BGH, Beschluss vom 03.11.2022 – 6 StR 296/21 – Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum Ein Ergänzungsrichter oder -schöffe ist…
KORE313232022 ECLI:DE:BGH:2022:031122B6STR296.21.0 BGH 6. Strafsenat 20221103 6 StR 296/21 Beschluss § 229 Abs 3 S 1 Nr 1 StPO, § 192 Abs 2 GVG vorgehend LG Stendal, 30. April 2020, Az: 501 KLs 18/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum Ein Ergänzungsrichter oder -schöffe ist auch vor seinem Eintritt in das Quorum (§ 192 Abs. 2 GVG) eine zur Urteilsfindung berufene Person im Sinne von § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO.
1 Gegenstand des Urteils ist die ungenehmigte Verfüllung einer Tongrube in der Zeit von Juni 2005 bis Mai 2006 mit Abfällen. Das Landgericht hat die Angeklagten S. und E. jeweils des „unerlaubten Umgangs mit Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten M. , Sc. und R. hat es jeweils der „Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ schuldig gesprochen.
Es hat die Angeklagten M. und R. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Sc. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten Sch. wegen „Beihilfe zum unerlaubten Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der aussetzungsfähigen Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich aller Angeklagten hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jeweils einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten vorgenommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen.
Die Rechtsmittel der Angeklagten S. und E. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende:
3 1. Der Vortrag zu der von den Angeklagten S. , E. und Sc. beanstandeten Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar haben die Beschwerdeführer S. und E. die in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts als fehlend bezeichneten Unterlagen vorgelegt. Die Revision des Angeklagten S. teilt aber die der Antragsergänzung vom 5. Dezember 2019 beigefügten Anlagen 1 und 2 sowie den in der Antragsergänzung vom 9. Januar 2020 angeführten Bescheid nicht mit. Die Revision des Angeklagten E. unterlässt es, die Anlage 1 der Sonderbetriebsplanzulassung zur Verfüllung (Lage der Verfüllfläche) und die im Antrag vom 12. Juli 2018 in Bezug genommene Zeichnung des Sachverständigen F. mitzuteilen. Diese Unterlagen sind jedoch für die Beurteilung erforderlich, ob die Strafkammer den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt hat. Die Revision des Angeklagten Sc. hat zwar die vom Generalbundesanwalt vermisste staatsanwaltschaftliche Stellungnahme vom 20. September 2018 vorgelegt, es fehlt aber an weiteren in dessen Antragsschrift genannten Unterlagen. Im Übrigen wären die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet.
4 2. Die Verfahrensrügen, mit denen die verspätete Fortsetzung der Hauptverhandlung nach der Erkrankung eines Ergänzungsschöffen geltend gemacht wird, sind jedenfalls unbegründet.
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6 Nach dem Hauptverhandlungstermin vom 27. Juli 2017 wurde am 7. August 2017 die Erkrankung des Ergänzungsschöffen J. bekannt. Daraufhin hob die Vorsitzende die für August 2017 anberaumten Hauptverhandlungstermine auf, und die Strafkammer stellte mit Beschluss vom 16. August 2017 die Hemmung nach § 229 Abs. 3 StPO aF ab dem 5. August 2017 fest. Mit Verfügung vom 4. September 2017 hob die Vorsitzende die Zuziehung des Ergänzungsschöffen auf, weil sich herausgestellt hatte, dass dieser auf absehbare Zeit nicht genesen werde. Die Hauptverhandlung wurde am 7. September 2017 fortgesetzt.
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15 Macht der Vorsitzende angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens von der Zuziehung eines Ergänzungsrichters oder -schöffen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 192 Abs. 2 GVG) Gebrauch, hat er eher Anlass, auch bei einer voraussichtlich länger dauernden Hauptverhandlung von der Zuziehung nicht nur eines, sondern eines zweiten Ergänzungsrichters oder -schöffens (vgl. MüKo-StPO/Kulhanek, § 192 GVG Rn. 3) abzusehen. Soweit der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Beschleunigungsgrundsatz und die der Vorschrift des § 229 StPO zugrundeliegenden Konzentrationsmaxime (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8) berührt werden, kann der Vorsitzende diese Belange dadurch berücksichtigen, dass er die Hinzuziehung des erkrankten Ergänzungsrichters oder -schöffen widerruft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, Rn. 42).
16 3. Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, die sich gegen die Verwertbarkeit der Ergebnisse des Sachverständigen K. wenden und darauf gestützt sind, der Sachverständige habe teilweise ungeeichte Waagen verwendet.
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Eine solche strafprozessrechtliche Wirkung kam schon dem (früheren) Eichgesetz ausweislich dessen § 1 nicht zu und wird zudem in der Gesetzesbegründung zur Neufassung nicht erwähnt (vgl. BT-Drucks. 17/12727, S. 46). Vielmehr hat das Tatgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen, ob die – gleich auf welchem Weg erlangten – Messergebnisse zutreffen, wobei eine tatsächliche Vermutung bei Verwendung einer geeichten Waage für die Richtigkeit des Ergebnisses spricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10, NJW 2011, 598 Rn. 13).
19 Hier war sich die Strafkammer des geminderten Beweiswerts der von dem Sachverständigen unter Verwendung einer ungeeichten Waage erlangten Ergebnisse bewusst und hat ihre Überzeugung von deren Richtigkeit unter anderem auf die stichprobenartige Überprüfung der Ergebnisse durch Kontrollwiegungen mit einer geeichten Waage gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 5 StR 148/15). Im Übrigen ist die deutliche Überschreitung der genehmigten Grenzwerte auch durch weitere sachverständige Untersuchungen und die Inaugenscheinnahme von Proben belegt.
20 4. Zu der Verfahrensbeanstandung, die Strafkammer habe den auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 2 und 4 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
21 Die auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat keine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 3 StR 132/13, NStZ-RR 2014, 281), soweit sie in ihrem Ablehnungsbeschluss zur Begründung, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei erwiesen, auf weitere Sachverständigengutachten abgestellt hat. Sie hat zu der Frage, ob die Untersuchung der Proben einen Schluss auf die Zusammensetzung der gesamten im fraglichen Zeitraum verfüllten Stoffe zulässt, allein das Gutachten des Sachverständigen K. herangezogen. Die im Ablehnungsbeschluss erwähnten gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen Ku. und W. betreffen demgegenüber allein die Methodik und damit die Plausibilität des Gutachtens K. . Eine unzulässige Beweisantizipation liegt mangels Prüfung der dem früheren Sachverständigengutachten zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen durch die weiteren Sachverständigen in der Bezugnahme auf deren sachverständige Aussagen darin nicht. Vielmehr war die methodenkritische Prüfung mit Blick auf die Regelung in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO geboten, derzufolge eine Tatsache auf der Grundlage des früheren Gutachtens unter anderem dann nicht als erwiesen angesehen werden darf, wenn die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft ist.
II.
22 1. Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerden hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Schuldsprüche hinsichtlich aller Angeklagten jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO klargestellt.
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25 2. Die im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafaussprüche des Landgerichts weisen lediglich zum Nachteil der Angeklagten S. und E. einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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III.
28 Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten M. und R. gegen die im Urteil getroffenen Kostenentscheidungen sind unbegründet, weil diese dem Gesetz entsprechen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313232022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public