KORE313332012 BGH 9. Zivilsenat 20120329 IX ZR 207/10 Urteil § 134 Abs 1 InsO vorgehend OLG Frankfurt, 18. November 2010, Az: 16 U 183/09vorgehend LG Frankfurt, 25. Mai 2009, Az: 2-25 O 462/08 DEU Bun
Rn. 11 ff; vom 9. Dezember 2010,
; vom 10. Februar 2011,
). 9 Wie der Kläger mit der Berufungsbegründung klargestellt hat, beruht die Berechnung der Klageforderung auf dem Vortrag, die am
- Februar 2002 und
- Juli 2002 erfolgten Barauszahlungen an den Erblasser in Höhe von jeweils 3.000 € sowie die Umbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 60.915,72 € seien im Umfang von insgesamt 22.502,03 € auf Scheingewinne geleistet worden. Diese Darlegung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Es steht damit fest, dass die Zahlungen an den Erblasser in Höhe von 6.000 € auf zugewiesene Scheingewinne und nicht auf die Einlage des Erblassers erfolgt sind (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf diese Barauszahlungen ist ohne Bedeutung, dass der Kläger bei der Bestimmung des Anteils von Scheingewinnen im umgebuchten Betrag die Einlage des Erblassers mit der Zuweisung tatsächlich erlittener Verluste sowie mit Verwaltungsgebühren verrechnet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Dezember 2010,
Rn. 12 ff; vom 10. Februar 2011,
Rn. 14). 10 Als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin unterliegen die Barauszahlungen an den Erblasser der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO. Die Beklagte haftet als Erbin gemäß § 145 Abs. 1 InsO, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB für den Anfechtungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 351 [zu § 15 Abs. 1 AnfG]). Die Anfechtungsforderung ist ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu verzinsen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 13 ff). 11 2. Die über den Betrag von 6.000 € hinaus geltend gemachte Hauptforderung besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Umbuchung des Guthabens auf dem Konto des Erblassers auf das eigene Konto der Beklagten nicht so zu behandeln, als habe die Beklagte eine Barauszahlung in dieser Höhe erhalten. 12
- a)Wird das Guthaben bei einem Finanzdienstleister auf Weisung des Kontoinhabers auf das Konto eines Dritten bei demselben Finanzinstitut umgebucht, so liegt hierin zugleich die Rückzahlung des Guthabens an den ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 13). Aus diesem Grundsatz kann jedoch für den Streitfall nichts hergeleitet werden, weil hier kein Drei-Personen-Verhältnis gegeben ist. Die Forderung aus dem Konto des Erblassers wurde der Beklagten nicht erst durch die Umbuchung vom 21. März 2003 zugewandt, sondern war mit dem Erbfall bereits kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Umbuchung erfolgte daher in einem Zwei-Personen-Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, wobei die Beklagte Inhaberin von zwei Konten war. 13 Wird im Zwei-Personen-Verhältnis ein Bankkredit durch einen anderen Kredit unter Verwendung eines neuen Kontos abgelöst, so liegt im Zweifel keine Schuldumschaffung (§ 364 Abs. 1 BGB), sondern eine bloße Vertragsänderung vor (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 218). Dieser Grundsatz gilt für die Umbuchung eines Guthabens bei einem Finanzdienstleister entsprechend. Die auf Weisung der Beklagten erfolgte Umbuchung ist daher dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass lediglich das Vertragsverhältnis aus dem Konto des Erblassers mit dem bisherigen Konto der Beklagten zusammengeführt worden ist, ohne hierdurch neue Ansprüche zu begründen. In diesem Fall ist durch die Umbuchung kein Vermögensgegenstand an die Beklagte geleistet worden. 14
- b)Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aber auch dann nicht über den Betrag von 6.000 € hinaus begründet, wenn entsprechend der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts angenommen wird, durch die Umbuchung sei die Forderung der Beklagten aus dem ererbten Konto getilgt und zugleich eine neue Einlagenforderung begründet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung einer neuen Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner, durch welche zugleich eine Forderung in selber Höhe an Erfüllungs statt getilgt wird (§ 364 Abs. 1 BGB), stets eine objektive Gläubigerbenachteiligung bedeutet oder ein masseneutrales Tauschgeschäft darstellen kann. 15 Nach der Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsanspruch auf Rückgewähr desjenigen gerichtet, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden ist. Dabei steht der anfechtbare Erwerb einer Forderung gegen den Schuldner nicht dem Erwerb des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen gleich, auf dessen Leistung die Forderung gerichtet ist. Wird eine Forderung gegen den Schuldner in anfechtbarer Weise begründet, so hat die Anfechtbarkeit vielmehr zur Folge, dass die Forderung entfällt und hieraus keine Rechte gegen die Insolvenzmasse hergeleitet werden können (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM 2007, 1218 Rn. 30, 34; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 143 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 4). Die Anfechtbarkeit begründet jedoch keinen Zahlungsanspruch des Verwalters. 16 Die Unterscheidung zwischen dem anfechtbaren Erwerb einer Forderung und dem Erwerb des Leistungsgegenstands selbst kommt auch in der Rechtsfolge zum Ausdruck, die sich aus der Anfechtbarkeit einer Forderungsabtretung aus dem Schuldnervermögen ergibt. Der Anfechtungsanspruch ist in diesem Fall auf Rückabtretung der Forderung gerichtet und wandelt sich nur unter dem Gesichtspunkt der Wertersatzpflicht (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB) in eine Geldforderung um, wenn der Zessionar die anfechtbar erworbene Forderung eingezogen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 14 ff, 20; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 23). 17 3. Die Klage hat auch mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen keinen Erfolg. 18
- a)Soweit der Kläger die Abtretung der Forderung verlangt, welche die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Umbuchungsvorgang gegen die Schuldnerin erlangt hat, ist der Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 19 Durch die Teilnahme an dem von der Schuldnerin praktizierten Anlagemodell haben die Anleger auch dann keinen Anspruch auf die Auszahlung von Scheingewinnen erlangt, wenn diese auf den von der Schuldnerin erstellten Kontoauszügen zu Gunsten der Anleger gebucht worden sind (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 17 ff). Nimmt man an, dass die Umbuchung der Gewinnzuweisungen vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten keine Schuldumschaffung darstellt, so hat sich durch die Umbuchung nichts an der rechtlichen Qualität des Guthabens geändert. Meldet ein Anleger einen solchen Anspruch zur Tabelle an, kann der Verwalter im Wege des Widerspruchs (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO) geltend machen, dass die Forderung nicht besteht. Wird angenommen, die Umbuchung habe eine neue Einlagenforderung der Beklagten gegen die Schuldnerin begründet (§ 364 Abs. 1 BGB), so ist die Umwandlung der Gewinnzuweisung in eine Einlagenforderung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Auch die Anfechtbarkeit einer angemeldeten Forderung kann vom Verwalter mit dem Widerspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend gemacht werden (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 143Rn. 54; HK-Ins
O/Kreft,
§ 132Rn.
6). 20 Der Kläger kann daher durch den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung verhindern, dass die Beklagte an der Verteilung teilnimmt, soweit ihr Kontoguthaben aus der Umbuchung von Scheingewinnen stammt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger von dieser Befugnis auch Gebrauch gemacht und der Forderungsanmeldung durch die Beklagte teilweise widersprochen. Ein weitergehendes Rechtsschutzziel kann der Kläger mit der von ihm verlangten Abtretung nicht erreichen. Die hilfsweise erhobene Klage ist daher wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Kläger ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654, 655; vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 834). Auf die Frage, ob der Verwalter nach materiellem Anfechtungsrecht überhaupt die Abtretung einer anfechtbar erworbenen Forderung oder nur den Verzicht auf eine solche Forderung verlangen kann (vgl. Jaeger/Henckel,
§ 143Rn.
37), kommt es daher nicht an. 21 b) Soweit der Kläger hilfsweise die Abtretung der Ansprüche verlangt, die der Beklagten gegen die Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zustehen, ist die Klage unbegründet. Der Beklagten stehen keine Entschädigungsansprüche zu, deren Abtretung der Kläger verlangen könnte. 22 Das von der Schuldnerin betriebene Anlagemodell unterfällt als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EAEG) dem Anwendungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (BGH, Urteil vom
- September 2011 - XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 13 ff, zVb in BGHZ). Scheingewinne, die den Anlegern durch Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen zugewiesen worden sind, sind dabei aber nicht entschädigungsfähig (BGH, Urteil vom
- November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 22 ff). Soweit das Guthaben der Beklagten bei der Schuldnerin auf der Zuweisung von Scheingewinnen beruht, stehen der Beklagten gegen die Entschädigungseinrichtung daher keine Ansprüche zu. Dies gilt auch dann, wenn in der Umbuchung die Begründung einer neuen Einlagenforderung gesehen wird. Eine durch Schuldumschaffung des vermeintlichen Anspruchs auf Auszahlung von Scheingewinnen begründete Einlageforderung ist nicht nur durch den Insolvenzverwalter anfechtbar (§ 134 Abs. 1 InsO), sondern auch rechtsgrundlos erfolgt mit der Folge, dass die Schuldnerin außerhalb des Insolvenzverfahrens die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1, § 821 BGB verweigern könnte (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 354). Da gemäß § 4 Abs. 1 EAEG Zurückbehaltungsrechte des Finanzinstituts bei Höhe und Umfang des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 22), vermag die Umbuchung von Scheingewinnen in eine neue Einlage keine Entschädigungsansprüche zu begründen. Der Umstand, dass die Entschädigungseinrichtung nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Klägervortrag Umbuchungen von Scheingewinnen als echte Einlagenforderung behandelt, ändert an dem Fehlen eines Anspruchs nach der tatsächlich gegebenen Rechtslage nichts. 23
- Der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit, als die Gebühren auf der Geltendmachung des begründeten Teils der Klageforderung beruhen. Aufgrund der teilweisen Berechtigung der Schuldnerin zum Vorsteuerabzug ist die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag des Klägers nur in Höhe von 10,19 vom Hundert anzusetzen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE313332012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public