BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – VII ZB 48/16 – Prozesskostenhilfeantrag für ein Mahnverfahren: Ablehnung wegen des erwarteten Widerspruchs des Antragsgegners 1. Die…
KORE313222019 ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZB48.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20190821 VII ZB 48/16 Beschluss § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 688 ZPO, §§ 688ff ZPO vorgehend LG Berlin, 10. Juni 2016, Az: 54 T 15/16vorgehend AG Wedding, 2. März 2016, Az: 15-1256474-04-N DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfeantrag für ein Mahnverfahren: Ablehnung wegen des erwarteten Widerspruchs des Antragsgegners 1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 2. März 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht Wedding zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 4.429,80 € I.
1 Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. N. . Am 28. Dezember 2015 hat er beim zuständigen Amtsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erlass eines Mahnbescheids gegen den weiteren Beteiligten wegen einer Forderung aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag in Höhe von 4.429,80 € nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten angehört, der angekündigt hat, gegen einen etwaigen Mahnbescheid Widerspruch einlegen zu wollen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Beschlüsse, ihm für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
2 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der vom Senat gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht verfristet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden.
3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren eine eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussicht durchzuführen sei, die sich darin erschöpfe zu prognostizieren, ob das Ziel des Mahnverfahrens, schnell einen Vollstreckungstitel in Form des Vollstreckungsbescheids zu erlangen, möglich erscheine. Wenn der Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs ankündige, Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid zu erheben, könne eine Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren nicht mehr angenommen werden.
4 Dass ein Mahnverfahren die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirken könne, sei nicht das mit dem Verfahren verfolgte Ziel, sondern lediglich eine Folgeerscheinung. Soweit Schutzlücken im Zusammenhang mit der Verjährungshemmung eintreten könnten, sei dies durch analoge Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO zu lösen.
5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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10 Die Durchführung eines Mahnverfahrens muss nicht auf das Ziel beschränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Das Mahnverfahren bietet dem Gläubiger weitere Vorteile, die unabhängig von der Möglichkeit sind, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, und die in der Praxis nicht unerhebliche Bedeutung haben. Es kann als Vorstufe zum Klageverfahren dienen (vgl. §§ 696 f. ZPO), was im Vergleich zur unmittelbaren Klageerhebung mit Erleichterungen verbunden ist. So kann das Mahnverfahren beim Amtsgericht nach näherer Maßgabe von § 689 ZPO, auch ohne anwaltliche Hilfe, eingeleitet werden. Es bedarf lediglich einer vergleichsweise einfachen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und (noch) nicht der schlüssig aufgearbeiteten Klagebegründung und der Ermittlung, Beschaffung und genauen Bezeichnung der gegebenenfalls notwendigen Beweismittel. Diese Erleichterungen spielen vor allem - jedoch nicht nur dann - eine Rolle, wenn der Eintritt der Verjährung droht. Denn die Zustellung des Mahnbescheids führt zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (vgl. auch Dörr, MDR 2017, 1408; Hansens, RVGreport 2017, 472).
11 Würde man einem bedürftigen Gläubiger allein wegen eines zu erwartenden Widerspruchs diese Vorteile versagen, indem man ihn auf ein Klageverfahren verweisen und für ein Mahnverfahren keine Prozesskostenhilfe gewähren würde, stünde er schlechter als derjenige, der die Kosten für das Mahnverfahren aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Für eine solche Schlechterstellung findet sich im Gesetz keine Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren besonderen Voraussetzungen zu unterwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorteile eines Mahnverfahrens vom Zweck des Gesetzes nicht mehr umfasst wären und nur einen unbeachtlichen Reflex darstellten.
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17 Insbesondere kann dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden, im Falle des zu erwartenden Widerspruchs und der Überleitung in ein Klageverfahren entstünden Mehrkosten, die etwa ein nicht bedürftiger Gläubiger nicht aufbringen würde. Das ist nicht der Fall. Die im Rechtsstreit insgesamt anfallenden Kosten unterscheiden sich im Endergebnis allenfalls unwesentlich von denjenigen, die anfallen, wenn unmittelbar Klage erhoben wird (vgl. hierzu Hansens, RVGreport 2017, 472, 474). Damit erscheint die Wahl des Mahnverfahrens regelmäßig als eine nicht von vornherein unvernünftige Möglichkeit, ein als notwendig erscheinendes Klageverfahren einzuleiten.
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20 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang sind weder Feststellungen dazu getroffen, ob der Mahnbescheidsantrag im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, noch, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.
Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313222019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public