BGH, Urteil vom 19.09.2019 – I ZR 64/18 – Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung der Lieferfrist 1. Ein Verspätungsschaden im…
KORE313292019 ECLI:DE:BGH:2019:190919UIZR64.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20190919 I ZR 64/18 Urteil Art 13 Abs 1 S 2 CMR, Art 17 CMR, Art 23 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 5 CMR, § 263 Abs 1 BGB, § 387 BGB, § 428 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 4. April 2018, Az: I-18 U 139/16vorgehend LG Düsseldorf, 3. November 2016, Az: 40 O 42/13nachgehend OLG Düsseldorf, 30. März 2022, Az: I-18 U 139/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung der Lieferfrist 1. Ein Verspätungsschaden im Sinne des Art. 23 Abs. 5 CMR, der mit einem außerdem entstehenden Güterschaden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 CMR zusammentrifft, ohne dass zwischen beiden Schäden ein kausaler Zusammenhang besteht, ist kumulativ neben dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Transportgutes ersatzfähig.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die in S. A. bei B. ansässige Klägerin hatte im Januar 2012 bei der in P. Ac. in Italien ansässigen m. san p. di P. G. & C. - S.p.A. (im Folgenden: Verkäuferin) 24.000 Kilo Mehl gekauft, die zusammen mit einer Partie Olivenöl und Oregano per Lkw von der Verkäuferin zu der Klägerin transportiert werden sollten. Auf Geheiß der Verkäuferin beauftragte der als "Handelsagentur Pe. " firmierende T. W. die Beklagte mit der Beförderung der Ware in zwei 20-Fuß-Containern. Der Container mit der Bezeichnung BU 129 kippte bereits beim Ladevorgang in Italien um, wodurch seine Ladung vernichtet wurde. Der Container mit der Bezeichnung BU 109 wurde zu dem Lager der Beklagten in Köln gebracht. Diese verweigerte die Auslieferung des Containers an die Klägerin, wobei sie sich auf ein ihr gegen T. W. wegen offener Forderungen aus anderen Transportaufträgen zustehendes Pfandrecht berief.
2 Die Klägerin hat von der Beklagten mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 44.878,05 € nebst Zinsen wegen der nicht ausgelieferten Ware und der Mehrkosten für ersatzweise beschafftes Mehl verlangt. Sie hat insoweit geltend gemacht, das Mehl habe einen Wert von 11.196 €, das Olivenöl einen Wert von 6.352,50 € (550 Liter zu je 11,55 €) und der Oregano einen Wert von 26.250 € (300 Kilo zu je 87,50 €) gehabt, für die Ersatzbeschaffung von Mehl habe sie 1.080 € aufwenden müssen. Darüber hinaus beansprucht die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 3.524,78 € nebst Zinsen.
3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hilfsweise mit eigenen Forderungen gegen T. W. in Höhe von insgesamt 18.423,37 € aufgerechnet.
4 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Wert des Olivenöls und des Oregano angenommen, dass der Klägerin zwar ein Anspruch in Höhe von 18.344 € zugestanden habe, der aber durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihr gegenüber T. W. zustehenden Forderungen in Höhe von insgesamt 18.423,37 € erloschen sei. Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Klageansprüche weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin wegen der an sie nicht ausgelieferten Ware ein Ersatzanspruch in Höhe von 13.163 € zugestanden habe, der aber durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Forderungen in übersteigender Höhe erloschen sei. Dazu hat es ausgeführt:
6 Die Klägerin sei ausweislich des Frachtbriefs Empfängerin des Gutes gewesen. Dessen Nichtablieferung beruhe auf Umständen, die im alleinigen Risikobereich der Beklagten gelegen hätten. Diese habe es zu vertreten, dass das Gut in dem Container BU 129 durch dessen Umstürzen einen Totalschaden erlitten habe. Die unterlassene Auslieferung des Containers BU 109 sei nicht durch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gerechtfertigt gewesen. Ein der Beklagten etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei auf mit der Beförderung verbundene Kosten beschränkt gewesen, wegen der die Beklagte aber kein solches Recht geltend gemacht habe. Im Frachtbrief seien auch keine vom Empfänger zu tragenden Kosten eingetragen.
7 Der dafür, dass die Beklagte Gut in bestimmter Menge und Qualität übernommen habe, beweisbelasteten Klägerin sei der Beweis hinsichtlich der Qualität des Olivenöls und des Oregano nicht gelungen. Da sie es unterlassen habe, von der jahrelang in Köln eingelagerten Ware Proben zu nehmen, könne sie sich insoweit auch nicht auf eine Beweisvereitelung und damit eine Umkehr der Beweislast berufen. Die Klägerin habe noch nicht einmal eine durchschnittliche Qualität und Güte des Olivenöls und des Oregano bewiesen. Die Rechnung, die sie zu dem transportierten Gut vorgelegt habe, könne keinen Beweis zu der Qualität und Güte der Ware erbringen, weil sie vom Geschäftsführer der Klägerin ausgestellt worden sei, obwohl diese vorgebracht habe, die Waren von der m. san p. gekauft zu haben. Rechnungen sowie andere Belege und Unterlagen zu früheren Lieferungen ließen keinen Rückschluss auf die transportierten Waren zu. Der von der Klägerin benannte Zeuge C. sei nicht zu vernehmen gewesen, weil die Klägerin mit diesem Beweismittel keine belastbaren Tatsachen unter Beweis gestellt habe, die - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - den von ihr behaupteten Wert des Olivenöls und des Oregano hätten belegen können.
8 Da die Ersatzpflicht des Frachtführers nach Art. 23 und 25 CMR auf die Wertminderung beschränkt sei, könne die Klägerin die ihr durch einen Deckungskauf von Mehl entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.080 € ebenfalls nicht ersetzt verlangen.
9 Dem damit gegebenen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 13.163 € stünden Forderungen der Beklagten gegen deren Auftraggeber T. W. in Höhe von 18.423,37 € gegenüber, mit denen die Beklagte nach den Grundsätzen der Gesamtgläubigerschaft wirksam hilfsweise aufgerechnet habe. Da diese Gegenforderungen rechtskräftig tituliert seien, könne die Klägerin deren betragsmäßige Beschränkung nicht einwenden.
10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein weitergehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Entwertung des Transportgutes nicht verneint werden (dazu II 1). Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Kosten des Deckungskaufs für das Mehl nicht ersetzt verlangen (dazu II 2), sowie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin wirksam mit Forderungen aufgerechnet, die ihr gegen T. W. aus anderen Transportaufträgen zugestanden hätten (dazu II 3).
11 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Entwertung des Transportgutes nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 CMR ein Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 13.163 € zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Die Rechnung, die die Klägerin zum transportierten Gut vorgelegt habe, könne keinen Beweis zur Qualität und Güte der Ware erbringen, weil sie vom Geschäftsführer der Klägerin ausgestellt worden sei. Rechnungen sowie andere Belege und Unterlagen zu früheren Lieferungen ließen keinen Rückschluss auf die im Streitfall transportierten Waren zu. Der von der Klägerin benannte Zeuge C. sei nicht zu vernehmen gewesen, weil die Klägerin mit diesem Beweismittel keine belastbaren Tatsachen unter Beweis gestellt habe, die - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - den von der Klägerin behaupteten Wert des Olivenöls und des Oregano belegen könnten. Da die Qualität dieser Waren nicht festgestellt werden könne, sei der von der Klägerin erlittene Schaden nach den jeweils niedrigsten Werten zu ermitteln, die der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ermittelt habe.
Dieser sei in seinem Gutachten vom 4. März 2016 von einer Preisspanne von 1,94 € bis 160 € je Liter beim Olivenöl und von 3 € bis 680 € je Kilo beim Wildoregano ausgegangen. Der Schadensberechnung sei danach ein Marktpreis von 1,94 € je Liter für das Olivenöl und von 3 € je Kilo für den Oregano zugrunde zu legen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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27 In Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen in §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, §§ 444, 446, 453 Abs. 2, § 454 Abs. 1 ZPO sowie dem § 242 BGB zugrunde liegt, ist von einer Beweisvereitelung auszugehen, wenn eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem gezielt oder fahrlässig vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222 [juris Rn. 13]; Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 23; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 44 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin während der sich über Jahre erstreckenden Lagerung der schließlich verdorbenen und vernichteten Lebensmittel in dem Lager in Köln keinen Versuch unternommen, von den Waren Proben zu nehmen, anhand deren die Qualität und der Wert der Ware hätte untersucht werden können. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch zeigt die Revision vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag der Klägerin auf, dass die Beklagte es der Klägerin verwehrt hat, Proben von den Waren zu nehmen. Damit fehlte es bereits an einer Vereitelung oder Erschwerung der Beweisführung der Klägerin durch die Beklagte.
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30 Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass eine Partei bei einem Beweisantritt ihrer Darlegungslast bereits dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dadurch gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13, BGHZ 207, 1 Rn. 39; Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 152/14, NJW-RR 2016, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZR 68/17, juris Rn. 14, jeweils mwN).
31 Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht von der von der Klägerin beantragten Einvernahme des Zeugen C. nicht absehen dürfen.
32 Die Klägerin hat hinreichend substantiiert zu den wertbildenden Faktoren des Olivenöls und des Oregano vorgetragen. In ihren Schriftsätzen vom 28. August 2015 und vom 19. Mai 2016 hat sie geltend gemacht, bei den transportierten Waren habe es sich um vor Ort kalt gepresstes Olivenöl höchster Qualität und handgepflückten Oregano vom Fuß des Ätna mit einem Wiederverkaufspreis zwischen 150 € und 200 € je Kilo gehandelt. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 hat die Klägerin den Zeugen C. dafür benannt, dass dieser das Olivenöl selbst gepresst und es zusammen mit dem Oregano zum Transport übergeben habe. Damit hat sie hinreichend substantiiert dargelegt, dass und warum der Zeuge C. Angaben zu solchen Umständen machen konnte, die den Wert des Olivenöls und des Oregano beeinflussten und für den eher hohen Wert dieser Waren sprachen.
33 Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige war in seinem Gutachten vom 4. März 2016 bei dem Olivenöl von einer Preisspanne von 1,94 € bis 160 € je Liter und bei dem Wildoregano von 3 € bis 680 € je Kilo ausgegangen. Die Klägerin hat zu diesen sehr großen Spannen in dem Gutachten in ihren Schriftsätzen vom 25. Mai 2016 und vom 14. Juni 2016 Stellung genommen. Sie hat dabei ausdrücklich vorgetragen, der Zeuge C. könne neben zwei weiteren Zeugen Angaben zu der Qualität des Olivenöls und des Oregano machen, weil er das Öl gepresst und zusammen mit dem Oregano zum Transport übergeben habe. Mit diesem Beweisantritt hat die Klägerin ersichtlich an ihr Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2016 angeknüpft, die hohe Qualität der von ihr gekauften Waren beruhe darauf, dass das Olivenöl unmittelbar vor Ort kalt gepresst worden und lange haltbar gewesen und der Oregano als Wildoregano am Fuß des Ätna handgepflückt worden sei.
34 Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge C. Wahrnehmungen zu den Eigenschaften des Öls und des Oregano gemacht hat, die für deren jeweiligen Versandwert maßgeblich waren und - zumindest unter weiterer Inanspruchnahme der Hilfe eines Sachverständigen - die Bejahung eines höheren Mindestwerts dieser Güter rechtfertigten.
35 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin die Kosten des Deckungskaufs für das Mehl nicht als Schaden nach Art. 17 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 23 Abs. 5 CMR zu ersetzen.
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44 Unter diesen Umständen kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den Meinungsstreit im Schrifttum an, ob eine Kumulation beider Schadensposten ausscheidet, wenn der Verspätungsschaden auf dem Güterschaden oder umgekehrt der Güterschaden auf dem Verspätungsschaden beruht (für die alleinige Anwendbarkeit des Art. 23 Abs. 1 CMR in solchen Fällen: Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rn. 40; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 19; Glöckner, TranspR 1998, 327, 330; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr [CMR], 1975, S. 137 ff.; für die Ersatzfähigkeit auch des einmal entstandenen Verspätungsschadens neben dem Güterschaden in solchen Fällen: Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 48; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 17 CMR Rn. 94; Koller aaO Art. 23 CMR Rn. 17; Lenz, Straßengütertransportrecht, 1988, Rn. 545; vgl. ferner BGH, TranspR 1993, 137, 138 [juris Rn. 11], wonach bei einem auf einer Verspätung beruhenden Güterschaden die Ersatzpflicht nicht wie beim Ersatz eines Verspätungsschadens gemäß Art. 23 Abs. 5 CMR auf die Höhe der Fracht beschränkt ist).
45 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten seien durch deren hilfsweise erklärte Aufrechnung mit höheren eigenen Forderungen gegenüber T. W. aus anderen Transportaufträgen erloschen.
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Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung nach Art. 17 Rom-I-VO das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass danach sowohl der Beförderungsvertrag zwischen T. W. und der Beklagten, aus dem die Klägerin die von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche herleitet, als auch die Ansprüche aus diesem Vertrag dem deutschen Recht unterliegen und dieses damit auch für die Aufrechnung gegen diese Forderungen anzuwenden ist (vgl. Koller aaO vor Art. 1 CMR Rn. 17; vgl. ferner - jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Rom-I-VO - GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 32 CMR Rn. 159 f.;
Schmid in Thume aaO Anhang II Rn. 73 f.; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 1 CMR Rn. 25).
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Daran fehlt es, wenn der Gläubiger, gegen den sich die Gegenforderung des Schuldners richtet, Leistung entweder an sich selbst oder an einen Dritten verlangen kann und er das ihm insoweit zustehende Wahlrecht gemäß § 263 Abs. 1 BGB noch nicht ausgeübt hat. In einem solchen Fall ist mangels Ausübung des Wahlrechts die Leistungsrichtung des Anspruchs des Gesamtgläubigers noch nicht bestimmt; außerdem würde dem Gläubiger das Wahlrecht genommen, wenn der Schuldner bereits zuvor aufrechnen und sich damit so stellen könnte, als hätte der Gläubiger Zahlung an sich gewählt (vgl. Wiese, Alternativität in Schuldverhältnissen, 2017, S. 129 f.; vgl. ferner Staudinger/Gursky aaO § 387 Rn. 78 und BeckOGK/Skamel, Stand 1.
Juli 2019, § 387 BGB Rn. 101 für den umgekehrten Fall eines Wahlrechts des Schuldners).
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Temme in Thume aaO Art. 13 CMR Rn. 26; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 13 CMR Rn. 14; Herber/Piper aaO Art. 13 Rn. 31; differenzierend Koller aaO Art. 13 CMR Rn. 8, nach dessen Ansicht eine Doppellegitimation von Absender und Empfänger von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts abhängt). Der Absender kann dabei Leistung wahlweise an sich selbst oder an den Empfänger verlangen, weil er als Anspruchsinhaber zwar grundsätzlich Leistung an sich selbst verlangen kann, es ihm im Innenverhältnis zum Empfänger aber nicht verwehrt ist, Zahlung bereits unmittelbar an den Empfänger zu verlangen, gegenüber dem er im Innenverhältnis ohnehin regelmäßig zur Weiterleitung erhaltener Schadensersatzleistungen verpflichtet sein wird (BGH, Urteil vom 20.
April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]).
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53 III. Nach den Ausführungen zu vorstehend II stellt sich das angefochtene Urteil weder aus den vom Berufungsgerichts angenommenen Gründen noch auch aus anderen Gründen als richtig dar; es ist daher aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits von erst noch zu treffenden weiteren Feststellungen abhängt, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
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