KORE313282011 BGH 1. Zivilsenat 20110414 I ZR 50/09 Urteil § 4 Nr 5 UWG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. März 2009, Az: 5 U 260/08, Urteilvorgehend LG Hamburg, 13. November 2008, Az: 315 O 287/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einem Gewinnspiel - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe Einwilligungserklärung für Werbeanrufe Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG . Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der Bundesverband der ... Er nimmt die Beklagte, die Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements akquiriert und diese dann an Verlage weiterveräußert, auf Unterlassung der Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung für Werbeanrufe in Anspruch. 2 Anfang Oktober 2007 war in der Zeitschrift "A." ein sogenannter Beihefter enthalten, in dem ein von der Beklagten veranstaltetes Gewinnspiel beworben wurde. Auf der dazu gehörenden Teilnahmekarte konnte ein Spielteilnehmer seinen Namen und seine Anschrift eintragen. Darüber hinaus enthielt die Karte eine Zeile, in die ein Teilnehmer seine Telefonnummer eintragen konnte. Unterhalb dieser Zeile befand sich folgender Hinweis: (Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden) 3 Der Beihefter war wie nachfolgend verkleinert eingeblendet gestaltet: 4 Der Kläger hat die Bewerbung des Gewinnspiels als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Beklagte versuche, sich das Einverständnis der Teilnehmer für Telefonwerbung zu erschleichen. Die angegriffene Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem würden die Verbraucher durch die vorformulierte Einverständniserklärung unangemessen benachteiligt. 5 Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Einverständniserklärung sei wettbewerbsrechtlich zulässig, weil die Teilnehmer an dem Gewinnspiel frei über die Angabe ihrer Telefonnummer entscheiden könnten. 6 Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, für die Teilnahme an einem Gratis-Gewinnspiel wie aus der mit dem Urteil in Kopie verbundenen Anlage ersichtlich zu werben, soweit sich unter der Rubrik "Telefon-Nummer" folgender Hinweis befindet: "(Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)" 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, WRP 2009, 1282). 8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten durch die Verwendung der beanstandeten Einverständniserklärung gegen §§ 3, 4 Nr. 11, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB sowie gegen §§ 3, 4 Nr. 5 UWG angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Die in Rede stehende Klausel gehe derart deutlich über den Zweck eines in einer Zeitschrift ausgelobten Gratis-Gewinnspiels hinaus, dass sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der für Werbeanrufe eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers erfordere, nicht mehr zu vereinbaren sei. Im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes seien vorformulierte Einwilligungen für Werbeanrufe nur innerhalb des jeweiligen Vertragszwecks zuzulassen. Darüber gehe die in Rede stehende Klausel weit hinaus. Sie erlaube der Beklagten Werbeanrufe "für Angebote aus dem Abonnementbereich". Von diesem Begriff würden nicht nur Druckschriften aller Art, sondern beispielsweise auch elektronische Newsletter umfasst. Die Einwilligung sei zwar widerruflich, werde jedoch unbefristet erteilt. Ein Verbraucher behalte erfahrungsgemäß keine Durchschrift zurück, so dass ihm die Widerrufsmöglichkeit bei einem späteren Werbeanruf nicht mehr gegenwärtig sei. Da die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu vereinbaren sei, benachteilige sie die von der Beklagten Angerufenen in unangemessener Weise mit der Folge, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Mit der Verwendung einer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Einwilligungsklausel handele die Beklagte einer Vorschrift zuwider, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 11 Die beanstandete Einwilligungsklausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Formulierung "weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich" nicht "klar und verständlich" im Sinne der genannten Vorschrift sei. Aus den gleichen Gründen verstoße die Klausel auch gegen § 4 Nr. 5 UWG. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 5 UWG zu. 13 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise - der Kläger hat dazu eine von der Beklagten Anfang Oktober 2007 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen - auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 15 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07, GRUR 2011, 166 Rn. 11 = WRP 2011, 59 - Rote Briefkästen, mwN). Die am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. 14 2. Die in § 4 Nr. 5 UWG normierte Verpflichtung, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Werbecharakter klar und eindeutig zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 10 f. = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel). 15 Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist, auch soweit sie den nicht elektronischen Geschäftsverkehr betrifft, keine mitgliedstaatliche Regelung, die über einen gemeinschaftsrechtlichen Standard hinausgeht. Die Richtlinie 2005/29/EG enthält keine § 4 Nr. 5 UWG entsprechende spezielle Regelung. Grundlage für Informationspflichten können daher nur die allgemeinen Regelungen in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sein. Dementsprechend ist das Tatbestandsmerkmal der "Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels" im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um die Teilnahme an dem Gewinnspiel bemühen will, wesentlich sind. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist daher nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet, das unabhängig von einer Gefährdung im Einzelfall ein bestimmtes Verhalten generell untersagt. Im Übrigen gestatten die Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2010, 158 Rn. 11 - FIFA-WM-Gewinnspiel). Soweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Aufklärungspflicht von der Relevanz der Information für die Verbraucherentscheidung abhängig macht, enthält das nationale Recht in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle. Die Bestimmung des § 4 Nr. 5 UWG steht deshalb auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätzen mit der Richtlinie in Einklang (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 59 ff. - Total und Sanoma). 16 3. Die beanstandete Werbung bezieht sich auf ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG. Die Beklagte hat unlauter im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, weil sie die Bedingungen für die Teilnahme am Gewinnspiel auf der Teilnahmekarte nicht klar und eindeutig angegeben hat. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.