KORE313252017 ECLI:DE:BGH:2017:060417BVZB59.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20170406 V ZB 59/16 Beschluss § 185 Abs 1 S 1 GVG, § 189 Abs 1 S 1 GVG, § 420 Abs 1 FamFG, Art 104 Abs 1 S 1 GG vorgehend LG Hannover, 20. April 2016, Az: 8 T 11/16vorgehend AG Hannover, 8. Januar 2016, Az: 43 XIV 3/16 B DEU Bundesrepublik Deutschland Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des bei der Anhörung des Betroffenen hinzugezogenen Dolmetschers Allein der Verstoß gegen die Pflicht zur Beeidigung des Dolmetschers nach § 189 GVG berührt nicht die Grundlagen der Anhörung. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Frühjahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Ausweisdokumente angetroffen. Er verbüßte bis zum 8. Dezember 2015 eine Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; ihm wurde zudem die Abschiebung in die Türkei angedroht. Auf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Vechta am 4. Dezember 2015 Sicherungshaft bis zum 8. Januar 2016 an und übertrug „weitere erforderliche Entscheidungen über die Fortdauer der Abschiebungshaft (…) dem Amtsgericht (…), in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der der Betroffene untergebracht ist.“ Die Abschiebungshaft wurde in dem Bezirk des Amtsgerichts Hannover vollstreckt. 2 Die für den 7. Januar 2016 terminierte Abschiebung konnte wegen passiven Widerstands des Betroffenen nicht durchgeführt werden. Das Amtsgericht Hannover hat daraufhin am 8. Januar 2016 auf Antrag der beteiligten Behörde die angeordnete Sicherungshaft bis längstens zum Ablauf des 22. Januar 2016 verlängert. Hiergegen hat der Betroffene, der einen Asylantrag gestellt hat und am 18. Januar 2016 aus der Haft entlassen worden ist, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung festzustellen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. 3 Das Beschwerdegericht bejaht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover und meint, die Verlängerung der Sicherungshaft sei rechtmäßig. Der Betroffene sei zwar nicht zur Abgabeentscheidung des Amtsgerichts Vechta gehört worden. Es sei aber nicht dargetan und nicht ersichtlich, inwiefern eine Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die unterlassene Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von dessen Anhörung vor Verlängerung der Sicherungshaft führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft. Der Betroffene habe sich ohne Vorbehalt geäußert und nicht kundgetan, dass er einen Verfahrensbevollmächtigten habe. Das sei weder der beteiligten Behörde noch dem Amtsgericht Hannover bekannt gewesen. Rechtswidrig sei die Haft auch nicht wegen des Erlöschens der allgemeinen Beeidigung des Dolmetschers. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Dolmetscher, der davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Einreichung von Unterlagen zur erneuten Beeidigung um eine reine Formalie handele, nicht treu und gewissenhaft übertragen habe. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft vorgelegen. III. 4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffene im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hannover (§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Eine Anhörung wäre zwar erforderlich gewesen (vgl. dazu BVerfGK 15, 180, 184). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover für die Entscheidung über die Verlängerung der Haft war aber unabhängig von der Abgabeentscheidung des Amtsgerichts Vechta gegeben. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf (Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, zur Veröffentlichung bestimmt). § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nach dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) am 1. September 2009 nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG. 6 2. Die Haftanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene während seiner Anhörung durch das Amtsgericht nicht anwaltlich vertreten war. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.