ahmung: Voraussetzungen für eine Herkunftstäuschung aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen; gezielte Behinderung eines Mitbewerbers - Industrienähmaschinen Industrienähmaschinen 1. Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische
ahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich. 2. Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen
bau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in Betracht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
ahmung ihrer Modelle und hat neben Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland a. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 16 abgebildet und/oder b. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 18 und K 18a abgebildet und/oder c. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 19 abgebildet und/oder d. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 21 und K 21a abgebildet und/oder e. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 24 abgebildet jeweils unabhängig von Vorhandensein, Farbe und Beschriftung der in Anlagen K 16, K 18, K 18a, K 19, K 21, K 21a und K 24 wiedergegebenen Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung "S. " bzw. in Form der Beschriftung "S. ", insbesondere jedoch bei Vorhandensein dieser Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung "S. " bzw. in Form der Beschriftung "S. ", anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. 4 A. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem
ahmungsschutz sowie wegen gezielter Behinderung der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Das Angebot der beanstandeten Maschinen sei ausschließlich an das auf der Fachmesse anwesende Fachpublikum gerichtet gewesen. Die Maschinen, die Prospekte und der Messestand seien deutlich sichtbar mit dem Zeichen der Beklagten "S. " versehen gewesen. Eine solche offene
ahmung rufe in der Regel keine unmittelbare Herkunftstäuschung hervor. Für eine mittelbare Herkunftstäuschung lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Wegen der konkreten Umstände bestehe auch nicht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr die Qualitätserwartungen, die er mit den Maschinen der Klägerin verbinde, auf die von der Beklagten auf dem Messestand angebotenen
ahmungen übertrage. Eine gezielte Behinderung sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die
ahmungen Kosten erspart oder einen sonstigen Wettbewerbsvorteil erzielt habe. 6 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem
ahmungsschutz
F) nicht zu, hält der revisionsrechtlichen
prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu B II). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) abgelehnt hat, weist ebenfalls Rechtsfehler auf (dazu B III). 7 I. Für den von der Klägerin auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch muss die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 = WRP 2018, 835 - Verkürzter Versorgungsweg II, mwN).
der von der Klägerin beanstandeten Verletzungshandlung vom
ahmungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG (vgl. BGH, Urteil vom
ahmungsschutz zu, hält der revisionsrechtlichen
prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung
3 Buchst. a UWG nicht vorliegt (dazu B II 1). Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Ansprüche wegen einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung der von der Klägerin angebotenen Industrienähmaschinen im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG aber nicht verneint werden (dazu B II 2). 9 1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft
3 Buchst. a UWG verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 10 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Maschinen der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zu. Es liege auch eine fast identische
ahmung vor. Die Maschinen in den Prospekten seien aber ebenso wie der Messestand klar erkennbar mit dem Zeichen "S. " versehen gewesen. Zwar werde allein eine deutlich abweichende Kennzeichnung in vielen Fällen nicht ausreichen, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung vollständig entgegenzuwirken. Hier bestehe der angesprochene Verkehr allerdings aus dem engen Fachkreis der Anwender von Industrie-nähmaschinen. Soweit diese von der Maschinenform auf die Klägerin als Herstellerin schließen sollten, wüssten sie, dass diese durchgängig ihre Herstellermarke "B. " verwende. Die Gestaltung des Messestands der Beklagten schließe auch die Erwartung aus, die Klägerin biete ihre Maschinen unter einer Zweitmarke an. Eine solche offene
ahmung rufe in der Regel keine unmittelbare Herkunftstäuschung hervor. Für eine mittelbare Herkunftstäuschung bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher
prüfung stand. 11 b) Das Angebot einer
ahmung durch einen Mitbewerber kann
3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das
geahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des
geahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der
ahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole, mwN). 12 c)
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Parteien Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Die Maschinen der Klägerin verfügen danach auch über wettbewerbliche Eigenart sowie eine gewisse Verkehrsbekanntheit und die Maschinen der Beklagten stellen fast identische
ahmungen der Maschinen der Klägerin dar. Dagegen wendet sich die Revision als für sie günstig nicht; die Revisionserwiderung erhebt keine Gegenrügen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 13 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Messepräsentation der Beklagten ein Anbieten der Industrienähmaschinen im Inland gesehen. Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll (vgl. BGH, Urteil vom
frage mitgeteilt, dass alle im Katalog dargestellten Industrienähmaschinen auf Bestellung auch
Deutschland geliefert würden. 14 e) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft
3 Buchst. a UWG nicht gegeben ist. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 15 aa)
3 UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
ahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der
ahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die
ahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste, mwN). 16
geahmten Modelle, den übernommenen Bedienungsanleitungen und dem Umstand, dass eine von der Klägerin nicht mehr hergestellte Maschine angeboten worden ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb das Fachpublikum trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen der Beklagten annehmen müsste, die Produkte seien von der Beklagten unter Lizenz der Klägerin hergestellt worden. Es fehlt an über die fast identische
ahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen. Ein solcher Hinweis könnte beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom
ahmungen übertrage. Die an Industrienähmaschinen interessierten Fachkreise ließen sich von der äußeren Übereinstimmung der Maschinen nicht in der Weise beeindrucken, dass sie allein wegen der Erwartung vergleichbarer Qualität einen Erwerb der Erzeugnisse der Beklagten in Betracht zögen. Das hält einer rechtlichen
prüfung nicht stand. 23 b)
3 Buchst. b UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
ahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der
geahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der
ahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des
geahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Bei einer identischen
ahmung gilt insofern ein strenger Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 40 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 66 - Bodendübel). Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 214 f. [juris Rn. 35] - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III). 24
ahmungen der Beklagten übertrage. Im nächsten Satz führt es dagegen aus, dass sich das Fachpublikum von der äußeren Übereinstimmung der Maschinen nicht in der Weise beeindrucken lasse, dass es allein wegen der Erwartung vergleichbarer Qualität einen Erwerb der Erzeugnisse der Beklagten in Betracht zöge. Danach ist unklar, ob das Berufungsgericht für seine Beurteilung von einer Übertragung der Qualitätserwartungen durch das Fachpublikum ausgegangen ist oder nicht. 26 bb) Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts, anhand deren beurteilt werden könnte, ob eine unangemessene Rufausnutzung vorliegt. Das Berufungsgericht hat weder eine Gesamtwürdigung angestellt noch überhaupt hinreichende Feststellungen zu den relevanten Umständen des Einzelfalls getroffen, die für eine solche Gesamtwürdigung notwendig sind. Was den Grad der Anlehnung betrifft, geht das Berufungsgericht zwar in anderem Zusammenhang von einer fast identischen
ahmung aus. Es fehlt aber an Feststellungen zur Stärke des Rufs der
geahmten Produkte der Klägerin. 27 III. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG verneint hat. 28 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, allein der Umstand, dass die Beklagte mehrere Maschinen der Klägerin
geahmt habe, begründe den Vorwurf der gezielten Behinderung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte hierdurch Kosten erspart oder einen sonstigen Wettbewerbsvorteil erzielt habe. Das hält rechtlicher
prüfung nicht stand. 29 2.
4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag, mwN). 30 3. Danach ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. 31 a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße
ahmung für sich alleine den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG nicht erfüllt, sondern zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale erforderlich sind. Auch der Umstand, dass die Mitbewerberin infolge der Vermarktung des
geahmten Produkts die Preise senken muss, reicht für sich genommen nicht für die Annahme einer gezielten Behinderung aus; eine solche Preissenkung kann die Folge eines wettbewerbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 82 - Segmentstruktur). 32 b) Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG beim systematischen
bau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers in Betracht kommt. In einem solchen Fall können ein zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen den Vorwurf der Unlauterkeit begründen (zu § 4 Nr. 9 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 [juris Rn. 56] = WRP 2002, 1054 - Bremszangen, mwN; vgl. auch BGHZ 210, 144 Rn. 78 f. - Segmentstruktur). In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der
ahmung einzubeziehen. Diesen Maßstäben wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. 33 Das Berufungsgericht hat die Vielzahl der
ahmungen nicht berücksichtigt und überdies ohne Begründung und in Widerspruch zum Sachvortrag der Klägerin eine Kostenersparnis oder einen sonstigen Wettbewerbsvorteil seitens der Beklagten verneint. Die Klägerin hat nicht nur zu ihren Entwicklungskosten substantiiert vorgetragen, sondern auch dazu, dass die Beklagte, indem sie diesen Aufwand durch die
ahmung eingespart hat, ihre Produkte wesentlich günstiger anbieten kann. Die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat zu ihren eigenen Entwicklungskosten nicht substantiiert Stellung genommen. 34 IV. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die gebotene Gesamtschau sowohl im Rahmen von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG als auch im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG bedarf einer erneuten Würdigung durch das Tatgericht. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313252018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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