BGH, Beschluss vom 28.01.2010 – 3 StR 274/09 – Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz: Anwendung des milderen Gesetzes bei Umwandlung der Regelbeispiele für besonders…
KORE313262010 BGH 3. Strafsenat 20100128 3 StR 274/09 Beschluss § 2 Abs 3 StGB, § 78b Abs 4 StGB, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 34 Abs 1 Nr 1 AWG, § 5 Abs 1 AWV vorgehend LG Dortmund, 27. Juni 2008, Az: 43 KLs 8/06 - 170 Js 747/01, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz: Anwendung des milderen Gesetzes bei Umwandlung der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände wegen Eintritts der Verjährung infolge Nichteingreifens der Ruhensregelung; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit und Unerreichbarkeit eines kommissarisch zu vernehmenden ausländischen Entlastungszeugen; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke"
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne Genehmigung" verurteilt, den Angeklagten Dr. P. L. in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten M. L. in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Es hat beide Angeklagten ferner für eine überlange Verfahrensdauer entschädigt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
2 Die Rechtsmittel haben Erfolg.
3 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Die Angeklagten waren während des Tatzeitraums - in den Jahren 1996 bis 2000 - Geschäftsführer der Mo. GmbH (im Folgenden: Mo. GmbH), einem auf die Herstellung von Hydraulikzylindern spezialisierten Unternehmen mit Sitz in H. Seit Anfang 1997 unterhielt die GmbH eine Niederlassung in Indien, die "Mo. India …" (im Folgenden: Mo. India), die vom Zeugen R. geleitet wurde.
5 Im Zuge des Programms zur Entwicklung von - möglicherweise atomwaffenfähigen - militärischen Trägerraketen begann die indische Regierung in den achtziger Jahren mit Planungen der Mittelstreckenrakete "Agni II" sowie der Kurzstreckenrakete "Prithvi". Im indischen Verteidigungsministerium war für die Umsetzung des Programms die Abteilung mit der Bezeichnung "Defence Research and Development Organisation" (im Folgenden: DRDO) zuständig. Verantwortlicher Projektleiter war bis zum Jahre 2005 der Raumfahrtingenieur A. Innerhalb des Projekts oblag die Konstruktion und Entwicklung der für den Abschuss der Raketen erforderlichen mobilen Bodensysteme ab Mitte 1995 einer Untereinrichtung der DRDO mit dem Namen "Research Development Establishment" (im Folgenden: R&DE) mit Sitz in Pune/Indien. Dieser Einrichtung gehörten neben dem Direktor J. und dem Projektleiter G. u. a. die Ingenieure Me. und S. an. Die Planungen sahen vor, die Mittelstreckenrakete von einer auf einem Eisenbahnwaggon installierten Startrampe aus zu starten, während die Startplattform für die Kurzstreckenrakete auf dem Chassis eines Lkws montiert werden sollte. Um die Raketen auf der jeweiligen Startplattform aus einer horizontalen Transportposition in kürzester Zeit senkrecht zum Start aufrichten zu können, wurden Versuche mit unterschiedlichen Hydraulikzylindern durchgeführt.
6 Darüber hinaus entwickelte die R&DE im selben Zeitraum für die indischen Land- und Luftstreitkräfte ein mobiles Radarsystem für die Luftraumüberwachung. Es war beabsichtigt, diese Anlage auf den Ladeflächen zweier Lkws zu installieren, wobei ein Lkw mit einem mittels Hydraulikzylindern ausfahrbaren Antennenmast ausgestattet werden sollte. Auch für dieses Projekt wurden Hydraulikzylinder mehrerer Hersteller erprobt.
7 Im Rahmen dieser Projekte bestellten indische Beschaffungsstellen u. a. bei der Mo. GmbH, überwiegend über deren indische Niederlassung, in der Zeit ab 1997 in fünf Fällen verschiedene Hydraulikzylinder, die von der Mo. GmbH hergestellt und nach Indien ausgeliefert wurden. Für die Ausfuhren waren in drei Fällen beide Angeklagte, in zwei weiteren Fällen war der Angeklagte Dr. P. L. allein verantwortlich. Im Einzelnen:
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Nach Auftragserteilung (Auftragsvolumen ca. 93.500 DM) beantragte der Angeklagte M. L. im Februar 1997 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Hydraulikzylinder nach Indien, wobei er im Einvernehmen mit dem Angeklagten Dr. P. L. wahrheitswidrig unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des G. vorgab, die Waren seien für den Einbau in einen Brückenlegepanzer bestimmt. Nach Einreichung eines weiteren, gleichlautenden und vom Direktor der R&DE unterzeichneten Endverbraucherzertifikats erteilte das BAFA im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate am 17. April 1997 die Genehmigung für die Ausfuhr der Hydraulikzylinder nach Indien.
Entsprechende Genehmigungen hätte das BAFA nicht erteilt, wenn es Kenntnis vom tatsächlichen Verwendungszweck der auszuführenden Waren gehabt hätte. Die Ausfuhr der Hydraulikzylinder fand am 30. Mai 1997 statt. (Fall B. II. der Urteilsgründe) 9
14 Einen besonders schweren Fall des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgrund gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten im Sinne des § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 11. Dezember 1996) hat das Landgericht verneint. Den Angeklagten sei bereits nicht nachzuweisen gewesen, dass ihr Handeln darauf gezielt habe, fortlaufend unter Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz Waren ins Ausland auszuführen; sie hätten vielmehr von Fall zu Fall neu entschieden, ob Ausfuhrgenehmigungen einzuholen seien.
15 II. Das Urteil hat keinen Bestand.
16 Die den Angeklagten in den Fällen B. II. und III. der Urteilsgründe angelasteten Taten sind infolge eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar; das Verfahren ist insoweit gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (unten II. 1.). Im Übrigen unterliegt das Urteil auf eine von beiden Angeklagten zulässig erhobene Beweisantragsrüge der Aufhebung (unten II. 2.).
17 1. In den Fällen B. II. und III. der Urteilsgründe besteht ein Verfolgungshindernis, da hinsichtlich der Ausfuhrhandlungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten ist. Gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB beträgt die doppelte und damit absolute Verjährungsfrist für Taten nach § 34 Abs. 1 AWG, wie sie hier in Rede stehen, zehn Jahre. Diese Frist war bei Zugrundelegung der neuen Fassung des § 34 AWG hinsichtlich der genannten Fälle am 29. Mai 2007 bzw. am 25. Dezember 2007, mithin bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 27. Juni 2008 abgelaufen (§ 78 b Abs. 3 StGB). Im Einzelnen:
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19 Deshalb hat eine nachträgliche Verschärfung der Höchststrafe für die Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht zu bleiben (BGHSt aaO S. 140). Ebenso kann sich aber auch die Umwandlung eines Verbrechenstatbestands in einen Vergehenstatbestand oder die Umwandlung eines Qualifikationstatbestands in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall - selbst bei unverändertem Strafrahmen - auf die Dauer der Verjährung auswirken und ist deshalb eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB für die Verjährungsfrage zu beachtende Gesetzesänderung (BGHSt aaO S. 140 f.; BGH NStZ 1999, 556).
20 Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nach Beendigung der Tat ein Regelbeispiel in einen Qualifikationstatbestand umgewandelt wird und diese Gesetzesänderung zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Verjährungsfrage für den Grundtatbestand führen kann, der im konkreten Fall die Grundlage für die Strafbarkeit bildet. Auch in einem solchen Fall ist durch einen Gesamtvergleich zu ermitteln, welches Gesetz sich unter Beachtung des Grundsatzes der strikten Alternativität (BGH NStZ 1997, 188) nach den festgestellten Umständen für die Beurteilung der Verjährungsfrage als günstiger für den Angeklagten erweist.
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22 Nach dieser Vorschrift ruht die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für die Dauer von fünf Jahren bei Gesetzesverletzungen, deren Höchststrafe im Grundtatbestand fünf Jahre beträgt, aber für besonders schwere Fälle darüber hinausreicht. Die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbricht für Tatbestände, die einen solchen Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle aufweisen - unabhängig davon, ob ein besonders schwerer Fall angeklagt oder das Hauptverfahren auch insoweit eröffnet worden ist (Fischer, StGB 57. Aufl. § 78 b Rdn. 12) - die Verjährung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und hält zugleich deren weiteren Lauf - auch den der absoluten Verjährung - an (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. Schmid aaO § 78 b Rdn. 17). Diese Ruhensregelung war auf den Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 AWG in der bis zum 7. April 2006 geltenden Fassung des AWG vom 11. Dezember 1996 anwendbar, da § 34 Abs. 6 AWG aF für besonders schwere Fälle des § 34 Abs. 1 AWG aF, etwa für gewerbsmäßiges Handeln, Freiheitsstrafen von zwei bis fünfzehn Jahren vorsah. Auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts wäre daher für die vorliegenden Tatvorwürfe durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 25. September 2006 nicht nur der Lauf der - zu diesem Zeitpunkt infolge rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen noch offenen - einfachen (fünfjährigen) Verjährungsfrist, sondern auch derjenige der absoluten Verjährung für die Dauer von fünf Jahren zum Stillstand gekommen.
23 Anders verhält es sich indes auf Grundlage der neuen Fassung des § 34 AWG. Mit der Novellierung des AWG im Jahre 2006 wurden - bei gleichzeitiger Beibehaltung der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für Taten nach dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 AWG - die Regelbeispiele des § 34 Abs. 6 AWG aF abgeschafft und in Qualifikationstatbestände mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren umgewandelt (§ 34 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AWG nF). Auf diese Gesetzeslage ist die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 StGB damit nicht mehr anwendbar. Die gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Strafdrohung der Qualifikation wirkt sich vielmehr nur noch dann auf die Berechnung der Verjährungsfrist aus, wenn in der Hauptverhandlung über den Grundtatbestand hinaus auch die Voraussetzungen des selbständigen Qualifikationstatbestands festgestellt werden (vgl. BGHSt 13, 128, 129). Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Verjährungsfrist ausschließlich nach der Strafdrohung des Grundtatbestands.
24 Qualifizierende Umstände im Sinne des § 34 Abs. 6 (Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2) AWG nF hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Vielmehr hat es mit rechtsfehlerfreien Erwägungen das hier allein in Betracht kommende qualifizierende Merkmal des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG nF den Angeklagten nicht nachzuweisen vermocht, so dass nicht die erhöhte Strafdrohung des Qualifikationstatbestands, sondern auch nach der neuen Fassung des Gesetzes der Strafrahmen des Grundtatbestands für die Beurteilung der Verjährungsfrage maßgeblich bleibt. Damit erweist sich jedoch § 34 Abs. 1 AWG in seiner neuen Fassung für die vorliegenden Fallgestaltungen gegenüber dem Tatzeitrecht als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da bei Anwendung dieses Tatbestands die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 i. V. m. § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB nicht eingreift, mithin hinsichtlich der Ausfuhrhandlungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 ungehindert nach zehn Jahren absolute Verjährung eingetreten ist.
25 Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen Beurteilung der Verjährungsfrage führen. Er stellt deshalb in den Fällen B. II. und III. der Urteilsgründe das Verfahren selbst gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein.
26 2. Im Übrigen führt die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des indischen Zeugen R. gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, zur Aufhebung des Urteils.
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29 Der Antrag zielte darauf ab, die Einlassungen der Angeklagten zu belegen, von dem Verwendungszweck der nach Indien ausgelieferten Hydraulikzylinder keine Kenntnis gehabt zu haben, vielmehr aufgrund entsprechender Angaben der indischen Auftraggeber davon ausgegangen zu sein, dass die Güter für Brückenlegefahrzeuge bzw. - so der Angeklagte Dr. P. L. zu dem Vorwurf im Fall B. VIII. - für ein ihm nicht näher bekanntes militärisches Gerät bestimmt gewesen seien.
30 Der Beweisantrag enthielt die Behauptungen, der Zeuge, der in Indien für die Mo. GmbH tätig und in die verfahrensgegenständlichen Geschäfte eingebunden gewesen sei, habe den Angeklagten Dr. P. L. zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die von der Mo. GmbH gefertigten und nach Indien ausgeführten Hydraulikzylinder nicht für Brückenlegefahrzeuge sondern zum Einbau in Raketenabschussrampen vorgesehen gewesen seien; der Zeuge habe auch nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte von anderen Personen, etwa bei gemeinsamen Besprechungen mit Kunden, über diesen Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt worden sei.
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P. L. bei dessen Kundenbesuchen in Indien begleitet, aber auch allein und eigenverantwortlich mit den indischen Bestellern Verhandlungen und Gespräche geführt habe, über deren Inhalte er die Angeklagten informiert habe. Wegen dieser zentralen Bedeutung des Zeugen und seiner Nähe zum Angeklagten sei dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage besonders kritisch zu überprüfen. Dies erfordere zum einen eine umfangreiche Befragung des Zeugen unter Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten und des umfangreichen Schriftverkehrs, der zwischen den Angeklagten und dem Zeugen geführt worden sei. Eine diesen Anforderungen genügende Vernehmung nehme daher mindestens vier bis fünf Tage in Anspruch.
Zum anderen seien neben dem Inhalt der Aussage vor allem die non-verbalen Reaktionen des Zeugen für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage von hohem Interesse. All dies könne im Rahmen einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung nicht geleistet und festgestellt werden. Zudem sei es nicht realistisch, dass eine etwaige Falschaussage des Zeugen in Indien Konsequenzen hätte. Nach alledem sei eine mittels "Vernehmungssurrogaten" gewonnene Aussage des Zeugen für die Wahrheitsfindung wertlos, da ihr im Vergleich zu einer Aussage in der Hauptverhandlung nur ein deutlich verminderter Beweiswert zukomme.
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34 Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. In einem solchen Fall bleibt der Zeuge für die persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 14; BGH NStZ 2004, 347, 348).
35 Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH JR aaO; BGH StV 1992, 548; BGH NJW 2000, 443, 447). Diese Entscheidung, die eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels erfordert (BGH GA 1971, 85, 86), unterliegt zwar nur in eingeschränktem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (BGH NJW aaO). Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen aber schlüssig ergeben, weshalb die kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist (BGH JR aaO). Dies ist angesichts der Qualität des angebotenen Beweismittels und der Bedeutung des Beweisthemas vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Beweislage nicht in ausreichendem Maße dargetan.
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37 Diese besondere Beweislage durfte bei der Bescheidung des von den Angeklagten gestellten Beweisantrags nicht unbeachtet bleiben. Denn es darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Verfahren eine Auslandstat zugrunde liegt oder die Tat jedenfalls - wie hier - einen starken Auslandsbezug aufweist und die Beweisführung infolge dessen im Wesentlichen auf ausländische Beweismittel zurückgreifen muss. In einem solchen Fall ist dem legitimen Anliegen eines Angeklagten, sich gegen die aus dem Ausland stammenden und ihn belastenden Beweismittel durch die Benennung von im Ausland ansässigen Entlastungszeugen zu verteidigen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass an die Ablehnung eines solchen Beweisantrags strengere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. für die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: BGH wistra 2006, 426, 428;
Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 213). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit sowie völliger Ungeeignetheit eines offenkundig wichtigen Entlastungszeugen wird daher in diesen Fallkonstellationen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beweiswert einer lediglich kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung des Zeugen vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme und des zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens in einer Weise zurücktritt, dass jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung sicher ausgeschlossen werden kann. Ein - etwa wegen des fehlenden persönlichen Eindrucks des Zeugen in der Hauptverhandlung oder wegen der eingeschränkten Möglichkeit, ihm Vorhalte zu machen - lediglich geminderter oder zweifelhafter Beweiswert einer so gewonnenen Aussage darf bei einer Sachverhaltsgestaltung wie der vorliegenden hingegen regelmäßig nicht mit einer völligen Untauglichkeit des Beweismittels gleichgesetzt werden.
Die Beurteilung hat sich daher bei einer derartigen Fallgestaltung eher an den strengen Maßstäben auszurichten, die sonst allgemein für die Bewertung eines Beweismittels als völlig ungeeignet anerkannt sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 58 m. w. N.).
38 Diesen Anforderungen und den dargelegten Besonderheiten des Falles wird das Landgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags nicht gerecht. Insbesondere hat es in seine Würdigung auch nicht einbezogen, dass es auch die Einvernahme weiterer von den Angeklagten zur Entlastung benannten Auslandszeugen, etwa der Mitarbeiter der R&DE, abgelehnt hat, der Zeuge R. mithin der einzig verbleibende Entlastungszeuge war, der aus eigener Wahrnehmung zu den Exportgeschäften der Angeklagten Angaben machen und zur Entkräftung der aus dem Ausland stammenden Beweise beitragen konnte. Nicht zuletzt aus diesem Grund kam seiner Aussage ein besonderes Gewicht zu.
39 Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil, soweit die Taten nicht bereits verjährt sind, beruhen, zumal einer Vernehmung des Zeugen im Ausland rechtliche Hindernisse grundsätzlich nicht entgegenstehen. Zwar erfolgt der sonstige Rechtshilfeverkehr mit Indien vertragslos, so dass die Regelungen der §§ 59 ff. IRG Anwendung finden. Die Bundesregierung hat aber ihre Bereitschaft gezeigt, die für die Anbringung eines Rechtshilfeersuchens erforderliche Gegenseitigkeitszusicherung (§ 76 IRG) abzugeben.
40 3. Das Urteil begegnet schließlich auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da es hierauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:
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42 Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sowohl die mobilen schienen- und fahrzeuggestützten Raketenstartrampen als auch die fahrzeuggestützte mobile Radaranlage als militärische Landfahrzeuge und damit als Rüstungsgüter im Sinne der Position 0006 der nationalen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A einzustufen sind. Für die zu Startplattformen umgerüsteten Fahrzeuge ergibt sich dies unmittelbar aus der exemplarischen Aufzählung militärischer Fahrzeuge in Nr. 1 Buchst. a der technischen Anmerkung zur Listennummer 0006 der Ausfuhrliste; für die zum Zwecke der Installierung einer militärischen Radaranlage eigens umgebauten Lkws steht dies ebenfalls aufgrund der festgestellten objektiven Beschaffenheit der Fahrzeuge außer Frage.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die nach Indien ausgelieferten Hydraulikzylinder zum Einbau in diese militärischen Fahrzeuge bestimmt, mithin Bestandteile im Sinne der Begriffsdefinition der Ausfuhrliste waren, da sie durch die Verbindung mit der übergeordneten Sache ihre Selbständigkeit verlieren sollten (Monreal AW-Prax 2001, 154, 157). Für die Exportkontrolle ist dabei nicht maßgeblich, ob das Bestandteil zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits mit der Hauptsache verbunden ist (Monreal aaO). Problematisch ist hier allein, ob die ausgeführten Zylinder den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert für militärische Zwecke" genügten, das sich nach dem Wortlaut der Listenposition 0006 nicht nur auf die übergeordnete Sache, sondern gleichermaßen auf die hierfür bestimmten Bestandteile bezieht, und deshalb nicht nur als Dual-use-Güter, sondern als Rüstungsgüter zu klassifizieren waren.
Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die der rechtlichen Würdigung des Landgerichts zugrunde liegende rein subjektive, allein an der Zweckbestimmung des Herstellers orientierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals mit der Systematik der hier maßgeblichen Vorschriften des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht vereinbar ist. Im Einzelnen:
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45 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, soweit sie sich mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal befasst hat, hingegen nicht eindeutig. Während der 1. Strafsenat in einer Entscheidung, der die Lieferung einer Anlage zur Reinigung von Artilleriekartuschen an eine irakische Rüstungsfirma zugrunde lag, zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert" - im konkreten Fall für die Herstellung von Munition im Sinne der Position 0018 A der Ausfuhrliste - maßgeblich auf den Zweck abgestellt hat, dem die Anlage nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen sollte (BGHSt 41, 348, 350), hat sich der 5. Strafsenat bei der Prüfung, ob ein speziell umgerüstetes Geländefahrzeug im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste "für militärische Zwecke besonders konstruiert" war, anhand der Liste selbst und den sich hieraus ergebenden Beschreibungen des Rüstungsguts, mithin an eher objektiven Kriterien orientiert und hervorgehoben, dass es für die Bestimmung einer Ware als Rüstungsgut nicht auf eine alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen kann (BGHSt 51, 263, 266 ff.).
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47 Die Ausfuhrliste enthält in Teil I Abschnitt A abgestufte Anforderungen für die Einstufung eines Bestandteils als Rüstungsgut. Mit Blick auf die Abgrenzung zu einem Dual-use-Gut wird allerdings stets vorausgesetzt, dass es sich um "besonders konstruierte" Bestandteile handelt, wofür nicht jede geringfügige Modifikation eines zivilen Gutes ausreichend ist; erforderlich sind vielmehr konstruktive Änderungen an wesentlichen Funktionsmerkmalen der Ware (Monreal AW-Prax 2001, 234, 235; Bieneck wistra 2008, 451, 455; ders. in Bieneck, Handbuch AWR § 28 Rdn. 20).
48 Hinsichtlich der weiteren Anforderungen unterscheidet die Ausfuhrliste danach, ob die Bestandteile für Hauptsachen mit speziell militärischer Ausrichtung, etwa für Bomben (Position 0004), bestimmt sind oder für weniger spezifisch militärisch ausgerichtete Güter mit Dual-use-Charakteristik, etwa - wie vorliegend - für Landfahrzeuge im Sinne der Listenposition 0006. Während im ersten Fall die Ausfuhrliste für die Bestandteilserfassung keine besondere Konstruktion für "militärische Zwecke" fordert, sondern mit der Formulierung "besonders konstruiert hierfür" lediglich eine besondere Konstruktion für den Einsatz in der als Rüstungsgut erfassten Hauptsache ausreichen lässt, werden nach dem Wortlaut ("Bestandteil hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke") bei Gütern, die selbst ein weiteres Verwendungsspektrum aufweisen und Dual-use-Gütern nahe kommen, hierfür besonders konstruierte Bestandteile nur dann von der Rüstungsgüterliste erfasst, wenn sie selbst auf einen militärischen Zweck gerichtet sind (Bieneck wistra 2008 aaO; vgl. auch Monreal AW-Prax 2003, 115 f.).
Die abweichenden Formulierungen finden ihre Erklärung ersichtlich darin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern mit Blick auf die durch die Listenpositionen geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten, sich hingegen bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteilserfassung entschieden hat (Bieneck aaO 456). Durch das Erfordernis einer eigenen militärischen Zweckbestimmung des Bestandteils wird daher bei Gütern, die als Hauptsache lediglich eine geringere militärische Ausprägung haben, der Bestandteilsbegriff eingeschränkt.
Diese Einschränkung kann jedoch nur dann die vom Verordnungsgeber vorgegebene Wirkung entfalten, wenn sich die militärische Zwecksetzung des Bestandteils auch objektiv in dessen Konstruktion oder Beschaffenheit niedergeschlagen hat. Denn eine lediglich subjektive Zweckbestimmung aus Sicht des Herstellers ließe dessen Kenntnis vom Einsatz des Bestandteils in einer militärischen Anlage für die Klassifizierung als Rüstungsgut ausreichen, so dass letztlich ein Unterschied zu dem weiten Bestandteilsbegriff, wie er nach den Regelungen der Ausfuhrliste nur bei offenkundigen Rüstungsgütern gilt, nicht mehr erkennbar wäre.
49 Dass Bestandteile, wie sie in Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste definiert sind, auch in objektiver Hinsicht einen militärischen Charakter aufweisen müssen, ergibt sich schließlich auch aus den Formulierungen in den Anmerkungen zu dieser Listennummer, die zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals heranzuziehen sind (BGHSt 51, 261, 267). So ist in der Anmerkung Nr. 4 der Position 0006 in der Fassung der 96. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom 10. Juni 1999 nicht nur - ersichtlich güterbezogen - von "militärischen" Bestandteilen die Rede, sondern die zur Erläuterung dieses Begriffs aufgeführten Güter weisen aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit auch ausnahmslos eine objektiv erkennbare militärische Zweckbestimmung auf.
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52 Sollten in der neuen Hauptverhandlung weitergehende Erkenntnisse zur Konstruktion und einer hieraus folgenden objektiven militärischen Zweckbestimmung der für die Startvorrichtungen vorgesehenen Hydraulikzylinder nicht getroffen werden können, wird der neue Tatrichter allerdings zu erwägen haben, ob diese Güter als Bestandteile für Raketenzubehör oder Raketenausrüstung von der Listenposition 0004 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden mit der Folge, dass sie lediglich an dem weiten Bestandteilsbegriff ("besonders konstruiert hierfür") zu messen wären und für die Erfassung als Rüstungsgut keinen eigenständigen militärischen Charakter aufweisen müssten.
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Becker RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Becker Schäfer Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313262010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public