nur die von den früheren Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Entgeltpunkte (Ost) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und die Differenz der jeweiligen Ausgleichswerte zugunsten der Antragstellerin auszugleichen sei. Es hat den Versorgungsausgleich dementsprechend dahingehend geregelt,
im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts von Rolf M. ein auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2001 bezogenes Anrecht in Höhe von 6,9492 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der DRV Knappschaft-Bahn-See hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und angeordnet,
im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts von Rolf M. ein auf das Ende der Ehezeit am
die Anrechte von Rolf M. mit Kapitalausgleichswerten von 77.345,84 € auszugleichen gewesen wären und die Anrechte der Antragstellerin mit Kapitalausgleichswerten von 57.614,61 €. Die Wertdifferenz der korrespondierenden Kapitalwerte in Höhe von 19.731,23 € sei noch zugunsten der Antragstellerin auszugleichen, wobei es zweckmäßig erscheine, den Ausgleich innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) vorzunehmen. Es seien somit 2,2550 Entgeltpunkte (Ost) vom Versicherungskonto des Rolf M. bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Knappschaft-Bahn-See zu übertragen. 10 2. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. 11
auch die - nach seinen Feststellungen - im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG geringfügigen Einzelanrechte, nämlich das Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf Seiten der Antragstellerin und das regeldynamische Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten des verstorbenen Ehemanns, als Rechnungsposten in die Gesamtbilanz einzustellen sind. 13 Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich - ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte - auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll ein Wertausgleich bei einer geringfügigen Differenz der Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art nicht stattfinden; gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Auswirkungen des § 18 VersAusglG auf die Berechnung des Wertausgleichs in den Fällen des § 31 VersAusglG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 14 aa) Zum Teil wird die Ansicht vertreten,
geringfügige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG und gleichartige Anrechte mit geringer Ausgleichsdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG bei der Saldierung im Rahmen des § 31 VersAusglG generell außer Betracht bleiben müssten. Das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG erfordere eine Alternativberechnung, bei der zu prüfen sei, wie ein Hin-und-Her-Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. In die Ausgleichsbilanz seien daher lediglich diejenigen Anrechte einzustellen, die auch im Falle einer fiktiven Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne den Tod des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59). 15 bb) Nach anderer Auffassung sind im Rahmen des § 31 VersAusglG auch gleichartige Anrechte mit geringer Wertdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG und einzelne geringwertige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG zu bilanzieren. In den Fällen des § 31 VersAusglG seien die einzelnen Anrechte bloße Rechnungsposten und ein Hin-und-Her-Ausgleich ausgeschlossen, so
ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung nicht entstehen könne und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht zu besorgen sei. Daher gebe es insoweit für die Anwendung des § 18 VersAusglG keine Rechtfertigung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 518 f.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom
AusglG ausnahmsweise dann entsprechend anzuwenden sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 518 f.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht
die letztgenannte Ansicht im Wesentlichen zutreffend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 17 ff.). 18
AusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch die Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch würde ein Verwaltungsaufwand bei den betreffenden Versorgungsträgern erspart. 22 Erst wenn es in Rede steht, diese geringfügigen Anrechte selbst zum Ausgleich heranzuziehen - weil etwa ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hat oder überhaupt nur Anrechte mit geringem Ausgleichswert für den Gesamtausgleich zu Verfügung stehen - ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung zu erwägen (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 21 f.).
elbe gilt in - einer gegebenenfalls entsprechenden - Anwendung von § 18 VersAusglG, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, jedoch nach durchgeführter Gesamtsaldierung aller wechselseitigen - nicht notwendig gleichartigen - Anrechte nur eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet. Hierin kann keine unzulässige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf nicht gleichartige Anrechte gesehen werden (aA OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: September 2016] § 31 VersAusglG Rn. 25.2). Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellt sich in solchen Fällen auch bei einem im Rahmen des § 31 VersAusglG vorzunehmenden Einmalausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 23). 23
dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem anderen Ausgleichsergebnis führen kann, als wären diese Anrechte bei einem unter Lebenden durchgeführten Hin-und-Her-Ausgleich nach § 18 VersAusglG unberücksichtigt geblieben. 24 Zwar darf der überlebende Ehegatte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden,
der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf eine zugunsten des überlebenden Ehegatten bestehende Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung von § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt demgegenüber nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auszuschließen oder zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben. Daher schließt es das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG insbesondere nicht aus, Ermessenserwägungen nach § 18 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderen Ergebnissen vorzunehmen, als dies bei einem Wertausgleich unter Lebenden der Fall gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 25 f.). Aus diesem Grunde kann aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG folgerichtig auch nicht - umgekehrt - das von der Rechtsbeschwerde reklamierte "Schlechterstellungsverbot" in Bezug auf die Anwendung von § 18 VersAusglG hergeleitet werden. 25
gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG bei einem Wertvergleich nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte zu berücksichtigen seien, sondern auch die weiteren wertbildenden Faktoren der Anrechte, zu denen insbesondere die Dynamik gehöre. Bei einer nur auf das Ehezeitende bezogenen Kapitalwertbetrachtung bliebe die unterschiedliche Dynamik regeldynamischer und angleichungsdynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht. Aufgrund der unterschiedlichen Dynamik könnten Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch seien, zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Ein Vergleich von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung müsse mit Blick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes auch die unterschiedlichen Anpassungen der aktuellen Rentenwerte und der aktuellen Rentenwerte (Ost) zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich einbeziehen, weil sich hierin die unterschiedliche Dynamik der Anrechte widerspiegele. Hierfür eigne sich der sogenannte Angleichungsfaktor, der in dem früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG zur Vergleichbarmachung des Werts von Ostanrechten mit Westanrechten vorgesehen gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 509; OLG Thüringen Beschluss vom 8. Juni 2012 - 1 UF 152/12 - juris Rn. 15 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 383 f.; MünchKomm/Dörr/Scholer BGB 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 5; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546). 33 Nach der Gegenansicht soll die Saldierung der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte im Rahmen des § 31 VersAusglG ausschließlich anhand der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmen sein. § 47 Abs. 6 VersAusglG verweise nicht auf § 31 VersAusglG, so
davon auszugehen sei,
der Gesetzgeber die bei einer Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte im Rahmen des § 31 VersAusglG entstehenden Bewertungsunschärfen bewusst in Kauf genommen habe. Bewertungsprobleme entstünden zudem nicht nur im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Dynamik von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern es seien gegebenenfalls auch andere Versorgungsanrechte anzugleichen. Hierfür fehle es an handhabbaren Angleichungsfaktoren, die das Gericht heranziehen könne, ohne in jedem Einzelfall auf versicherungsmathematische Feststellungen angewiesen zu sein (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6). 34 bb) Dieser Streit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 35
AusglG nicht zu den in § 47 Abs. 6 VersAusglG ausdrücklich aufgeführten Fällen eines kapitalwertbezogenen Wertvergleichs gehört, für sich genommen noch nichts für die Unanwendbarkeit des § 47 Abs. 6 VersAusglG bei der Bewertung von Anrechten entnehmen, deren Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte im Rahmen einer Ausgleichsbilanz nach § 31 VersAusglG gegenüberzustellen sind. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, lag der redaktionellen Fassung des § 47 Abs. 6 VersAusglG die Vorstellung zugrunde, mit der Aufzählung von §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 VersAusglG sämtliche Fälle erfasst zu haben, in denen nach dem geltenden Recht ein Wertvergleich auf der Grundlage von Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten noch erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56). Tatsächlich dürfte insoweit ein gesetzgeberisches Versehen vorliegen, denn ein solcher Wertvergleich ist - neben dem hier interessierenden Fall des § 31 VersAusglG - auch dann notwendig, wenn wegen der Einbeziehung von ausländischen Anrechten nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ein (teilweises) Absehen vom Wertausgleich bei der Scheidung in Betracht kommt (vgl. Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 13; Bergner NZFam 2014, 539, 540). 36
das Gericht den Wertvergleich trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbezogenen Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) grundsätzlich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützen kann. Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren - z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte - der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.