KORE313272011 BGH 2. Zivilsenat 20110412 II ZR 197/09 Urteil § 134 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 426 Abs 2 BGB, Art 1 § 1 Abs 1 RBerG, § 1 Abs 1 RBerG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19.
Art. 1§ 1 Rn. 56; Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art 1 § 1 RBer
G Rn. 35 ff.; Chemnitz/Johnigk, RBerG,
- Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 ff. jew. m.w.N.). Geschäftsmäßigkeit ist darüber hinaus ihrem Wesen nach eine Frage der inneren Einstellung. Geschäftsmäßig handelt bereits, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, unabhängig davon, ob diese Absicht auch tatsächlich durchführbar ist (BGH, Urteil vom
- Januar 1985 - IVa ZR 53/83, WM 1985, 1274, 1276; Urteil vom
- Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344; Beschluss vom
- November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103; Rennen/Caliebe,
Art. 1§ 1 Rn.
58 m.w.N.). 18 So liegt der Fall hier: Bei Gründung der Klägerin war weder absehbar, für wie viele der Kommanditisten der KG die Klägerin, der bei Gründung nur drei Kommanditisten angehörten, Ausgleichsforderungen einziehen noch gegen welche und wie viele Kommanditisten sich die Forderungseinziehung richten würde. Die Gründung erfolgte daher in der Absicht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit, d.h. bei jedem Beitritt eines weiteren Kommanditisten, gegenüber nicht zahlungsbereiten Kommanditisten, deren Person und Anzahl ebenfalls nicht feststanden, im Wege der Forderungseinziehung tätig zu werden. Angesichts dessen kann vorliegend weder von einem Sonderfall gesprochen werden, in dem nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (vgl. zu einem solchen Sonderfall etwa BGH, Beschluss vom
- November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103 m.w.N.), noch ist von einer reinen Gelegenheitsgesellschaft auszugehen, deren Gründung und Tätigkeit im Schrifttum unter dem Gesichtspunkt der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten teilweise für zulässig gehalten wird (siehe hierzu etwa MünchKommBGB/Ulmer,
- Aufl., vor § 705 Rn. 71b; Koch, NJW 2006, 1469 ff.; Mann, NJW 2010, 2391 ff.). 19 Diese Bewertung steht in Übereinstimmung damit, dass bei der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausdrücklich die Bündelung von Individualansprüchen durch - der hiesigen Klägerin von der Interessenlage her vergleichbare - Interessengemeinschaften im Wege der Einziehungsermächtigung als mögliche Alternative abgelehnt worden ist, da eine solche Tätigkeit nach Art und Umfang über ein Gelegenheitsgeschäft hinausgehe und damit als geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzusehen sei (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091 S. 14). 20 b) Entgegen der von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
- Februar 1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379 - Geldmafiosi; Urteil vom
- November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165; Urteil vom
- Mai 2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung; Urteil vom
- März 2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter) geäußerten Ansicht ist die Klägerin auch nicht gemäß Art. 1 § 7 RBerG zur erlaubnisfreien Forderungseinziehung befugt und damit im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft wirksam ermächtigt. Sie ist keine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG. 21 Der Klägerin fehlt es an dem für die Annahme einer berufstandsähnlichen Vereinigung zwingend erforderlichen, auf Dauer angelegten Gruppeninteresse. Erforderlich ist insoweit, dass die Vereinigung der Förderung von Interessen dient, die einem Berufstand oder einer Interessengruppe eigentümlich sind, bei deren Tätigkeit also weder Interessen der Allgemeinheit noch Einzelinteressen im Vordergrund stehen (Rennen/Caliebe,
Art. 1§ 7 Rn.
8 ff.; Weth in Henssler/Prütting,
Art. 1§ 7 RBer
G Rn. 12 f., 16; Chemnitz/Johnigk,
Art. 1§ 7 Rn.
676 jew. m.w.N.). Der Zweck der Klägerin liegt dagegen vorrangig in der Bündelung der - zudem noch zeitlich begrenzten - Einzelinteressen ihrer Gesellschafter: Einerseits will jeder Gesellschafter durch die Sicherung des Erfolgs der - zeitlich begrenzten - Sanierungsvereinbarung seine persönliche Inanspruchnahme durch die Gläubigerbank verhindern, andererseits will er sich durch die gebündelte Geltendmachung der Ausgleichsansprüche durch die Klägerin die eigene Mühewaltung und die Kosten einer eigenen Prozessführung gegen die nicht sanierungswilligen Kommanditisten ersparen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313272011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public