dem Vorbild des von ihm im Jahre 1926 geschaffenen -
folgend abgebildeten - Stuhls geschlossen hat: 2 Die Beklagte, ein in Polen ansässiges Unternehmen, stellte in der Zeit vom
folgend sind die beiden als Freischwinger ausgeführten Varianten dieses Stuhlmodells abgebildet: 3 Ferner verteilte die Beklagte auf der Messe die Werbemappe „Latest Collections“. Diese enthält einen Werbeträger für das Stuhlmodell „Zoo“. Auf dessen Vorderseite befindet sich die Aufschrift „Zoo by Paul Brooks“ und die Abbildung verschiedener Ausführungen dieses Modelltyps. Auf der Rückseite wird in deutscher und englischer Sprache damit geworben, in welchen Konfigurationen die Modellreihe erhältlich sei (Farbe, Polsterung, mit/ohne Armlehne, Freischwinger). Auf der Rückseite der Werbemappe, in die der Werbeträger für das Stuhlmodell eingelegt war, befindet sich der Hinweis „Kolektionen [sic] ab 2015 bestellbar. Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern können." Weiterhin war auf der Messe ein Produktkatalog erhältlich, aus dem sich ergibt, dass die Modellreihe „Zoo“ noch in der Entwicklungsphase sei. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe das Urheberrecht an dem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten Mart-Stam-Stuhl verletzt. Die beiden als „Freischwinger“ ausgeführten Varianten des Stuhlmodells „Zoo“ fielen in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls. Die Beklagte habe durch das Ausstellen dieser Stühle auf der Messe in das ausschließliche Recht zum Verbreiten des Mart-Stam-Stuhls eingegriffen. Ferner habe das Verteilen und Veröffentlichen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle das ausschließliche Recht zum Verbreiten und Öffentlich-Zugänglichmachen des Mart-Stam-Stuhls verletzt. Es bestehe zudem die naheliegende Gefahr, dass die Beklagte in Deutschland Werbematerial mit Abbildungen der Stühle herstellen lasse und dadurch in das ausschließliche Recht zum Vervielfältigen des Mart-Stam-Stuhls eingreife. 5 Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches, dem Geschäftsführer der Beklagten am
G kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und - was hier nicht in Frage steht - den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht.
G kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
G besteht der Anspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 17 2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohrstuhl um ein in Deutschland
G urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom
1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom
1 Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll). 22 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe
diesen Maßstäben nicht in das Verbreitungsrecht am Mart-Stam-Stuhl eingegriffen. Sie habe auf der Messe keine Stühle im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der Stuhlmodelle und die begleitende Prospektwerbung auf der Messe stelle auch kein Anbieten an die Öffentlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG dar. Die beiden ausgestellten Stühle seien ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt gewesen. Die genaue Beschaffenheit der später zu vermarktenden Modelle sei zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht bekannt gewesen. Die beiden ausgestellten Stühle seien als Prototypen gekennzeichnet gewesen. Dem begleitenden Prospektmaterial habe sich entnehmen lassen, dass die gesamte Serie „Zoo“, zu der auch die beiden von der Klägerin beanstandeten Freischwinger gehörten, noch nicht bestellbar sei und die Beklagte sich Veränderungen der Stuhlmodelle ausdrücklich vorbehalte. Die Beklagte habe daher nicht für den Erwerb der später noch herzustellenden Stühle geworben. Es habe nicht festgestanden, dass die Stühle in ihrer endgültigen Gestaltung in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fallen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 23
der Lebenserfahrung sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass auf einer Messe ausgestellte Produkte gezielt beworben würden, um die Messebesucher zu ihrem (späteren) Erwerb anzuregen. 24 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Keksstangen“ im Rahmen der Prüfung eines auf lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF; § 4 Nr. 3 UWG) gestützten Unterlassungsanspruchs ausgeführt, eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 - Keksstangen). Entgegen der Ansicht der Revision können diese Ausführungen zu der Frage, wie die Präsentation eines Produkts auf einer Messe von den Besuchern aufgefasst wird, im Streitfall herangezogen werden, auch wenn sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche und das Tatbestandsmerkmal der Begehungsgefahr und nicht urheberrechtliche Ansprüche und das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung betreffen. Der Umstand, dass es im vorliegenden Fall um den absoluten Schutz geistigen Eigentums und bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen um reines Handlungsunrecht geht, steht dem nicht entgegen. 25 Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen). So wird es regelmäßig bereits an einer gezielten Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 22 - Keksstangen). Ferner ist in der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne weiteres eine gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im Inland zu sehen. Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 24 - Keksstangen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten - wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im Inland vertriebenen Konkurrenzprodukten oder andere rechtliche Risiken - einen Hersteller zu einer unterschiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 29 - Keksstangen). Sie können ihn beispielsweise dazu bewegen, das Produkt lediglich im Ausland oder im Inland nur mit einem größeren Gestaltungsabstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe im Inland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das ausgestellte Produkt damit gezielt, um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im Inland anzuregen. 26
allgemeinem Sprachgebrauch (Duden) um eine „als Vorbild, Muster dienende charakteristische Ur- bzw. Grundform“, die jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine konkrete (künftige) „Bestellbarkeit“ in Aussicht gestellt werde, ersichtlich als Grundlage für eine entsprechende Serienproduktion dienen solle. 28 Damit hat die Revision keinen Erfolg.
den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem die Ausstellung begleitenden Prospektmaterial zu entnehmen, dass die gesamte Serie „Zoo“, zu der auch die beiden Freischwinger gehörten, noch nicht bestellbar war und die Beklagte sich Veränderungen der Stuhlmodelle ausdrücklich vorbehielt. Das Berufungsgericht hat angenommen, unter diesen Umständen hätten die Messebesucher in der Ausstellung der Stühle keine gezielte Werbung der Beklagten für den Erwerb von mit den ausgestellten Stühlen identischen Produkten gesehen, die ebenso wie diese in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fielen. 29 Die Revision wendet dazu ein, der Umstand, dass das spätere Serienprodukt mit den präsentierten Prototypen möglicherweise nicht vollständig identisch sei und die Beklagte in ihrer Werbemappe darauf hingewiesen habe, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern könnten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es bestehe die Gefahr, dass das Messepublikum allein im Hinblick auf die Möglichkeit einer Identität zwischen Prototyp und Serienprodukt von einem Erwerb des Originalproduktes absehe. Im Übrigen beträfen Änderungen von Produktspezifikationen bekanntlich lediglich Produktdetails und nicht die Grundform des Produkts. Die Hinweise im Werbematerial auf Änderungen der Produktspezifikationen seien widersprüchlich und daher unbeachtlich, weil an anderer Stelle des Werbematerials der Eindruck erweckt werde, dass der Entwicklungsprozess zum Zeitpunkt der Messepräsentation bereits abgeschlossen gewesen sei. Der angesprochene Verkehr messe derartigen Änderungsvorbehalten keine besondere Bedeutung zu, weil sie in Werbematerialien weithin üblich seien und ersichtlich vorrangig dem Zweck eines Ausschlusses möglicher Rechtsansprüche wegen Abweichungen zwischen dem Produkt und seinen Abbildungen im Werbematerial dienten. Die Hinweise auf mögliche Änderungen seien ferner unbeachtlich, weil nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Messebesucher sie zur Kenntnis nehmen. 30 Damit dringt die Revision nicht durch. Sie versucht lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzulegen. Insbesondere zeigt sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Bei ihrem Vorbringen handelt es sich vielmehr weitgehend um neuen Sachvortrag, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagte habe nicht gezielt für den Erwerb von den ausgestellten Freischwinger-Stuhlmodellen entsprechenden, gleichfalls in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifenden Freischwinger-Stühlen geworben, nicht allein mit möglichen Änderungen der Produktspezifikation des Freischwinger-Stuhlmodells begründet. Vielmehr hat es auch darauf abgestellt, dass die Serie „Zoo" nicht nur aus den beiden von der Klägerin beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle bestanden habe und zum Zeitpunkt der Messe unter Berücksichtigung des klaren Änderungsvorbehalts im begleitendenden Prospektmaterial denkbar gewesen sei, dass die Beklagte die Freischwinger-Varianten fallen lasse. 31 Die Revision macht vergeblich geltend, die rein formale Bezeichnung eines urheberrechtsverletzenden Messe-Exponats als „Prototyp“ oder ein Änderungsvorbehalt in begleitenden Werbematerialien könne die Annahme einer Verbreitung aus Rechtsgründen nicht ausschließen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Bezeichnungen und Hinweise erheblicher Vorschub geleistet werde. Das Berufungsgericht hat den die Ausstellung begleitenden Werbematerialien konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen, dass es sich bei dem ausgestellten Stuhlmodell „Zoo“ um ein noch nicht vertriebsfertiges Produkt handelte und die Beklagte mit der Ausstellung der Stuhlmodelle nicht gezielt für den Erwerb mit den ausgestellten Modellen identischer Stühlen warb. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung „Prototyp“ oder den Änderungsvorbehalt in den Werbematerialien lediglich vorgespiegelt, dass es sich um ein noch nicht vertriebsfähiges Produkt handelt. 32 b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Ausstellung des Stuhlmodells „Zoo“ auf der Messe keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mart-Stam-Stuhls begründet hat. 33 aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen, mwN). 34 bb) Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (für markenrechtliche Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 1 bis 23 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II; für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem
ahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 19 - Keksstangen). Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen). 35 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen,
diesen Maßstäben habe die Ausstellung der in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fallenden Freischwinger-Variante des Stuhlmodells „Zoo“ auf der Messe nicht die Gefahr begründet, die Beklagte werde in naher Zukunft in Deutschland entsprechende, gleichfalls in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifende Stühle anbieten und vertreiben. Die beiden ausgestellten Stühle seien deutlich als Prototypen gekennzeichnet gewesen. Dem begleitendenden Prospektmaterial habe sich ein klarer Hinweis darauf entnehmen lassen, dass die Beklagte sich Änderungen vorbehalte. Da die Serie „Zoo" nicht nur aus den beiden von der Klägerin beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle bestanden habe, sei zum Zeitpunkt der Messe denkbar gewesen, dass die Beklagte diese Varianten fallen lasse. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 36
den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde auf der Messe nicht mit der sofortigen Bestellbarkeit der ausgestellten Stühle geworben, sondern mit der künftigen Bestellbarkeit der gegebenenfalls während des Entwicklungsprozesses hinsichtlich ihrer Produktspezifikationen geänderten Stühle. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist die Annahme des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der Messe hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte in naher Zukunft in Deutschland Stühle anbietet und vertreibt, die wie die ausgestellten Freischwinger in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifen, und es sei denkbar gewesen, dass die Beklagte die beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle fallen lasse, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben des Vorstandvorsitzenden der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision, dass die Messepräsentation der Beklagten auch dem Zweck diente, eine Vertriebsentscheidung vorzubereiten, nämlich die Entscheidung, die ausgestellten Stühle im Falle einer Verletzung von Urheberrechten der Klägerin mit einem anders gestalteten Gestell zu vertreiben. 38
dem, ob der Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer Produktgestaltung auf lauterkeitsrechtlichen
ahmungsschutz oder auf Urheberrecht gestützt wird. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte festgestellt, die gegen die Gefahr eines Inverkehrbringens von Stühlen des Stuhlmodells „Zoo“ sprechen, die in den Schutzbereich des urheberrechtlich geschützten Mart-Stam-Stuhls fallen. 40 4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Abmahnung hinsichtlich des damit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Vervielfältigen des Mart-Stam-Stuhls durch Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Freischwinger-Stuhlmodelle nicht berechtigt war, weil insofern weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu B II 4
Deutschland zu verlagern. Da die Kosten für die Herstellung von Werbematerial erfahrungsgemäß wesentlich geringer sind als die Kosten für die Produktion der Erzeugnisse, besteht kein vergleichbarer Anreiz, durch eine Verlagerung der Herstellung des Werbematerials Kostenvorteile zu erzielen. 46 cc) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht hätte die Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Mart-Stam-Stuhls in Polen nicht offenlassen dürfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es auf diese Frage nicht ankommt, weil die Verletzung des polnischen Urheberrechts keine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des deutschen Urheberrechts begründen würde. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begangen wird, begründet zwar bei einem unionsweit wirkenden Schutzrecht in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und damit einen unionsweiten Unterlassungsanspruch (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. BGH, GRUR, 2012, 512 Rn. 49 - Kinderwagen I, mwN). Die Verletzung eines nur im Gebiet eines Mitgliedstaats wirkenden Schutzrechts - wie hier des Urheberrechts - begründet jedoch für sich genommen keine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung eines nur im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wirkenden Schutzrechts. 47 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
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