KORE313282010 BGH 8. Zivilsenat 20100310 VIII ZR 65/09 Urteil § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 249 Abs 1 BGB, § 14 Abs 3 UStG vorgehend LG Trier, 3. März 2009, Az: 1 S 113/08, Urteilvorgehend AG Trier, 9. Juni 2008, Az: 32 C 220/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer des Rechtsmittelklägers bei Verurteilung zur Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis und Pflicht zur Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis bei Strohmanngeschäften 1. Bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist der Rechtsmittelkläger in Höhe der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert (Abgrenzung zu BGH, 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.) . 2. Zur Frage der Verpflichtung zur Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis bei Strohmanngeschäften . Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der einen Fahrzeughandel betreibt, erwarb von den Firmen A. (Inhaber Ö. Ö., M.), M. (Inhaber A. M., G.) und M. & Sp. (Inhaber A. M. und D. Sp., G.) in der Zeit vom 26. Mai 2000 bis 18. Januar 2001 insgesamt 14 gebrauchte Kraftfahrzeuge. Bei den Verkaufsgesprächen traten die Beklagten im Namen der Verkäufer auf. Die Verkäufer stellten dem Kläger für die einzelnen Verkäufe Rechnungen aus, führten jedoch die dort ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Das Finanzamt Osnabrück-Stadt versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug, da es sich bei den Verkäufern um "Scheinfirmen" gehandelt habe, die von den Beklagten für ein Umsatzsteuerkarussell eingesetzt worden seien. 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erteilung von 14 Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 106.540,96 € für die getätigten Verkäufe in Anspruch. 3 Das Amtsgericht hat der Klage im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO stattgegeben, nachdem sich die Beklagten nicht innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist verteidigt hatten. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt: 6 Die Berufung des Beklagten zu 1 sei zulässig. Die Beschwer des Beklagten zu 1 betrage mehr als 600 €. Zwar richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert im Falle einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilen, nicht jedoch nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Maßgeblich sei nicht das Interesse des Beklagten, die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs vorzubereiten, sondern nur das wirtschaftliche Interesse an dem Erfolg des Rechtsmittels. Dabei sei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss auf andere Rechtsverhältnisse bleibe außer Betracht. Solche Beziehungen zu Dritten hätten reine Fernwirkung und stellten keinen unmittelbaren, aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil dar. Nach diesen Grundsätzen sei der Aufwand des Beklagten zu 1 an Zeit und Kosten für die bloße Ausstellung der Rechnungen auf allenfalls 300 € zu schätzen. Der Beschwerdewert sei vorliegend jedoch dadurch überschritten, dass in den Rechnungen die Mehrwertsteuer auszuweisen sei. Da der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 9. Juni 1999 (im Folgenden: UStG 1999) die Mehrwertsteuer schulde, die er in einer Rechnung ausweise, der Vorgang der Rechnungsstellung also unmittelbar wirtschaftliche Folgen für das Vermögen des Ausstellers habe, sei die Umsatzsteuer in den Beschwerdewert mit einzurechnen. Von dem Grundsatz, dass Drittbeziehungen außer Betracht zu bleiben hätten, sei deshalb eine Ausnahme zu machen. Nur auf diese Weise könne der Besonderheit des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 UStG, nämlich der unmittelbaren vermögensrechtlichen Auswirkung, Rechnung getragen werden. 7 Die Berufung sei auch in der Sache begründet. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuer habe. Der Anspruch ergebe sich nicht aus den Kaufverträgen, da diese allein mit den "Scheinfirmen" abgeschlossen worden seien. Ein Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da die Beklagten mit Vertretungsmacht gehandelt hätten. Der Anspruch aus § 14 Abs.1 Satz 1 UStG 1999 scheitere daran, dass zunächst nur die "Scheinfirma" zivilrechtlich aus dem Rechtsgeschäft hafte. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann nicht, wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollten. Dementsprechend komme umsatzsteuerlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Strohmann" nur zum Schein abgeschlossen worden sei und der Leistungsempfänger wisse oder davon ausgehen müsse, dass der "Strohmann" keine eigenen Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft übernehme und damit auch keine eigenen Leistungen versteuern wolle (sogenanntes vorgeschobenes Strohmanngeschäft). Daran fehle es vorliegend jedoch, da der Kläger erst im Jahr 2006 erfahren habe, dass die Beklagten mit den Verkaufsgeschäften ein Umsatzsteuerkarussell betrieben hätten. II. 8 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 9 1. In rechtsfehlerfreier Ermessensausübung (§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufung des Beklagten zu 1 zulässig ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) im Streitfall 600 € übersteigt. 10 Das Berufungsgericht hat für seine Beurteilung zwar im Ausgangspunkt rechtsirrig die vom Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung entwickelten Grundsätze (grundlegend BGHZ 128, 85 ff.) herangezogen. Denn im Streitfall ist der Beklagte zu 1 durch das mit der Berufung angegriffene Urteil weder zur Auskunft noch zur Rechnungslegung im Sinne von § 259 BGB, sondern zur Erteilung von Rechnungen verurteilt worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beschwer des Beklagten zu 1 bestehe in dem durch die Rechnungen auszuweisenden Umsatzsteuerbetrag, erweist sich im Ergebnis aber dennoch als richtig. Denn entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Beschwer des Beklagten zu 1 nicht in dem Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm durch die bloße Erstellung der Rechnungen entsteht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1 durch die Ausstellung der Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1999 den ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber den Finanzbehörden schuldet. Die Verurteilung zur Rechnungserteilung hat somit unmittelbare vermögensrechtliche Auswirkung. Der Beklagte zu 1 ist daher in Höhe der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert, unabhängig davon, ob er die Steuer noch aus einem anderen Rechtsgrund schuldet. 11 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1 auf Erteilung der Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer ergebe sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz, ist frei von Rechtsfehlern. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.