KORE313212022 ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB13.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20221122 XI ZB 13/22 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Köln, 4. April 2022, Az: 13 U 108/21vorgehend LG Köln, 18. Juni 2021, Az: 21 O 134/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die zweistufige Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsverschulden auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle ausgeschlossen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 2022 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 35.000 € I. 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2021, dem Kläger zugestellt am 23. Juni 2021, abgewiesen. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Juli 2021 Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 30. August 2021 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 23. August 2021 keine Begründung eingegangen sei und es deshalb erwäge, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 2 Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2021, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass die Fristen zutreffend in den Papierkalender und den elektronischen Fristenkalender der Kanzlei eingetragen worden seien. In der Kanzlei bestehe die Anweisung, dass sachbearbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte selbständig Fristen bearbeiten und diese nach Erledigung auch streichen. Im Papierkalender erfolge die Markierung als erledigt lediglich durch einen Strich durch die eingetragene Frist ohne Kennzeichnung mit einem besonderen Kürzel. Am Abend eines jeden Arbeitstags werde die Erledigung von fristgebundenen Sachen durch die stichprobenartig überprüfte und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte H. (im Folgenden: Frau H.) anhand des elektronischen Fristenkalenders und des Papierkalenders nochmals selbständig überprüft. Dabei sei gemäß ausdrücklicher Anweisung gegebenenfalls anhand der betreffenden Akten auch zu prüfen, ob in einer als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch ausstehe. Bei der Fristenkontrolle am 23. August 2021 habe Frau H. festgestellt, dass die Frist zur Versendung der Berufungsbegründung bereits gestrichen gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung wie in der Kanzlei üblich zusammen mit der Berufung am 23. Juli 2021 von einer anderen Rechtsanwaltsfachangestellten versandt worden sei. Dabei habe sie entgegen der bestehenden Arbeitsanweisung versäumt, anhand der betreffenden Akten zu prüfen, ob der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich versandt worden sei. 3 Mit Beschluss vom 4. April 2022 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: 4 Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Fristversäumung durch seine Prozessbevollmächtigten ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden erfolgt sei. Ein Rechtsanwalt habe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Er habe durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Zu diesem Zweck habe er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumung biete. Zum einen dürften die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden sei. Zum anderen gehöre hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von Fristsachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine hierzu beauftragte Bürokraft überprüft werde. Diese zusätzliche Kontrolle diene auch dazu, selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen auftretende individuelle Bearbeitungsfehler nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben. 5 Nach diesen Maßgaben seien die Ausführungen des Klägers nicht geeignet darzulegen, dass ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mitursächliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegen habe. Die Ausführungen beträfen nahezu ausschließlich die von Frau H. am 23. August 2021 durchgeführte Kontrolle, bei deren anweisungsgemäßer Durchführung hätte auffallen müssen, dass eine Berufungsbegründung trotz gestrichener Frist tatsächlich noch nicht versandt worden sei. Dazu, von wem, wann und warum die Frist gestrichen worden sei und welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine voreilige Streichung der Frist zu vermeiden, verhalte sich das Vorbringen des Klägers dagegen nicht. Dessen hätte es aber bedurft. Bei dem im Rahmen der Ausgangskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen mehrstufigen Schutz könne ein zurechenbares Anwaltsverschulden jede Stufe betreffen. Die fehlerhafte Streichung der Frist sei für deren Versäumung ebenso mitursächlich wie der Umstand, dass Frau H. den Fehler bei ihrer Kontrolle nicht bemerkt habe. 6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 8 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 9 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 23. Juni 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts am 24. August 2021 abgelaufen war, so dass die erst am 13. September 2021 eingereichte Berufungsbegründung an sich verfristet war. Das Berufungsgericht hat aber den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht abgelehnt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.