KORE313232012 BGH 2. Zivilsenat 20120306 II ZR 76/11 Urteil § 615 BGB, § 628 Abs 2 BGB, § 46 Nr 8 GmbHG vorgehend OLG Karlsruhe, 23. März 2011, Az: 7 U 81/10vorgehend LG Mannheim, 25. März 2010, Az: 23 O 104/09 DEU Bundesrepublik Deutschland (Schadenersatzanspruch des GmbH-Geschäftsführes nach außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages wegen Beschneidung seines Aufgabenbereichs Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt. Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Diese gibt in M. die Stadtillustrierte "m. " heraus und führt Veranstaltungen wie die "Lange Nacht der Museen" durch. Mit Vertrag vom 26. Juni 2006 erwarb die R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: R. ) sämtliche Anteile an der Beklagten. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am selben Tag mit der Beklagten einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, wonach sie die Geschäfte der Gesellschaft weiter "selbständig" und "verantwortlich" führen sollten. Zu den "Hauptaufgaben" der Geschäftsführer gehörten nach dem Vertrag "die Führung und effiziente Organisation der hierfür notwendigen personellen und sonstigen betrieblichen Strukturen" und "die Installation eines aussagekräftigen und transparenten Rechnungs- und Berichtswesens in einer von der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Form". Der Vertrag sollte erstmals zum 30. Juni 2011 ordentlich gekündigt werden können. Entsprechend einer Bestimmung in der - mittlerweile geänderten - Satzung der Beklagten waren der Kläger und seine Ehefrau als jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. 2 In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern und der R. Diese beruhten unter anderem darauf, dass die R. von den bislang sieben Abteilungen der Beklagten vier in andere Konzernunternehmen verlagert hatte, unter anderem den Vertrieb und das Rechnungswesen. Der Kläger beanstandete diese Maßnahmen mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2009 als eine nachhaltige Verletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und forderte die R. auf zu erklären, dass sie dem Kläger durch geeignete Maßnahmen die Gelegenheit geben werde, die Geschäfte der Gesellschaft wieder selbständig und verantwortlich zu führen. 3 Mit gleichem Datum bestellte die R. den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, B. , als weiteren Geschäftsführer der Beklagten und erließ eine Geschäftsordnung. Die Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung lag danach bei B. Der Kläger und seine Ehefrau waren ihm berichtspflichtig und an seine Weisungen gebunden. Zum Verantwortungsbereich des Klägers gehörten nur noch Veranstaltungen, die die Gesellschaft für Dritte organisierte, und die Weiterentwicklung des Geschäftsfeldes "Veranstaltungen". Im Handelsregister wurde die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau gelöscht. 4 Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2009 die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages. Nachdem er trotz Aufforderung der R. an einer Geschäftsführersitzung nicht teilgenommen hatte, erklärte auch die R. die fristlose Kündigung und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. 5 Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Kündigung wirksam sei. Ferner macht er seine vertraglichen Vergütungsansprüche bis einschließlich August 2010 - zum Teil erst im zweiten Rechtszug - in Höhe von 111.595,92 € brutto geltend und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass die Kündigung wirksam ist, bestätigt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt (OLG Karlsruhe, GmbHR 2011, 535): 8 Die Klage sei zulässig. Die Beklagte werde durch ihren neuen Geschäftsführer wirksam vertreten. Dem stehe § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG nicht entgegen, weil diese Vorschrift in einem Prozess gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer grundsätzlich nicht anwendbar sei. 9 Die Klage sei aber - bis auf den Antrag, die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers festzustellen - unbegründet. In der Beschneidung des Aufgabenbereichs des Klägers liege zwar ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Die Beklagte sei dazu jedoch aufgrund ihrer umfassenden organisationsrechtlichen Weisungsbefugnis berechtigt gewesen. Daher fehle das für eine Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden. Das habe der Bundesgerichtshof bereits für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers entschieden. Es gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall einer gegen den Anstellungsvertrag verstoßenden Beschneidung der Kompetenzen des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer könne in einem solchen Fall sein Amt niederlegen und behalte dennoch seinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Kündige er aber seinen Anstellungsvertrag, so verliere er diese Ansprüche und könne auch nicht nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen. 10 II. Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. 11 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wird die Beklagte durch ihren gegenwärtigen Geschäftsführer wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten muss nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen. 12 Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKomm-GmbHG/Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 13 2. Die Klage ist - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist - unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu. 14 Nach dieser Vorschrift ist ein Vertragspartner, der den anderen durch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses veranlasst, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Kläger ist wirksam. Das steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Teils des Berufungsurteils fest. Es fehlt aber an einer für die Kündigung ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs des Klägers genügt dafür nicht. Denn die Beklagte war sowohl nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch nach dem Organisationsrecht der GmbH berechtigt, die Kompetenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigkeiten zu entziehen. 15
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