folgend zeigten sich bei dem Kläger unter anderem eine anoxische Hirnschädigung, eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie, ein Hirnödem und eine armbetonte spastische Tetraparese. Der Kommunale Schadensausgleich als Versicherer des Beklagten zu 1 leistete im Jahre 2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Abschlagszahlungen an den Kläger auf den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt 80.000 €, welche der Beklagte zu 1 im Wege der Widerklage aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung des Versicherers zurückverlangt. 3 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten zu 2 und 3 hätten ihre ärztlichen Pflichten verletzt. Sie hätten insbesondere nicht für eine ordnungsgemäße Überwachung der Vitalfunktionen des Klägers während des Transports zum Krankenhaus gesorgt und deshalb nicht bemerkt, dass sich der Tubus disloziert habe, wodurch es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Klägers und dem
folgenden Hirnschaden gekommen sei. Der Beklagte zu 1 hafte in seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes
Amtshaftungsgrundsätzen. Die Beklagten zu 2 und 3 seien aus Behandlungsvertrag sowie gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB ersatzpflichtig. 4 Die Beklagten haben ihre Passivlegitimation in Abrede genommen und einen schadenskausalen Behandlungsfehler bestritten. Die Haftung für etwaige Notarztfehler richte sich
Amtshaftungsgrundsätzen, so dass eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 1 hafte nicht, da die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst im Freistaat Sachsen nicht den Trägern des Rettungsdienstes, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den Verbänden der Ersatzkassen zugewiesen sei. Passivlegitimiert sei
dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) allein die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV), die Streithelferin des Klägers. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten pflichtgemäß gehandelt. 5 Das Landgericht hat mit Teil-Endurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 1 80.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufungen des Klägers und seiner Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 6 Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. 7 Die Revision ist begründet. I. 8 Das Berufungsgericht (GesR 2017, 232) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der erstbeklagte Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Der Rettungsdienst sei im Freistaat Sachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Der Notarztdienst sei Bestandteil des Rettungsdienstes. Die Notärzte würden in Sachsen nicht von der Streithelferin des Klägers angestellt oder mit den Aufgaben der Notfallrettung betraut, sondern von den Rettungszweckverbänden beziehungsweise von den Landkreisen und Kreisfreien Städten, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, hier also vom Beklagten zu 1. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen sei insofern nicht mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung hafte, vergleichbar. Da das Landgericht - insofern folgerichtig - von einer Beweisaufnahme zum Haftungsgrund abgesehen habe, sei der Rechtsstreit im Hinblick auf den Beklagten zu 1 weder dem Grunde noch der Höhe
zur Entscheidung reif. Insoweit sei die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Es sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen und den Parteien solle nicht eine Instanz genommen werden. II. 9 1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
prüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts entsprach nicht den Anforderungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. 10 a) Zwar war der für die Zurückverweisung
2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Antrag sowohl vom Kläger als auch von seiner Streithelferin gestellt worden; ein Hilfsantrag genügte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6). Auch stritten die Parteien - entgegen der Meinung der Revision - nicht allein über den Umfang der Klageforderung, sondern auch über den Umfang der Widerklageforderung, nämlich über die berechtigte Höhe des dem Kläger möglicherweise zustehenden Schmerzensgeldanspruchs. 11 b) Das Berufungsgericht hätte jedoch, wie die Revision zu Recht beanstandet, vor einer Zurückverweisung an das Landgericht
2 Satz 1 Nr. 4 ZPO über den Anspruchsgrund vollständig - also nicht nur über die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 - befinden müssen. 12
2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auszusprechen. 15 2. Allerdings waren die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. 16 a) Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht
Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge, aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (s. zu alldem BGH, Urteile vom
1 und 2 BGB stützt, an sich nicht relevant. Allerdings besteht die Möglichkeit von Divergenzen über gemeinsame präjudizielle Vorfragen bei einer abweichenden Beurteilung der Passivlegitimation des Beklagten zu 1 durch das Berufungsgericht. Bejaht das Berufungsgericht nämlich - wie auch hier - die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1, so müsste es über den Anspruchsgrund abschließend entscheiden und hierbei auch die Frage
dem Vorliegen von Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 und 3 beantworten, die wiederum - gerade aus der Sicht des Landgerichts, das insoweit gemeint hat, Beweis erheben zu müssen - eine Voraussetzung für den Erfolg der Klage gegen letztere sein könnte. Die Gefahr einander sich widersprechender Entscheidungen konnte daher nicht ausgeschlossen werden. 18
2 ZPO zurückverweisenden Berufungsgerichts bindet das erstinstanzliche Gericht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO (nur) insoweit, als seine Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar zugrunde liegt (s. etwa BGH, Urteil vom
2 Satz 1 Nr. 7 ZPO beruht allein auf der Auffassung des Berufungsgerichts, dass das erstinstanzliche Gericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe. Weitergehende rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts - wie hier: zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1 - würden das Erstgericht hingegen nicht binden. Eine Zurückverweisung
2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entfaltet demgegenüber für das erstinstanzliche Gericht Bindungswirkungen für sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, hier also insbesondere die Darlegungen zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1. 21
BRKG) ist Zweck dieses Gesetzes der wirksame Schutz der Bevölkerung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG umfasst der Rettungsdienst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. In § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG wird Notfallrettung beschrieben als die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. § 3 Nr. 3 SächsBRKG bestimmt die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, zu den Aufgabenträgern für den bodengebundenen Rettungsdienst.
BRKG werden Notfallrettung und Krankentransport auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt. 26
dem streitgegenständlichen Vorfall mit Wirkung ab 1. Januar 2013 mit der Kreisfreien Stadt Chemnitz zum Rettungszweckverband C. -E. zusammengeschlossen. 28 aa)
Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat. Steht der Amtsinhaber nicht als Beamter oder Behördenangestellter in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, ist er also nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt, haftet die Körperschaft, die ihm durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse ein öffentliches Amt anvertraut und ihm damit die Eigenschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn verliehen hat. Entscheidend ist dann, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 274 Rn. 13 mwN). 29 bb) Gemäß diesen Grundsätzen ist der erstbeklagte Landkreis als Anstellungskörperschaft anzusehen. Anders als im Freistaat Thüringen (s. dazu Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 274 ff Rn. 14 ff) sind die Kommunen beziehungsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen umfassende Träger der Aufgabe "bodengebundener Rettungsdienst". 30
BRKG unter anderem auch mit "den Trägern des Rettungsdienstes" koordinierend zusammenwirken. Demnach zählen die Krankenkassen und ihre Verbände -
den Vorstellungen des Sächsischen Landesgesetzgebers - selbst nicht zu den (Aufgaben-)"Trägern des Rettungsdienstes". "Träger des Rettungsdienstes" sind vielmehr die Landkreise und Kreisfreien Städte beziehungsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände (§ 3 Nr. 3 SächsBRKG). Vor diesem Hintergrund bedeutet die Herausnahme der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung aus der sachlichen Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte für den Rettungsdienst in § 7 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG (dessen Fassung auf eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Sächsischen Landtags zurückgeht, s. LT-Drucks. 3/10528 S. 7 unten) nicht, dass den Kommunen insoweit die Aufgabenträgerschaft für die konkrete Notfallrettung, d.h. "die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene Krankenhaus" (§ 2 Abs. 2 iVm § 3 Nr. 3 SächsBRKG) entzogen würde. Zwar haben bei der Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG auch Haftungsfragen eine Rolle gespielt (vgl. die Änderungsanträge der SPD-Fraktion vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.