - die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 143, 38, 56 f. mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18).
33 Hiernach müssen bei Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbeständen die Adressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts voraussehen können, ob ein Verhalten unter die Norm fällt oder nicht. Ist der Tatbestand weiter gefasst, kann sich die erforderliche Bestimmtheit aus einer Auslegung unter Rückgriff auf weitere Normen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 8 C 2/19, juris Rn. 10). Ausgeschlossen ist jedoch eine Rechtsanwendung, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der Norm hinausgeht (vgl. BVerfG, ZInsO 2021, 2080 Rn. 12 mwN; BVerwGE 173, 108 Rn. 18). Dabei markiert der - aus Sicht des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation einer Norm (vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 504 Rn. 38; NJW 2015, 3641 Rn. 11; NJW 2022, 1160 Rn. 97; BVerwG, aaO). Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können allerdings gesetzessystematische und - sich auch aus der historischen Entwicklung ergebende - teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3778 Rn. 58; NJW 2022, 1160 Rn. 97).
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Legislaturperiode, II. Session, Band III, Nr. 156, S. 21), und das klassische Pfandleihgewerbe nahezu verdrängt hatte, sah sich der Gesetzgeber zu einem Tätigwerden veranlasst. Nach einer zunächst ausschließlich strafrechtlichen Regelung (vgl. RT-Drucks. 2. Legislaturperiode, III. Session, Band I, Nr. 54, S. 12, 58) wurde durch das Gesetz betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 23. Juli 1879 (RGBl. S. 267) in § 34 Abs. 2 GewO aF der Rückkaufshandel im Wege einer jeden Gegenbeweis ausschließenden Rechtsvermutung dem Pfandleihgeschäft gleichgestellt (vgl. RGZ 79, 361, 363; Parday, GewArch 1956, 125, 128 [auch zur historischen Entwicklung]). Hiernach galt als Pfandleihgewerbe auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts (vgl.
RT-Drucks. 4. Legislaturperiode, II. Session, Band III, Nr. 156, S. 4, 20 f.).
35 Zudem war in § 38 Abs. 1 GewO aF, welcher behördliche Befugnisse regelte, bestimmt, dass die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens und der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem "verabredeten Rückkaufspreis" als bedungene Vergütung für das Darlehen gelte (vgl. RT-Drucks. 4. Legislaturperiode, II. Session, Band III, Nr. 156, S. 4). Unter Rückkaufsgeschäften sind daher verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen (vgl. RGZ 79, 361, 364; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25; BVerwG, aaO Rn. 13).
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45 Dass der Gesetzgeber auch derartige Fallgestaltungen als von dem in § 34 Abs. 4 GewO normierten Verbot des Rückkaufshandels erfasst ansehen wollte, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht und liegt angesichts des (auch) von ihm - nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - zu beachtenden strikten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, NJW 2022, 1160 Rn. 88 ff. mwN) fern.
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50 Denn zum einen vermag diese gesetzgeberische Intention nicht über den Wortsinn der Norm - "Rückkaufsrecht" - hinwegzuhelfen. Zum anderen beruht die Gewinnerzielung der Beklagten nicht allein auf der ihr eingeräumten "freien" Verfügung über das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit, sondern ist maßgebend bereits in der besonderen Vertragsgestaltung des Ankaufs und der Vermietung als solche angelegt. Der Kläger zahlte für die Weiternutzung des Fahrzeugs eine Miete und musste gleichzeitig für sämtliche Unterhaltungskosten des Fahrzeugs aufkommen. Dessen Wertverlust trägt - was das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - ebenfalls der Kläger, da der Verkaufs- und der in Aussicht gestellte "Rückkaufspreis", der Teil des für die Versteigerung vorgesehenen Aufrufpreises ist, identisch sind.
51 2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO ist auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar.
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54 Obwohl § 134 BGB die Nichtigkeit nicht als Strafe statuiert (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 276; Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 13/83 [Rechtsentscheid], BGHZ 89, 316, 324; MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 134 Rn. 190), gebietet jedoch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass ein objektiv gleiches Verhalten nicht einerseits im Wege der analogen Anwendung einer Norm zivilrechtliche Nichtigkeitsfolgen nach sich zieht, jedoch andererseits eine - dem Grunde nach vorgesehene - Bußgeldanordnung aufgrund des Analogieverbots ausscheidet (vgl. BVerfGE 21, 292, 305; BGH, Urteile vom 24. Februar 1978 - I ZR 79/76, NJW 1978, 1856 unter I 3; vom 27. Oktober 1988 - IX ZR 38/88, BGHZ 105, 362, 365; vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, WM 2018, 1639 Rn. 19 [zum Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB]; vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, NJW 2019, 219 Rn. 39; vgl. auch Schmidt, GewArch 2010, 160, 161). Die Frage der analogen Anwendung einer Norm ist daher im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich zu beurteilen, denn die Rechtsordnung soll und darf nicht für denselben Sachverhalt gegensätzliche Rechtsfolgen anordnen (vgl. BVerfGE 98, 106, 118 f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1978 - I ZR 79/76, aaO; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl., Rn. 775).
55 Ein anderes Verständnis der Reichweite von Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. kritisch zur Unzulässigkeit einer sogenannten gespaltenen Auslegung Poelzig, ZBB 2019, 1, 5 ff. mwN) hätte zur Folge, dass ein und dasselbe Verhalten zwar zivilrechtlich zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge (§ 134 BGB, § 34 Abs. 4 GewO) führte, jedoch bußgeldrechtlich als "nicht verboten" zu werten wäre, was es nach Vorstehendem zu vermeiden gilt.
III.
56 Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geschlossenen Verträge - wie vom Kläger geltend gemacht - wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 436/21 unter B I 1 a aa) oder infolge der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB) nichtig sind.
57 Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313192022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public