(2)Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stellen auch die Personalkosten, die für die Überprüfung der Daten auf ihrer Einstellungsfähigkeit und für das Ändern von Bewertungstexten anfallen, berücksichtigungsfähige Investitionen dar. Zu den mit der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen gehören Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums ihres Betriebs gewidmet werden, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II). 22 Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, stellt die Klägerin mit ihren Überprüfungen sicher, dass die Bewertungen ihrem Bewertungsmaßstab entsprechen und keine Herabsetzungen enthalten. Soweit erforderlich nimmt die Klägerin Änderungen vor. Eine solche auswertende Tätigkeit, die unzweifelhaft Arbeitszeit von Mitarbeitern beansprucht, gehört zu den mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investitionen (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 46 und 50). Die Kosten fallen erst an, wenn die Bewertungstexte bereits vorhanden sind. Zwar stellen Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Daten, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, bloße Mittel zur Datenerzeugung dar (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 30 und 40 - BHB-Pferdewetten). Im Streitfall ist jedoch der Vorgang der Sammlung der Daten bereits in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem ein Nutzer einen Bewertungstext in die Eingabemaske eingegeben hat. Aufwendungen für spätere Überprüfungen und Änderungen durch die Klägerin gehören zu den Investitionen in die Datenbank. 23
- bb)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Investitionen als wesentlich im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen sind. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. OLG Köln, ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 12; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87a UrhG Rn. 43; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 55; aA Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 14). 24 Die in Rede stehende Datenbank umfasst einen beachtlichen Datenbestand. Es liegt auf der Hand, dass die Überprüfung von 3.500 Bewertungen von Patienten für 800 registrierte Zahnärzte einen erheblichen Personalaufwand erfordert. Die Revisionserwiderung erhebt gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit auch keine Rügen. 25 Hinzu kommen die Kosten für die Beschaffung, Betreuung und Weiterentwicklung der Datenbanksoftware. Diese hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des von der Beklagten eingeräumten Umfangs mit 3.500 bis 4.000 € ermittelt. 26 2. Die Klägerin ist Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Investition in die Datenbank getragen hat. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 27 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht dadurch in das Datenbankrecht der Klägerin eingegriffen hat, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat. 28
- a)Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut). 29
- b)Zu Recht hat das Berufungsgericht in den übernommenen Datensätzen keinen in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank gesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte insgesamt 350 Kundenbewertungen verwendet, die mit jenen auf dem Portal der Klägerin identisch oder nahezu identisch waren. Dies entspricht einem Zehntel der insgesamt 3.500 bei der Klägerin gespeicherten Bewertungen. Die Bewertungen waren zwölf verschiedenen Zahnärzten der insgesamt etwa 800 auf dem Portal der Klägerin registrierten Zahnärzten zugeordnet. Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentlichen Teil zu stellen sind. 30
- c)In den übernommenen Datensätzen liegt auch in qualitativer Hinsicht kein wesentlicher Teil der Datenbank der Klägerin. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten; hierzu auch Erwägungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie). 31 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Übernahme eines qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe nur die Datensätze selbst verwertet, deren Erzeugung nicht zu den wertbildenden Faktoren der Datenbank gehöre. Vorliegend sind durch die Übernahme die Investitionen betroffen, die für die Beschaffung der Bewertungsdaten erforderlich waren und die von dem Datenbankrecht geschützt werden (hierzu oben Rn. 20). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, bei der bloßen Übernahme von Datensätzen könne die Amortisation der Datenbank nicht beeinträchtigt sein. Hierfür sei die Übernahme von Elementen erforderlich, die - wie etwa der Index oder der Thesaurus - die Struktur der Datenbank ausmachten. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank ist für eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11). 32 Maßgeblich ist, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte gerade solche Datensätze übernommen hat, die im Verhältnis zur Gesamtheit der Daten in der Datenbank der Klägerin besondere Investitionen erforderten. Dagegen erinnert die Revision nichts. 33 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch den Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verwirklicht, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. 34
- a)Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. 35
- b)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschritten haben. Wäre dies der Fall, verbliebe der Bestimmung kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die Entnahmehandlungen würden bereits den Grundtatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfüllen, für dessen Verwirklichung es nicht darauf ankommt, ob die fraglichen Elemente im Ganzen oder sukzessive entnommen werden. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie, auf der § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG beruht, zwar um einen Ausnahmetatbestand (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 84 - BHB-Pferdewetten). Die Entnahme unwesentlicher Teile einer Datenbank ist grundsätzlich erlaubt (vgl. Erwägungsgrund 49 der Datenbankrichtlinie). Das Datenbankrecht schützt nur vor Verwendungen, die über eine normale Auswertung hinausgehen und der Investition in die Datenbank als solcher schaden (Erwägungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie). Durch Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und dementsprechend § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG soll eine Umgehung des Verletzungstatbestands verhindert werden, die durch die kumulative Wirkung vieler für sich genommen unwesentlicher Entnahmehandlungen eintreten kann. Zu einer solchen Umgehung kann es aber auch kommen, wenn die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und wenn dadurch die Investition in die Datenbank schwerwiegend beeinträchtigt wird. Verboten sind danach Entnahmehandlungen, die infolge ihres wiederholten und systematischen Charakters auf eine entsprechende Beeinträchtigung hinauslaufen würden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass die Wesentlichkeitsgrenze in der Summe bereits überschritten ist (Hoeren, MMR 2005, 35, 36; aA Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 28; ders. in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 87b UrhG Rn. 7; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87b UrhG Rn. 54; Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 87b UrhG Rn. 23; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87b Rn. 11d; vgl. ferner Leistner, JZ 2005, 408, 410). Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu umgehen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 87 u. 89 - BHB-Pferdewetten). 36
- c)Im Streitfall ist die Übernahme der Kundenbewertungen für diejenigen Zahnärzte, die sowohl beim Portal der Klägerin als auch beim Portal der Beklagten registriert sind, geeignet, insgesamt einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin mit den Bewertungen der bei ihr registrierten Zahnärzte zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hat ihren Zahnärzten mit einem Rundschreiben vorgeschlagen, die Bewertungen von "...de" auf das Portal der Beklagten zu übertragen. Zwar ist auf dem Portal der Beklagten erst eine gegenüber dem Portal der Klägerin vergleichsweise geringe Zahl von Zahnärzten registriert. Nur 15 bis 20 Zahnärzte werden in beiden Datenbanken aufgeführt. Die Beklagte wird jedoch bestrebt sein, die Anzahl der Zahnärzte auf ihrer Internetplattform soweit wie möglich zu steigern, um im Wettbewerb bestehen zu können. Das Verhalten der Beklagten ist daher darauf gerichtet, einen wesentlichen Teil der von Patienten vorgenommenen Bewertungen der bei der Klägerin registrierten Zahnärzte zu übernehmen. 37 III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). 38 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die in Rede stehenden Daten mit den fraglichen Bewertungen im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG vervielfältigt oder der Datenbank der Klägerin entnommene Daten öffentlich wiedergegeben hat. 39 1. Der Begriff der Vervielfältigung entspricht demjenigen der "Entnahme" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie. Er muss im Lichte dieser Bestimmung ausgelegt werden. "Entnahme" bedeutet danach die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Die Formulierung "ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form" zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung. Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedichttitelliste III). Die Entnahme oder Vervielfältigung muss nicht unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgen, sondern kann auch indirekt über eine andere unzulässige Quelle vorgenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 56 - Elektronischer Zolltarif). Einer Entnahme steht es auch nicht entgegen, dass die Daten erst nach kritischer Prüfung in eine andere Datenbank übernommen werden (vgl. EuGH, GRUR 2008, 1077 Rn. 45 - Directmedia Publishing). Keine Entnahme kann hingegen angenommen werden, wenn der Dritte identische Daten ohne einen zumindest mittelbaren Rückgriff auf die geschützte Datenbank erzeugt oder erzeugen lässt und diese in seine Datenbank einstellt. In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390). 40 2. Mit öffentlicher Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG ist eine bestimmte Art der Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 der Datenbankrichtlinie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG entspricht danach der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 36 - Autobahnmaut). Vorliegend steht allein eine öffentliche Verfügbarmachung der Bewertungen der Zahnärzte durch Patienten seitens der Beklagten im Wege der Online-Übermittlung in Rede. 41 3. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, auf welche Weise 233 Bewertungen aus der Datenbank der Klägerin in identischer Form und 117 Bewertungen in leicht abgewandelter Form auf das Onlineportal der Beklagten gelangt sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe die Datensätze mit den fraglichen Bewertungen durch Kopieren übernommen. Die Beklagte hat bestritten, die Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen zu haben. Sie hat geltend gemacht, zum Teil hätten ihr die Patienten selbst und im Übrigen die bei ihr angeschlossenen Zahnärzte mit Zustimmung der Patienten deren Bewertungen der Zahnärzte mitgeteilt; die Bewertungen habe ein Mitarbeiter in ihre Datenbank eingestellt. Träfe der Vortrag der Beklagten zu und hätten die Patienten und Zahnärzte die fraglichen Bewertungen ebenfalls nicht der Datenbank der Klägerin entnommen, um sie an die Beklagte zu übermitteln, läge keine Entnahme und keine Weiterverwendung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie und dementsprechend keine Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe eines Teils der Datenbank der Klägerin im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG vor, weil die Beklagte die Datensätze der Patienten, die diese selbst erzeugt haben, ohne auch nur mittelbaren Rückgriff auf die Datenbank der Klägerin erhalten hätte. 42 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte die in Rede stehenden Daten der Klägerin wiederholt und systematisch vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat, liefe dies - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - der normalen Auswertung der Datenbank zuwider. Die normale Auswertung einer Datenbank gibt der Datenbankhersteller mit seinen Vertriebsaktivitäten vor. Diese Vertriebsaktivitäten werden erheblich beeinträchtigt, wenn die entnommenen Bestandteile der Datenbank für ein unmittelbares Konkurrenzprodukt verwendet werden (vgl. Bornkamm, Festschrift Erdmann, 2003, S. 29, 46; Nordemann/Czychowski aaO § 87b UrhG Rn. 27). So liegt es im Streitfall. Die Beklagte betreibt ein Onlineportal unter anderem für den Vergleich von Zahnarztleistungen, das mit dem Internetportal der Klägerin im unmittelbaren Wettbewerb steht. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313262011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public