Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.
der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges endgültig entschieden werden sollen. In einem
trag zum Konsortialvertrag verpflichteten sich die Parteien, die von der Auftraggeberin gerügten Schäden wegen Wassereintritts im Fußboden zu beseitigen. In der Folge sanierten die Schiedsklägerin 120 und die Schiedsbeklagte 276 Züge aus den ersten vier Baureihen. 2 Die Schiedsklägerin erhob Schiedsklage, mit der sie von der Schiedsbeklagten den Ersatz von Sanierungskosten in Höhe von 16.685.111,11 € beanspruchte. Sie behauptete, diese Kosten beruhten auf planerischen Fehlern der von der Schiedsbeklagten erstellten Fußbodenkonstruktion („Konstruktionsfehler“). Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage, mit der sie die Feststellung begehrte, die Schiedsklägerin habe - entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Konsortium - 65,895% der Sanierungskosten der Züge der dritten Baureihe zu tragen. Sie machte geltend, die Fußbodenschäden seien fertigungsbedingt („Ausführungsfehler“). 3 Auf Anfrage des Schiedsgerichts erklärte sich der Sachverständige S. von der T. GmbH (im Folgenden: T. ) zur Erstellung eines Gutachtens bereit. Auf
frage des Schiedsgerichts bestätigte er, dass er keine wirtschaftlichen oder privaten Kontakte zu den Parteien unterhalte. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 30. August 2012 wie auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2012 zu dem Ergebnis, dass die im
trag zum Konsortialvertrag genannten Schäden auf Konstruktionsfehlern der Schiedsbeklagten beruhten. 4 Die Schiedsbeklagte lehnte den Sachverständigen am
2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil das Schiedsgericht den (zweiten) Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten abgelehnt habe, ohne dabei auf die als Ablehnungsgrund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzugehen. 16 a) Ein Schiedsspruch kann
2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN). 17 b) Für die rechtliche
prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. 18 aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht
gekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 338 Rn. 22 mwN). 19 bb) Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob im Streitfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Schiedsgericht das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte tatsächliche Vorbringen der Schiedsbeklagten zur Befangenheit des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht in Erwägung gezogen hat. Für die rechtliche
prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher zu Gunsten der Schiedsbeklagten zu unterstellen, dass das Schiedsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 20 c) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht berufen kann, weil sie diese Rechtsverletzung nicht bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gegenüber dem Schiedsgericht unverzüglich gerügt hat. 21 aa)
der von den Parteien wirksam vereinbarten Schiedsgerichtsordnung kann eine Partei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen. 22
der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-Schiedsgerichtsordnung - DIS-SchO) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges endgültig entschieden werden sollen.
O sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, die DIS-Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere Parteivereinbarungen anzuwenden. Danach war auf das schiedsrichterliche Verfahren die DIS-Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts und keine abweichenden Vereinbarungen der Parteien entgegenstanden. 23
O später nicht mehr geltend machen. Zu den Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung zählt § 26.1 Satz 2 DIS-SchO, wonach jeder Partei in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren ist. 24
Zu den Bestimmungen des
den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Schiedsbeklagte die von ihr erstmals im Aufhebungsverfahren gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht bereits im Schiedsverfahren unverzüglich geltend gemacht, obwohl ihr dies dort möglich war. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, das Schiedsgericht habe den zweiten Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten durch die den Parteien noch am selben Tag zugegangene Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte habe es versäumt, spätestens in dem im Verfahrenskalender vorgesehenen nächsten Schriftsatz
Erhalt dieser Verfügung zu rügen, der Befangenheitsgrund der unsachlichen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei vom Schiedsgericht übergangen worden. Die Schiedsbeklagte habe sich in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 zwar mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt; sie habe jedoch nicht gerügt, das Schiedsgericht habe den vorgetragenen Befangenheitsgrund übergangen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör habe die Schiedsbeklagte erstmals
Erlass des Schiedsspruchs mit ihrer Aufhebungsklage geltend gemacht. 28 dd) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsbeklagten sei es gleichwohl nicht verwehrt, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht
Abschluss des Schiedsverfahrens geltend zu machen, weil eine von ihr im Schiedsverfahren erhobene Gehörsrüge keinen Erfolg hätte haben können. 29
O kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung enthält jedoch keine Regelungen über die Ablehnung eines Sachverständigen. In § 18 DIS-SchO ist allein die Ablehnung eines Schiedsrichters geregelt. 31 Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts, die die Ablehnung eines Sachverständigen regeln, um zwingende Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt, die
O auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. Eine Partei kann jedenfalls auch
den Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts nicht das staatliche Gericht anrufen, wenn das Schiedsgericht ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat. 32 Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO die für Schiedsrichter geltenden §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach kann ein Sachverständiger - wie ein Schiedsrichter - gemäß § 1036 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Über eine Ablehnung ist in einem von den Parteien gemäß § 1037 Abs. 1 ZPO vereinbarten oder in dem in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. 33 Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann die ablehnende Partei
3 ZPO bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Da § 1049 Abs. 3 ZPO nicht auf § 1037 Abs. 3 ZPO verweist, besteht diese Möglichkeit allerdings nur bei der erfolglosen Ablehnung eines Schiedsrichters und nicht bei der erfolglosen Ablehnung eines Sachverständigen. Daher kann beim staatlichen Gericht nicht bereits im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen. 34
den Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung noch
den Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts gehindert, beim Schiedsgericht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Hinweis auf übergangenes Vorbringen eine erneute Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die ablehnende Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Befangenheitsantrag keine rechtskraftähnliche innerprozessuale Bindungswirkung, die es dem Schiedsgericht verwehrt, die eigene Entscheidung abzuändern (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1054 Rn. 35; Zöller/Geimer aaO § 1042 Rn. 55). Das Schiedsgericht hätte daher seine Entscheidung, mit der es den Antrag der Schiedsbeklagten auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat, auf die Gehörsrüge der Schiedsbeklagten abändern können. 35 Gemäß § 24.1 DIS-SchO bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren
freiem Ermessen, soweit keine zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, der DIS-Schiedsgerichtsordnung oder Parteivereinbarungen bestehen. Auch gemäß § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln
freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der Parteien vorliegt und das 10. Buch der Zivilprozessordnung keine Regelungen enthält. Weder die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung noch die Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts enthalten Regelungen, aus denen sich ergibt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen nicht mehr abändern kann. 36 Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, für einen den Schiedsrichter betreffenden Befangenheitsantrag sei anerkannt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der der Antrag zurückgewiesen werde, rechtskraftähnliche Wirkung habe, wenn diese Entscheidung nicht durch einen Antrag
3 ZPO angegriffen werde. Diese Überlegung kann nicht auf die Ablehnung eines den Sachverständigen betreffenden Befangenheitsantrags übertragen werden, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des § 1037 Abs. 3 ZPO nicht gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO auf Sachverständige anwendbar ist. 37
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige die ihn gemäß § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO treffenden Offenbarungspflichten verletzt habe, indem er den Umstand verschwiegen habe, dass sein direkter Vorgesetzter als „Director Engineering“ bei der Schiedsklägerin im Werk A. tätig gewesen sei, bevor er kurz
Erhebung der Schiedsklage und kurz vor dem streitgegenständlichen Gutachtenauftrag zur T. in die Position des „Director Rolling Stock“ gewechselt sei. Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieses Aufhebungsgrundes nicht verneint werden. 39 a) Ein Schiedsspruch ist
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§ 1025 bis § 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. 40 b) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind
3 ZPO die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können (§ 1036 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch
seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat (§ 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 41 Die von den Parteien vereinbarte DIS-Schiedsgerichtsordnung sieht zwar keine entsprechenden Regelungen vor. § 27.2 Satz 1 DIS-SchO bestimmt lediglich, dass das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO handelt es sich jedoch um zwingende Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts, die
O auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. Der schiedsverfahrensrechtliche Sachverständigenbeweis mag zwar im Ganzen zur Disposition der Parteien stehen, so dass der Regelung des § 1049 ZPO insgesamt kein zwingender Charakter zukommt (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1049 Rn. 19). Haben die Parteien aber die Bestellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht zugelassen, hat die Regelung der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO zwingenden Charakter und der Sachverständige zwingend die Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können. 42 c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der von der Schiedsbeklagten gerügte Verstoß des Sachverständigen gegen die Offenlegungspflicht bilde keinen Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs und stehe einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangenheitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis des Sachverständigen voraus. Von der Schiedsbeklagten sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachverständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und gegebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar naheliegen, sei jedoch nicht zwingend. Jedenfalls begründe eine Verletzung der Offenlegungspflicht nicht bereits ein unzulässiges schiedsgerichtliches Verfahren. In Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren könnten grundsätzlich keine Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden seien. Von diesem Grundsatz sei allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren vor dem Schiedsgericht wegen dieses Mangels als unzulässig anzusehen sei, weil ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund vorliege. In dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der T. im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege aber kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen
prüfung nicht stand. 43 aa) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung allerdings zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
träglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung des alten Rechts entschieden, dass in Fällen, in denen eine Partei nur deswegen außerstande war, im Schiedsgerichtsverfahren einen Ablehnungsgrund vorzubringen, weil der Schiedsrichter ihr diesen nicht offenbart hatte, im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren bei der Prüfung, ob der Schiedsspruch deshalb auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne des § 1041 Nr. 1 ZPO aF beruhe, eine Abwägung dieses möglichen Verfahrensmangels gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen sei. Bei der danach gebotenen Wertung sei zu fragen, ob ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass er zur Unzulässigkeit des Verfahrens geführt hätte. Könne die mangelnde Aufklärung auch darauf beruht haben, dass der Schiedsrichter sich selbst nicht für befangen gehalten habe und subjektiv der Auffassung gewesen sei, dass auch aus Sicht der Parteien keine Umstände vorlägen, die diese Besorgnis begründeten, stelle eine solche einfache Fehleinschätzung keinen Grund für eine Aufhebung des Schiedsspruchs dar. Liege ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vor, sei der Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht dagegen von einem solchen Gewicht, dass der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95; zustimmend Mankowski, SchiedsVZ 2004, 304, 312). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für Sachverständige entsprechend gelten, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des § 1036 ZPO auf Sachverständige
3 ZPO entsprechend anzuwenden ist. 44 bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, an dieser Rechtsprechung könne unter der Geltung des neuen Rechts nicht festgehalten werden, weil sich die Rechtslage in zweierlei Hinsicht geändert habe. Zum einen sei nun - anders als im alten Recht - in § 1036 Abs. 1 ZPO ausdrücklich bestimmt, dass der Schiedsrichter die Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, vor Übernahme des Schiedsrichteramtes und danach bis zum Ende des Verfahrens unverzüglich offenzulegen habe, wobei dies gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO gleichermaßen für den Sachverständigen gelte. Zum anderen komme es für die Aufhebung - anders als
1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - nicht mehr darauf an, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe; für die Aufhebung sei
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vielmehr ausreichend, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde haben die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer sachlichen Änderung geführt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes aaO S. 40 [zu § 1036 Abs. 1 ZPO] und S. 59 [zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO]). Auch
dem alten Recht waren der Schiedsrichter und der Sachverständige verpflichtet, die Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, offenzulegen; diese Verpflichtung ist durch § 1036 Abs. 1 ZPO lediglich ausdrücklich im Gesetz festgehalten worden. Es bedeutet in der Sache auch keinen Unterschied, ob der Schiedsspruch auf einem Verfahrensverstoß beruht (§ 1041 Nr. 1 ZPO aF) oder ob anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). 45 cc) Die Rechtsbeschwerde macht jedoch mit Recht geltend, dass die Erwägungen, die der Rechtsprechung zur
träglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde liegen, nicht mehr zu überzeugen vermögen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1036 Rn. 70 bis 76). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung deshalb nicht mehr fest. 46
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem solchen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. 47
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auszugehen, in denen die vom Sachverständigen zu offenbarenden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit begründen. Ein Schiedsspruch kann unter den Parteien nur insoweit die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben, als er nicht im Rahmen eines Verfahrens auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung wegen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes
2 ZPO aufzuheben ist. Soweit wegen eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht
3, § 1036 Abs. 1 ZPO der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vorliegt, entfaltet der Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung, die seine Aufhebung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ausschließen könnte. 48
3 ZPO nur stattfindet, wenn bei einem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, nicht die gesetzliche Wertung entnommen werden, dass eine Verletzung der Offenlegungspflicht
3, § 1036 Abs. 1 ZPO nur dann ausreicht, um den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zu begründen, wenn sie wertungsmäßig mit einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich, weil der Gesetzgeber für die Aufhebung von Schiedssprüchen geringere Voraussetzungen aufgestellt hat als für den Erfolg einer Restitutionsklage. Anders als bei § 580 Nr. 3 ZPO reicht es
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aus, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung - hier den Bestimmungen des § 1036 Abs. 1 ZPO über die Offenbarungspflicht - nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat. 49
träglich bekannt gewordenen Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 141, 90, 95). Hat der Schiedsrichter oder der Sachverständige den Parteien durch den Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter oder Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten. In diesem Fall ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht. 50 dd)
diesen Maßstäben kann mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung das Vorliegen des Aufhebungsgrundes nicht verneint werden. 51
prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der Schiedsbeklagten davon auszugehen, dass dem Sachverständigen die frühere Tätigkeit seines Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin bekannt war und es sich dabei um einen offenbarungspflichtigen Umstand handelt. 52
2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige verschwiegen habe, dass umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der T. zur Schiedsklägerin bestanden hätten. 54 a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Voraussetzung der von der Schiedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei zunächst, dass der Sachverständige den mitzuteilenden Sachverhalt - also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der T. - gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe aber nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe geltend gemacht, die wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien mit der T. seien erheblich unterschiedlich. Sie habe ihren Umsatz mit der T. für den Zeitraum Juni 2010 bis September 2013 mit 2.641 € beziffert und behauptet, die Schiedsklägerin habe etwa den 1000-fachen Umsatz getätigt, was die Befangenheit des Sachverständigen begründe. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten seien aber nicht ausschließlich die mit den Parteien des Schiedsverfahrens getätigten Umsätze ausschlaggebend. Für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sei es - bei der angezeigten wertenden Betrachtung - nicht entscheidend, ob ein Auftrag direkt von den Parteien dieses Rechtsstreits oder von einem innerhalb des Konzerns verbundenem Unternehmen erfolge. Bei einer konzernweiten Betrachtung der Geschäftsbeziehungen der Parteien mit der T. als Arbeitgeberin des Sachverständigen sei von etwa gleichwertigen Umsatzbeziehungen auszugehen. Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 habe der A. Konzern mit der T.
Angaben der Schiedsklägerin einen Umsatz von 3.200.000 € gemacht, während der Umsatz des Bombardier-Konzerns mit der T.
Angaben der T. 3.250.000 € betragen habe. Bei dieser Sachlage stellten die Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin des - persönlich unabhängigen - Sachverständigen mit beiden Parteien des Schiedsverfahrens keinen Umstand dar, der einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe. 55 b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass das schiedsrichterliche Verfahren bereits wegen des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht aus § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht entsprochen habe. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist
den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht davon auszugehen, dass der Sachverständige seine Offenlegungspflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Sachverständige sei nicht verpflichtet gewesen offenzulegen, dass zwischen der T. und der Schiedsklägerin gewisse Geschäftsbeziehungen bestünden, weil dies den Parteien und dem Schiedsgericht ohnehin bekannt gewesen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, Voraussetzung der von der Schiedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei, dass der Sachverständige den
Ansicht der Schiedsbeklagten mitzuteilenden Sachverhalt - also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der T. - gekannt habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht verneint. Es hat angenommen, die Schiedsbeklagte habe schon nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Rechtsbeschwerde hat diese Feststellung nicht angegriffen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe dadurch, dass er sich nicht zum Umfang und zur Bedeutung der Geschäftsbeziehungen der T. zur Schiedsklägerin geäußert habe, verschwiegen, dass zwischen der Schiedsklägerin und der T. umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen bestehen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge der Rechtsbeschwerde begründet ist, das Oberlandesgericht habe mit seiner Annahme, bei einer konzernweiten Betrachtung sei von etwa gleichwertigen Umsatzbeziehungen auszugehen, den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. 56 II. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann danach auch nicht von der Entscheidung über den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aussetzung des von ihr angestrengten Verfahrens auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgesehen und der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückgewiesen werden. 57
dem die Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung keinen Bestand hat. 59 C. Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313302017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.