(1)Diese Unwahrscheinlichkeit betrifft nicht mehr das schon durch die vorhandenen Spuren erzeugte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, sondern allein die Frage, ob trotz dieses äußeren Bildes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die bloße Vortäuschung eines Einbruchs besteht. 22 Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, dass schon das äußere Bild "stimmige" Spuren voraussetze, die hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien, hat es die Senatsrechtsprechung erkennbar missverstanden. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbeschluss vom
- November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner Senatsurteil vom
- Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45). Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsurteile vom
- Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13 und vom
- Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16). 23 Unzutreffend meint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch, sich für seine Auffassung auf eine vom Senat gebilligte obergerichtliche Rechtsprechung stützen zu können. 24 Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges Spurenbild" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats. 25
(2)Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei überzeugt davon, dass im konkreten Fall ein gewaltsames Überwinden des zweitourigen Verschlusses auf der Schlossseite zwingend ein Ausbrechen der Schließbleche und ein Aufbrechen der Eckverleimung von Laibungsbrett und Sturzbrett zur Folge gehabt haben müsste, kann auch das die Verneinung des äußeren Bildes eines Einbruchs nicht tragen. Sollte das Berufungsgericht damit gemeint haben, dass ein Einbruch durch die Eingangstür aus diesem Grunde von vornherein auszuschließen sei, so wäre dies mit dem Inhalt des eingeholten Gutachtens nicht zu vereinbaren. Der Sachverständige hat trotz des aus seiner Sicht sehr unwahrscheinlichen Fehlens der zu erwartenden weiteren Spuren einen Einbruch nicht ausgeschlossen. Von dieser Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen hätte das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde nicht abweichen dürfen. 26
- Der Umstand, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Tür bei einem erfolgten Einbruch unwahrscheinlich sein mag, kann allerdings für die Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles bedeutsam werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht geprüft, ob das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 14), ausreichend ist, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn zu begründen. 27 III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen des äußeren Bildes (Beutenachweis) und, falls dieses bewiesen wird, zur erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Einbruchs sowie gegebenenfalls zur Schadenhöhe nachholen kann. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313232015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public